DG
DGpilot

ADN 6.4

Sind die Gelenkarme in allen Betriebsachsen frei be-

4 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

weglichundhabensieunddieSchlauchleitungengenügend Spielraum?

_ O

7. SindalleunbenutztenAnschlüssederLade-/Löschleitungenundder Gasabfuhrleitung einwandfreiblindgeflanscht?

O O

6.4.11

des ADR).

c)
Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein.
d)
Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 738 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 739 Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
6.4.22.8

des ADR).

Gerät (siehe Richtlinie 2014/34/EU 3) ): Elektrische oder nicht-elektrische Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und

Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung,RegelungundUmwandlungvonEnergienund/oderzurVerarbeitungvonWerkstoffenbestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.

Hierzu zählen nicht Geräte und Gegenstände, die einer UN-Nummer zugeordnet sind und als Ladung befördert werden.

Gerät zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen: Elektrisches oder nicht-elektrisches Gerät,beidemMaßnahmengetroffensind,dieverhindern,dassgeräteeigeneZündquellenwirksam

werden können. Solche Geräte müssen die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie müssen entsprechend ihrer Zündschutzart geprüft sein und es muss nachgewiesen sein,

dasssiedenanwendbarenAnforderungenentsprechen(z.B.Konformitätsbewertungsverfahren

nach Richtlinie 2014/34/EU3) oder IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Gerätekategorie (siehe Richtlinie 2014/34/EU 3) ): Einteilung von Geräten zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, aus der sich das erforderliche Maß an Sicherheit, das gewährleistet werden muss, ergibt. Die Gerätekategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige

Atmosphäre,dieauseinemGemischvonLuftundGasen,DämpfenoderNebelnoderaus

Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)

ACommonRegulatoryFrameworkforEquipmentUsedin EnvironmentswithanExplosiveAtmosphere, United Nations 2011.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 26 Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten und weisen daher Explosionsschutzmaßnahmen auf, so dass

-
beim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
-
beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird. Kategorie-1-Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU3) haben die Kennzeichnung II 1 G. Sie entsprechen EPL 7) „Ga“ nach IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020. Kategorie 1- Geräte sind geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2. Die Gerätekategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist,
dasseineexplosionsfähigeAtmosphäre,dieauseinemGemischvonLuftundGasen,Dämpfen,

Nebeln oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, gelegentlich auftritt.

DieapparativenExplosionsschutzmaßnahmendieserKategoriegewährleistenselbstbeihäufigen

Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit. Kategorie-2-Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU3) haben die Kennzeichnung II 2 G. Sie entsprechen EPL 7) „Gb“ nach IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020. Kategorie 2- Geräte sind geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2. Die Gerätekategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit. Kategorie-3-Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU3) haben die Kennzeichnung II 3 G. Sie entsprechen EPL 7) „Gc“ nach IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020. Kategorie 3- Geräte sind geeignet für den Einsatz in Zone 2. Geräteschutzniveau (EPL7) (siehe IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020)): Das Schutzniveau, das für ein Gerät festgelegt ist, wobei die Höhe der Wahrscheinlichkeit einer Zündung zugrunde gelegt ist. EPL „Ga“:

Geräte mit „sehr hohem“ Schutzniveau. Sie entsprechen den Kategorie-1-GerätennachRichtlinie

2014/34/EU 3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Ga“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2. 7) Die Buchstaben EPL bedeuten: Equipment Protection Level. 7) Die Buchstaben EPL bedeuten: Equipment Protection Level. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 27 EPL „Gb“:

Gerätemit„hohem“Schutzniveau.SieentsprechendenKategorie-2-GerätennachRichtlinie

2014/34/EU 3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Gb“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2. EPL „Gc“:

Gerätemit„erweitertem“Schutzniveau.SieentsprechendenKategorie-3-GerätennachRichtlinie 2014/34/EU
GeschlosseneLadung: Jede Ladung,dievoneinemeinzigenAbsenderkommt,demderausschließlicheGebraucheinesFahrzeugs,Wagens oderGroßcontainersvorbehaltenist,wobeialle

Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist „Ausschließliche Verwendung“. Geschlossener Container: siehe Container. Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Geschützter Bereich: Die Gesamtheit folgender Räume an Bord von Trockengüterschiffen:

a)
der Laderaum oder die Laderäume (wenn Explosionsschutz gefordert wird, Zone 1);
b)
der Raum, der über Deck liegt (wenn Explosionsschutz gefordert wird, Zone 2) und der begrenzt ist:
(i)
querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen;
(ii)
in der Längsrichtung des Schiffes durch senkrechte Ebenen, die mit den Laderaumendschotten zusammenfallen;
(iii)
nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene. Geschütztes Großpackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.
GewährleistungderEinhaltungderVorschriften (radioaktiveStoffe): EinsystematischesProgrammvonMaßnahmen,dasvoneinerzuständigenBehördemitdemZielangewendetwird,die

Einhaltung des ADN in der Praxis sicherzustellen. Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte

überarbeiteteAusgabe derVeröffentlichungderVereintenNationenmitdiesemTitel

(ST/SG/AC.10/30/Rev.10). Großcontainer: siehe Container. Großflasche: Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 28 Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 des ADR aufgeführt ist und:

a)
einen Fassungsraum hat von
(i)
höchstens 3 m für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
(ii)
höchstens 1,5 m
fürfesteStoffederVerpackungsgruppeI,soweitdieseinflexiblenIBC,

Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,

(iii)
höchstens 3 m
fürfesteStoffederVerpackungsgruppeI,soweitdieseinmetallenenIBC

verpackt sind,

(iv)
höchstens 3 m für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
b)
für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c)
den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 des ADR festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist.
(SieheauchflexiblesGroßpackmittel(IBC),Großpackmittel(IBC)ausHolz,Großpackmittel(IBC)
ausPappe,Kombinations-IBCmitKunststoff-Innenbehälter,metallenesGroßpackmittel(IBC)und

starrer Kunststoff-IBC.)

Bem. 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 des ADR entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 des ADR entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADN.

Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbarenPackmittelkörperausHolzmiteinerInnenauskleidung(aber keinenInnenverpackungen)

sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.

Großverpackung: EineauseinerAußenverpackungbestehendeVerpackung,dieGegenstände

oder Innenverpackungen enthält:

a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m hat. Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:
a)
die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt, oder
b)
die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt.
WiederaufgearbeiteteGroßverpackungenunterliegendenselbenVorschriftendesADNwieeine
neueGroßverpackungdesselbenTyps(sieheauchDefinitionderBauartinAbsatz6.6.5.1.2des

ADR). Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Großverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Güterbeförderungseinheit: Ein Fahrzeug, Wagen, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank oder MEGC. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 29 H Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 des ADR. Handbuch Prüfungen und Kriterien: Achte überarbeitete Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.8).

Handhabungsvorrichtung (fürflexibleIBC): Traggurte,Schlingen,ÖsenoderRahmen,dieam

Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind. Hauptmaschinenraum: Ein Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind.

Hochgeschwindigkeitsventil: Überdruckventil,dasNenn-Strömungsgeschwindigkeitenoberhalb

der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit des explosionsfähigen Gemisches aufweist und dadurch den Flammendurchschlag verhindert. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss eine solche Einrichtung nach der internationalen Norm ISO 16852:20161) geprüft sein und es muss nachgewiesen sein, dass sie den anwendbaren Anforderungen entspricht (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU 3) , IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Höchste Klasse: Ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

-
der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
-
die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist.
HöchsteNettomasse: DiehöchsteNettomasse desInhaltseinereinzelnenVerpackungoder die

höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.

HöchsterFassungsraum: DashöchsteInnenvolumenvonGefäßenoderVerpackungen,einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m

oder Liter. Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines

Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den UmgebungsbedingungenwährendderBeförderungohneEntlüftung, äußereKühlung durch einHilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen.

Höchstzulässige Bruttomasse:

a)
(für IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse;
b)
(für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 des ADR. 1) Identisch mit EN ISO 16852:2016. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)

ACommonRegulatoryFrameworkforEquipmentUsedin EnvironmentswithanExplosiveAtmosphere, United Nations 2011.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 30 Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff,

dasindieInnen-,Zwischen- oderAußenverpackungeneingesetztunddurchdaseinekompakte

Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. I IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:

a)
für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6;
b)
für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
c)
für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet);
d)
für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1;
e)
für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6;
f)
für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1). ICAO-TI: Siehe Technische Anweisungen der ICAO. IEC: International Electrotechnical Commission (Internationale elektrotechnische Kommission).
dungsbestimmungenzuKapitelVIITeilAdesInternationalenÜbereinkommensvon1974zum

Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London. IMSBC-Code: Der internationale Code für die Beförderung von Schüttgut über See der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).

Innenauskleidung: EineschlauchförmigeHülleoderein Sack,die/derineine Verpackung,einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil

davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters: Der Druckbehälter, der für die Aufnahme des tiefgekühlt verflüssigten Gases bestimmt ist. Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. Internationale Regelung: ADR, ICAO-TI, IMDG-Code, IMSBC-Code oder RID. J K Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kesselraum: Ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 31

Kesselwagen: Wagen zur Beförderung von flüssigen,gasförmigen,pulverförmigenoder körnigen
Stoffen,derauseinemAufbaumiteinemodermehreren Tanks undihrenAusrüstungsteilenund

einem Untergestell besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen).

Bem. Als Kesselwagen gelten auch Wagen mit abnehmbaren Tanks. Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit

derVerpackungwährendderBeförderungdadurchnichtgefährdetwird,dürfenkleineÖffnungen

angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Klassifikationsgesellschaft, anerkannte: Eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß Kapitel 1.15 von den zuständigen Behörden anerkannt ist. Kleincontainer: siehe Container. Kofferdamm: Eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muss die ganze Fläche der Endschotte

derLadetanksabdecken.DasdemLadungsbereichabgewandteSchott (äußeresKofferdammschott) muss von Bordwand zu Bordwand und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet

sein. Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

Bem. Wenn der Ausdruck „Kunststoff“ in Zusammenhang mit Innenbehältern von KombinationsIBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. Kombinationsverpackung: Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

Bem. Der Begriff „Innengefäß“ einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff „Innenverpackung“ einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben, daher ist er keine Innenverpackung. Wenn nach dem Begriff „Kombinationsverpackung“ in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das Innengefäß. Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid, der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff sicher befördert werden kann. Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, überwacht wird. Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 32 L Laderaum: Ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser

Schüttungbestimmtist.DieobereBegrenzungdesLaderaumsistdieOberkantedesLukensülls.

Ladegüter, die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut. Laderaum (entladen): Laderaum, der nach dem Entladen noch Reste der Trockenladung enthalten kann.

Laderaum(leer): Laderaum, dernachdemEntladenkeineRestederTrockenladung enthält(besenrein).
Ladetank: EinmitdemSchifffestverbundenerTank,derfürdieBeförderunggefährlicherGüter

bestimmt ist. Ladetanktyp:

a)
Unabhängiger Ladetank: Ein Ladetank, der fest eingebaut, vom Schiffskörper jedoch unabhängig ist;
b)
Integraler Ladetank: Ein Ladetank, der Bestandteil des Schiffskörpers ist und durch die Außenhaut oder von der Außenhaut getrennte Wände begrenzt wird;
c)
Ladetankwandung nicht Außenhaut: Ein integraler Ladetank, dessen Boden und Seitenwände weder die Außenhaut des Schiffes noch einen unabhängigen Ladetank bilden;
d)
Membrantank: Ein Ladetank, der aus einer dünnen, flüssigkeits- und gasdichten Schicht (Membran) und einer Isolierung besteht, die durch die angrenzende innere Rumpf- und Bodenkonstruktion eines Doppelhüllenschiffes gestützt werden. Ladetankzustand:
a)
Drucktank: Ein vom Schiffskörper unabhängiger Ladetank, der nach einschlägigen anerkannten Standards gebaut und für einen Betriebsdruck > 400 kPa ausgelegt ist;
b)
Ladetank, geschlossen: Ein Ladetank, der über eine Vorrichtung zur Verhinderung eines unzulässigen Über- oder Unterdrucks mit der Umgebungsatmosphäre verbunden ist;
c)
Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung: Ein Ladetank, der über eine mit Flammendurchschlagsicherung versehene Vorrichtung mit der Umgebungsatmosphäre verbunden ist;
d)
Ladetank, offen: Ein Ladetank, der eine offene Verbindung zur Umgebungsatmosphäre besitzt. Ladetank (entladen): Ladetank, der nach dem Entladen noch Restladung enthalten kann. Ladetank (leer): Ladetank, der nach dem Entladen keine Restladung mehr enthält, aber eventuell nicht gasfrei ist. Ladetank (gasfrei): Ladetank, der nach dem Entladen keine Restladung und keine messbare Konzentration gefährlicher Gase und Dämpfe enthält. Lade- und Löschleitungen: Alle Leitungen, in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich aller Schläuche, Rohre, der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen. Ladungsheizmöglichkeit: Eine Einrichtung zum Heizen der Ladegüter in den Ladetanks mit Hilfe eines Wärmeträgers. Die Beheizung des Wärmeträgers kann durch einen Heizkessel an Bord des Tankschiffes – Ladungsheizungsanlage entsprechend Unterabschnitt 9.3.2.42 oder 9.3.3.42 – oder von Land aus geschehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 33 Ladungsrechner: Ein System, welches aus einem Rechner (Hardware) und einem Programm (Software) besteht. Es bietet die Möglichkeit festzustellen, ob in jedem Ballast- und/oder Beladungsfall
-
die zulässigen Spannungen in Bezug auf die Längsfestigkeit und die größte Einsenkung nicht überschritten werden und
-
die Stabilität des Schiffes den Anforderungen, die für dieses Schiff gelten, entspricht. Hierfür sind die Intaktstabilität und die Leckstabilität zu berechnen.
Ladungsrückstände: FlüssigeLadung,dienichtdurchdasNachlenzsystemausdenLadetanks

oder den Leitungssystemen entfernt werden kann.

Lecksicherheitsplan: Der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch WassereinbruchverursachtenSchlagseitesowieüberalleVerschlusseinrichtungen,diewährendder

Fahrt geschlossen gehalten werden müssen. Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der

– nichtmitSicherheitsventilen,Berstscheiben,anderenähnlichenSicherheitseinrichtungenoder

Vakuumventilen ausgerüstet ist oder – mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 des ADR eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist.

EinTankfürdieBeförderungflüssigerStoffemiteinemBerechnungsdruckvonmindestens4 bar
oderfürdieBeförderungfester(pulverförmigeroderkörniger)StoffeungeachtetseinesBerechnungsdrucks gilt ebenfalls als luftdicht verschlossen, wenn er

– mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 des ADR eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 des ADR entsprechen, oder

– nichtmitSicherheitsventilen,BerstscheibenoderanderenähnlichenSicherheitseinrichtungen,

jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 des ADR entsprechen. M Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise. Maschinenraum: Ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind. Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks, Fahrzeuge und Wagen ist in den Bruttomassen nicht enthalten. Metallenes Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das einen Druckgefäßkörper, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 34 Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU): Eine Einheit oder ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum

LadenvonexplosivenStoffenoderGegenständenmitExplosivstoffausgefährlichenGütern,die
selbst keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenen Tanks, Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damitzusammenhängendenAusrüstung.Die MEMUkannverschiedenebesondere Ladeabteile für

verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff haben.

Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck „zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff“ enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die Beförderung und nicht für die Herstellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff. N

Nachlenzsystem: EinSystem nachAnhangIICDNI fürdasmöglichstvollständigeEntleerender

Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf Ladungsrückstände. n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

a)
in den Tabellen in Kapitel 3.2 nicht namentlich genannt sind und
b)
chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen.
Netto-Explosivstoffmasse(NEM): DieGesamtmassederexplosivenStoffeohneVerpackungen,

Gehäuse usw. (Die Begriffe „Netto-Explosivstoffmenge“, „Netto-Explosivstoffinhalt“, „Netto-Explosivstoffgewicht“ oder „Nettomasse des explosiven Inhalts“ werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer

derartigenEinrichtungkanneinGasineinemdichtverschlossenenElektronenröhrenwandler,der

Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein. Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind. O Obere Explosionsgrenze (OEG): Die höchste Konzentration des Explosionsbereiches, bei der eine Explosion auftreten kann. Offener Container: siehe Container. Offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist. Offener Wagen: Wagen mit oder ohne Stirn- und Seitenwänden, dessen Ladeflächen offen sind.

OffenerKryo-Behälter: OrtsbeweglicheswärmeisoliertesGefäßfürtiefgekühltverflüssigteGase,
dasdurchständigesEntlüftendestiefgekühltverflüssigtenGasesaufUmgebungsdruckgehalten

wird. Offenes Licht: Ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist. Öffnungsdruck: Der Druck gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (10), bei dem das Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils den von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Vorschriften. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 35 Ölschlamm: Restölprodukte, die während des normalen Betriebs von Seeschiffen anfallen, z. B. die

Rückstände bei der Aufbereitung von Brennstoff und Schmierölen für die Haupt- oder Hilfsantriebsanlage,getrennteÖlrückständeausdenÖlfilteranlagen,inAuffangwannenaufgefangeneÖlrückstände und Hydraulik- und Schmierölrückstände.

Bem. In Erweiterung der Definition aus MARPOL werden im ADN die Rückstände aus der Aufbereitung von Bilgenwasser an Bord von Seeschiffen mit eingeschlossen.

Offshore-Schüttgut-Container: Ein Schüttgut-Container,derbesondersfürdiewiederholteVerwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument

MSC/Circ. 860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.

OrtsbeweglicherTank: EinmultimodalerTank,der,wennerfürdieBeförderung voninAbsatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat,

der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 des ADR oder des IMDG-Codes entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) des ADR mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist. P

Packmittelkörper(füralleArtenvonIBCaußer für Kombinations-IBC): EigentlicherBehälter,

einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung. Peilöffnung: Eine verschließbare Öffnung des Restetanks mit einem Durchmesser von höchstens 0,10 m. Die Peilöffnung muss so beschaffen sein, dass der Füllungsgrad mit einem Peilstab gemessen werden kann. Probeentnahmeeinrichtung, geschlossen: Eine Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung oder durch die Lade- oder Löschleitung geführt wird, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, und so beschaffen ist, dass während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Ladetank austreten können. Probeentnahmeeinrichtung, teilweise geschlossen: Eine Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung oder durch die Lade- oder Löschleitung geführt wird und so beschaffen ist, dass während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung in die Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muss die Einrichtung völlig geschlossen sein. Probeentnahmeöffnung: Eine verschließbare Öffnung des Ladetanks mit einem Durchmesser von höchstens 0,30 m. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss sie deflagrations- und dauerbrandsicher für den kritischsten Stoff der Schiffsstoffliste ausgeführt sein, eine möglichst kurze Öffnungsdauer ermöglichen, und so beschaffen sein, dass sie nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann. Die Deflagrationssicherheit muss nach der internationalen Norm ISO 16852:20161) geprüft sein und es muss nachgewiesen sein, dass sie den anwendbaren Anforderungen entspricht (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU 3) , IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Die Deflagrationssicherheit kann durch eine integrierte dauerbrandsichere Flammensperre oder durch eine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung (Deflagrationsendsicherung) gewährleistet werden.

AndereLadetanköffnungen,ausgenommendieLadetankluken,geltenalsProbeentnahmeöffnungen, wenn sie die vorstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen.

1) Identisch mit EN ISO 16852:2016. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)

ACommonRegulatoryFrameworkforEquipmentUsedin EnvironmentswithanExplosiveAtmosphere, United Nations 2011.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 36 Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung eines Ladetanks, Restetanks, Kofferdammes oder der Lade- und Löschleitung anzuwenden ist. Prüfstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle.

Pumpenraum: EinBetriebsraum,indemdieLade-,Lösch- sowiedieNachlenzpumpenmitihren
entsprechendenBetriebseinrichtungenfür dieFörderung vonStoffenausdenLadetanks untergebracht sind.

Q

Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder OrganisationoderStelle mit demZielangewendetwird,dassdieimADNvorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden.

R Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder aus anderen

Kunststoffenwiedergewonnen,vorsortiertundfürdieVerarbeitungzuneuenVerpackungen,einschließlich Großpackmittel (IBC), vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die HerstellungneuerVerpackungen,einschließlichGroßpackmittel(IBC),verwendetenRecycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten
Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss AufzeichnungenübereinezweckmäßigeVorsortierungsowiedenNachweisumfassen,dassjede

Charge Recycling-Kunststoff, die eine homogene Zusammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen (Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der aus einem solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die

KenntnisderfrüherenVerwendung,einschließlichderfrüherenFüllgüter,derKunststoffe,sofern
diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieser Werkstoffe hergestellter Verpackungen,einschließlichGroßpackmittel(IBC),beeinträchtigen könnten.Darüberhinausmussdas
vomHersteller derVerpackungoder desGroßpackmittels(IBC)angewandteQualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 oder 6.5.4.1 des ADR die Durchführung der entsprechenden
mechanischenBauart-prüfungenanVerpackungenoderGroßpackmitteln(IBC)ausjederCharge

Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 des ADR umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.

Bem. Die Norm ISO 16103:2005 „Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Recycling-Kunststoffe“ enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen in Betracht kommen können. Diese Leitlinien wurden auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Herstellung von Fässern und Kanistern aus

Recycling-KunststoffenentwickeltundmüssenalssolchemöglicherweisefürandereArten

von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen aus Recycling-Kunststoff angepasst werden. Relative Dichte: Das Verhältnis der Dichte eines Stoffes zur Dichte des reinen Wassers bei 3,98 °C (1000 kg/m ); es handelt sich um eine dimensionslose Größe. Restebehälter: Großpackmittel (IBC), Tankcontainer oder ortsbeweglicher Tank zur Aufnahme von

Restladung,Waschwasser,LadungsrückständenundpumpfähigenSlops. DieBehältermüssen
nachADR,RIDoderIMDG-CodezugelassenundfürdenbetreffendenStoffzulässigsein. Der
höchstzulässige InhaltbeiGroßpackmittelnbeträgt3 m³,beiTankcontainernundortsbeweglichen

Tanks 12 m³. Restetank: Ein fest eingebauter Tank zur Aufnahme von Restladung, Waschwasser, Ladungsrückständen oder pumpfähigen Slops.

Restladung: FlüssigeLadung,dienachdemLöschenohneEinsatz einesNachlenzsystemsals

Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 37 Rettungswinde: Eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein. S Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt

3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Gc“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 2. GESAMP: Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection. IMOVeröffentlichung: „The Revised GESAMP Hazard Evaluation Procedure for Chemical Substances Carried by Ships“, GESAMP Reports and Studies No. 64, IMO, London, 2002. Bei der Anwendung des GESAMP-Modells in dieser Verordnung ist für die relative Dichte, den Dampfdruck und die Wasserlöslichkeit die Referenztemperatur 20 °C. Für die Zuordnung zu schwimmenden Stoffen (Floater) und zu absinkenden Stoffen (Sinker) ist bei der relativen Dichte ein Grenzwert von 1,000 (resultierend aus der Dichte von Wasser in Binnengewässern von 1000 kg/m ) zu Grunde zu legen.

6.4.7.5

des ADR entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt

sind;

b)
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer
istals3000 A
odergegebenenfalls3000 A
oder1000 TBq,jenachdem,welcherWertder

niedrigere ist;

c)
die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Schiff, Fahrzeug, Wagen oder Container 50 übersteigt.
d)
Strahlenschutzprogramme für Sendungen mit Spezialschiffen gemäß Absatz 7.1.4.14.7.3.7 und
e)
die Beförderung von SCO-III-Gegenständen. Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe
Absatz 5.1.5.2.1)dieBeförderunginoderdurchihrenStaatohneBeförderungsgenehmigunggenehmigen.

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