ADN 6.4
Sind die Gelenkarme in allen Betriebsachsen frei be-
4 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
| weglich | und | haben | sie | und | die | Schlauchleitungen | genügend Spielraum? |
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_ O
| 7. Sind | alle | unbenutzten | Anschlüsse | der | Lade-/Löschleitungen | und | der Gasabfuhrleitung einwandfrei | blindgeflanscht? |
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O O
des ADR).
des ADR).
Gerät (siehe Richtlinie 2014/34/EU 3) ): Elektrische oder nicht-elektrische Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und
| Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, | Regelung | und | Umwandlung | von | Energien | und/oder | zur | Verarbeitung | von | Werkstoffen | bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. |
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Hierzu zählen nicht Geräte und Gegenstände, die einer UN-Nummer zugeordnet sind und als Ladung befördert werden.
| Gerät zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen: Elektrisches oder nicht-elektrisches Gerät, | bei | dem | Maßnahmen | getroffen | sind, | die | verhindern, | dass | geräteeigene | Zündquellen | wirksam |
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werden können. Solche Geräte müssen die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie müssen entsprechend ihrer Zündschutzart geprüft sein und es muss nachgewiesen sein,
| dass | sie | den | anwendbaren | Anforderungen | entsprechen | (z.B. | Konformitätsbewertungsverfahren |
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nach Richtlinie 2014/34/EU3) oder IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Gerätekategorie (siehe Richtlinie 2014/34/EU 3) ): Einteilung von Geräten zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, aus der sich das erforderliche Maß an Sicherheit, das gewährleistet werden muss, ergibt. Die Gerätekategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige
| Atmosphäre, | die | aus | einem | Gemisch | von | Luft | und | Gasen, | Dämpfen | oder | Nebeln | oder | aus |
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Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)
| A | Common | Regulatory | Framework | for | Equipment | Used | in Environments | with | an | Explosive | Atmosphere, United Nations 2011. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 26 Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten und weisen daher Explosionsschutzmaßnahmen auf, so dass
| dass | eine | explosionsfähige | Atmosphäre, | die | aus | einem | Gemisch | von | Luft | und | Gasen, | Dämpfen, |
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Nebeln oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, gelegentlich auftritt.
| Die | apparativen | Explosionsschutzmaßnahmen | dieser | Kategorie | gewährleisten | selbst | bei | häufigen |
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Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit. Kategorie-2-Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU3) haben die Kennzeichnung II 2 G. Sie entsprechen EPL 7) „Gb“ nach IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020. Kategorie 2- Geräte sind geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2. Die Gerätekategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit. Kategorie-3-Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU3) haben die Kennzeichnung II 3 G. Sie entsprechen EPL 7) „Gc“ nach IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020. Kategorie 3- Geräte sind geeignet für den Einsatz in Zone 2. Geräteschutzniveau (EPL7) (siehe IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020)): Das Schutzniveau, das für ein Gerät festgelegt ist, wobei die Höhe der Wahrscheinlichkeit einer Zündung zugrunde gelegt ist. EPL „Ga“:
| Geräte mit „sehr hohem“ Schutzniveau. Sie entsprechen den Kategorie-1-Geräten | nach | Richtlinie |
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2014/34/EU 3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Ga“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2. 7) Die Buchstaben EPL bedeuten: Equipment Protection Level. 7) Die Buchstaben EPL bedeuten: Equipment Protection Level. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 27 EPL „Gb“:
| Geräte | mit | „hohem“ | Schutzniveau. | Sie | entsprechen | den | Kategorie-2-Geräten | nach | Richtlinie |
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2014/34/EU 3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Gb“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2. EPL „Gc“:
| Geräte | mit | „erweitertem“ | Schutzniveau. | Sie | entsprechen | den | Kategorie-3-Geräten | nach | Richtlinie 2014/34/EU |
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| Geschlossene | Ladung: Jede Ladung, | die | von | einem | einzigen | Absender | kommt, | dem | der | ausschließliche | Gebrauch | eines | Fahrzeugs, | Wagens oder | Großcontainers | vorbehalten | ist, | wobei | alle |
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Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist „Ausschließliche Verwendung“. Geschlossener Container: siehe Container. Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Geschützter Bereich: Die Gesamtheit folgender Räume an Bord von Trockengüterschiffen:
| Gewährleistung | der | Einhaltung | der | Vorschriften (radioaktive | Stoffe): Ein | systematisches | Programm | von | Maßnahmen, | das | von | einer | zuständigen | Behörde | mit | dem | Ziel | angewendet | wird, | die |
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Einhaltung des ADN in der Praxis sicherzustellen. Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte
| überarbeitete | Ausgabe der | Veröffentlichung | der | Vereinten | Nationen | mit | diesem | Titel |
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(ST/SG/AC.10/30/Rev.10). Großcontainer: siehe Container. Großflasche: Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 28 Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 des ADR aufgeführt ist und:
| für | feste | Stoffe | der | Verpackungsgruppe | I, | soweit | diese | in | flexiblen | IBC, |
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Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
| für | feste | Stoffe | der | Verpackungsgruppe | I, | soweit | diese | in | metallenen | IBC |
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verpackt sind,
| (Siehe | auch | flexibles | Großpackmittel | (IBC), | Großpackmittel | (IBC) | aus | Holz, | Großpackmittel | (IBC) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aus | Pappe, | Kombinations-IBC | mit | Kunststoff-Innenbehälter, | metallenes | Großpackmittel | (IBC) | und |
starrer Kunststoff-IBC.)
Bem. 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 des ADR entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 des ADR entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADN.
| Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren | Packmittelkörper | aus | Holz | mit | einer | Innenauskleidung | (aber keinen | Innenverpackungen) |
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sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
| Großverpackung: Eine | aus | einer | Außenverpackung | bestehende | Verpackung, | die | Gegenstände |
|---|
oder Innenverpackungen enthält:
| Wiederaufgearbeitete | Großverpackungen | unterliegen | denselben | Vorschriften | des | ADN | wie | eine | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| neue | Großverpackung | desselben | Typs | (siehe | auch | Definition | der | Bauart | in | Absatz | 6.6.5.1.2 | des |
ADR). Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Großverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Güterbeförderungseinheit: Ein Fahrzeug, Wagen, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank oder MEGC. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 29 H Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 des ADR. Handbuch Prüfungen und Kriterien: Achte überarbeitete Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.8).
| Handhabungsvorrichtung (für | flexible | IBC): Traggurte, | Schlingen, | Ösen | oder | Rahmen, | die | am |
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Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind. Hauptmaschinenraum: Ein Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind.
| Hochgeschwindigkeitsventil: Überdruckventil, | das | Nenn-Strömungsgeschwindigkeiten | oberhalb |
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der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit des explosionsfähigen Gemisches aufweist und dadurch den Flammendurchschlag verhindert. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss eine solche Einrichtung nach der internationalen Norm ISO 16852:20161) geprüft sein und es muss nachgewiesen sein, dass sie den anwendbaren Anforderungen entspricht (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU 3) , IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Höchste Klasse: Ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
| Höchste | Nettomasse: Die | höchste | Nettomasse des | Inhalts | einer | einzelnen | Verpackung | oder die |
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höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.
| Höchster | Fassungsraum: Das | höchste | Innenvolumen | von | Gefäßen | oder | Verpackungen, | einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m |
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oder Liter. Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines
| Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen | während | der | Beförderung | ohne | Entlüftung, äußere | Kühlung durch ein | Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen. |
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Höchstzulässige Bruttomasse:
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 des ADR. 1) Identisch mit EN ISO 16852:2016. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)
| A | Common | Regulatory | Framework | for | Equipment | Used | in Environments | with | an | Explosive | Atmosphere, United Nations 2011. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 30 Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff,
| das | in | die | Innen-, | Zwischen- oder | Außenverpackungen | eingesetzt | und | durch | das | eine | kompakte |
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Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. I IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:
| dungsbestimmungen | zu | Kapitel | VII | Teil | A | des | Internationalen | Übereinkommens | von | 1974 | zum |
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Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London. IMSBC-Code: Der internationale Code für die Beförderung von Schüttgut über See der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).
| Innenauskleidung: Eine | schlauchförmige | Hülle | oder | ein Sack, | die/der | in | eine Verpackung, | einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil |
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davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters: Der Druckbehälter, der für die Aufnahme des tiefgekühlt verflüssigten Gases bestimmt ist. Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. Internationale Regelung: ADR, ICAO-TI, IMDG-Code, IMSBC-Code oder RID. J K Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kesselraum: Ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 31
| Kesselwagen: Wagen zur Beförderung von flüssigen, | gasförmigen, | pulverförmigen | oder körnigen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffen, | der | aus | einem | Aufbau | mit | einem | oder | mehreren Tanks und | ihren | Ausrüstungsteilen | und |
einem Untergestell besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen).
Bem. Als Kesselwagen gelten auch Wagen mit abnehmbaren Tanks. Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit
| der | Verpackung | während | der | Beförderung | dadurch | nicht | gefährdet | wird, | dürfen | kleine | Öffnungen |
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angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Klassifikationsgesellschaft, anerkannte: Eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß Kapitel 1.15 von den zuständigen Behörden anerkannt ist. Kleincontainer: siehe Container. Kofferdamm: Eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muss die ganze Fläche der Endschotte
| der | Ladetanks | abdecken. | Das | dem | Ladungsbereich | abgewandte | Schott (äußeres | Kofferdammschott) muss von Bordwand zu Bordwand und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet |
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sein. Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.
Bem. Wenn der Ausdruck „Kunststoff“ in Zusammenhang mit Innenbehältern von KombinationsIBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. Kombinationsverpackung: Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
Bem. Der Begriff „Innengefäß“ einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff „Innenverpackung“ einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben, daher ist er keine Innenverpackung. Wenn nach dem Begriff „Kombinationsverpackung“ in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das Innengefäß. Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid, der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff sicher befördert werden kann. Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, überwacht wird. Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 32 L Laderaum: Ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser
| Schüttung | bestimmt | ist. | Die | obere | Begrenzung | des | Laderaums | ist | die | Oberkante | des | Lukensülls. |
|---|
Ladegüter, die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut. Laderaum (entladen): Laderaum, der nach dem Entladen noch Reste der Trockenladung enthalten kann.
| Laderaum | (leer): Laderaum, der | nach | dem | Entladen | keine | Reste | der | Trockenladung enthält | (besenrein). | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladetank: Ein | mit | dem | Schiff | fest | verbundener | Tank, | der | für | die | Beförderung | gefährlicher | Güter |
bestimmt ist. Ladetanktyp:
| Ladungsrückstände: Flüssige | Ladung, | die | nicht | durch | das | Nachlenzsystem | aus | den | Ladetanks |
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oder den Leitungssystemen entfernt werden kann.
| Lecksicherheitsplan: Der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch | verursachten | Schlagseite | sowie | über | alle | Verschlusseinrichtungen, | die | während | der |
|---|
Fahrt geschlossen gehalten werden müssen. Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der
| – nicht | mit | Sicherheitsventilen, | Berstscheiben, | anderen | ähnlichen | Sicherheitseinrichtungen | oder |
|---|
Vakuumventilen ausgerüstet ist oder – mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 des ADR eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist.
| Ein | Tank | für | die | Beförderung | flüssiger | Stoffe | mit | einem | Berechnungsdruck | von | mindestens | 4 bar |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | für | die | Beförderung | fester | (pulverförmiger | oder | körniger) | Stoffe | ungeachtet | seines | Berechnungsdrucks gilt ebenfalls als luftdicht verschlossen, wenn er |
– mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 des ADR eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 des ADR entsprechen, oder
| – nicht | mit | Sicherheitsventilen, | Berstscheiben | oder | anderen | ähnlichen | Sicherheitseinrichtungen, |
|---|
jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 des ADR entsprechen. M Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise. Maschinenraum: Ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind. Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks, Fahrzeuge und Wagen ist in den Bruttomassen nicht enthalten. Metallenes Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das einen Druckgefäßkörper, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 34 Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU): Eine Einheit oder ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum
| Laden | von | explosiven | Stoffen | oder | Gegenständen | mit | Explosivstoff | aus | gefährlichen | Gütern, | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| selbst keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenen Tanks, Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit | zusammenhängenden | Ausrüstung. | Die MEMU | kann | verschiedene | besondere Ladeabteile für |
verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff haben.
Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck „zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff“ enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die Beförderung und nicht für die Herstellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff. N
| Nachlenzsystem: Ein | System nach | Anhang | II | CDNI für | das | möglichst | vollständige | Entleeren | der |
|---|
Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf Ladungsrückstände. n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die
| Netto-Explosivstoffmasse | (NEM): Die | Gesamtmasse | der | explosiven | Stoffe | ohne | Verpackungen, |
|---|
Gehäuse usw. (Die Begriffe „Netto-Explosivstoffmenge“, „Netto-Explosivstoffinhalt“, „Netto-Explosivstoffgewicht“ oder „Nettomasse des explosiven Inhalts“ werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer
| derartigen | Einrichtung | kann | ein | Gas | in | einem | dicht | verschlossenen | Elektronenröhrenwandler, | der |
|---|
Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein. Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind. O Obere Explosionsgrenze (OEG): Die höchste Konzentration des Explosionsbereiches, bei der eine Explosion auftreten kann. Offener Container: siehe Container. Offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist. Offener Wagen: Wagen mit oder ohne Stirn- und Seitenwänden, dessen Ladeflächen offen sind.
| Offener | Kryo-Behälter: Ortsbewegliches | wärmeisoliertes | Gefäß | für | tiefgekühlt | verflüssigte | Gase, | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| das | durch | ständiges | Entlüften | des | tiefgekühlt | verflüssigten | Gases | auf | Umgebungsdruck | gehalten |
wird. Offenes Licht: Ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist. Öffnungsdruck: Der Druck gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (10), bei dem das Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils den von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Vorschriften. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 35 Ölschlamm: Restölprodukte, die während des normalen Betriebs von Seeschiffen anfallen, z. B. die
| Rückstände bei der Aufbereitung von Brennstoff und Schmierölen für die Haupt- oder Hilfsantriebsanlage, | getrennte | Ölrückstände | aus | den | Ölfilteranlagen, | in | Auffangwannen | aufgefangene | Ölrückstände und Hydraulik- und Schmierölrückstände. |
|---|
Bem. In Erweiterung der Definition aus MARPOL werden im ADN die Rückstände aus der Aufbereitung von Bilgenwasser an Bord von Seeschiffen mit eingeschlossen.
| Offshore-Schüttgut-Container: Ein Schüttgut-Container, | der | besonders | für | die | wiederholte | Verwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument |
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MSC/Circ. 860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.
| Ortsbeweglicher | Tank: Ein | multimodaler | Tank, | der, | wenn | er | für | die | Beförderung von | in | Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, |
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der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 des ADR oder des IMDG-Codes entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) des ADR mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist. P
| Packmittelkörper | (für | alle | Arten | von | IBC | außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher | Behälter, |
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einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung. Peilöffnung: Eine verschließbare Öffnung des Restetanks mit einem Durchmesser von höchstens 0,10 m. Die Peilöffnung muss so beschaffen sein, dass der Füllungsgrad mit einem Peilstab gemessen werden kann. Probeentnahmeeinrichtung, geschlossen: Eine Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung oder durch die Lade- oder Löschleitung geführt wird, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, und so beschaffen ist, dass während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Ladetank austreten können. Probeentnahmeeinrichtung, teilweise geschlossen: Eine Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung oder durch die Lade- oder Löschleitung geführt wird und so beschaffen ist, dass während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung in die Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muss die Einrichtung völlig geschlossen sein. Probeentnahmeöffnung: Eine verschließbare Öffnung des Ladetanks mit einem Durchmesser von höchstens 0,30 m. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss sie deflagrations- und dauerbrandsicher für den kritischsten Stoff der Schiffsstoffliste ausgeführt sein, eine möglichst kurze Öffnungsdauer ermöglichen, und so beschaffen sein, dass sie nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann. Die Deflagrationssicherheit muss nach der internationalen Norm ISO 16852:20161) geprüft sein und es muss nachgewiesen sein, dass sie den anwendbaren Anforderungen entspricht (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU 3) , IECEx-System4) oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig). Die Deflagrationssicherheit kann durch eine integrierte dauerbrandsichere Flammensperre oder durch eine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung (Deflagrationsendsicherung) gewährleistet werden.
| Andere | Ladetanköffnungen, | ausgenommen | die | Ladetankluken, | gelten | als | Probeentnahmeöffnungen, wenn sie die vorstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. |
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1) Identisch mit EN ISO 16852:2016. 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)
| A | Common | Regulatory | Framework | for | Equipment | Used | in Environments | with | an | Explosive | Atmosphere, United Nations 2011. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 36 Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung eines Ladetanks, Restetanks, Kofferdammes oder der Lade- und Löschleitung anzuwenden ist. Prüfstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle.
| Pumpenraum: Ein | Betriebsraum, | in | dem | die | Lade-, | Lösch- sowie | die | Nachlenzpumpen | mit | ihren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| entsprechenden | Betriebseinrichtungen | für die | Förderung von | Stoffen | aus | den | Ladetanks untergebracht sind. |
Q
| Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation | oder | Stelle mit dem | Ziel | angewendet | wird, | dass | die | im | ADN | vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden. |
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R Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder aus anderen
| Kunststoffen | wiedergewonnen, | vorsortiert | und | für | die | Verarbeitung | zu | neuen | Verpackungen, | einschließlich Großpackmittel (IBC), vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung | neuer | Verpackungen, | einschließlich | Großpackmittel | (IBC), | verwendeten | Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten |
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| Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen | über | eine | zweckmäßige | Vorsortierung | sowie | den | Nachweis | umfassen, | dass | jede |
Charge Recycling-Kunststoff, die eine homogene Zusammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen (Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der aus einem solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die
| Kenntnis | der | früheren | Verwendung, | einschließlich | der | früheren | Füllgüter, | der | Kunststoffe, | sofern |
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| diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieser Werkstoffe hergestellter Verpackungen, | einschließlich | Großpackmittel | (IBC), | beeinträchtigen könnten. | Darüber | hinaus | muss | das | ||
| vom | Hersteller der | Verpackung | oder des | Großpackmittels | (IBC) | angewandte | Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 oder 6.5.4.1 des ADR die Durchführung der entsprechenden | |||
| mechanischen | Bauart-prüfungen | an | Verpackungen | oder | Großpackmitteln | (IBC) | aus | jeder | Charge |
Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 des ADR umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.
Bem. Die Norm ISO 16103:2005 „Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Recycling-Kunststoffe“ enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen in Betracht kommen können. Diese Leitlinien wurden auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Herstellung von Fässern und Kanistern aus
| Recycling-Kunststoffen | entwickelt | und | müssen | als | solche | möglicherweise | für | andere | Arten |
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von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen aus Recycling-Kunststoff angepasst werden. Relative Dichte: Das Verhältnis der Dichte eines Stoffes zur Dichte des reinen Wassers bei 3,98 °C (1000 kg/m ); es handelt sich um eine dimensionslose Größe. Restebehälter: Großpackmittel (IBC), Tankcontainer oder ortsbeweglicher Tank zur Aufnahme von
| Restladung, | Waschwasser, | Ladungsrückständen | und | pumpfähigen | Slops. Die | Behälter | müssen | |||||
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| nach | ADR, | RID | oder | IMDG-Code | zugelassen | und | für | den | betreffenden | Stoff | zulässig | sein. Der |
| höchstzulässige Inhalt | bei | Großpackmitteln | beträgt | 3 m³, | bei | Tankcontainern | und | ortsbeweglichen |
Tanks 12 m³. Restetank: Ein fest eingebauter Tank zur Aufnahme von Restladung, Waschwasser, Ladungsrückständen oder pumpfähigen Slops.
| Restladung: Flüssige | Ladung, | die | nach | dem | Löschen | ohne | Einsatz eines | Nachlenzsystems | als |
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Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 37 Rettungswinde: Eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein. S Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt
3) . Geräte des Geräteschutzniveaus „Gc“ sind geeignet für den Einsatz in Zone 2. GESAMP: Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection. IMOVeröffentlichung: „The Revised GESAMP Hazard Evaluation Procedure for Chemical Substances Carried by Ships“, GESAMP Reports and Studies No. 64, IMO, London, 2002. Bei der Anwendung des GESAMP-Modells in dieser Verordnung ist für die relative Dichte, den Dampfdruck und die Wasserlöslichkeit die Referenztemperatur 20 °C. Für die Zuordnung zu schwimmenden Stoffen (Floater) und zu absinkenden Stoffen (Sinker) ist bei der relativen Dichte ein Grenzwert von 1,000 (resultierend aus der Dichte von Wasser in Binnengewässern von 1000 kg/m ) zu Grunde zu legen.
des ADR entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt
sind;
| ist | als | 3000 A | ||||
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| oder | gegebenenfalls | 3000 A | ||||
| oder | 1000 TBq, | je | nachdem, | welcher | Wert | der |
niedrigere ist;
| Absatz 5.1.5.2.1) | die | Beförderung | in | oder | durch | ihren | Staat | ohne | Beförderungsgenehmigung | genehmigen. |
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