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ADN 6.2

b) Ist die Zuluftöffnung für den Druckausgleich im Lade-

8 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

tankTeileinesgeschlossenenSystemsoderanLand

mit einem zusätzlichen Unterdruckventil versehen? _ O **) , O ***)

6.2.3.9

des ADR müssen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede

umformte Flasche mit einer individuellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtungausgestattetsein.DiegenauenEigenschaftenderumformtenFlaschenmüssenvomEigentümerineinerzentralenDatenbankaufgezeichnetwerden.DieDatenbankmussfürFolgendes verwendet werden:

– die Identifizierung der spezifischen Untergruppe;

– die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindestbestehendausSeriennummer, Produktionslos desStahlflaschenkörpers, Produktionslos der Umformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen (wie in Abschnitt 1.2.1 definiert), Befüllzentren und zuständigen Behörden;

– die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird; – die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Maßnahmen (z. B. Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);

– dieAufzeichnungder durchgeführtenMaßnahmen,einschließlichdesDatumsundderAdresse des Ortes der Durchführung.
DieaufgezeichnetenDatenmüssendurchdenEigentümerderumformtenFlaschenwährend

der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.

e)
Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung
DieStichprobenentnahmemussnachZufallsprinzipauseinerinAbsatzc)definiertenUntergruppe erfolgen. Die Größe jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen.

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f)
Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung
DieinAbsatz6.2.1.6.1desADRvorgeschriebenenPrüfungenmüssendurchgeführtwerden,

mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird:

– Berstprüfung(inÜbereinstimmungmitderNormEN 1442:2017oderEN 14140:2014+

AC:2015). Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:

– Haftfestigkeitsprüfung(inÜbereinstimmungmitderNormEN 1442:2017oder

EN 14140:2014 + AC:2015),

– Abschäl- undKorrosionsprüfungen(inÜbereinstimmungmitderNorm EN ISO 4628-

3:2016). Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen

anjederzugehörigenStichprobegemäßderTabelleinAbsatz g)erstmalignach3 JahrenBetrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden.
g)
Statistische Auswertung der Prüfergebnisse – Methode und Mindestanforderungen
DasVerfahrenfürdiestatistischeAuswertunginÜbereinstimmungmitdenzugehörigenZurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben.

Prüfintervall (Jahre) Art der Prüfung Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stichprobe aus einer Untergruppe nach 3 Jahren Betrieb (siehe Absatz

f)
) Berstprüfung EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen Stichprobe muss über dem unteren Grenzwert des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen Ω m ≥ 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) a kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Q oder / Q , je nachdem, welcher der beiden Werte geringer ist, und mindestens 20 pro Untergruppe (Q) Abschälung und Korrosion EN ISO 4628- 3:2016höchster Korrosionsgrad: Ri2 Q/1000 Haftfestigkeit des Polyurethans ISO 2859-1:1999 + A1:2011 EN 1442:2017 EN 14140:2014 + AC:2015 Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm² siehe ISO 2859- 1:1999 + A1:2011, angewendet auf Q/1000danach alle 5 Jahre (siehe Absatz f)) Berstprüfung EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen Stichprobe muss über dem unteren Grenzwert des Toleranzintervalls im StichprobenArbeitsdiagramm liegen Ω m ≥ 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) a kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Q oder / Q , je nachdem, welcher der beiden Werte geringer ist,undmindestens 40 pro Untergruppe (Q) Abschälung und Korrosion EN ISO 4628- 3:2016höchster Korrosionsgrad: Ri2 Q/1000 Haftfestigkeit des Polyurethans ISO 2859-1:1999 + A1:2011 EN 1442:2017 EN 14140:2014 + AC:2015 Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm siehe ISO 2859- 1:1999 + A1:2011, angewendet auf Q/1000a Der Berstdruckpunkt (BPP) der repräsentativen Stichprobe wird für die Auswertung der Prüfergebnisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 713 Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe
JedeStichprobewirddurcheinenPunktrepräsentiert,dessenKoordinatenderMittelwertderErgebnisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck:

BPP:(Ωs = s PH ; Ω m = x PH ) wobei: x = Mittelwert der Stichprobe; s = Standardabweichung der Stichprobe; PH = Prüfdruck Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm

JederBerstdruckpunktwirdaufeinStichproben-ArbeitsdiagrammmitfolgendenAchseneingezeichnet:

– Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ωs) – Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ω m ) Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm

DieErgebnissederBerstprüfung müssenzunächstgemäßdemJointTest(gemeinsamerTest)
(multidirektionalerTest)unterAnwendungeinesSignifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7
derNormISO 5479:1997)geprüftwerden,umfestzustellen,obdieErgebnisverteilungfürjede

Stichprobe normal oder nicht normal ist.

– FüreinenormaleVerteilungistdieBestimmungdesentsprechendenunterenToleranzgrenzwerts in Schritt 3.1 dargestellt.
– FüreinenichtnormaleVerteilungistdieBestimmungdesentsprechendenunterenToleranzgrenzwerts in Schritt 3.2 dargestellt.

Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz unbekannt ist, muss das einseitige statistische Toleranzintervall für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Nach Auftragen im Stichproben-Arbeitsdiagramm wird der untere Grenzwert des Toleranzintervalls

durcheineLiniederkonstantenÜberlebensraterepräsentiert,diedurchfolgendeFormeldefiniert

ist: Ω m = 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) wobei: k3 = Faktorfunktion von n, p und 1-α; p = Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %); 1-α = Konfidenzniveau (95 %); n = Stichprobengröße.

DerfürnormaleVerteilungenzugeordneteWertfürk3mussderTabelleamEndevonSchritt3

entnommen werden. Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.

DeruntereToleranzgrenzwertwirddurcheineLiniederkonstantenÜberlebensraterepräsentiert,

die durch die im vorhergehenden Schritt 3.1 dargestellte Formel bestimmt ist, wobei der Faktor k3 auf den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird.

DerfürWeibull-VerteilungenzugeordneteWertfürk3mussdernachstehendenTabelleamEnde

von Schritt 3 entnommen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 714 Tabelle für k3 p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95 Stichprobengröße n normale Verteilung k3 Weibull-Verteilung k3 20 6,901 16,021 22 6,765 15,722 24 6,651 15,472 26 6,553 15,258 28 6,468 15,072 30 6,393 14,909 35 6,241 14,578 40 6,123 14,321 45 6,028 14,116 50 5,949 13,947 60 5,827 13,683 70 5,735 13,485 80 5,662 13,329 90 5,603 13,203 100 5,554 13,098 150 5,393 12,754 200 5,300 12,557 250 5,238 12,426 300 5,193 12,330 400 5,131 12,199 500 5,089 12,111 1000 4,988 11,897 ∞ 4,753 11,408

Bem. Wenn die Stichprobengröße zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengröße gewählt werden.

h)
Maßnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden
WenneinErgebnisderBerstprüfung,derAbschäl- undKorrosionsprüfungoderderHaftfestigkeitsprüfung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die

betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Maßnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen.

Wennnachgewiesenwerdenkann,dassdieGrundursacheaufeinenTeilderbetroffenenUntergruppebegrenztist,dürfendienichtbetroffenenTeilevonderzuständigenBehördefürdie

Wiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 715

i)
Anforderungen an Befüllzentren Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren
– denVorschriftendesUnterabschnitts4.1.4.1desADRVerpackungsanweisungP 200(7)
entsprechenunddieAnforderungenderinderTabelleinUnterabschnitt4.1.4.1desADR

Verpackungsanweisung P 200 (11) in Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;

– überdieangemessenenMittelzurErkennungumformterFlaschendurchdieelektronische

Erkennungseinrichtung verfügen; – Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben; – die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren;

– ein Qualitätssicherungssystem gemäßderNormenreiheISO 9000odergleichwertigerNormen anwenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert ist.

675 Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.

676 FürdieBeförderungvonVersandstücken,diepolymerisierendeStoffeenthalten,müssendieVorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit denUnterabschnitten 7.1.7.3 und 7.1.7.4 sowiedenAbsätzen5.4.1.1.15und5.4.1.2.3.1nichtangewendetwerden,wennsiezurEntsorgung

oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:

a)
vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht wesentlich voneinander abweichen;
b)
die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden nach dieser Prü- fung;
c)
die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor
derEinwirkungandererWärmequellen(z.B.zusätzlicheLadungen,welcheüberUmgebungstemperatur befördert werden) geschützt;
d)
die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger als 45 °C;
e)
Fahrzeuge und Container sind ausreichend belüftet;
f)
die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter verpackt. Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den Bedingungen dieser Sondervorschrift
könnenzusätzlicheMaßnahmenzurVerhinderungeinergefährlichenPolymerisationinBetracht

gezogen werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.

677 Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichenReaktion,Flammenbildung,gefährlichenWärmeentwicklungodereinemgefährlichen

Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Beförderungspapier ist die Angabe „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“ durch die Angabe „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ zu ergänzen. 678 Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen

MengenlungengängigenAsbestsfreigesetztwerdenkönnen),dürfennachdenVorschriftendes

Kapitels 7.3 des ADR befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

a)
Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 716
b)
Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:
(i)
feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, einschließlich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfräsabfälle sowie deren Kehrrückstände;
(ii)
mit freiem Asbest kontaminierte Böden;
(iii)
mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z. B. Möbel) aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden;
(iv)
Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebäuden,
dieaufgrundihresVolumensoderihrerMassenichtgemäßderfürdieverwendeteUNNummer(UN-Nummer2212bzw.2590)anwendbarenVerpackungsanweisungverpackt

werden können, oder

(v)
mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Größe oder Masse nicht gemäß
derfürdieverwendeteUN-Nummer(UN-Nummer2212bzw.2590)anwendbarenVerpackungsanweisung verpackt werden können.
c)
Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.
d)
Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
e)
Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4. 800 Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht selbstentzündlich sind, sind der UN-Nummer 3175 zuzuordnen. Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn sie so vorbereitet oder behandelt sind, dass sie während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können (keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier vermerkt ist.
801 Ferrosiliciummit25bis30Masse-%oder über 90Masse-%SiliciumgiltbeiderBeförderungin

Binnenschiffen in loser Schüttung oder unverpackt als gefährlicher Stoff der Klasse 4.3. 802 Siehe Unterabschnitt 7.1.4.10. 803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn

a)
die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 °C nicht überschreitet,
b)
die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgenden
TabelleinAbhängigkeitvonderTemperaturderLadungvor,währendoderunmittelbarnach

der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschreitet: maximale Verladetemperatur in °C maximale Reisedauer in Tagen 60 10 50 18 40 32 30 57

c)
im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reisedauer
überschreitet,abdemerstenTagderÜberschreitungeineTemperaturüberwachungsichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförderungstag nach

der maximalen Reisedauer an Bord befinden,

d)
der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 717 Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
6.2.6.3

des ADR.

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