ADN 6.2
b) Ist die Zuluftöffnung für den Druckausgleich im Lade-
8 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
| tank | Teil | eines | geschlossenen | Systems | oder | an | Land |
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mit einem zusätzlichen Unterdruckventil versehen? _ O **) , O ***)
des ADR müssen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede
| umformte Flasche mit einer individuellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung | ausgestattet | sein. | Die | genauen | Eigenschaften | der | umformten | Flaschen | müssen | vom | Eigentümer | in | einer | zentralen | Datenbank | aufgezeichnet | werden. | Die | Datenbank | muss | für | Folgendes verwendet werden: |
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– die Identifizierung der spezifischen Untergruppe;
| – die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest | bestehend | aus | Seriennummer, Produktionslos des | Stahlflaschenkörpers, Produktionslos der Umformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen (wie in Abschnitt 1.2.1 definiert), Befüllzentren und zuständigen Behörden; |
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– die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird; – die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Maßnahmen (z. B. Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);
| – die | Aufzeichnung | der durchgeführten | Maßnahmen, | einschließlich | des | Datums | und | der | Adresse des Ortes der Durchführung. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | aufgezeichneten | Daten | müssen | durch | den | Eigentümer | der | umformten | Flaschen | während |
der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.
| Die | Stichprobenentnahme | muss | nach | Zufallsprinzip | aus | einer | in | Absatz | c) | definierten | Untergruppe erfolgen. Die Größe jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 712
| Die | in | Absatz | 6.2.1.6.1 | des | ADR | vorgeschriebenen | Prüfungen | müssen | durchgeführt | werden, |
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mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird:
| – Berstprüfung | (in | Übereinstimmung | mit | der | Norm | EN 1442:2017 | oder | EN 14140:2014 | + |
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AC:2015). Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
| – Haftfestigkeitsprüfung | (in | Übereinstimmung | mit | der | Norm | EN 1442:2017 | oder |
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EN 14140:2014 + AC:2015),
| – Abschäl- und | Korrosionsprüfungen | (in | Übereinstimmung | mit | der | Norm EN ISO 4628- |
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3:2016). Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen
| an | jeder | zugehörigen | Stichprobe | gemäß | der | Tabelle | in | Absatz g) | erstmalig | nach | 3 Jahren | Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden. |
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| Das | Verfahren | für | die | statistische | Auswertung | in | Übereinstimmung | mit | den | zugehörigen | Zurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben. |
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Prüfintervall (Jahre) Art der Prüfung Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stichprobe aus einer Untergruppe nach 3 Jahren Betrieb (siehe Absatz
| Jede | Stichprobe | wird | durch | einen | Punkt | repräsentiert, | dessen | Koordinaten | der | Mittelwert | der | Ergebnisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck: |
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BPP:(Ωs = s PH ; Ω m = x PH ) wobei: x = Mittelwert der Stichprobe; s = Standardabweichung der Stichprobe; PH = Prüfdruck Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm
| Jeder | Berstdruckpunkt | wird | auf | ein | Stichproben-Arbeitsdiagramm | mit | folgenden | Achsen | eingezeichnet: |
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– Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ωs) – Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ω m ) Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm
| Die | Ergebnisse | der | Berstprüfung müssen | zunächst | gemäß | dem | Joint | Test | (gemeinsamer | Test) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (multidirektionaler | Test) | unter | Anwendung | eines | Signifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7 | ||||||
| der | Norm | ISO 5479:1997) | geprüft | werden, | um | festzustellen, | ob | die | Ergebnisverteilung | für | jede |
Stichprobe normal oder nicht normal ist.
| – Für | eine | normale | Verteilung | ist | die | Bestimmung | des | entsprechenden | unteren | Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.1 dargestellt. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – Für | eine | nicht | normale | Verteilung | ist | die | Bestimmung | des | entsprechenden | unteren | Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.2 dargestellt. |
Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz unbekannt ist, muss das einseitige statistische Toleranzintervall für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Nach Auftragen im Stichproben-Arbeitsdiagramm wird der untere Grenzwert des Toleranzintervalls
| durch | eine | Linie | der | konstanten | Überlebensrate | repräsentiert, | die | durch | folgende | Formel | definiert |
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ist: Ω m = 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) wobei: k3 = Faktorfunktion von n, p und 1-α; p = Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %); 1-α = Konfidenzniveau (95 %); n = Stichprobengröße.
| Der | für | normale | Verteilungen | zugeordnete | Wert | für | k3 | muss | der | Tabelle | am | Ende | von | Schritt | 3 |
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entnommen werden. Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.
| Der | untere | Toleranzgrenzwert | wird | durch | eine | Linie | der | konstanten | Überlebensrate | repräsentiert, |
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die durch die im vorhergehenden Schritt 3.1 dargestellte Formel bestimmt ist, wobei der Faktor k3 auf den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird.
| Der | für | Weibull-Verteilungen | zugeordnete | Wert | für | k3 | muss | der | nachstehenden | Tabelle | am | Ende |
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von Schritt 3 entnommen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 714 Tabelle für k3 p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95 Stichprobengröße n normale Verteilung k3 Weibull-Verteilung k3 20 6,901 16,021 22 6,765 15,722 24 6,651 15,472 26 6,553 15,258 28 6,468 15,072 30 6,393 14,909 35 6,241 14,578 40 6,123 14,321 45 6,028 14,116 50 5,949 13,947 60 5,827 13,683 70 5,735 13,485 80 5,662 13,329 90 5,603 13,203 100 5,554 13,098 150 5,393 12,754 200 5,300 12,557 250 5,238 12,426 300 5,193 12,330 400 5,131 12,199 500 5,089 12,111 1000 4,988 11,897 ∞ 4,753 11,408
Bem. Wenn die Stichprobengröße zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengröße gewählt werden.
| Wenn | ein | Ergebnis | der | Berstprüfung, | der | Abschäl- und | Korrosionsprüfung | oder | der | Haftfestigkeitsprüfung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die |
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betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Maßnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen.
| Wenn | nachgewiesen | werden | kann, | dass | die | Grundursache | auf | einen | Teil | der | betroffenen | Untergruppe | begrenzt | ist, | dürfen | die | nicht | betroffenen | Teile | von | der | zuständigen | Behörde | für | die |
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Wiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 715
| – den | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | des | ADR | Verpackungsanweisung | P 200 | (7) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| entsprechen | und | die | Anforderungen | der | in | der | Tabelle | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | des | ADR |
Verpackungsanweisung P 200 (11) in Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;
| – über | die | angemessenen | Mittel | zur | Erkennung | umformter | Flaschen | durch | die | elektronische |
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Erkennungseinrichtung verfügen; – Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben; – die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren;
| – ein Qualitätssicherungssystem gemäß | der | Normenreihe | ISO 9000 | oder | gleichwertiger | Normen anwenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert ist. |
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675 Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.
| 676 Für | die | Beförderung | von | Versandstücken, | die | polymerisierende | Stoffe | enthalten, | müssen | die | Vorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit den | Unterabschnitten 7.1.7.3 und 7.1.7.4 sowie | den | Absätzen | 5.4.1.1.15 | und | 5.4.1.2.3.1 | nicht | angewendet | werden, | wenn | sie | zur | Entsorgung |
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oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:
| der | Einwirkung | anderer | Wärmequellen | (z. | B. | zusätzliche | Ladungen, | welche | über | Umgebungstemperatur befördert werden) geschützt; |
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| können | zusätzliche | Maßnahmen | zur | Verhinderung | einer | gefährlichen | Polymerisation | in | Betracht |
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gezogen werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.
| 677 Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen | Reaktion, | Flammenbildung, | gefährlichen | Wärmeentwicklung | oder | einem | gefährlichen |
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Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Beförderungspapier ist die Angabe „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“ durch die Angabe „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ zu ergänzen. 678 Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen
| Mengen | lungengängigen | Asbests | freigesetzt | werden | können), | dürfen | nach | den | Vorschriften | des |
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Kapitels 7.3 des ADR befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
| die | aufgrund | ihres | Volumens | oder | ihrer | Masse | nicht | gemäß | der | für | die | verwendete | UNNummer | (UN-Nummer | 2212 | bzw. | 2590) | anwendbaren | Verpackungsanweisung | verpackt |
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werden können, oder
| der | für | die | verwendete | UN-Nummer | (UN-Nummer | 2212 | bzw. | 2590) | anwendbaren | Verpackungsanweisung verpackt werden können. |
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| 801 Ferrosilicium | mit | 25 | bis | 30 | Masse-% | oder über 90 | Masse-% | Silicium | gilt | bei | der | Beförderung | in |
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Binnenschiffen in loser Schüttung oder unverpackt als gefährlicher Stoff der Klasse 4.3. 802 Siehe Unterabschnitt 7.1.4.10. 803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn
| Tabelle | in | Abhängigkeit | von | der | Temperatur | der | Ladung | vor, | während | oder | unmittelbar | nach |
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der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschreitet: maximale Verladetemperatur in °C maximale Reisedauer in Tagen 60 10 50 18 40 32 30 57
| überschreitet, | ab | dem | ersten | Tag | der | Überschreitung | eine | Temperaturüberwachung | sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförderungstag nach |
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der maximalen Reisedauer an Bord befinden,