ADN 6.11
des ADR entsprechen.
1 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
| Bedeckter | Schüttgut-Container: Ein | oben | offener | Schüttgut-Container | mit | starrem | Boden | (einschließlich | trichterförmiger | Böden), | starren | Seitenwänden | und | starren | Stirnseiten | und | einer | nicht |
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starren Abdeckung.
| Flexibler | Schüttgut-Container: Ein | flexibler | Container | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens |
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15 m , einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.
| Geschlossener | Schüttgut-Container: Ein | vollständig | geschlossener | Schüttgut-Container | mit | einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschließ- | |||
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| lich | trichterförmiger | Böden). | Der | Begriff | umfasst | Schüttgut-Container | mit | einem | öffnungsfähigen |
Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regenoder Spritzwasser verhindern.
| Schutzanzug: Ein | Anzug, der | den | Körper | des | Trägers | bei | Arbeiten | in | einem | Gefahrenbereich |
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schützt. Die Wahl des geeigneten Schutzanzuges muss entsprechend den auftretenden Gefahren erfolgen. Für Schutzanzüge siehe z.B. ISO 13688:2013. Bei Gefahren durch elektrostatische Aufladung/Entladung zusätzlich Europäische Norm EN 1149-5:2018. Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den metallenen Werkstoff des Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt.
Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden. Schutzbrille, Schutzschirm: Eine Brille oder ein Gesichtsschutz, welche/welcher die Augen oder das Gesicht des Trägers bei Arbeiten in einem Gefahrenbereich schützen. Die Wahl der geeigneten Brille oder des Schutzschirmes muss entsprechend den auftretenden Gefahren erfolgen. Für Schutzbrille oder Schutzschirme siehe z. B. Europäische Norm EN 166:2001. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 41 Schutzhandschuhe: Handschuhe, die die Hände des Trägers bei Arbeiten in einem Gefahrenbereich schützen. Die Wahl der geeigneten Schutzhandschuhe muss entsprechend den auftretenden Gefahren erfolgen (siehe z. B. Europäische Normen EN 374-1:2016, EN 374-2:2015 oder EN 374-
| 4:2013). Bei | Gefahren | durch | elektrostatische | Aufladung/Entladung | müssen | sie | der | Europäischen |
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Norm EN 16350:2015 entsprechen. Schutzschuhe (oder Schutzstiefel): Schuhe oder Stiefel, welche die Füße des Trägers bei Arbeiten in einem Gefahrenbereich schützen. Die Wahl der geeigneten Schutzschuhe oder Schutzstiefel muss entsprechend den auftretenden Gefahren, insbesondere auch durch elektrostatische Aufladung/Entladung, entsprechend den internationalen Normen ISO 20345:2012 oder ISO 20346:2014 erfolgen. Schutzsüll, flüssigkeitsdicht: Ein an Deck auf Höhe der äußersten Ladetankschotte (siehe Skizze
| Zoneneinteilung), höchstens jedoch 0,60 m innerhalb der äußeren Kofferdammschotte oder der Begrenzungsschotte | der | Aufstellungsräume, | verlaufendes | flüssigkeitsdichtes | Süll, | das | an | Deck | den |
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Übertritt von Flüssigkeit in Richtung des Vor– oder Achterschiffs verhindert. Die Verbindung mit den Spillsüllen muss flüssigkeitsdicht sein. Schutzwand, gas- und flüssigkeitsdicht: Eine an Deck auf Höhe der Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung angebrachte gas- und flüssigkeitsdichte Wand, die den Übertritt von Gasen und Flüssigkeit in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung verhindert. Schutzzone: Eine ausgewiesene, erkennbare Zone außerhalb des Bereichs der Ladung, die für alle Personen an Bord gut zugänglich ist. Die Schutzzone bietet durch eine Wassersprühanlage mindestens 60 Minuten Schutz vor den nachvollziehbaren Risiken in Bezug auf die Ladung. Die Schutzzone kann während eines Zwischenfalls evakuiert werden. Eine Schutzzone ist unzulässig, wenn die Gefahr von einer Explosion ausgeht. Schwer entflammbar: Ein Werkstoff, der selbst oder bei dem mindestens dessen Oberfläche schwer entzündbar ist und der die Ausbreitung eines Brandes in geeigneter Weise einschränkt.
| Als | Prüfverfahren | zur | Feststellung | der | Schwerentflammbarkeit | sind | die | IMO-Entschließung |
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A.653(16) oder gleichwertige Vorschriften einer Vertragspartei anerkannt. Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt.
| Sicherheitsberater: Eine Person, die in einem Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher | Güter | auf Binnenwasserstraßen oder | das | mit | dieser | Beförderung | zusammenhängende | |||
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| Verpacken, | Beladen, | Befüllen | oder | Entladen umfasst, die | Aufgabe | der | Verhütung | von | Risiken | bei |
der Beförderung gefährlicher Güter wahrnimmt.
Bem. Ein Sicherheitsberater wird auch Gefahrgutbeauftragter genannt. Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige Einrichtung zum Schutz des Ladetanks gegen einen unzulässigen inneren Über- oder Unterdruck (siehe auch Hochgeschwindigkeitsventil, Überund Unterdruckventil).
| Slopbehälter: Ein | feuerfester | Behälter, | der | mit Deckel | verschlossen | werden | kann, | zur | Aufnahme |
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| von | nicht | pumpfähigen | Slops. | Die | Behälter müssen nach | ADR, | RID | oder | IMDG-Code zugelassen |
und für den betreffenden Stoff zulässig sein. Der höchstzulässige Inhalt beträgt 450 l. Er muss gut handhabbar und mit „SLOP“ (Schrifthöhe: 0,10 m) gekennzeichnet sein. Slops: Ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm. Spillsüll: Ein an Deck im Bereich der Ladung parallel zur Bordwand verlaufendes Süll mit verschließ-
| baren | Öffnungen, | das | den | Übertritt | von Flüssigkeit | über | Bord | verhindert. | Die | Verbindung | mit | den |
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Schutzsüllen, sofern vorhanden, muss flüssigkeitsdicht sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 42 Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können.
| Starrer | Innenbehälter | (für | Kombinations-IBC): Behälter, der | seine | Form | in | leerem | Zustand | im |
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Großen und Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter die nicht „starr“ sind, gelten als „flexibel“.
| Starrer Kunststoff-IBC: Ein | Großpackmittel | (IBC), | das | aus | einem | Packmittelkörper | aus | starrem |
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Kunststoff besteht und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann. Staubdichte Verpackung: Verpackung, die für trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist. Stoffnummer: Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9. Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält.
| Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung: Eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der IEC-Publikation 60529:1989 + | A1:1999 + A2:2013, |
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Mindestschutzart IP 55, festgelegt. T Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks, abnehmbaren Tanks, festverbundenen Tanks, Kesselwagen sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen oder MEGC. Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines BatterieFahrzeugs, eines Batteriewagens oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 des ADR genannten Bescheinigungen, enthält.
| Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, | das | der | Begriffsbestimmung für | Container | entspricht, | das |
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aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird.
Bem. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 des ADR entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer. Außerdem:
| „Besonders | großer | Tankcontainer“: Ein Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als |
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