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ADN 6.1

Ist durch die Annahmestelle sichergestellt, dass der

36 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

DruckanderÜbergabestelledenÖffnungsdruckdes

Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt (Druck an der Übergabestelle in __kPa)? _ O *)

6.1.1

Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) und Tanks müssen

hinsichtlich Bau und Prüfung folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen;

Kapitel 6.2 Bau- undPrüfvorschriftenfür Druckgefäße,Druckgaspackungen, Gefäße,klein,
mitGas(Gaspatronen) undBrennstoffzellen-Kartuschenmitverflüssigtementzündbarem Gas;

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900); Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe; Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC); Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen;

Kapitel 6.7 VorschriftenfürdieAuslegung,denBauunddiePrüfungvonortsbeweglichen

Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);

Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prü- fung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, TankcontainernundTankwechselaufbauten(Tankwechselbehältern),

deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von BatterieFahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);

Kapitel 6.9 VorschriftenfürdieAuslegung,denBau unddiePrüfungvonortsbeweglichen

Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK); Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle;

Kapitel 6.11 VorschriftenfürdieAuslegung,denBauunddiePrüfungvonSchüttgut-Containern;

Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prü-

fungunddieKennzeichnungvonTanks,Schüttgut-Containernundbesonderen
LaderäumenfürexplosiveStoffe oderGegenständemitExplosivstoff inmobilen

Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU); Kapitel 6.13 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK).

6.1.2

Ortsbewegliche Tanks dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder gegebenenfalls des Ka-

pitels 6.9 des IMDG-Codes entsprechen.

6.1.3

Tankfahrzeuge dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 des IMDG-Codes entsprechen.

6.1.4

oder 6.6.4 des ADR entsprechen.

DieseVerpackungenmüssendenallgemeinenVerpackungsvorschriftenderUnterabschnitte
6.1.4

Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8

des RID entsprechen.

6.1.5

Die Aufbauten der Fahrzeuge zur Beförderung in loser Schüttung müssen gegebenenfalls den Vor-

schriften des Kapitels 6.11 oder 9.5 des ADR entsprechen.

6.1.6

Wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.1 a) des ADR oder RID zutreffen, müssen die

Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.11 des ADR oder RID entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 6 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container ADN 2025 © CCNR 2024 802 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 803 Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 804 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 805 Kapitel 7.1 Trockengüterschiffe

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