DG
DGpilot

ADN 5.5

Sondervorschriften .................................................................................................. 793

56 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5.5.1

(gestrichen)

5.5.1

(gestrichen) ................................................................................................................ 793

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer

3359) .......................................................................................................................... 793 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xiv Seite

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)

5.5.2.1

Allgemeine Vorschriften

5.5.2.1.1

Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter

enthalten,unterliegennebendenVorschriftendiesesAbschnittskeinenweiterenVorschriftendes

ADN.

5.5.2.1.2

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährli-

chenGüternbeladenwird,geltennebendenVorschriftendiesesAbschnittsallefürdieseGüter

anwendbaren Vorschriften des ADN (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation).

5.5.2.1.3

Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet

werden,die soverschlossen werdenkönnen,dass dasEntweichen vonGasauf einMinimumreduziert wird.
5.5.2.2

Unterweisung

DiemitderHandhabungvon begastenGüterbeförderungseinheitenbefasstenPersonenmüssen

entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.2.3

Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.5.2.3.1

Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die

Güterbeförderungseinheitöffnenoderbetreten,leichteinsehbarenStellemiteinemWarnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnkennzeichen muss solange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
a)
die begaste Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und
b)
die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.
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von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

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5.5.2.3.2

Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.2.3.2 * entsprechende Angabe einfügen Warnkennzeichen für Begasung

DasKennzeichenmussrechteckigsein.DieMindestabmessungenmüssen400 mminderBreite

und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen

mussschwarzaufweißemGrundsein,dieBuchstabenhöhemussmindestens25 mmbetragen.

Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.5.2.3.3

und 5.5.2.3.4).

5.5.2.3.3

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mecha-

nische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden.

5.5.2.3.4

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzei-

chen für Begasung entfernt werden.

5.5.2.3.5

Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güter-

beförderungseinheitangebrachtwerden,sofernsienichtfürandereinderGüterbeförderungseinheit verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.
5.5.2.4

Dokumentation

5.5.2.4.1

Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast

und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

a)
„UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9“ oder „UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9“;
b)
das Datum und die Uhrzeit der Begasung und
c)
Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.
DieseAngabensindineineramtlichenSprachedesVersandlandesabzufassenund,wenndiese
SprachenichtDeutsch,Englisch oderFranzösischist, außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas

anderes vorschreiben.

5.5.2.4.2

Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorge-

schriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

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von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

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5.5.2.4.3

Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließ-

lich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

5.5.2.4.4

Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet

unddasDatumderBelüftungaufdemWarnkennzeichenangegebenwurde(sieheAbsätze
5.5.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke,

Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder KonditionierungszweckeneinErstickungsrisikodarstellenkönnen(wieTrockeneis(UN1845),
Stickstoff,tiefgekühlt,flüssig(UN1977)oderArgon,tiefgekühlt,flüssig(UN1951)oder

Stickstoff)

Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff „Konditionierung“ in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.

5.5.3

nicht den Vorschriften des ADN, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den für offene

Kryo-BehälteranwendbarenVorschriftendesAbsatzes(6)inderVerpackungsanweisungP203

des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR entsprechen, enthalten ist.

594 FolgendenachdenimHerstellungslandangewendetenVorschriftenhergestellteundbefüllteGegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADN:
a)
UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn:
-
sie in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sind oder
-
es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR entsprechen;
b)
UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der
BeanspruchungdurchdenInnendruckdesGasesausGründenderKraftübertragung,ihrer
FormsteifigkeitoderderFertigungsnormenüberdimensioniertsind,wennsieineiner widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sind.

Bem. „Im Herstellungsland angewendete Vorschriften“ bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

596 Cadmiumpigmente,wieCadmiumsulfide,CadmiumsulfoselenideundCadmiumsalzehöhererFettsäuren (z. B. Cadmiumstearat), unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

597 Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 598 Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADN:

a)
Neue Batterien, wenn:
-
sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
-
sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt;
-
sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
-
sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
b)
Gebrauchte Batterien, wenn:
-
ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
-
sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt;
-
sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
-
sie gegen Kurzschluss gesichert sind. „Gebrauchte Batterien“ sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. 599 (gestrichen) 600 Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
601 GebrauchsfertigepharmazeutischeProdukte(Medikamente),diefürdenEinzelhandeloderden
VertriebfürdenpersönlichenoderhäuslichenGebrauchhergestelltundabgepacktsind,unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 702 602 Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem und gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

603 Cyanwasserstoff, wasserfrei, der der Beschreibung für die UN-Nummer 1051 oder 1614 nicht entspricht,istzurBeförderungnichtzugelassen.Cyanwasserstoff(Blausäure)mitwenigerals3 %

Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5  0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist. 604 (gestrichen) 605 (gestrichen) 606 (gestrichen) 607 Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 608 (gestrichen)

609 Tetranitromethan,nichtfreivonbrennbarenVerunreinigungen,istzurBeförderungnichtzugelassen.

610 Dieser Stoff ist, wenn er mehr als 45 % Cyanwasserstoff enthält, nicht zur Beförderung zugelassen. 611 Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1. 612 (bleibt offen) 613 Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

614 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin(TCDD)istinKonzentrationen,dienachdenKriterien des

Unterabschnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen. 615 (bleibt offen)

616 StoffemiteinemGehaltanflüssigenSalpetersäureesternvonmehrals40 %müssendieim Abschnitt 2.3.1 genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.
617 ZusätzlichzumSprengstofftypistaufdemVersandstückderHandelsnamedesSprengstoffesanzugeben.

618 In Gefäßen mit Buta-1,2-dien darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase höchstens 50 ml/m betragen. 619 - 622 (bleibt offen)

623 UN1829SchwefeltrioxidmussdurchZusatzeinesInhibitorsstabilisiertwerden.Schwefeltrioxid,

mindestens 99,95 % rein, darf auch ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine

Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten. Bei der Beförderung dieses Stoffes ohne InhibitorinTanksbeieinerMindesttemperaturdesStoffesvon32,5 °CistimBeförderungspapieranzugeben: „BEFÖRDERUNG BEI EINER MINDESTTEMPERATUR DES STOFFES VON 32,5 °C“.
625 VersandstückemitdiesenGegenständensinddeutlichmit dem Kennzeichnen „UN1950 AEROSOLE“ zu versehen.

626 - 631 (bleibt offen) 632 Dieser Stoff gilt als selbstentzündlich (pyrophor). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 703 633 Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: „VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN“. Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch

ist,außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösisch,sofernnichtVereinbarungenzwischenden

von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 635 Versandstücke mit diesen Gegenständen müssen nur dann mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 versehen werden, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einem Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.

636 BiszurZwischenverarbeitungsstelleunterliegenLithiumzellenund -batterien oderNatrium-IonenZellen und -Batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder
Natrium-Ionen-Batterien miteinerNennenergieinWattstundenvonhöchstens100 Wh,LithiumMetall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung,

zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien nicht den übrigen Vorschriften des ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt.
b)
Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -

Batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischenMethodeabgeschätztwerden.EineKopiederQualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
c)
Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:
„LITHIUMBATTERIENZURENTSORGUNG“,„LITHIUMBATTERIENZUMRECYCLING“, „NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ bzw. „NATRIUM-IONENBATTERIEN ZUM RECYCLING“.

637 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für

MenschenundTierenichtgefährlichsind,dieaberTiere,Pflanzen,mikrobiologischeStoffeund

Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann.

GenetischveränderteMikroorganismenundgenetischveränderteOrganismenunterliegennicht
den Vorschriften des ADN, wenn sie von den zuständigenBehörden der Ursprungs-, Transit- und

Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. 5)

LebendeWirbeltiereoderwirbelloseTieredürfennichtdazubenutztwerden,dieserUN-Nummer

zugeordnete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden.

Bei der Beförderung vonleicht verderblichen Stoffen dieser UN-Nummer sind geeignete Hinweise
erforderlich, z. B.: „KÜHLENAUF2°C/ 4°C“ oder „BEFÖRDERUNGINGEFRORENEMZUSTAND“ oder „NICHT GEFRIEREN“.

638 Dieser Stoff ist ein mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandter Stoff (siehe Absatz 2.2.41.1.19). 5)

SieheinsbesondereTeilCderRichtlinie2001/18/EGdesEuropäischenParlamentsunddes
RatesüberdieabsichtlicheFreisetzunggenetischveränderterOrganismenindieUmweltund
zurAufhebungderRichtlinie90/220/EWGdesRates(AmtsblattderEuropäischenGemeinschaften Nr. L 106 vom17. April 2001, S. 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die

Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 704 639 Siehe Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN-Nummer 1965 Bem. 2. 640 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR- oder RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR- oder RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR

oderRIDzudenimBeförderungspapiervorgeschriebenenInformationenfolgendeAngabehinzuzufügen:

„Sondervorschrift 640X“, wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

AufdieseAngabekannbeiBeförderungineinemTanktyp,derfüreinebestimmteVerpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet

werden. 641 (bleibt offen)

642 DieseEintragungderUN-Modellvorschriftendarfnichtfür dieBeförderungvonDüngemittellösung
mitfreiemAmmoniakverwendetwerden,esseidenn,diesistimRahmendesUnterabschnitts
5.5.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Ver-

sandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der VerwendungzuKühl- oderKonditionierungszweckeneinErstickungsrisikodarstellen
können(wieTrockeneis(UN1845),Stickstoff,tiefgekühlt,flüssig(UN1977)
oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) .........................................795
5.5.3.1

Anwendungsbereich

5.5.3.1.1

Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe,

wennsiealsSendunggefährlicherGüterbefördertwerden, ausgenommendieBeförderungvon
Trockeneis (UN 1845).BeiderBeförderungalsSendungmüssendieseStoffeunterderentsprechendenEintragungdesKapitels3.2TabelleAinÜbereinstimmungmitdendamitverbundenen

Beförderungsbedingungen befördert werden.

FürUN 1845gelten dieindiesemAbschnittmitAusnahme vonAbsatz5.5.3.3.1festgelegtenBeförderungsbedingungenfüralleArtenvonBeförderungen,unabhängigdavon,obdieserStoffals
Kühl- oderKonditionierungsmitteloderalsSendungbefördertwird.FürdieBeförderungvon

UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.

5.5.3.1.2

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.

5.5.3.1.3

Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder

MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.

5.5.3.1.4

Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe

enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

5.5.3.1.5

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Ersti-

ckungsrisiko imFahrzeug,WagenoderContainerbesteht. DenbetroffenenBeteiligten obliegtes,

dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.

5.5.3.2

Allgemeine Vorschriften

5.5.3.2.1

Fahrzeuge, Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen,

diezuKühl- oderKonditionierungszwecken(ausgenommenzurBegasung)während der Beförderungverwendetwerden,unterliegennebendenVorschriftendiesesAbschnittskeinenweiteren

Vorschriften des ADN.

5.5.3.2.2

Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungs-

zwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADN.

5.5.3.2.3

(bleibt offen)

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von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 796

5.5.3.2.4

Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit

denenTrockeneis(UN1845) befördertwirdoderdiezuKühl- oderKonditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3

Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthal-

ten

5.5.3.3.1

Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen

die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650 oder P 800 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.

5.5.3.3.2

Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und

denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage

sein,sehrgeringenTemperaturenstandzuhalten,unddürfendurchdasKühl- oderKonditionierungsmittelnichtbeeinträchtigtoderbedeutsamgeschwächtwerden.DieVersandstückemüssen

so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen

soverpacktsein,dassnachderDissipationdesKühl- oderKonditionierungsmittelsBewegungen

verhindert werden.

5.5.3.3.3

Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten,

müssen ingutbelüftetenFahrzeugen,Wagen und Containernbefördertwerden.EineKennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: – das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie

dieszumBeispielimÜbereinkommenüberinternationaleBeförderungenleichtverderblicher

Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil von dem Fahrerhaus getrennt ist;

– beiFahrzeugeneinGasaustauschzwischendemLadeabteilunddemFahrerhausverhindert

wird.

Bem. „Gut belüftet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in

derdieKohlendioxid-Konzentrationunter0,5 Vol.-%unddieSauerstoff-Konzentrationüber

19,5 Vol.-% liegt.

5.5.3.4

Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditi-

onierungsmittel enthalten

5.5.3.4.1

Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe

„KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck „ALS

KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“,gekennzeichnet sein; diese Angaben
sindineineramtlichenSprachedesUrsprungslandesabzufassenund,wenn dieseSprachenicht
Deutsch,EnglischoderFranzösischist,außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösisch,sofern
nichtVereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührtenStaatenetwasanderesvorschreiben.
5.5.3.4.2

Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf

das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.

5.5.3.5

Fahrzeuge, Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.5.1

Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem

Metallaufbau des Fahrzeugs, Wagens oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls

zuverhindern.UmeineausreichendeIsolierungzwischendemTrockeneisunddemFahrzeug,

Wagen oder Container sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).

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5.5.3.5.2

Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um

sicherzustellen,dassnachderDissipationdesTrockeneisesdieVersandstückewährendderBeförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6

Kennzeichnung der Fahrzeuge, Wagen und Container

5.5.3.6.1

Nicht gut belüftete Fahrzeuge, Wagen und Container, die Trockeneis (UN 1845) oder gefährliche

Güter zuKühl- oderKonditionierungszwecken enthalten,müssenanjedemZuganganeinerfür
Personen, welche das Fahrzeug, den Wagen oder Container öffnen oder betreten, leicht einsehbarenStellemiteinemWarnkennzeichengemäßAbsatz5.5.3.6.2versehensein.DiesesKennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug, Wagen oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
a)
das Fahrzeug, der Wagen oder Container wurde gut belüftet, um schädliche Konzentrationen des Trockeneises (UN 1845) oder des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
b)
das Trockeneis (UN 1845) oder die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
Solange das Fahrzeug, der Wagen oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigenVorsichtsmaßnahmenergriffenwerden.Die Notwendigkeit einerBelüftung
überdieLadetürenodermitanderenMitteln(z.B.Zwangsbelüftung)mussbewertetundindie

Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden.

5.5.3.6.2

Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.3.6.2 Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge, Wagen und Container

* DieinKapitel3.2TabelleASpalte(2) angegebeneBenennungoderdieBenennungdesals
Kühl-/KonditionierungsmittelverwendetenerstickendenGases einfügen.DieAngabemussin

Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der

offiziellenBenennungfürdieBeförderungzugroßfürdenzurVerfügungstehendenPlatzist,
darfdieAngabeaufdiegrößtmöglichepassendeGrößereduziertwerden.ZumBeispiel:
„KOHLENDIOXID,FEST“. ZusätzlicheAngaben,wie„ALSKÜHLMITTEL“ oder„ALS

KONDITIONIERUNGSMITTEL“, dürfen hinzugefügt werden.

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DasKennzeichenmussrechteckigsein.DieMindestabmessungenmüssen150 mminderBreite

und 250 mm betragen. Der Ausdruck „WARNUNG“ muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die Worte „WARNUNG“ und „ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“ sind

ineineramtlichenSprachedesUrsprungslandesabzufassenund,wenndieseSprachenicht
Deutsch,EnglischoderFranzösischist,außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösisch,sofern
nichtVereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührtenStaatenetwasanderesvorschreiben.
5.5.3.7

Dokumentation

5.5.3.7.1

Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CMR/CIM/CMNI-Frachtbrief) im Zu-

sammenhangmitderBeförderungvonFahrzeugen,WagenoderContainern, die Trockeneis(UN
a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, und
b)
die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebene Benennung, gegebenenfalls gefolgt von dem
Ausdruck„ALSKÜHLMITTEL“ oder „ALSKONDITIONIERUNGSMITTEL“ineiner amtlichen

Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Franzö-

sischist,außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösisch,sofernnichtVereinbarungenzwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

Beispiel: „UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“.

1845) befördern oder zur Kühlung oder Konditionierung Kühlmittel oder Konditionierungsmittel enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

5.5.3.7.2

Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorge-

schriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.4

Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden

oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht

sind oder in diese eingesetzt sind ...............................................................................798

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Groß-

verpackungen, Tanks und Schüttgut-Container...................................................799
5.5.4

Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine

VerwendungwährendderBeförderungbestimmtsindunddieanVersandstücken,Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
5.5.4.1

Gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Daten-

sammlernundLadungsortungseinrichtungen,enthaltensind,dieanVersandstücken,Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen

nicht den Vorschriften des ADN mit Ausnahme der Folgenden:

a)
das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
b)
die enthaltenen gefährlichen Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im ADN festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
c)
das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise
währendderBeförderungauftreten,undmussfürdieVerwendungindengefährlichenUmgebungen, denen es ausgesetzt sein kann, sicher sein.
5.5.4.2

Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die

entsprechendeEintragungdesKapitels3.2TabelleAverwendetwerdenundesgeltenalleanwendbaren Bestimmungen des ADN.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 6 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container ADN 2025 © CCNR 2024 799 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanksund Schüttgut-Container Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 6 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container ADN 2025 © CCNR 2024 800 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 6 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container ADN 2025 © CCNR 2024 801 Kapitel 6.1 Allgemeine Vorschriften

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