ADN 5.4
Dokumentation ......................................................................................................... 771
88 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
Allgemeine Vorschriften .............................................................................................. 771
Allgemeine Vorschriften
Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADN geregelten Beförderung von
Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.
Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.
Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaus-
| tausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung | mindestens | den | Verfahren | mit | schriftlichen | Dokumenten | entsprechen. Die | in | diesem | Kapitel |
|---|
vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Fahrzeug und das Fahrzeug in den Dokumenten identifiziert werden können.
Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsver-
| fahren | mit | elektronischer | Datenverarbeitung | (EDV) | oder | elektronischem | Datenaustausch | (EDI) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument | zu | übergeben, | wobei | die | Informationen | in | der | in | diesem | Kapitel | vorgeschriebenen |
Reihenfolge erscheinen müssen.
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusam-
| menhängende Informationen | ..................................................................................... | 771 |
|---|
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende
Informationen
Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
f) keine Anwendung.
a) bis d) der Ausdruck „LEERER KESSELWAGEN“, „LEERES TANKFAHRZEUG“,
| „LEERER | AUFSETZTANK“, „LEERER | BATTERIEWAGEN“, „LEERES | BATTERIE-FAHRZEUG“, | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „LEERER | ORTSBEWEGLICHER | TANK“, „LEERER | TANKCONTAINER“, „LEERER | MEGC“, | |||
| „LEERE | MEMU“, „LEERER | WAGEN“, „LEERES | FAHRZEUG“, „LEERER | CONTAINER“ bzw. | |||
| „LEERES | GEFÄSS“, | ergänzt | durch | den | Ausdruck „LETZTES | LADEGUT“ vorangestellt. | Darüber |
hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. Beispiele: „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I“ oder „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I“.
Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im
Beförderungspapier enthalten sein müssen
| Das | oder | die | Beförderungspapier(e) | für | jeden | zur | Beförderung | aufgegebenen | Stoff | oder | Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: |
|---|
| Wenn | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (5) andere | Nummern | der | Gefahrzettelmuster | als | 1, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.4, | 1.5 | und | 1.6, | angegeben | sind, | müssen | diese | nach | dem | Klassifizierungscode | in | Klammern angegeben werden; |
Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.
| Nummern | nach | der | ersten | Nummer | in | Klammern | anzugeben. | Bei | Stoffen | und | Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte (3a) anzugeben; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - | ||||||||||
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 772
Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 d).
| dürfen | nur | als | Ergänzung | zur | Beschreibung | der | Art | der | Versandstücke | angegeben | werden |
|---|
(z. B. eine Kiste (4G));
Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
Bem. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Verordnung näher bezeichnet sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern.
muss die im Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpa-
| ckungsgruppe | entsprechen, | die | einem | der | im | Testsatz | oder | in | der | Ausrüstung | enthaltenen | Stoffe |
|---|
zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden. Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Schiffen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| Chemie-Testsätze | und | Erste-Hilfe-Ausrüstungen, | die | gefährliche | Güter | in | Innenverpackungen | in | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mengen | enthalten, welche | die | für | die | jeweiligen | Stoffe | anwendbaren | und | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A |
| Spalte (7a) festgelegten | Mengengrenzen | für | begrenzte | Mengen | nicht | überschreiten, dürfen | nach |
den Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden.
| 252 (1) Heiße | konzentrierte | Lösungen | von | Ammoniumnitrat | dürfen | unter | dieser | Eintragung | befördert |
|---|
werden, vorausgesetzt:
| (2) Darüber | hinaus | unterliegen | heiße | konzentrierte | Lösungen | von | Ammoniumnitrat | nicht | den | Vorschriften des ADN, vorausgesetzt: |
|---|
| 266 Dieser | Stoff | darf, | wenn | er | weniger | Alkohol, | Wasser | oder | Phlegmatisierungsmittel als | angegeben |
|---|
enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 669
| 267 Sprengstoffe, | Typ | C, | die | Chlorate | enthalten, | müssen | von | explosiven | Stoffen, | die Ammoniumnitrat |
|---|
oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
| 270 Wässerige | Lösungen | anorganischer | fester | Nitrate | der | Klasse | 5.1 | entsprechen | nicht | den | Kriterien | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Klasse | 5.1, | wenn | die | Konzentration | der | Stoffe | in | der | Lösung | bei | der | geringsten | während | der |
Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
| 271 Als | Phlegmatisierungsmittel | dürfen | Lactose, | Glucose | oder | ähnliche | Mittel | verwendet | werden, | vorausgesetzt, | der | Stoff | enthält | mindestens | 90 Masse-% | Phlegmatisierungsmittel. | Die | zuständige |
|---|
Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und
| Kriterien | Teil I Abschnitt | 16, | die | an | mindestens | drei | versandfertig | vorbereiteten | Verpackungen |
|---|
durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.
| 272 Dieser | Stoff | darf | unter | den | Vorschriften | der | Klasse | 4.1 | nur | mit | besonderer | Genehmigung | der | zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150). |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 273 Maneb | und | Manebzubereitungen, | die | gegen | Selbsterhitzung | stabilisiert | sind, | müssen | nicht | der | ||||
| Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch | Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein |
kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird. 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. 278 Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und
| Kriterien Teil I | an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und | befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). | Die | zuständige | Behörde | muss | die | Verpackungsgruppe | auf | der | Grundlage | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten | Verpackungstyps festlegen. | |||||||||||
| 279 Anstelle | der | strikten | Anwendung | der | Klassifizierungskriterien | des | ADN | wurde | dieser | Stoff | auf | |
| Grund | von | Erfahrungen | in | Bezug | auf | den | Menschen | klassifiziert | oder | einer | Verpackungsgruppe |
zugeordnet.
| 280 Diese | Eintragung | gilt | für | Sicherheitseinrichtungen | für | Fahrzeuge, | Schiffe | oder | Flugzeuge, | z.B. | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Airbag-Gasgeneratoren, | Airbag-Module, | Gurtstraffer | und | pyromechanische | Einrichtungen, | die | gefährliche | Güter | der | Klasse | 1 | oder | anderer | Klassen | enthalten, | sofern | diese | als | Bauteile | befördert |
| werden | und | sofern | diese | Gegenstände | im | versandfertigen | Zustand | in | Übereinstimmung | mit | der | |||||||||
| Prüfreihe | 6 c) des | Handbuchs Prüfungen | und | Kriterien | Teil | I geprüft | worden | sind, | ohne | dass | eine |
Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes
| und | weder | eine Splittergefahr noch | eine | thermische | Reaktion | festgestellt | wurde, | die | Maßnahmen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zur | Feuerbekämpfung | oder | andere | Notfallmaßnahmen | in | unmittelbarer | Umgebung | wesentlich | behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen |
Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).
| 283 Gegenstände, | die | ein | Gas | enthalten | und | als | Stoßdämpfer | dienen, | einschließlich | Stoßenergie | absorbierende | Einrichtungen | oder | Druckluftfedern | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | ADN, | vorausgesetzt: |
|---|
| einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck | (bar) | 80 | nicht | überschreitet | (d.h. | 0,5 Liter | Fassungsraum | und | 160 bar | Ladedruck, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Liter | Fassungsraum | und | 80 bar | Ladedruck, | 1,6 Liter | Fassungsraum | und | 50 bar | Ladedruck, |
0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 670
| 284 Ein | Sauerstoffgenerator, | chemisch, | der | oxidierende | Stoffe | enthält, | muss | folgenden | Bedingungen |
|---|
entsprechen:
| dieser | Eintragung | nur | befördert | werden, | wenn | er | gemäß | Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 | b) | von | der |
|---|
Klasse 1 ausgeschlossen ist.
| 286 Membranfilter | aus | Nitrocellulose, | die | unter | diese | Eintragung | fallen | und | jeweils | eine | Masse | von |
|---|
höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind. 288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
| 289 Sicherheitseinrichtungen, | elektrische | Auslösung, | und | Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, | die |
|---|
in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 290 Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:
| Mengen | entspricht, | müssen | die | Verpackungen | dem | Abschnitt | 3.5.2 | entsprechen | und | die | Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver | Stoffe | in | Unterabschnitt | 1.7.1.5 | aufgeführten | anwendbaren | Vorschriften | gelten | ohne | Verweis auf die andere Klasse. |
|---|
| freigestellte | Versandstück | radioaktiver | Stoffe | geltende | Benennung | ergänzt | werden. | Der | Stoff | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| muss | nach | den | für | diese | UN-Nummer | anwendbaren | Vorschriften | befördert | werden. | Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: |
„UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II“. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.
| gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren | UN-Nummer | der | Klasse | 7 | zugeordnet | werden | und | es | gelten | alle | in | Unterabschnitt | 1.7.1.5 |
|---|
festgelegten Vorschriften.
| 291 Verflüssigte | entzündbare | Gase | müssen | in | Bauteilen | von | Kältemaschinen | enthalten | sein. | Diese |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauteile | müssen | mindestens | für | den | dreifachen | Betriebsdruck | der | Kältemaschine | ausgelegt | und |
geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden. 292 (gestrichen) 293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
| wenn | auf | der | palettierten | Ladung ein | entsprechendes | Kennzeichen und | ein | entsprechender | Gefahrzettel angebracht sind. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 296 Diese | Eintragungen | gelten | für | Rettungsmittel, | wie | Rettungsinseln | oder -flöße, | Auftriebshilfen | und |
| selbstaufblasende | Rutschen. | Die | UN-Nummer | 2990 | gilt | für | selbstaufblasende | Rettungsmittel, | die |
UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:
| Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse | von | 40 kg | verpackt | sind | und | keine | anderen | gefährlichen | Güter | als | verdichtete | oder |
|---|
verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 672
| 300 Fischmehl, | Fischabfälle | und | Krillmehl dürfen | nicht | verladen | werden, | wenn | die | Temperatur | zum |
|---|
Zeitpunkt des Verladens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.
| 301 Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche | Güter | als | Rückstände | oder | als | Bestandteil | der | Gegenstände | enthalten. Sie | darf | nicht | für Gegenstände verwendet werden, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Beförderung | besteht. Gegenstände, | die | unter | dieser | Eintragung | befördert | werden, | dürfen | nur |
gefährliche Güter enthalten, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
| Kapitels | 3.4 | (begrenzte | Mengen) | zugelassen | sind. | Die | Menge | gefährlicher | Güter im | Gegenstand | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| darf die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) für jedes einzelne enthaltene gefährliche Gut angegebene | Menge | nicht | überschreiten. | Wenn der | Gegenstand mehrere | gefährliche | Güter | enthält, | muss | |||||||||||||||||||||
| jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um zu verhindern, dass diese während der Beförderung | gefährlich | miteinander | reagieren | (siehe | Unterabschnitt | 4.1.1.6 | des | ADR). | Wenn | sichergestellt | werden | muss, | dass | flüssige | gefährliche | Güter | in | ihrer | vorgesehenen | Ausrichtung | verbleiben, | müssen | Ausrichtungspfeile | gemäß | den | Vorschriften | des | Unterabschnitt | 5.2.1.10 | mindestens |
| auf | zwei | gegenüberliegenden | senkrechten | Seiten | angebracht | sein, | wobei | die | Pfeile | in | die | richtige |
Richtung zeigen.
| 302 Begaste Güterbeförderungseinheiten, | die | keine | anderen | gefährlichen | Güter | enthalten, unterliegen |
|---|
nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2.
| 303 Die | Gefäße | müssen | dem | Klassifizierungscode | des | darin | enthaltenen | Gases | oder | Gasgemisches |
|---|
zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
| 304 Diese | Eintragung | darf | nur | für | die | Beförderung | nicht | aktivierter | Batterien | verwendet | werden, | die |
|---|
Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.
| 305 Diese | Stoffe | unterliegen | in | Konzentrationen | von | höchstens | 50 mg/kg | nicht | den | Vorschriften | des |
|---|
ADN. 306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.
| 307 Diese | Eintragung | darf | nur | für | ammoniumnitrathaltige | Düngemittel | verwendet | werden. | Diese | müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff „zuständige Behörde“ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine |
|---|
Vertragspartei des ADN, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der
| zuständigen | Behörde | der | ersten | von | der | Sendung | berührten | Vertragspartei | des | ADN | anerkannt |
|---|
werden.
| 309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte | Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | die Herstellung | eines | Sprengstoffs | Typ | E | nach | einer | zwingenden | Vorbehandlung | vor | der | Verwendung bestimmt sind. | ||||
| Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, | 5 | bis | 30 % | Wasser, | 2 | bis | 8 % | Brennstoff, | 0,5 | bis | 4 % | Emulgator, | 0 | bis | 10 % | lösliche |
| Flammenunterdrücker | sowie | Spurenzusätze. | Ammoniumnitrat | darf | teilweise | durch | andere | anorganische Nitratsalze ersetzt werden. | ||||||||
| Das | Gemisch | für | Suspensionen | und | Gele | hat | typischerweise | folgende | Zusammensetzung: | 60 | bis | |||||
| 85 % | Ammoniumnitrat, | 0 | bis | 5 % | Natrium- oder | Kaliumperchlorat, | 0 | bis | 17 % | Hexaminnitrat | oder |
Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 673
| Diese | Stoffe | müssen die | Kriterien | für | die | Klassifizierung | als | Ammoniumnitrat-Emulsion, | Ammoniumnitrat-Suspension | oder | Ammoniumnitrat-Gel | (ANE), | Zwischenprodukt | für | die | Herstellung | von |
|---|
Sprengstoffen, der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
| 310 Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen | von | Zellen | oder | Batterien, | sofern | diese | Prototypen | für | die | Prüfung | befördert |
|---|
werden, müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der Absätze a), e) (vii),
Bem. „Für die Prüfung befördert“ umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
| Diese | Zellen | und | Batterien | müssen | gemäß | Verpackungsanweisung | P | 910 | des | Unterabschnitts |
|---|
a) bis c) vermerkt werden:
| dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. | Für | radioaktive | Stoffe | mit | Nebengefahren siehe | Absatz | c) | der | Sondervorschrift | 172 | in |
|---|
Kapitel 3.3;
| dem | entsprechenden | SI-Vorsatzzeichen | (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). | Bei | spaltbaren | Stoffen |
|---|
darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen
| die | Masse | jedes | spaltbaren | Nuklids) in | Gramm | (g) | oder | in | Vielfachen | davon | angegeben | werden; |
|---|
(gestrichen)
Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batterie-
Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion
| Für | Beförderungen | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.2.2 | b), | Absatz | 4.3.2.3.7 | b), | Absatz | 6.7.2.19.6.1 b), |
|---|
Absatz 6.7.3.15.6.1 b) oder Absatz 6.7.4.14.6.1 b) des ADR (oder des RID) ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6.1 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6.1 b) des ADR (oder des RID)“ bzw. „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6.1 b) des ADR (oder des RID)“.
–
(bleibt offen)
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 777
Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff
| handelt, | der | unter | erhöhter | Temperatur | befördert | wird | (zum | Beispiel | durch | Verwendung | des | Ausdrucks „GESCHMOLZEN“ oder „ERWÄRMT“ als | Teil | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „HEISS“ hinzuzufügen. |
|---|
Sondervorschriften für die Beförderung von stabilisierten und temperaturkontrollierten Stof-
fen
| Sofern der Ausdruck „STABILISIERT“ nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch diesen Ausdruck, wenn eine Stabilisierung | angewendet | wird, und durch den Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“, wenn die |
|---|
Stabilisierung durch Temperaturkontrolle oder eine Kombination aus chemischer Stabilisierung und Temperaturkontrolle erfolgt, zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6). Wenn der Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6), sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
| „KONTROLLTEMPERATUR: | ... °C |
|---|
NOTFALLTEMPERATUR: ... °C“.
(gestrichen)
Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Ab-
schnitt 6.11.4 des ADR Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4 des ADR)
| „SCHÜTTGUT-CONTAINER | BK | (X) |
|---|
)
| VON | DER | ZUSTÄNDIGEN | BEHÖRDE | VON | ....... |
|---|
ZUGELASSEN“.
Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht,
| muss | im | Beförderungspapier | der | zusätzliche | Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder |
|---|---|---|---|---|---|
| „MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben | sein. | Diese | zusätzliche | Vorschrift |
gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
| Für | Beförderungen | in | einer | Transportkette, | die | eine | Seebeförderung | einschließt, | ist | die | Angabe |
|---|
„MEERESSCHADSTOFF“ (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.
Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck „(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])“, gefolgt von
| der | (den) | den | Rückständen | entsprechenden | Klasse(n) | und | Nebengefahr(en) | in | numerischer | Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.1) |
|---|
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 778 Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben
| und | mit | leeren, | ungereinigten | Altverpackungen, | die | Güter | der | Klasse | 3 | mit | der | Nebengefahr | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | 6.1 | enthalten | haben, | zusammengepackt | sind, | wie | folgt | im | Beförderungspapier | angegeben |
werden: „UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9“.
Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in Tankschiffen im Beförderungspapier ent-
halten sein müssen Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 773
Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten
Stoffen Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: „GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT“.
In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des ADN festgelegt sind
Wenn nach Vorschriften in Kapitel 3.3, 3.5, 4.1 des ADR, 4.2 des ADR, 4.3 des ADR und 5.5 Angaben erforderlich sind, so sind diese in die Informationen für die Beförderung aufzunehmen.
Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten
Die Absätze 5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand
| Wenn | ein | Stoff, | der | gemäß | der | Begriffsbestimmung | in | Abschnitt | 1.2.1 | ein | fester | Stoff | ist, | in | geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung „GESCHMOLZEN“ zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der |
|---|
offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).
Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der
Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1“ bzw. „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2“.
Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert wer-
| den, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ voranzustellen, sofern | dieser | Ausdruck | nicht | bereits | Bestandteil | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | ist, |
|---|
z. B. „UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), II,“ oder „UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), VG II,“
| „UN | 1993 | ABFALL, | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G. (Toluen | und | Ethylalkohol) | 3, |
|---|
II,“ oder
| „UN | 1993 | ABFALL, | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G. (Toluen | und | Ethylalkohol) | 3, |
|---|
VG II,“ Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) für die Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken und in Absatz 5.4.1.1.2 a) bis d) für die Beförderung in Tankschiffen vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen: „ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“ (z. B. „UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“).
| Die technische Benennung, die für die Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken gemäß | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 274 | sowie | für | die | Beförderung | in | Tankschiffen | gemäß | Unterabschnitt 3.2.3.1, | Bemerkung 27 | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C | Spalte | (20) | vorgeschrieben | ist, muss nicht |
|---|
hinzugefügt werden.
Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in
den folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1 f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 774
| – Freistellungen, | für | die | eine | genaue | Menge | entscheidend | ist | (z. | B. | Unterabschnitt | 1.1.3.6 | des |
|---|
RID oder des ADR);
| – Abfälle, | welche | die | in | Absatz 2.1.3.5.3 | genannten | Stoffe | (ausgenommen | UN | 3291 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KLINISCHER | ABFALL, | UNSPEZIFIZIERT, | N.A.G. | oder | (BIO)MEDIZINISCHER | ABFALL, |
N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. in Verpackungen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 621 des ADR) oder Stoffe der Klasse 4.3 enthalten; – andere Tanks als Saug-Druck-Tanks für Abfälle. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE“.
Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer
Außenverpackung zusammengepackt sind
| Bei | Beförderungen | gemäß | Absatz | 4.1.1.5.3 | des | ADR | ist | im | Beförderungspapier | zu | vermerken: |
|---|
„BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3 des ADR“. Die in Absatz 5.4.1.1.3.2 vorgeschriebene zusätzliche Angabe ist nicht erforderlich. Zum Beispiel: „UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, III, BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3 des ADR“. Die Angaben im Beförderungspapier gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1 müssen auf der Grundlage der Eintragung oder Eintragungen erfolgen, die der Außenverpackung gemäß Absatz 4.1.1.5.3 d) des
| ADR | zugeordnet | ist. | Die | in | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 274 | vorgeschriebene | technische | Benennung muss nicht hinzugefügt werden. |
|---|
Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212
und 2590)
| Sofern | die | Sondervorschrift 678 | des | Kapitels 3.3 | angewendet | wird, | ist | im | Beförderungspapier anzugeben: „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678“. |
|---|
Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in
| Absatz | 5.4.1.1.1 | a) | bis | d) | vorgeschriebenen | Beschreibung | der | gefährlichen | Güter | hinzuzufügen. |
|---|
Dem Beförderungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
| des | Herstellers | oder | Vertreibers, | in | dem | die | Abmessungen | dieser | Verpackung | und | ihre | maximale Masse angegeben sind; |
|---|
Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen,
und Bergungsdruckgefäße
| Wenn | gefährliche | Güter | in | einer | Bergungsverpackung | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.1.19 | des | ADR, | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einschließlich | Bergungsgroßverpackungen, | Verpackungen | oder | Großverpackungen | größerer | Abmessungen, | die | aufgrund | ihres | Typs | und | ihrer | Prüfanforderungen | für | eine | Verwendung | als | Bergungsverpackung | geeignet | sind, | befördert | werden, | ist | im | Beförderungspapier | nach | der | Beschreibung der Güter der Ausdruck „BERGUNGSVERPACKUNG“ hinzuzufügen. |
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - | |||||||||||||||||||||||||||
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 775
| Wenn | gefährliche | Güter | in | einem | Bergungsdruckgefäß | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.1.20 | des | ADR | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| befördert | werden, | ist | im | Beförderungspapier | nach | der | Beschreibung | der | Güter | der | Ausdruck |
„BERGUNGSDRUCKGEFÄSS“ hinzuzufügen.
Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von
Tankschiffen
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen
als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“ angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz
Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes
5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.
Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der
| Klasse | 7 | enthalten, | einschließlich | ungereinigte | leere | Gefäße | für | Gase | mit | einem | Fassungsraum | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | höchstens | 1000 Litern, | werden | die | Angaben | gemäß | Absatz | 5.4.1.1.1 | a), | b), | c), | d), | e) und | f) |
durch den Ausdruck „LEERE VERPACKUNG“, „LEERES GEFÄSS“, „LEERES
| GROSSPACKMITTEL | (IBC)“ bzw. „LEERE | GROSSVERPACKUNG“, | ergänzt | durch | die | Angaben |
|---|
gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“. Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
| Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen | mit ungereinigten | leeren Verpackungen | befördert werden, | die | Güter | der | Klasse 8 | mit | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Nebengefahr | der | Klasse | 6.1 | enthalten | haben, | dürfen | im | Beförderungspapier | bezeichnet |
werden als: „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8“.
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände ge-
| fährlicher | Güter | anderer | Klassen | als | der | Klasse | 7 | enthalten, | sowie | für | ungereinigte | leere | Gefäße |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | Gase | mit | einem | Fassungsraum | von | mehr | als | 1000 Litern | wird | den | Angaben | gemäß | Absatz |
Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klas-
| sen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung | dieser | Güter | im | befüllten | Zustand | erstellten | Beförderungspapiere | verwendet | werden. | In | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| diesen | Fällen | ist | die | Mengenangabe | zu | entfernen | (durch | Löschung, | Streichung | oder | auf | andere |
Weise) und durch den Ausdruck „LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG“ zu ersetzen.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 776
a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge, ungereinigte leere
| Batteriewagen oder | ungereinigte | leere | MEGC | nach | den | Vorschriften | des | Absatzes | 4.3.2.4.3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | ADR | oder | des | RID | der | nächsten | geeigneten | Stelle, | wo | eine | Reinigung | oder | Reparatur |
durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3 des ADR (oder des RID)“.
Bei der Beförderung von Kesselwagen, festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Wagen mit
| abnehmbaren | Tanks, | Aufsetztanks, | Batteriewagen, | Batterie-Fahrzeugen, | Tankcontainern | und |
|---|
MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR (oder des RID)“ wie zutreffend.
Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförde-
rungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Ei-
senbahn- oder Luftbeförderung einschließt Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1“.
–
(bleibt offen)
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
Sondervorschriften für die Klasse 1
| Spalte (2) in | Großbuchstaben | gedruckten | offiziellen | Benennungen | für | die | Beförderung | beider | |||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffe | oder | Gegenstände | anzugeben. | Werden | mehr | als | zwei | verschiedene | Güter | nach | Abschnitt | 4.1.10 | Sondervorschriften | MP 1, | MP | 2 | und | MP | 20 | bis | MP 24 | des | ADR | in | einem | Versandstück | vereinigt, | so | müssen | im | Beförderungspapier | unter | der | Bezeichnung | des | Gutes | die |
UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form „GÜTER DER UN-NUMMER ...“ angegeben werden. 2) Für Gegenstände versteht man unter „Inhalt explosiver Stoffe“ den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 779
| eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. | Sie | muss | in | einer | amtlichen | Sprache | des | Versandlandes | abgefasst | sein | und, | wenn |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, außerdem | in | Deutsch, | Englisch | ||
| oder | Französisch, | sofern | nicht | Vereinbarungen | zwischen | den | von | der | Beförderung | berührten |
Staaten etwas anderes vorschreiben.
| Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) des ADR oder des RID beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen | zwischen | den | von | der | Beförderung | berührten | Staaten | etwas | anderes | vorschreiben. |
|---|
| „VERPACKUNG | VON | DER | ZUSTÄNDIGEN | BEHÖRDE VON... | ZUGELASSEN“ (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 des ADR). |
|---|
| „KLASSIFIZIERUNG | VON FEUERWERKSKÖRPERN | DURCH | DIE | ZUSTÄNDIGE | BEHÖRDE |
|---|
VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“. Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den zuständigen Behörden bei Kontrollen zugänglich
| zu | machen. | Die | Klassifizierungsbestätigung | oder | eine | Kopie | muss | in | einer | amtlichen | Sprache |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | Versandlandes | abgefasst sein | und, | wenn diese | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch |
ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch.
Bem. 1. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.
| 2. Diese | Klassifizierungsreferenz(en) muss | (müssen) aus | der Angabe | der | ADNVertragspartei, in der gemäß Sondervorschrift 645 des Abschnitts 3.3.1 dem Klassifizierungscode zugestimmt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen | Verkehr | verwendete | Unterscheidungszeichen (XX) |
|---|
3)
| , der | Identifikation | der | zuständigen | Behörde | (YY) | und | einer | einmal | vergebenen | Serienreferenz | (ZZZZ) | bestehen. | Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen: |
|---|
GB/HSE123456 D/BAM1234. 3)
| Das | für | Kraftfahrzeuge | und | Anhänger | im | internationalen | Straßenverkehr | verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Straßenverkehr | von | 1949 | oder | dem | Wiener | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr | von |
1968.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 780
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
| Elemente von Batterie-Fahrzeugen, von Batteriewagen oder von MEGC) muss die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % müssen dabei nicht aufgeführt werden (siehe auch Absatz 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches muss nicht angegeben werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung | für | die | Beförderung | die | durch | die | Sondervorschrift | 581, | 582 | oder | 583 | zugelassenen |
|---|
technischen Benennungen verwendet werden.
| Benennung | für | die | Beförderung | die | Benennung | des | spezifischen | beförderten | Gases | in | Klammern angegeben sein (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 398). |
|---|
Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe der Klas-
se 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2
Für selbstzersetzliche Stoffe oder polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide
der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17; für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21; für organische Peroxide siehe Absatz 2.2.52.1.15) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: „KONTROLLTEMPERATUR: ...°C NOTFALLTEMPERATUR: ...°C“.
Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der
| Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels | nach | Muster | 1 | genehmigt | hat | (siehe Absatz 5.2.2.1.9), | ist | im | Beförderungspapier | zu |
|---|
vermerken: „GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“.
Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für
| die | eine | Genehmigung | erforderlich | ist | (für | selbstzersetzliche | Stoffe | siehe Absatz 2.2.41.1.13 | und |
|---|
Absatz 4.1.7.2.2 des ADR; für organische Peroxide siehe 2.2.52.1.8 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2 des ADR) ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8“. Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem
| Beförderungspapier | beizufügen. Sie | muss | in | einer | amtlichen | Sprache | des | Versandlandes | abgefasst | sein | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, | außerdem | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutsch, | Englisch | oder Französisch, sofern nicht | Vereinbarungen zwischen den | von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. | ||||||||||||||||||
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - | |||||||||||||||||||||
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 781
Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organi-
schen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9“.
Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: „KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1“. Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien II Absatz 20.4.3 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: „KEIN STOFF DER KLASSE 5.2“.
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar,
| folgende | Angaben | in | der | vorgegebenen | Reihenfolge | direkt | nach | den | Angaben | gemäß | Absatz |
|---|
f) (i) und (ii), 5.4.1.2.5.1 (i), und der Absätze 7.1.4.14.7.3.1, 7.1.4.14.7.4.3,
Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die
| vom Beförderer | gegebenenfalls | zu | ergreifen | sind. | Diese | schriftlichen | Hinweise | müssen | in | den |
|---|
Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
| besonderer | die | Wärmeableitung | betreffende | Ladevorschriften | (siehe Absatz 7.1.4.14.7.3.2), |
|---|
oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart
oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die
| in | den | verschiedenen von | der | Beförderung | berührten Staaten | unterschiedliche Zulassungs- oder | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genehmigungstypen | gelten, | muss | die | in | Absatz | 5.4.1.1.1 | vorgeschriebene | Angabe | der | UNNummer | und | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | in | Übereinstimmung | mit | dem | Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt bei-
gefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.
(bleibt offen)
Form und Sprache
Ein Papier mit den Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein sol-
ches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der
| Empfänger sowie die Liefermengen, | die | es ermöglichen, | die | jeweils beförderte | Art | und Menge | zu | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ermitteln, | auch | in anderen | zu | verwendenden | oder | durch | andere | Vorschriften | verlangten | Papieren |
enthalten sein, die an Bord mitzuführen sind.
| Die | in | das | Papier | einzutragenden | Vermerke | sind | in | einer | amtlichen | Sprache | des | Versandlandes |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| abzufassen | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, außerdem | in |
Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 783
Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungs-
einheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Beförderungspapiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Fahrzeuge beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 des ADR nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier
| aufgenommen | oder | mit | diesem | verbunden | werden. | Die | Darstellung | der | Informationen | im Papier |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren | mit | elektronischer | Datenübertragung | (EDV) | oder | elektronischem | Datenaustausch | (EDI)) |
muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 bzw. 5.4.1.1.2 entsprechen.
| Kann | ein | übliches | Beförderungspapier | oder | Ladungspapier | nicht | als | multimodales | Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem |
|---|
in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen 4) .
Nicht gefährliche Güter
Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADN, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z. B.: „KEINE GÜTER DER KLASSE ...“.
Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist,
| dass | die Sendung | auf | Grund | der | chemischen | Beschaffenheit | der | beförderten | Güter | (z. B. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lösungen | oder | Gemische) | oder | auf | Grund | der | Tatsache, | dass | diese | Güter nach anderen |
Vorschriften als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte. 4) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE
| United | Nations | Centre | for | Trade | Facilitation | and | Electronic | Business | (Zentrum | der | Vereinten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nationen | für | Handelserleichterungen | und | elektronischem | Geschäftsverkehr) | (UN/CEFACT) | |||||
| herangezogen | werden, | insbesondere | Empfehlung | Nr. 1 | (United | Nations | Layout | Key | for | Trade |
Documents – Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente)
| (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents – Guidelines for Applications | (Formularentwurf | der | Vereinten | Nationen | für | Handelsdokumente – Leitfaden | für | Anwendungen) | (ECE/TRADE/270, | Ausgabe | 2002), | Empfehlung | Nr. 11 | (Documentary | Aspects | of |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| the International Transport of Dangerous Goods – Aspekte der Dokumentation bei der internationalen | Beförderung | gefährlicher | Güter) | (ECE/TRADE/204, | Ausgabe | 96.1 – in | Überarbeitung) | |||||||||
| und | Empfehlung | Nr. 22 | (Layout | Key | for | Standard | Consignment | Instructions – Formularentwurf | ||||||||
| für | standardisierte | Versandanweisungen) | (ECE/TRADE/168, | Ausgabe | 1989). | Siehe | auch | |||||||||
| UN/CEFACT | Summary | of | Trade | Facilitation | Recommendations | (Zusammenfassung | der | Empfehlungen | für | Handelserleichterungen) | (ECE/TRADE/346, | Ausgabe | 2006) | und | United | Nations |
| Trade | Data | Elements | Directory | (Verzeichnis | der | Handelsdatenelemente | der | Vereinten | Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005). | |||||||
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - | |||||||||||||||
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 784
Container-/ Fahrzeugpackzertifikat ............................................................................ 784
Container-/ Fahrzeugpackzertifikat
Bem. Im Sinne dieses Abschnitts beinhaltet der Begriff „Fahrzeug“ auch die Wagen. Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für
| das | Packen | des Containers | Verantwortlichen | dem | Seebeförderer ein Container- |
|---|
/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
| Die | Internationale | Seeschifffahrtsorganisation | (IMO), | die | Internationale | Arbeitsorganisation |
|---|
(ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch
| Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung | aufgestellt, | die | von | der | IMO | veröffentlicht | wurden („IMO/ILO/UNECE Code of Practice |
|---|
for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)“ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)). 6) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor: „5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5) 6) zur Verfügung zu stellen. 5)
Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verla-
| den, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen | ein | „Container-/Fahrzeugpackzertifikat“ | vorlegen, | in | dem | die | Identifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt | wird, | dass | das | Packen | gemäß | den | folgenden | Bedingungen | durchgeführt |
|---|
wurde:
| und, | soweit | erforderlich, mit | Sicherungsmitteln | angemessen | verzurrt, | damit sie | für |
|---|
den (die) Verkehrsträger der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-
/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument
| zusammengefasst | werden; | andernfalls | müssen | diese | Dokumente | beigefügt | werden. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut „Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde“/“It is declared that the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the applicable provisions“ enthalten. | Diese | Erklärung | muss | mit | dem | Datum | versehen | sein, | und | die | Person, | die | diese | |||||
| Erklärung | unterzeichnet, | muss | auf | dem | Dokument | genannt | werden. | Faksimileunterschriften | sind | zulässig, | wenn | die | geltenden | Gesetze | und | sonstige | Vorschriften | die |
Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 785
| Die | Aufgaben | des | gemäß | Abschnitt | 5.4.1 | vorgeschriebenen | Beförderungspapiers | und | des | oben |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| genannten | Container-/ | Fahrzeugpackzertifikats | können | durch | ein | einziges | Dokument | (siehe | z. | B. |
Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des
| Containers oder des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren | Vorschriften | durchgeführt | wurde, | sowie | die | Angabe | der | für | das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier auch ein | Container-/Fahrzeugpackzertifikat | nach | Abschnitt | 5.4.2 | des | IMDGCodes |
5) 6) beigegeben werden.
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren
| der | elektronischen | Datenverarbeitung | (EDV) | oder | des | elektronischen | Datenaustauschs | (EDI) | übermittelt | wird, | darf | (dürfen) | die | Unterschrift(en) | elektronisch | erfolgen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | durch | den | (die) | Namen | der | zur | Unterzeichnung | berechtigten | Person | (in | Groß- |
buchstaben) ersetzt werden.
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-
| Arbeitsverfahren | übermittelt | wird | und | die | gefährlichen | Güter | anschließend | einem | Beförderer | übergeben | werden, | der | ein | Container-/Fahrzeugpackzertifikat | in | Papierform |
|---|
benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe „ursprünglich elektronisch erhalten“/ „Original received electronically“ und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 786 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADN Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
| verwenden und keine Anlagen und Geräte ein- oder ausschalten, sofern sie nicht mindestens die Anforderungen | für | den | Betrieb | in | Zone 1 | erfüllen | (d.h. | keine | Anlagen | und | Geräte, | die | gemäß | Absatz |
|---|
9.1.0.52.1, 9.3.1.52.2, 9.3.2.52.2 oder 9.3.3.52.2 rot gekennzeichnet sind) und nicht als Notfallmaßnahme dienen;
| der | Nummer | der | Gefahrzettelmuster, | bei | Beförderung | in | Tankschiffen | den | Angaben | gemäß Absatz 5.4.1.1.2 c). |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - | |||||||||
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 787 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
| Kann | eine | Reihe | von | Eigenschaften | und | Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, |
|---|---|---|---|---|---|---|
| starker | Brand/Wärmefluss, | Bildung | von | hellem |
Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Schutz abseits von Fenstern suchen.
| Schiff | möglichst | von | bewohnten | Gebieten |
|---|
und Infrastruktureinrichtungen entfernen.
| 1 | 1.5 | 1.6 |
|---|
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen. 1.4 Entzündbare Gase Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr.
| Kann | Verbrennungen | und/oder | Erfrierungen |
|---|
hervorrufen.
| Umschließungen | können | unter | Hitzeeinwirkung |
|---|
bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.1 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen.
| Umschließungen | können | unter | Hitzeeinwirkung |
|---|
bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.2 Giftige Gase Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen.
| Kann | Verbrennungen | und/oder Erfrierungen |
|---|
hervorrufen.
| Umschließungen | können | unter | Hitzeeinwirkung |
|---|
bersten. Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe Brandgefahr. Explosionsgefahr.
| Umschließungen | können | unter | Hitzeeinwirkung |
|---|
bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 788 Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
| Brandgefahr. | Entzündbar | oder | brennbar, | kann |
|---|
sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
| Kann | selbstzersetzliche | Stoffe | enthalten, | die | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen | Stoffen | (wie | Säuren, | Schwermetallverbindungen | oder | Aminen), | bei | Reibung | oder | Stößen | zu |
| exothermer | Zersetzung | neigen. | Dies | kann | zur |
Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.
| Umschließungen | können | unter | Hitzeeinwirkung |
|---|
bersten.
| Explosionsgefahr | desensibilisierter | explosiver |
|---|
Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. 4.1 Selbstentzündliche Stoffe
| Brandgefahr | durch Selbstentzündung | bei | Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von |
|---|
Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren.
| Ausgetretene | Stoffe | sollten | durch | Abdecken |
|---|
trocken gehalten werden. 4.2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr.
| Ausgetretene | Stoffe | sollten | durch | Abdecken |
|---|
trocken gehalten werden. 4.3 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen.
| Vermischen | mit | entzündbaren | oder | brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden. |
|---|
5.1 Organische Peroxide
| Gefahr | exothermer | Zersetzung | bei | erhöhten | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Temperaturen, | bei | Kontakt | mit | anderen | Stoffen | |
| (wie | Säuren, | Schwermetallverbindungen | oder | |||
| Aminen), | Reibung | oder | Stößen. | Dies | kann | zur |
Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.
| Vermischen | mit | entzündbaren | oder | brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden. |
|---|
5.2 Giftige Stoffe Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer. Notfallfluchtmaske verwenden. 6.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe
| Ansteckungsgefahr. Kann | bei | Menschen | oder |
|---|
Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer.
5.1
5.2
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 789 Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Radioaktive Stoffe
| Gefahr | der | Aufnahme | und | der | äußeren | Bestrahlung. |
|---|
Expositionszeit beschränken.
| 7A | 7B |
|---|---|
| 7C | 7D |
Spaltbare Stoffe Gefahr nuklearer Kettenreaktion. 7E Ätzende Stoffe Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen
| Stoffen | heftig | reagieren.Ausgetretener | Stoff | kann |
|---|
ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer.
| 9 | 9A |
|---|
Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
| 2. | Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der |
|---|
zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben. 3. Gefahren siehe auch Einträge im Beförderungspapier und Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte (5). Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Kennzeichen Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Umweltgefährdende Stoffe Gefahr für Gewässer. Erwärmte Stoffe Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.
| Berührung | heißer | Teile | der | Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden. |
|---|
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADN an Bord des Schiffes befinden muss Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) und Tabelle C Spalte (18) geforderte Ausrüstung muss sich für alle im Beförderungspapier aufgeführten Gefahren an Bord des Schiffes befinden. RADIOACTIVE
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 790
Schriftliche Weisungen ............................................................................................... 785
Schriftliche Weisungen
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen
können, sind im Steuerhaus an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor dem Ladebeginn dem Schiffsführer in einer Sprache (in
Sprachen) bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung und jede andere Person an Bord die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.
Vor dem Ladebeginn müssen sich die Mitglieder der Besatzung selbst über die zu ladenden gefähr-
| lichen | Güter | informieren und die | schriftlichen | Weisungen | wegen | der | bei | einem | Unfall | oder | Notfall |
|---|
zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vier-
seitigen Muster entsprechen.
Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftli-
| chen | Weisungen | in | ihrer | (ihren) | Landessprache(n) | in | Übereinstimmung | mit | diesem | Abschnitt | zur |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verfügung | stellen. | Das | Sekretariat | der | UNECE | muss | die | erhaltenen | nationalen | Fassungen | der |
schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen.
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter ............. 790
Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche
Güter und der im ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.
Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der
Absender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.
Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 791 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
| Hiermit | erkläre | ich, | dass | der Inhalt | dieser | Sendung | vollständig | und | genau | durch | die | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unten | angegebene | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | beschrieben | und | richtig | ||||||||||
| klassifiziert, | verpackt, | gekennzeichnet, | bezettelt | und | mit | Großzetteln | (Placards) | versehen | ist | und | sich | nach | den | anwendbaren | internationalen | und | nationalen | Vorschriften | in |
jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. 8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG 10. Schiff/Flugnummer und Datum 11. Hafen/Ladestelle 12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort
| 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter | Bruttomasse (kg) Nettomasse | Rauminhalt (m |
|---|
) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
| 15. | Kennzeichnungsnummer | des | Containers/Zulassungsnummer des Fahrzeugs |
|---|
16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT
| Hiermit | erkläre | ich, | dass | die | oben | beschriebenen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Güter | in | den | oben | angegebenen Container/in | das | |
| oben | angegebene | Fahrzeug | gemäß | den | geltenden |
Vorschriften** verpackt/verladen wurden.
| FÜR | JEDE | LADUNG | IN | CONTAINERN/FAHRZEUGEN |
|---|
VON DER FÜR DAS PACKEN/VERLADEN VERANTWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND ZU UNTERZEICHNEN 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: 20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) Name und Funktion des Erklärenden Zulassungsnummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden ** Siehe Abschnitt 5.4.2.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 792 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Fortsetzungsblatt (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 2 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs
| 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter | Bruttomasse (kg) Nettomasse | Rauminhalt (m |
|---|
) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 793 Kapitel 5.5 Sondervorschriften