DG
DGpilot

ADN 5.4

Dokumentation ......................................................................................................... 771

88 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5.4.0

Allgemeine Vorschriften .............................................................................................. 771

5.4.0

Allgemeine Vorschriften

5.4.0.1

Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADN geregelten Beförderung von

Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.

Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.

5.4.0.2

Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaus-

tausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der BeförderungmindestensdenVerfahrenmitschriftlichenDokumentenentsprechen. DieindiesemKapitel

vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Fahrzeug und das Fahrzeug in den Dokumenten identifiziert werden können.

5.4.0.3

Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsver-

fahrenmitelektronischerDatenverarbeitung(EDV)oderelektronischemDatenaustausch(EDI)
übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokumentzuübergeben,wobeidieInformationeninderindiesemKapitelvorgeschriebenen

Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusam-

menhängende Informationen.....................................................................................771
5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende

Informationen

5.4.1.1

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5.4.1.1.1

f) keine Anwendung.

5.4.1.1.1

a) bis d) der Ausdruck „LEERER KESSELWAGEN“, „LEERES TANKFAHRZEUG“,

„LEERERAUFSETZTANK“, „LEERERBATTERIEWAGEN“, „LEERESBATTERIE-FAHRZEUG“,
„LEERERORTSBEWEGLICHERTANK“, „LEERERTANKCONTAINER“, „LEERERMEGC“,
„LEEREMEMU“, „LEERERWAGEN“, „LEERESFAHRZEUG“, „LEERERCONTAINER“ bzw.
„LEERESGEFÄSS“,ergänztdurchdenAusdruck „LETZTESLADEGUT“ vorangestellt.Darüber

hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. Beispiele: „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I“ oder „LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I“.

5.4.1.1.1

Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im

Beförderungspapier enthalten sein müssen

DasoderdieBeförderungspapier(e)fürjedenzurBeförderungaufgegebenenStoffoderGegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
b)
die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);
c)
- für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode
WenninKapitel3.2TabelleASpalte (5) andereNummernderGefahrzettelmusterals1,
1.4,1.5und1.6,angegebensind,müssendiesenachdemKlassifizierungscodeinKlammern angegeben werden;
-
für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse „7“;

Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.

-
für Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 sowie für Fahrzeuge mit Batterieantrieb der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558: die Nummer der Klasse „9“;
-
für die übrigen Stoffe und Gegenstände: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte (6) anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die
NummernnachdererstenNummerinKlammernanzugeben.BeiStoffenundGegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte (3a) anzugeben;
Europäisches Übereinkommen über die internationale BeförderungTeil 5 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 772

d)
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 d).

e)
soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes
dürfennuralsErgänzungzurBeschreibungderArtderVersandstückeangegebenwerden

(z. B. eine Kiste (4G));

Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.

f)
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher, offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);

Bem. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Verordnung näher bezeichnet sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern.

g)
den Namen und die Anschrift des Absenders;
h)
den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger);
i)
eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;
j)
wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) die zusätzliche Anforderung „ST01“ erwähnt wird, die Bestätigung einer erfolgten Stabilisierung (siehe Unterabschnitt 7.1.6.11). Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a),
b)
, c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADN vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I” oder „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I”. Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.1

muss die im Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpa-

ckungsgruppeentsprechen,dieeinemderimTestsatzoderinderAusrüstungenthaltenenStoffe

zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden. Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Schiffen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

Chemie-TestsätzeundErste-Hilfe-Ausrüstungen,diegefährlicheGüterinInnenverpackungenin
Mengenenthalten, welchediefürdiejeweiligenStoffeanwendbarenundinKapitel3.2TabelleA
Spalte (7a) festgelegtenMengengrenzenfürbegrenzteMengennichtüberschreiten, dürfennach

den Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden.

252 (1) HeißekonzentrierteLösungenvonAmmoniumnitratdürfenunterdieserEintragungbefördert

werden, vorausgesetzt:

a)
die Lösung enthält höchstens 93 % Ammoniumnitrat,
b)
die Lösung enthält mindestens 7 % Wasser,
c)
die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,
d)
die Lösung enthält keine Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Anteil der ChloridIonen mehr als 0,02 % beträgt,
e)
der bei 25 °C gemessene pH-Wert einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des Stoffes liegt zwischen 5 und 7 und
f)
die höchstzulässige Beförderungstemperatur der Lösung beträgt 140 °C.
(2) DarüberhinausunterliegenheißekonzentrierteLösungenvonAmmoniumnitratnichtdenVorschriften des ADN, vorausgesetzt:
a)
die Lösung enthält höchstens 80 % Ammoniumnitrat,
b)
die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,
c)
das Ammoniumnitrat bleibt unter allen Beförderungsbedingungen gelöst und
d)
die Lösung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen Klasse.
266 DieserStoffdarf,wennerwenigerAlkohol,WasseroderPhlegmatisierungsmittel alsangegeben

enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 669

267 Sprengstoffe,TypC,dieChlorateenthalten,müssenvonexplosivenStoffen,die Ammoniumnitrat

oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.

270 WässerigeLösungenanorganischerfesterNitratederKlasse5.1entsprechennichtdenKriterien
derKlasse5.1,wenndieKonzentrationderStoffeinderLösungbeidergeringstenwährendder

Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.

271 AlsPhlegmatisierungsmitteldürfenLactose,GlucoseoderähnlicheMittelverwendetwerden,vorausgesetzt,derStoffenthältmindestens90 Masse-%Phlegmatisierungsmittel.Diezuständige

Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und

KriterienTeil I Abschnitt16,dieanmindestensdreiversandfertigvorbereitetenVerpackungen

durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.

272 DieserStoffdarfunterdenVorschriftenderKlasse4.1nurmitbesondererGenehmigungderzuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150).
273 ManebundManebzubereitungen,diegegenSelbsterhitzungstabilisiertsind,müssennichtder
Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durchPrüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein

kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird. 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. 278 Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und

Kriterien Teil Ian versandfertigen Versandstücken klassifiziert undbefördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).DiezuständigeBehördemussdieVerpackungsgruppeaufderGrundlageder
Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und des für die Prüfreihe 6 c) verwendetenVerpackungstyps festlegen.
279 AnstellederstriktenAnwendungderKlassifizierungskriteriendesADNwurdedieserStoffauf
GrundvonErfahrungeninBezugaufdenMenschenklassifiziertodereinerVerpackungsgruppe

zugeordnet.

280 DieseEintragunggiltfürSicherheitseinrichtungenfürFahrzeuge,SchiffeoderFlugzeuge,z.B.
Airbag-Gasgeneratoren,Airbag-Module,GurtstrafferundpyromechanischeEinrichtungen,diegefährlicheGüterderKlasse1oderandererKlassenenthalten,soferndiesealsBauteilebefördert
werdenundsoferndieseGegenständeimversandfertigenZustandinÜbereinstimmungmitder
Prüfreihe6 c) desHandbuchs PrüfungenundKriterienTeilI geprüftwordensind,ohnedasseine

Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes

undwedereine Splittergefahr nocheinethermischeReaktionfestgestelltwurde,dieMaßnahmen
zurFeuerbekämpfungoderandereNotfallmaßnahmeninunmittelbarerUmgebungwesentlichbehindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen

Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).

283 Gegenstände,dieeinGasenthaltenundalsStoßdämpferdienen,einschließlichStoßenergieabsorbierendeEinrichtungenoderDruckluftfedernunterliegennichtdenVorschriftendesADN,vorausgesetzt:
a)
jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und
einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck(bar)80nichtüberschreitet(d.h.0,5 LiterFassungsraumund160 barLadedruck,
1 LiterFassungsraumund80 barLadedruck,1,6 LiterFassungsraumund50 barLadedruck,

0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 670

b)
jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht;
c)
jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
d)
jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und
e)
die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch 1.1.3.2 d) des ADR.
284 EinSauerstoffgenerator,chemisch,deroxidierendeStoffeenthält,mussfolgendenBedingungen

entsprechen:

a)
der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter
dieserEintragungnurbefördertwerden,wennergemäßBem. zu Absatz 2.2.1.1.1b)vonder

Klasse 1 ausgeschlossen ist.

b)
der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten.
c)
wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
286 MembranfilterausNitrocellulose,dieunterdieseEintragungfallenundjeweilseineMassevon

höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind. 288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).

289 Sicherheitseinrichtungen,elektrischeAuslösung,undSicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch,die

in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 290 Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:

a)
Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten
Mengenentspricht,müssendieVerpackungendemAbschnitt3.5.2entsprechenunddiePrüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiverStoffeinUnterabschnitt1.7.1.5aufgeführtenanwendbarenVorschriftengeltenohneVerweis auf die andere Klasse.
b)
Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) für das
freigestellteVersandstückradioaktiverStoffegeltendeBenennungergänztwerden.DerStoff
mussnachdenfürdieseUN-NummeranwendbarenVorschriftenbefördertwerden.Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt:

„UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II“. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.

c)
Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 671
d)
Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für
gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbarenUN-NummerderKlasse7zugeordnetwerdenundesgeltenalleinUnterabschnitt1.7.1.5

festgelegten Vorschriften.

291 VerflüssigteentzündbareGasemüsseninBauteilenvonKältemaschinenenthaltensein.Diese
BauteilemüssenmindestensfürdendreifachenBetriebsdruckderKältemaschineausgelegtund

geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden. 292 (gestrichen) 293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt;
b)
Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können;
c)
Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können;
d)
Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können. 295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen,
wennaufderpalettiertenLadung einentsprechendesKennzeichen undeinentsprechenderGefahrzettel angebracht sind.
296 DieseEintragungengeltenfürRettungsmittel,wieRettungsinselnoder -flöße,Auftriebshilfenund
selbstaufblasendeRutschen.DieUN-Nummer2990giltfürselbstaufblasendeRettungsmittel,die

UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:

a)
Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
b)
nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
c)
verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3;
d)
Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9);
e)
Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z. B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
f)
Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen.
Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomassevon40 kgverpacktsindundkeineanderengefährlichenGüteralsverdichteteoder

verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 672

300 Fischmehl,FischabfälleundKrillmehl dürfennichtverladenwerden,wenndieTemperaturzum

Zeitpunkt des Verladens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.

301 Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährlicheGüteralsRückständeoderalsBestandteilderGegenständeenthalten. Siedarfnichtfür Gegenstände verwendet werden, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für
dieBeförderungbesteht. Gegenstände,dieunterdieserEintragungbefördertwerden,dürfennur

gefährliche Güter enthalten, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des

Kapitels3.4(begrenzteMengen)zugelassensind.DieMengegefährlicherGüter imGegenstand
darf die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) für jedes einzelne enthaltene gefährliche Gut angegebeneMengenichtüberschreiten.Wenn derGegenstand mehreregefährlicheGüterenthält,muss
jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um zu verhindern, dass diese während der Beförderunggefährlichmiteinanderreagieren(sieheUnterabschnitt4.1.1.6desADR).Wennsichergestelltwerdenmuss,dassflüssigegefährlicheGüterinihrervorgesehenenAusrichtungverbleiben,müssenAusrichtungspfeilegemäßdenVorschriftendesUnterabschnitt5.2.1.10mindestens
aufzweigegenüberliegendensenkrechtenSeitenangebrachtsein,wobeidiePfeileindierichtige

Richtung zeigen.

302 Begaste Güterbeförderungseinheiten,diekeineanderengefährlichenGüterenthalten, unterliegen

nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2.

303 DieGefäßemüssendemKlassifizierungscodedesdarinenthaltenenGasesoderGasgemisches

zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.

304 DieseEintragungdarfnurfürdieBeförderungnichtaktivierterBatterienverwendetwerden,die

Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.

305 DieseStoffeunterliegeninKonzentrationenvonhöchstens50 mg/kgnichtdenVorschriftendes

ADN. 306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

307 DieseEintragungdarfnurfürammoniumnitrathaltigeDüngemittelverwendetwerden.Diesemüssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff „zuständige Behörde“ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine

Vertragspartei des ADN, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der

zuständigenBehördedererstenvonderSendungberührtenVertragsparteidesADNanerkannt

werden.

309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierteEmulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die
fürdie HerstellungeinesSprengstoffsTypEnacheinerzwingendenVorbehandlungvorderVerwendung bestimmt sind.
Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat,5bis30 %Wasser,2bis8 %Brennstoff,0,5bis4 %Emulgator,0bis10 %lösliche
FlammenunterdrückersowieSpurenzusätze.Ammoniumnitratdarfteilweisedurchandereanorganische Nitratsalze ersetzt werden.
DasGemischfürSuspensionenundGelehattypischerweisefolgendeZusammensetzung:60bis
85 %Ammoniumnitrat,0bis5 %Natrium- oderKaliumperchlorat,0bis17 %Hexaminnitratoder

Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 673

DieseStoffemüssen dieKriterienfürdieKlassifizierungalsAmmoniumnitrat-Emulsion,Ammoniumnitrat-SuspensionoderAmmoniumnitrat-Gel(ANE),ZwischenproduktfürdieHerstellungvon

Sprengstoffen, der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

310 Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder VorproduktionsprototypenvonZellenoderBatterien,soferndiesePrototypenfürdiePrüfungbefördert

werden, müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der Absätze a), e) (vii),

f)
(iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) entsprechen.

Bem. „Für die Prüfung befördert“ umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.

DieseZellenundBatterienmüssengemäßVerpackungsanweisungP910desUnterabschnitts
5.4.1.1.1

a) bis c) vermerkt werden:

a)
Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
b)
eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe,
dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend.FürradioaktiveStoffemitNebengefahren sieheAbsatzc)derSondervorschrift172in

Kapitel 3.3;

c)
die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit
dementsprechendenSI-Vorsatzzeichen(siehe Unterabschnitt 1.2.2.1).BeispaltbarenStoffen

darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen

dieMassejedesspaltbarenNuklids) inGramm(g)oderinVielfachendavonangegebenwerden;
d)
die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
e)
die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);
f)
für spaltbare Stoffe,
(i)
die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;
(ii)
die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;
(iii)
die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 des ADR angewendet wird, der Verweis auf den zutreffenden Absatz oder Unterabschnitt;
(iv)
soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
g)
das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz
5.4.1.1.10

(gestrichen)

5.4.1.1.11

Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batterie-

Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion

FürBeförderungengemäßUnterabschnitt4.1.2.2b),Absatz4.3.2.3.7b),Absatz6.7.2.19.6.1 b),

Absatz 6.7.3.15.6.1 b) oder Absatz 6.7.4.14.6.1 b) des ADR (oder des RID) ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6.1 b) des ADR (oder des RID)“, „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6.1 b) des ADR (oder des RID)“ bzw. „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6.1 b) des ADR (oder des RID)“.

5.4.1.1.12

5.4.1.1.13

(bleibt offen)

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von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

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5.4.1.1.14

Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen

Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff

handelt,deruntererhöhterTemperaturbefördertwird(zumBeispieldurchVerwendungdesAusdrucks „GESCHMOLZEN“ oder „ERWÄRMT“ alsTeilderoffiziellenBenennungfürdieBeförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „HEISS“ hinzuzufügen.
5.4.1.1.15

Sondervorschriften für die Beförderung von stabilisierten und temperaturkontrollierten Stof-

fen

Sofern der Ausdruck „STABILISIERT“ nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch diesen Ausdruck, wenn eine Stabilisierungangewendetwird, und durch den Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“, wenn die

Stabilisierung durch Temperaturkontrolle oder eine Kombination aus chemischer Stabilisierung und Temperaturkontrolle erfolgt, zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6). Wenn der Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6), sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

„KONTROLLTEMPERATUR:... °C

NOTFALLTEMPERATUR: ... °C“.

5.4.1.1.16

(gestrichen)

5.4.1.1.17

Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Ab-

schnitt 6.11.4 des ADR Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4 des ADR)

„SCHÜTTGUT-CONTAINERBK(X)

)

VONDERZUSTÄNDIGENBEHÖRDEVON.......

ZUGELASSEN“.

5.4.1.1.18

Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)

Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht,

mussimBeförderungspapierderzusätzlicheAusdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder
„MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND“ angegebensein.DiesezusätzlicheVorschrift

gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.

FürBeförderungenineinerTransportkette,dieeineSeebeförderungeinschließt,istdieAngabe

„MEERESSCHADSTOFF“ (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.

5.4.1.1.19

Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)

Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck „(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])“, gefolgt von

der(den)denRückständenentsprechendenKlasse(n)undNebengefahr(en)innumerischerReihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.1)
(x)
muss durch „1“ bzw. „2“ ersetzt werden.
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ADN 2025 © CCNR 2024 778 Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben

undmitleeren,ungereinigtenAltverpackungen,dieGüterderKlasse3mitderNebengefahrder
Klasse6.1enthaltenhaben,zusammengepacktsind,wiefolgtimBeförderungspapierangegeben

werden: „UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9“.

5.4.1.1.2

Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in Tankschiffen im Beförderungspapier ent-

halten sein müssen Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
b)
die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung, und sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
c)
die Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5). Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ersten in Klammern anzugeben. Bei Stoffen, die in Tabelle C nicht namentlich genannt sind (einer Gattungseintragung oder einer N.A.G-Eintragung zugeordnet sind und für die das Entscheidungsdiagramm im Unterabschnitt 3.2.3.3 anzuwenden ist), sind nur die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Stoffes anzugeben;
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d)
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z. B. „VG II“) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
e)
die Masse in Tonnen;
f)
den Namen und die Anschrift des Absenders;
g)
den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger);
h)
die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20), Bemerkung 3, Bemerkung 17, Bemerkung 22, Bemerkung 39 Buchstabe b), Bemerkung 42 oder Bemerkung 47 jeweils geforderten Angaben. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a),
b)
, c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADN vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1203 BENZIN, 3 (N2, CMR, F), II“ oder „UN 1203 BENZIN, 3 (N2, CMR, F), VG II“. Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.20

Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten

Stoffen Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: „GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT“.

5.4.1.1.21

In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des ADN festgelegt sind

Wenn nach Vorschriften in Kapitel 3.3, 3.5, 4.1 des ADR, 4.2 des ADR, 4.3 des ADR und 5.5 Angaben erforderlich sind, so sind diese in die Informationen für die Beförderung aufzunehmen.

5.4.1.1.22

Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten

Die Absätze 5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

5.4.1.1.23

Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand

WenneinStoff,dergemäßderBegriffsbestimmunginAbschnitt1.2.1einfesterStoffist,ingeschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung „GESCHMOLZEN“ zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der

offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).

5.4.1.1.24

Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der

Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1“ bzw. „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2“.

5.4.1.1.3

Sondervorschriften für Abfälle

5.4.1.1.3.1

Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert wer-

den, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ voranzustellen, soferndieserAusdrucknichtbereitsBestandteilderoffiziellenBenennungfürdieBeförderungist,

z. B. „UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), II,“ oder „UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), VG II,“

„UN1993ABFALL,ENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G. (ToluenundEthylalkohol)3,

II,“ oder

„UN1993ABFALL,ENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G. (ToluenundEthylalkohol)3,

VG II,“ Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) für die Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken und in Absatz 5.4.1.1.2 a) bis d) für die Beförderung in Tankschiffen vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen: „ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“ (z. B. „UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“).

Die technische Benennung, die für die Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken gemäßKapitel3.3Sondervorschrift274sowiefürdieBeförderunginTankschiffengemäßUnterabschnitt 3.2.3.1,Bemerkung 27inKapitel3.2TabelleCSpalte(20)vorgeschriebenist, muss nicht

hinzugefügt werden.

5.4.1.1.3.2

Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in

den folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1 f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:

a)
für Verpackungen ist dem Beförderungspapier eine Liste der Verpackungen mit Angabe des Typs und des Nennvolumens beigefügt;
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b)
für Container erfolgt die Schätzung auf der Grundlage ihres Nennvolumens und anderer verfügbarer Informationen (z. B. Art des Abfalls, durchschnittliche Dichte, Füllungsgrad);
c)
für Saug-Druck-Tanks für Abfälle ist die Schätzung begründet (z. B. durch eine vom Absender zur Verfügung gestellte Schätzung oder durch die Ausrüstung des Wagens/Fahrzeugs). Eine solche Schätzung der Menge ist nicht zugelassen für:
– Freistellungen,fürdieeinegenaueMengeentscheidendist(z.B.Unterabschnitt1.1.3.6des

RID oder des ADR);

– Abfälle,welchedieinAbsatz 2.1.3.5.3genanntenStoffe(ausgenommenUN3291
KLINISCHERABFALL,UNSPEZIFIZIERT,N.A.G.oder(BIO)MEDIZINISCHERABFALL,

N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. in Verpackungen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 621 des ADR) oder Stoffe der Klasse 4.3 enthalten; – andere Tanks als Saug-Druck-Tanks für Abfälle. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE“.

5.4.1.1.3.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer

Außenverpackung zusammengepackt sind

BeiBeförderungengemäßAbsatz4.1.1.5.3desADRistimBeförderungspapierzuvermerken:

„BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3 des ADR“. Die in Absatz 5.4.1.1.3.2 vorgeschriebene zusätzliche Angabe ist nicht erforderlich. Zum Beispiel: „UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, III, BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3 des ADR“. Die Angaben im Beförderungspapier gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1 müssen auf der Grundlage der Eintragung oder Eintragungen erfolgen, die der Außenverpackung gemäß Absatz 4.1.1.5.3 d) des

ADRzugeordnetist.DieinKapitel3.3Sondervorschrift274vorgeschriebenetechnischeBenennung muss nicht hinzugefügt werden.
5.4.1.1.4

Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212

und 2590)

SoferndieSondervorschrift 678desKapitels 3.3angewendetwird,istimBeförderungspapier anzugeben: „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678“.

Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in

Absatz5.4.1.1.1a)bisd)vorgeschriebenenBeschreibungdergefährlichenGüterhinzuzufügen.

Dem Beförderungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

a)
eine Kopie des Datenblattes für den verwendeten Typ des Containersacks mit dem Briefkopf
desHerstellersoderVertreibers,indemdieAbmessungendieserVerpackungundihremaximale Masse angegeben sind;
b)
gegebenenfalls eine Kopie des Entladeverfahrens gemäß der Sondervorschrift CV 38 des Abschnitts 7.5.11 des ADR.
5.4.1.1.5

Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen,

und Bergungsdruckgefäße

WenngefährlicheGüterineinerBergungsverpackunggemäßUnterabschnitt4.1.1.19desADR,
einschließlichBergungsgroßverpackungen,VerpackungenoderGroßverpackungengrößererAbmessungen,dieaufgrundihresTypsundihrerPrüfanforderungenfüreineVerwendungalsBergungsverpackunggeeignetsind,befördertwerden,istimBeförderungspapiernachderBeschreibung der Güter der Ausdruck „BERGUNGSVERPACKUNG“ hinzuzufügen.
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WenngefährlicheGüterineinemBergungsdruckgefäßgemäßUnterabschnitt4.1.1.20desADR
befördertwerden,istimBeförderungspapiernachderBeschreibungderGüterderAusdruck

„BERGUNGSDRUCKGEFÄSS“ hinzuzufügen.

5.4.1.1.6

Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von

Tankschiffen

5.4.1.1.6.1

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen

als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“ angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz

5.4.1.1.6.2

Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes

5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.

5.4.1.1.6.2.1

Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der

Klasse7enthalten,einschließlichungereinigteleereGefäßefürGasemiteinemFassungsraum
vonhöchstens1000 Litern,werdendieAngabengemäßAbsatz5.4.1.1.1a),b),c),d),e) undf)

durch den Ausdruck „LEERE VERPACKUNG“, „LEERES GEFÄSS“, „LEERES

GROSSPACKMITTEL(IBC)“ bzw. „LEEREGROSSVERPACKUNG“,ergänztdurchdieAngaben

gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“. Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter

a)
der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse „2“ ersetzt werden;
b)
der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck „MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...]“, ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden.
Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammenmit ungereinigtenleeren Verpackungenbefördert werden,dieGüterderKlasse 8mit
derNebengefahrderKlasse6.1enthaltenhaben,dürfenimBeförderungspapierbezeichnet

werden als: „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8“.

5.4.1.1.6.2.2

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände ge-

fährlicherGüterandererKlassenalsderKlasse7enthalten,sowiefürungereinigteleereGefäße
fürGasemiteinemFassungsraumvonmehrals1000 LiternwirddenAngabengemäßAbsatz
5.4.1.1.6.2.3

Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klas-

sen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die BeförderungdieserGüterimbefülltenZustanderstelltenBeförderungspapiereverwendetwerden.In
diesenFällenistdieMengenangabezuentfernen(durchLöschung,Streichungoderaufandere

Weise) und durch den Ausdruck „LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG“ zu ersetzen.

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5.4.1.1.6.3

a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge, ungereinigte leere

Batteriewagen oderungereinigteleereMEGCnachdenVorschriftendesAbsatzes4.3.2.4.3
desADRoderdesRIDdernächstengeeignetenStelle,woeineReinigungoderReparatur

durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3 des ADR (oder des RID)“.

b)
Werden ungereinigte leere Fahrzeuge, ungereinigte leere Wagen oder ungereinigte leere Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 des ADR oder des RID der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1 des ADR (oder des RID)“.
5.4.1.1.6.4

Bei der Beförderung von Kesselwagen, festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Wagen mit

abnehmbarenTanks,Aufsetztanks,Batteriewagen,Batterie-Fahrzeugen,Tankcontainernund

MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR (oder des RID)“ wie zutreffend.

5.4.1.1.6.5

Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförde-

rungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:

a)
Ladetanknummer;
b)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
c)
die offizielle Benennung für die Beförderung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe nach den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.2.
5.4.1.1.7

Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Ei-

senbahn- oder Luftbeförderung einschließt Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1“.

5.4.1.1.8

5.4.1.1.9

(bleibt offen)

5.4.1.2

Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen

5.4.1.2.1

Sondervorschriften für die Klasse 1

a)
Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) muss im Beförderungspapier angegeben sein:
-
die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff ) für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlicher UN-Nummer;
-
die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff1 für alle Stoffe und Gegenstände, für die das Beförderungspapier gilt.
b)
Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (1) aufgeführten UN-Nummern und die in
Spalte (2) inGroßbuchstabengedrucktenoffiziellenBenennungenfürdieBeförderungbeider
StoffeoderGegenständeanzugeben.WerdenmehralszweiverschiedeneGüternachAbschnitt4.1.10SondervorschriftenMP 1,MP2undMP20bisMP 24desADRineinemVersandstückvereinigt,somüssenimBeförderungspapierunterderBezeichnungdesGutesdie

UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form „GÜTER DER UN-NUMMER ...“ angegeben werden. 2) Für Gegenstände versteht man unter „Inhalt explosiver Stoffe“ den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.

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c)
Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung „0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER“ zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sind, ist dem Beförderungspapier
eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen.SiemussineineramtlichenSprachedesVersandlandesabgefasstseinund,wenn
dieseSprachenichtDeutsch,EnglischoderFranzösischist, außerdeminDeutsch,Englisch
oderFranzösisch,sofernnichtVereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührten

Staaten etwas anderes vorschreiben.

d)
Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „B“ und „D“ nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 des ADR oder des RID zusammen in einem Fahrzeug oder Wagen verladen werden, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems durch die zuständige Behörde nach
Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) des ADR oder des RID beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht VereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührtenStaatenetwasanderesvorschreiben.
e)
Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 101des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„VERPACKUNGVONDERZUSTÄNDIGENBEHÖRDE VON...ZUGELASSEN“ (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 des ADR).
f)
(bleibt offen)
g)
Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„KLASSIFIZIERUNGVON FEUERWERKSKÖRPERNDURCHDIEZUSTÄNDIGEBEHÖRDE

VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“. Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den zuständigen Behörden bei Kontrollen zugänglich

zumachen.DieKlassifizierungsbestätigungodereineKopiemussineineramtlichenSprache
desVersandlandesabgefasst seinund,wenn diesenichtDeutsch,EnglischoderFranzösisch

ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch.

Bem. 1. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.

2. DieseKlassifizierungsreferenz(en) muss(müssen) ausder AngabederADNVertragspartei, in der gemäß Sondervorschrift 645 des Abschnitts 3.3.1 dem Klassifizierungscode zugestimmt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalenVerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen (XX)

3)

, derIdentifikationderzuständigenBehörde(YY)undeinereinmalvergebenenSerienreferenz(ZZZZ)bestehen.Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen:

GB/HSE123456 D/BAM1234. 3)

DasfürKraftfahrzeugeundAnhängeriminternationalenStraßenverkehrverwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den
Straßenverkehrvon1949oderdemWienerÜbereinkommenüberdenStraßenverkehrvon

1968.

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5.4.1.2.2

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2

a)
Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Tanks (Aufsetztanks, abnehmbare Tanks, festverbundene Tanks, Kesselwagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder
Elemente von Batterie-Fahrzeugen, von Batteriewagen oder von MEGC) muss die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % müssen dabei nicht aufgeführt werden (siehe auch Absatz 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches muss nicht angegeben werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen BenennungfürdieBeförderungdiedurchdieSondervorschrift581,582oder583zugelassenen

technischen Benennungen verwendet werden.

b)
Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 des ADR ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10 DES ADR“.
c)
(bleibt offen)
d)
Für Kesselwagen, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: „Ende der Haltezeit: ............... (TT/MM/JJJJ)“. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn auf die Berechnung der aktuellen Haltezeit in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.3.7.1 oder Unterabschnitt 4.3.3.5 des ADR verzichtet wird.
e)
Bei der Beförderung der UN-Nummer 1012 muss im Beförderungspapier nach der offiziellen
BenennungfürdieBeförderungdieBenennungdesspezifischenbefördertenGasesinKlammern angegeben sein (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 398).
5.4.1.2.3

Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe der Klas-

se 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2

5.4.1.2.3.1

Für selbstzersetzliche Stoffe oder polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide

der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17; für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21; für organische Peroxide siehe Absatz 2.2.52.1.15) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: „KONTROLLTEMPERATUR: ...°C NOTFALLTEMPERATUR: ...°C“.

5.4.1.2.3.2

Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der

Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des GefahrzettelsnachMuster1genehmigthat(siehe Absatz 5.2.2.1.9),istimBeförderungspapierzu

vermerken: „GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“.

5.4.1.2.3.3

Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für

dieeineGenehmigungerforderlichist(fürselbstzersetzlicheStoffesiehe Absatz 2.2.41.1.13und

Absatz 4.1.7.2.2 des ADR; für organische Peroxide siehe 2.2.52.1.8 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2 des ADR) ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8“. Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem

Beförderungspapierbeizufügen. SiemussineineramtlichenSprachedesVersandlandesabgefasstseinund,wenndieseSprachenichtDeutsch,EnglischoderFranzösischist,außerdemin
Deutsch,Englischoder Französisch, sofern nichtVereinbarungen zwischen denvon der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
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5.4.1.2.3.4

Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organi-

schen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9“.

5.4.1.2.3.5

Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und

Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: „KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1“. Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien II Absatz 20.4.3 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: „KEIN STOFF DER KLASSE 5.2“.

5.4.1.2.4

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2

Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.

5.4.1.2.5

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

5.4.1.2.5.1

Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar,

folgendeAngabenindervorgegebenenReihenfolgedirektnachdenAngabengemäßAbsatz
5.4.1.2.5.1

f) (i) und (ii), 5.4.1.2.5.1 (i), und der Absätze 7.1.4.14.7.3.1, 7.1.4.14.7.4.3,

5.4.1.2.5.2

Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die

vom Beförderergegebenenfallszuergreifensind.DieseschriftlichenHinweisemüsseninden

Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich
besondererdieWärmeableitungbetreffendeLadevorschriften(siehe Absatz 7.1.4.14.7.3.2),

oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

b)
Einschränkungen hinsichtlich der Versandart, des Fahrzeugs oder Wagens und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
c)
für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.
5.4.1.2.5.3

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart

oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die

indenverschiedenen vonderBeförderungberührten Staatenunterschiedliche Zulassungs- oder
Genehmigungstypengelten,mussdieinAbsatz5.4.1.1.1vorgeschriebeneAngabederUNNummerundderoffiziellenBenennungfürdieBeförderunginÜbereinstimmungmitdemZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.2.5.4

Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt bei-

gefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

5.4.1.3

(bleibt offen)

5.4.1.4

Form und Sprache

5.4.1.4.1

Ein Papier mit den Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein sol-

ches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der

Empfänger sowie die Liefermengen,diees ermöglichen,diejeweils beförderteArtund Mengezu
ermitteln,auchin anderenzuverwendendenoderdurchandereVorschriftenverlangtenPapieren

enthalten sein, die an Bord mitzuführen sind.

DieindasPapiereinzutragendenVermerkesindineineramtlichenSprachedesVersandlandes
abzufassenund,wenndieseSprachenichtDeutsch,EnglischoderFranzösischist, außerdemin

Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

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5.4.1.4.2

Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungs-

einheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Beförderungspapiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Fahrzeuge beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 des ADR nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier

aufgenommenodermitdiesemverbundenwerden.DieDarstellungderInformationenim Papier
(oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von ArbeitsverfahrenmitelektronischerDatenübertragung(EDV)oderelektronischemDatenaustausch(EDI))

muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 bzw. 5.4.1.1.2 entsprechen.

KanneinüblichesBeförderungspapieroderLadungspapiernichtalsmultimodalesBeförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem

in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen 4) .

5.4.1.5

Nicht gefährliche Güter

Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADN, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z. B.: „KEINE GÜTER DER KLASSE ...“.

Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist,

dassdie SendungaufGrundderchemischenBeschaffenheitderbefördertenGüter(z. B.
LösungenoderGemische)oderaufGrundderTatsache,dassdieseGüter nach anderen

Vorschriften als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte. 4) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE

UnitedNationsCentreforTradeFacilitationandElectronicBusiness(ZentrumderVereinten
NationenfürHandelserleichterungenundelektronischemGeschäftsverkehr)(UN/CEFACT)
herangezogenwerden,insbesondereEmpfehlungNr. 1(UnitedNationsLayoutKeyforTrade

Documents – Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente)

(ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents – Guidelines for Applications(FormularentwurfderVereintenNationenfürHandelsdokumente – LeitfadenfürAnwendungen)(ECE/TRADE/270,Ausgabe2002),EmpfehlungNr. 11(DocumentaryAspectsof
the International Transport of Dangerous Goods – Aspekte der Dokumentation bei der internationalenBeförderunggefährlicherGüter)(ECE/TRADE/204,Ausgabe96.1 – inÜberarbeitung)
undEmpfehlungNr. 22(LayoutKeyforStandardConsignmentInstructions – Formularentwurf
fürstandardisierteVersandanweisungen)(ECE/TRADE/168,Ausgabe1989).Sieheauch
UN/CEFACTSummaryofTradeFacilitationRecommendations(ZusammenfassungderEmpfehlungenfürHandelserleichterungen)(ECE/TRADE/346,Ausgabe2006)undUnitedNations
TradeDataElementsDirectory(VerzeichnisderHandelsdatenelementederVereintenNationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).
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5.4.2

Container-/ Fahrzeugpackzertifikat ............................................................................ 784

5.4.2

Container-/ Fahrzeugpackzertifikat

Bem. Im Sinne dieses Abschnitts beinhaltet der Begriff „Fahrzeug“ auch die Wagen. Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für

dasPackendes ContainersVerantwortlichendemSeebeförderer ein Container-

/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes

DieInternationaleSeeschifffahrtsorganisation(IMO),dieInternationaleArbeitsorganisation

(ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch

Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildungaufgestellt,dievonderIMOveröffentlichtwurden („IMO/ILO/UNECE Code of Practice

for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)“ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)). 6) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor: „5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5) 6) zur Verfügung zu stellen. 5)

5.4.2.1

Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verla-

den, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personenein„Container-/Fahrzeugpackzertifikat“vorlegen,indemdieIdentifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigtwird,dassdasPackengemäßdenfolgendenBedingungendurchgeführt

wurde:

.1
Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
.2
Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des
.3
Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
.4
Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen
und,soweiterforderlich, mitSicherungsmittelnangemessenverzurrt,damit siefür

den (die) Verkehrsträger der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;

.5
In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
.6
Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container/das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des IMDG-Codes);
.7
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert;
.8
Werden Stoffe, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendet (wie Trockeneis (UN 1845) oder Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)), ist der Container/das Fahrzeug außen gemäß 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet;
.9
Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter, wie in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegeben, liegt für jede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2

Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-

/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument

zusammengefasstwerden;andernfallsmüssendieseDokumentebeigefügtwerden.
Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut „Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde“/“It is declared that the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the applicable provisions“ enthalten.DieseErklärungmussmitdemDatumversehensein,unddiePerson,diediese
Erklärungunterzeichnet,mussaufdemDokumentgenanntwerden.Faksimileunterschriftensindzulässig,wenndiegeltendenGesetzeundsonstigeVorschriftendie

Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.

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DieAufgabendesgemäßAbschnitt5.4.1vorgeschriebenenBeförderungspapiersunddesoben
genanntenContainer-/FahrzeugpackzertifikatskönnendurcheineinzigesDokument(siehez.B.

Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des

Containers oder des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbarenVorschriftendurchgeführtwurde,sowiedieAngabederfürdas Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier auch einContainer-/FahrzeugpackzertifikatnachAbschnitt5.4.2desIMDGCodes

5) 6) beigegeben werden.

5.4.2.3

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren

derelektronischenDatenverarbeitung(EDV)oderdeselektronischenDatenaustauschs(EDI)übermitteltwird,darf(dürfen)dieUnterschrift(en)elektronischerfolgen
oderdurchden(die)NamenderzurUnterzeichnungberechtigtenPerson(inGroß-

buchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-

ArbeitsverfahrenübermitteltwirdunddiegefährlichenGüteranschließendeinemBefördererübergebenwerden,dereinContainer-/FahrzeugpackzertifikatinPapierform

benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe „ursprünglich elektronisch erhalten“/ „Original received electronically“ und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

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ADN 2025 © CCNR 2024 786 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADN Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

-
alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen;
-
Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte
verwenden und keine Anlagen und Geräte ein- oder ausschalten, sofern sie nicht mindestens die AnforderungenfürdenBetriebinZone 1erfüllen(d.h.keineAnlagenundGeräte,diegemäßAbsatz

9.1.0.52.1, 9.3.1.52.2, 9.3.2.52.2 oder 9.3.3.52.2 rot gekennzeichnet sind) und nicht als Notfallmaßnahme dienen;

-
die zuständigen Stellen verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
-
Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
-
nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
-
sofern dies gefahrlos möglich ist, kleine Brände/Entstehungsbrände bekämpfen;
-
sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
-
falls erforderlich und gefahrlos möglich, das Schiff gegen Abtreiben sichern;
-
sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls entfernen und die Weisungen der Notfalldienste befolgen;
-
kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen;
-
die den Gefahren aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahren entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken oder loser Schüttung
derNummerderGefahrzettelmuster,beiBeförderunginTankschiffendenAngabengemäß Absatz 5.4.1.1.2 c).
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ADN 2025 © CCNR 2024 787 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

KanneineReihevonEigenschaftenundAuswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung,
starkerBrand/Wärmefluss,Bildungvonhellem

Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Schutz abseits von Fenstern suchen.

SchiffmöglichstvonbewohntenGebieten

und Infrastruktureinrichtungen entfernen.

11.51.6

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen. 1.4 Entzündbare Gase Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr.

KannVerbrennungenund/oderErfrierungen

hervorrufen.

UmschließungenkönnenunterHitzeeinwirkung

bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.1 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen.

UmschließungenkönnenunterHitzeeinwirkung

bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.2 Giftige Gase Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen.

KannVerbrennungenund/oder Erfrierungen

hervorrufen.

UmschließungenkönnenunterHitzeeinwirkung

bersten. Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe Brandgefahr. Explosionsgefahr.

UmschließungenkönnenunterHitzeeinwirkung

bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

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ADN 2025 © CCNR 2024 788 Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

Brandgefahr.Entzündbaroderbrennbar,kann

sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.

KannselbstzersetzlicheStoffeenthalten,die
unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderenStoffen(wieSäuren,SchwermetallverbindungenoderAminen),beiReibungoderStößenzu
exothermerZersetzungneigen.Dieskannzur

Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.

UmschließungenkönnenunterHitzeeinwirkung

bersten.

Explosionsgefahrdesensibilisierterexplosiver

Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. 4.1 Selbstentzündliche Stoffe

Brandgefahrdurch SelbstentzündungbeiBeschädigung von Versandstücken oder Austritt von

Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren.

AusgetreteneStoffesolltendurchAbdecken

trocken gehalten werden. 4.2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr.

AusgetreteneStoffesolltendurchAbdecken

trocken gehalten werden. 4.3 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen.

Vermischenmitentzündbarenoderbrennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.

5.1 Organische Peroxide

GefahrexothermerZersetzungbeierhöhten
Temperaturen,beiKontaktmitanderenStoffen
(wieSäuren,Schwermetallverbindungenoder
Aminen),ReibungoderStößen.Dieskannzur

Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.

Vermischenmitentzündbarenoderbrennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.

5.2 Giftige Stoffe Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer. Notfallfluchtmaske verwenden. 6.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Ansteckungsgefahr. KannbeiMenschenoder

Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer.

6.2

5.1

5.2

5.2

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ADN 2025 © CCNR 2024 789 Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Radioaktive Stoffe

GefahrderAufnahmeundderäußerenBestrahlung.

Expositionszeit beschränken.

7A7B
7C7D

Spaltbare Stoffe Gefahr nuklearer Kettenreaktion. 7E Ätzende Stoffe Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen

Stoffenheftigreagieren.AusgetretenerStoffkann

ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer.

99A

Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.

2.Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der

zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben. 3. Gefahren siehe auch Einträge im Beförderungspapier und Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte (5). Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Kennzeichen Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Umweltgefährdende Stoffe Gefahr für Gewässer. Erwärmte Stoffe Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.

BerührungheißerTeilederBeförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden.

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADN an Bord des Schiffes befinden muss Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) und Tabelle C Spalte (18) geforderte Ausrüstung muss sich für alle im Beförderungspapier aufgeführten Gefahren an Bord des Schiffes befinden. RADIOACTIVE

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ADN 2025 © CCNR 2024 790

5.4.3

Schriftliche Weisungen ............................................................................................... 785

5.4.3

Schriftliche Weisungen

5.4.3.1

Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen

können, sind im Steuerhaus an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.

5.4.3.2

Diese Weisungen sind vom Beförderer vor dem Ladebeginn dem Schiffsführer in einer Sprache (in

Sprachen) bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung und jede andere Person an Bord die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

5.4.3.3

Vor dem Ladebeginn müssen sich die Mitglieder der Besatzung selbst über die zu ladenden gefähr-

lichenGüterinformieren und dieschriftlichenWeisungenwegenderbeieinemUnfalloderNotfall

zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

5.4.3.4

Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vier-

seitigen Muster entsprechen.

5.4.3.5

Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftli-

chenWeisungeninihrer(ihren)Landessprache(n)inÜbereinstimmungmitdiesemAbschnittzur
Verfügungstellen.DasSekretariatderUNECEmussdieerhaltenennationalenFassungender

schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen.

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter ............. 790

5.4.4.1

Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche

Güter und der im ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

5.4.4.2

Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der

Absender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

5.4.5

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.

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ADN 2025 © CCNR 2024 791 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) ERKLÄRUNG DES ABSENDERS

Hiermiterkläreich,dassder InhaltdieserSendungvollständigundgenaudurchdie
untenangegebeneoffizielleBenennungfürdieBeförderungbeschriebenundrichtig
klassifiziert,verpackt,gekennzeichnet,bezetteltundmitGroßzetteln(Placards)versehenistundsichnachdenanwendbareninternationalenundnationalenVorschriftenin

jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. 8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG 10. Schiff/Flugnummer und Datum 11. Hafen/Ladestelle 12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort

14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der GüterBruttomasse (kg) NettomasseRauminhalt (m

) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.

15.KennzeichnungsnummerdesContainers/Zulassungsnummer des Fahrzeugs

16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT

Hiermiterkläreich,dassdieobenbeschriebenen
Güterindenobenangegebenen Container/indas
obenangegebeneFahrzeuggemäßdengeltenden

Vorschriften** verpackt/verladen wurden.

FÜRJEDELADUNGINCONTAINERN/FAHRZEUGEN

VON DER FÜR DAS PACKEN/VERLADEN VERANTWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND ZU UNTERZEICHNEN 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: 20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) Name und Funktion des Erklärenden Zulassungsnummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden ** Siehe Abschnitt 5.4.2.

Europäisches Übereinkommen über die internationale BeförderungTeil 5 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 792 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Fortsetzungsblatt (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 2 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs

14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der GüterBruttomasse (kg) NettomasseRauminhalt (m

) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale BeförderungTeil 5 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 793 Kapitel 5.5 Sondervorschriften

5.4.5

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter ......... 790

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