ADN 5.3
Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Contai-
65 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
| nern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen ...................................................................... | 757 |
|---|
Anbringen von Großzetteln (Placards)
Anbringen von Großzetteln (Placards) ....................................................................... 757
Allgemeine Vorschriften
Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container, Schüttgut-Container,
MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeuge und Wagen nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A
| Spalte (5) und | gegebenenfalls | 6 | für | die | im | Container, Schüttgut-Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, | ortsbeweglichen | Tank, | Fahrzeug oder Wagen | enthaltenen | gefährlichen | Güter | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und | den | in | Unterabschnitt | 5.3.1.7 | aufgeführten | Beschreibungen | entsprechen. | Die | Großzettel | (Placards) | müssen auf | einem | farblich | kontrastierenden | Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten. |
|---|
Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben,
wenn im Fahrzeug, im Wagen, im Container oder im besonderen Ladeabteil von MEMU Stoffe oder
| Gegenstände | mehrerer | Verträglichkeitsgruppen | befördert | werden. Fahrzeuge, | Wagen, Container |
|---|
oder besondere Ladeabteile von MEMU, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge:
Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 be-
| schriebenen | Muster | 7D | entsprechen. | Dieser | Großzettel | (Placard) | ist | weder | erforderlich | für | Fahrzeuge, | Wagen | oder | Container, | in | denen | freigestellte | Versandstücke | befördert | werden, | noch | für |
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Kleincontainer.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 758 Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf Fahrzeugen, Wagen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen
| Gefahrzettel nach | Muster | 7A, | 7B | oder | 7C entsprechender | vergrößerter | Gefahrzettel | angebracht | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden, | der | beide | Zwecke | erfüllt. In | diesem | Fall | dürfen | die | Abmessungen | nicht | geringer | sein | als |
250 mm x 250 mm.
Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz
Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge oder Wagen, die
| Güter mehrerer Klassen enthalten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr | versehen | sein, | wenn | die | durch | diesen | Großzettel | (Placard) | dargestellte | Gefahr | bereits | durch |
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einen Großzettel (Placard) für die Haupt- oder Nebengefahr angegeben wird.
Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste be-
ziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein.
Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt
und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tank-
containern und ortsbeweglichen Tanks
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für auf Fahrzeugen mit orangefarbener Kennzeichnung nach
| Abschnitt 5.3.2 | beförderten | Wechselaufbauten | (Wechselbehälter), | ausgenommen | Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter). | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, Schüttgut-Containers, | MEGC, | Tankcontainers | oder | ortsbeweglichen | Tanks | und | im | Falle | von | flexiblen |
Schüttgut-Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen. Wenn der MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei
| oder | mehrere | gefährliche | Güter | befördert | werden, | sind | die | entsprechenden | Großzettel | (Placards) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| an | beiden | Längsseiten in | der Höhe | des | jeweiligen | Tankabteils | und | jeweils | ein | Muster | der | an | den |
Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.
| Wenn | an | allen | Tankabteilen | die | gleichen | Großzettel | (Placards) | anzubringen | sind, | müssen | diese |
|---|
Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen und Tragwagen, auf denen Con-
| tainer, Schüttgut-Container, MEGC, | Tankcontainer | oder | ortsbewegliche | Tanks | befördert |
|---|
werden
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für auf Fahrzeugen mit orangefarbener Kennzeichnung nach
| Abschnitt 5.3.2 | beförderten | Wechselaufbauten | (Wechselbehälter), | ausgenommen Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter). | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn | die an Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, | Tankcontainern | oder | ortsbeweglichen | ||||
| Tanks | angebrachten | Großzettel | (Placards) | außerhalb | des | Trägerfahrzeugs oder | des | Tragwagens |
| nicht | sichtbar | sind, | müssen die | gleichen Großzettel | (Placards) | auch an beiden | Längsseiten und |
hinten am Fahrzeug oder an beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug oder am Tragwagen kein Großzettel (Placard) angebracht werden.
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|---|---|
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Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen und Wagen bei Beförderung in loser
| Schüttung, | an | Tankfahrzeugen, | Kesselwagen, | Batterie-Fahrzeugen, | Batteriewagen, MEMU, |
|---|
Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Wagen mit abnehmbaren Tanks
Die Großzettel (Placards) sind bei Fahrzeugen an beiden Längsseiten und hinten und bei Wagen
an beiden Längsseiten anzubringen.
| Wenn das Tankfahrzeug, der Kesselwagen, der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank oder der auf dem Wagen beförderte abnehmbare Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere | gefährliche | Güter | befördert | werden, | sind | die | entsprechenden | Großzettel | (Placards) | an | beiden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Längsseiten | in | der | Höhe | des | jeweiligen | Tankabteils und | (nur bei | Fahrzeugen) | jeweils | ein | Muster |
| der | an | den | Längsseiten | angebrachten | Großzettel | (Placards) | hinten anzubringen. | Wenn | an | allen | |
| Tankabteilen die | gleichen Großzettel | (Placards) | anzubringen | sind, | müssen | diese | Großzettel |
(Placards) an beiden Längsseiten und (nur bei Fahrzeugen) hinten nur einmal angebracht werden.
| Wenn | mehr | als | ein | Großzettel | (Placard) | für | dasselbe | Tankabteil | vorgeschrieben | ist, | müssen | die |
|---|
Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden.
Bem. Wird ein Tanksattelauflieger von seiner Zugmaschine getrennt, um auf ein Seeschiff oder Binnenschiff verladen zu werden, müssen die Großzettel (Placards) auch vorn am Tanksattelauflieger angebracht werden.
mit Großzetteln (Placards) versehen sein. Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchs-
| tens | 1000 Litern | dürfen | die | Großzettel | (Placards) | durch | Gefahrzettel | nach | Unterabschnitt | 5.2.2.2 |
|---|
ersetzt werden.
MEMU mit Tanks und Schüttgut-Containern müssen für die darin enthaltenen Stoffe nach Absatz
An MEMU, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen
Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen. Besondere Ladeabteile für explosive Stoffe sind nach den Vorschriften des Absatzes 5.3.1.1.2 mit
| Großzetteln | (Placards) | zu | versehen. | Der | letzte | Satz | des | Absatzes | 5.3.1.1.2 | findet | keine | Anwendung. |
|---|
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen und Wagen, in denen nur Versandstü-
cke befördert werden
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt auch für Trägerfahrzeuge, auf denen mit Versandstücken beladene Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden.
An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausge-
| nommen Unterklasse | 1.4 | Verträglichkeitsgruppe | S) befördert | werden, sind | an | beiden | Längsseiten |
|---|
und hinten Großzettel (Placards) anzubringen.
An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Großpackmitteln
| (IBC) | (ausgenommen | freigestellte | Versandstücke) | befördert | werden, | sind | an | beiden | Längsseiten |
|---|
und hinten Großzettel (Placards) anzubringen.
Bem. Wird ein Fahrzeug, in dem Versandstücke mit gefährlichen Gütern – ausgenommen gefährliche Güter der Klassen 1 und 7 – befördert werden, für eine ADN-Beförderung, die einer Seebeförderung vorangeht, auf ein Schiff verladen, sind an beiden Längsseiten und hinten
| am | Fahrzeug | Großzettel | (Placards) | anzubringen. | Nach | einer | Seebeförderung | dürfen | die |
|---|
Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug verbleiben.
An Wagen, in denen Versandstücke befördert werden, sind an beiden Längsseiten Großzettel
(Placards) entsprechend der beförderten Güter anzubringen.
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Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen
| mit | Aufsetztanks, | Wagen | mit | abnehmbaren | Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MEGC, MEMU, Tankcontainern | und | ortsbeweglichen | Tanks | sowie | an | leeren | Fahrzeugen, |
Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
Ungereinigte und nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Fahrzeuge mit Aufsetztanks,
| Wagen | mit | abnehmbaren | Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainer | und | ortsbewegliche | Tanks | sowie | ungereinigte | leere | Fahrzeuge, | Wagen und | Container | für | die |
|---|
Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Groß- zetteln (Placards) versehen sein.
Beschreibung der Großzettel (Placards)
Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 und
des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein Abbildung 5.3.1.7.1 Großzettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7)
| Der | Großzettel | muss | die | Form | eines | auf | die | Spitze | gestellten | Quadrats | (Raute) | haben. Die | Mindestabmessungen müssen 250 mm x 250 mm (bis zum Rand des Großzettels (Placards) betragen. |
|---|
Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Großzettels (Placards) verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss. Die Farbe des Symbols
| und | der | Linie | innerhalb | des | Rands | muss | derjenigen | des | Gefahrzettels | für | die | Klasse | oder | Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts entsprechen. Die Position und die Größe des Symbols/der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ziffer der Klasse oder Unterklasse muss proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in Unterabschnitt | 5.2.2.2 | für | die | entsprechende | Klasse | oder | Unterklasse | des | jeweiligen | gefährlichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Guts | vorgeschrieben | ist. | Auf dem | Großzettel | (Placard) | muss | die | Nummer | der | Klasse | oder | Unterklasse | (und | für | Güter | der | Klasse | 1 | der | Buchstabe | der | Verträglichkeitsgruppe) | des | jeweiligen | gefährlichen | Guts | in | derselben | Art | angezeigt | werden, | wie | es | in | Unterabschnitt | 5.2.2.2 | für | den | entsprechenden | Gefahrzettel | vorgeschrieben | ist, | jedoch | mit | einer | Zeichenhöhe | von | mindestens |
25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die in den Absätzen 5.2.2.2.1 Satz 2,
Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm
| haben und | mit | einer | schwarzen | Umrandung | versehen | sein, | die | parallel | zum | Rand | in | einem | Abstand von 5 mm verläuft; ansonsten muss der Großzettel (Placard) der unten stehenden Abbildung |
|---|
(Muster 7D) entsprechen. Die Ziffer „7“ muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die
| Hintergrundfarbe | der | oberen | Hälfte | des | Großzettels | (Placards) | muss | gelb, | die | der | unteren | Hälfte |
|---|
weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks muss schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks „RADIOACTIVE“ in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung
| dieses | Großzettels | (Placards) | zur | Angabe | der | entsprechenden | UN-Nummer | für | die | Sendung | zu |
|---|
ermöglichen. Großzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (Muster 7D) Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß; In der unteren Hälfte muss der Ausdruck „RADIOACTIVE“ oder an seiner Stelle die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer „7“ angegeben sein.
Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m
und Kleincontainer dürfen die Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden. Wenn diese Gefahrzettel
| außerhalb | des | Tragwagens | oder | Trägerfahrzeuges | nicht | sichtbar | sind, | müssen | Großzettel |
|---|
(Placards) nach Absatz 5.3.1.7.1 auch an beiden Längsseiten des Wagens oder an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.
Für die Klassen 1 und 7 dürfen die Abmessungen der Großzettel (Placards) auf eine Seitenlänge
von 100 mm reduziert werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare Fläche für das Anbringen der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht ausreicht. Für Wagen darf die Größe der Großzettel (Placards) auf 150 mm x 150 mm verkleinert werden. In diesem Fall sind die übrigen, für die Symbole, Linien, Ziffern und Buchstaben festgelegten Abmessungen nicht anwendbar.
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln ............................................................... 761
und mit den Kennzeichen gemäß Abschnitt 3.4.15 versehen sein.
| Container | nicht | andere | gefährliche | Güter | enthält, | für | die | das | Anbringen | von | Großzetteln | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Placards) | gemäß | Abschnitt | 5.3.1 | vorgeschrieben | ist. | In | letzterem | Fall | darf | der | Container | nur |
| mit | den | vorgeschriebenen | Großzetteln | (Placards) | oder gleichzeitig | mit | Großzetteln | (Placards) |
gemäß Abschnitt 5.3.1 und mit den Kennzeichen gemäß Abschnitt 3.4.15 versehen sein. Wenn Container auf einer Beförderungseinheit oder auf einem Wagen verladen sind, muss die
| tragende Beförderungseinheit | oder | der | Tragwagen | nicht | gekennzeichnet | werden, | es | sei | denn, | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | an | den | Containern | angebrachten | Kennzeichen | sind | außerhalb | der | tragenden | Beförderungseinheit | oder | des | Tragwagens | nicht | sichtbar. | Im | letztgenannten | Fall | müssen | die | gleichen |
Kennzeichen an der tragenden Beförderungseinheit vorn und hinten oder an beiden Längsseiten des Tragwagens angebracht werden.
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf die Beförderungseinheit nur mit den vorgeschrie-
| benen | orangefarbenen | Tafeln | oder | gleichzeitig mit | orangefarbenen | Tafeln | gemäß | Abschnitt |
|---|
Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechtecki-
gen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind
| vorne | und | hinten | an | der | Beförderungseinheit | senkrecht | zu | deren | Längsachse | anzubringen. | Sie |
|---|
müssen deutlich sichtbar bleiben.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
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| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 762 Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel
| angebracht | bleiben. Wenn | Tanks | gemäß | Absatz 5.3.2.1.3 gekennzeichnet | sind, | muss | diese Tafel |
|---|
dem gefährlichsten im Tank beförderten Stoff bzw. der UN-Nummer 3475 entsprechen.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
| angegeben | ist, müssen | bei Tankfahrzeugen, | Batterie-Fahrzeugen | oder | Beförderungseinheiten | mit | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten | jedes | Tanks | oder | Tankabteils | parallel | zur | Längsachse | des | Fahrzeugs | orangefarbene | Tafeln | |||||||||
| deutlich | sichtbar | angebracht | sein, | die | mit | den | nach Absatz 5.3.2.1.1 | vorgeschriebenen | übereinstimmen. | Diese | orangefarbenen | Tafeln | müssen | mit | der | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr |
| und | der | UN-Nummer | versehen | sein, | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (20) bzw. | Spalte (1) des |
ADR für jeden in einem Tank, in einem Tankabteil oder in einem Element eines Batterie-Fahrzeugs beförderten Stoff vorgeschrieben sind. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des RID. Bei MEMU gelten diese Vorschriften nur für Tanks mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1000 Litern und Schüttgut-Container.
Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe
| der | UN-Nummer | 1202, 1203, | 1223 | oder | 3475 oder | Flugbenzin, | das | der | UN-Nummer | 1268 | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1863 zugeordnet ist, aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in Absatz 5.3.2.1.2 | vorgeschriebenen | orangefarbenen | Tafeln | nicht | angebracht | werden, | wenn | auf | den | ||
| gemäß Absatz 5.3.2.1.1 | vorn | und | hinten | angebrachten | Tafeln, die | vorgeschriebene | Nummer | zur |
Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
| angegeben | ist, | müssen bei | Fahrzeugen, | Containern | und | Schüttgut-Containern, in | denen | unverpackte | feste | Stoffe | oder | Gegenstände oder | unter | ausschließlicher | Verwendung | zu | befördernde |
|---|
verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Fahrzeugs, jedes Containers oder jedes Schüttgut-Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für jeden im Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den im Fahrzeug oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind, sofern dieser unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und für Wagen unter ausschließlicher Verwendung, die nur mit Versandstücken mit einem einzigen gefährlichen Gut beladen sind. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des RID.
und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich
oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden.
| Diese | alternative | Kennzeichnung muss | den in | diesem | Unterabschnitt | aufgeführten | Anforderungen |
|---|
mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
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Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist: Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems x y 0,52 0,38 0,52 0,40 0,578 0,422 0,618 0,38 Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: > 0,12.
| Leuchtdichtefaktor bei nicht | rückstrahlender | Farbe | (Wagen): 0,22. Mittelpunktvalenz | E, |
|---|
Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0° Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beobachtungswinkel von 0,2: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m (nicht erforderlich für Wagen).
Wenn die an Containern, Schüttgut-Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen
Tanks angebrachten, gemäß den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Trägerfahrzeugs oder des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs oder Wagens angebracht werden.
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Bem. Dieser Absatz muss nicht für Fahrzeuge oder Wagen, mit denen Container für die Beförderung in loser Schüttung, Tanks und MEGC mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördert werden, angewendet werden.
An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff be-
fördert wird, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Absatz 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.
Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste
oder nicht entgiftete leere festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ungereinigte MEMU sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung.
Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste be-
ziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe
von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der
| Ausrichtung | des | Fahrzeugs | oder | Wagens | befestigt | bleiben. Die | orangefarbenen | Tafeln | dürfen | in | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Mitte | durch | eine | waagerechte | schwarze | Linie | mit | einer | Strichbreite | von | 15 mm | unterteilt | werden. | |
| Wenn | wegen | der | Größe | und | des | Baus | des | Fahrzeugs | die | verfügbare | Fläche | für | das | Anbringen |
dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz 5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden.
| Wenn | orangefarbene | Tafeln mit verringerten | Abmessungen | verwendet | werden, ist bei verpackten |
|---|
radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm verringert werden. Für Wagen ist eine nicht rückstrahlende Farbe zulässig.
| Bei | Containern, | in | denen | gefährliche | feste | Stoffe | in | loser | Schüttung | befördert | werden, | und | bei |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tankcontainern, | MEGC | und | ortsbeweglichen | Tanks | dürfen | die | nach | den | Absätzen | 5.3.2.1.2, |
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern
mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der
| Tafel getrennt | sein | (siehe Absatz 5.3.2.2.3). | Die | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr | und | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UN-Nummer | müssen | unauslöschbar | und | nach einer | 15-minütigen | Feuereinwirkung | noch | lesbar |
sein. Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs oder Wagens an der vorgesehenen Stelle verbleiben.
Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Grund: orange; Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz; Strichbreite: 15 mm
Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von 10 % auf-
weisen. 10 cm 10 cm 30 cm 40 cm Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern,gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben „X“; siehe Unterabschnitt 5.3.2.3) UN-Nummer (4 Ziffern)
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Wenn die orangefarbene Tafel auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und
gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin: 2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende
| Möglichkeit | der | Explosionsgefahr, | einer | gefährlichen | Zerfalls- oder | Polymerisationsreaktion | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter | Entwicklung | beträchtlicher | Wärme | oder | die | Entwicklung | von | entzündbaren | und/oder |
giftigen Gasen. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).
| Wenn | der | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr | der | Buchstabe „X“ vorangestellt | ist, | bedeutet |
|---|
dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
| Für | die | Stoffe | der | Klasse | 1 | wird | als | Nummer | zur | Kennzeichnung der | Gefahr | der | Klassifizierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus: |
|---|
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR oder des RID aufgeführten Nummern zur Kenn-
zeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung: 20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Nebengefahr aufweist 22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend 223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar 225 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) 23 entzündbares Gas 238 entzündbares Gas, ätzend 239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 25 oxidierendes (brandförderndes) Gas 26 giftiges Gas 263 giftiges Gas, entzündbar 265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) 268 giftiges Gas, ätzend
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|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 766 28 ätzendes Gas 285 ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd) 30 - entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder
| X362 entzündbarer | flüssiger | Stoff, | giftig, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | entzündbare |
Gase bildet 368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend
| 38 entzündbarer | flüssiger | Stoff | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließlich | 60 °C), | schwach | ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend |
|---|
382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
| X382 entzündbarer | flüssiger | Stoff, | ätzend, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | entzündbare |
Gase bildet 39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
| 40 entzündbarer | fester | Stoff | oder | selbsterhitzungsfähiger | Stoff | oder | selbstzersetzlicher | Stoff |
|---|
oder polymerisierender Stoff 423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester
| Stoff, | der | mit | Wasser | reagiert | und | entzündbare | Gase | bildet, | oder | selbsterhitzungsfähiger |
|---|
fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
| X423 fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | entzündbare | Gase | bildet, | oder | entzündbarer | fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) |
| und | entzündbare | Gase | bildet, | ||||||||
| oder | selbsterhitzungsfähiger | fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) | ||||
| und | entzündbare Gase bildet |
43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff
| X432 selbstentzündlicher | (pyrophorer) | fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich reagiert1) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | entzündbare Gase bildet |
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
| 446 entzündbarer | fester | Stoff, | giftig, | der | sich | bei | erhöhter | Temperatur | in | geschmolzenem | Zustand befindet |
|---|
46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig 462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1) und giftige Gase bildet 1) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
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ADN 2025 © CCNR 2024 767 48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend 482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1) und ätzende Gase bildet 50 oxidierender (brandfördernder) Stoff 539 entzündbares organisches Peroxid 55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff 556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend
| 559 stark | oxidierender | (brandfördernder) | Stoff, | der | spontan | zu | einer | heftigen | Reaktion | führen |
|---|
kann 56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend 58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 60 giftiger oder schwach giftiger Stoff 606 ansteckungsgefährlicher Stoff 623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) 638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend 639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 66 sehr giftiger Stoff 663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) 664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 668 sehr giftiger Stoff, ätzend X668 sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 1) 669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 68 giftiger Stoff, ätzend 687 giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv 69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 70 radioaktiver Stoff 768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend 80 ätzender oder schwach ätzender Stoff X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1) 823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
| 83 ätzender | oder | schwach | ätzender | Stoff, | entzündbar | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließ- |
|---|
lich 60 °C)
| X83 ätzender | oder | schwach | ätzender | Stoff, | entzündbar | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließ- |
|---|
lich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert 1)
| 836 ätzender | oder | schwach | ätzender | Stoff, | entzündbar | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließ- |
|---|
lich 60 °C) und giftig
| 839 ätzender | oder | schwach | ätzender | Stoff, | entzündbar | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließ- |
|---|
lich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
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| X839 ätzender | oder | schwach | ätzender | Stoff, | entzündbar | (Flammpunkt | von | 23 °C | bis | einschließ- |
|---|
lich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 1) 84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig 86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig 88 stark ätzender Stoff X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1) 883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) 884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 886 stark ätzender Stoff, giftig X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 1) 89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 90 umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe.
Kennzeichen für erwärmte Stoffe ............................................................................... 768
Kennzeichen für erwärmte Stoffe
| Tankfahrzeuge, | Kesselwagen, | Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks, | Spezialfahrzeuge, | Spezialwagen | oder | Spezialcontainer | oder | besonders | ausgerüstete | Fahrzeuge, | Wagen | oder | Großcontainer, | die | einen | Stoff | enthalten, | der | im | flüssigen | Zustand | bei | oder | über | 100 °C | oder | im | festen | Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der |
|---|
Wagen an beiden Längsseiten, im Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Großcontainer, Container, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten Kennzeichen versehen sein. Abbildung 5.3.3 Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
| Das | Kennzeichen | muss | die | Form | eines | gleichseitigen | Dreiecks | haben. | Die | Farbe | des | Kennzeichens muss | rot | sein. | Die | Mindestabmessung | der | Seiten | muss | 250 mm betragen. Bei | Tankcontainern | und ortsbeweglichen | Tanks | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | 3000 Litern, | deren verfügbare | Fläche | nicht | für | die | Anbringung | der | vorgeschriebenen | Kennzeichen | ausreicht, | dürfen | die |
|---|
Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. Wenn Abmessungen nicht näher
| spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten | in | etwa | entsprechen. |
|---|
Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
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Kennzeichnung bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeför-
| derung beinhaltet | ....................................................................................................... | 769 |
|---|
Kennzeichnung bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung bein-
haltet
Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet, sind die Container,
| ortsbeweglichen | Tanks | und | MEGC | von | der | orangefarbenen Kennzeichnung | nach | Abschnitt | 5.3.2 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| befreit, | wenn | sie mit | der in | Abschnitt | 5.3.2 | des | IMDG-Codes vorgeschriebenen Kennzeichnung |
versehen sind, und zwar:
| Höhe 300 mm | Breite | und | einem | 10 mm | breiten | schwarzen | Rand, | die | direkt | neben | dem | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Großzettel | (Placard) oder | der | Markierung | für | Meeresschadstoffe | des | IMDG-Codes angebracht | wird. | Ist | kein Großzettel | (Placard) oder | keine | Markierung | für | Meeresschadstoffe | erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem technischen Namen angegeben werden. |
| Beispiel | für | die | Kennzeichnung | eines ortsbeweglichen | Tanks, | in | dem | Acetal, | Klasse | 3, |
UN 1088 nach IMDG-Code befördert wird Erste Varianteschwarze Flamme auf rotem Grund Zweite Varianteschwarze Flamme auf rotem Grund Grund: orange Rand und Ziffern: schwarz
Werden auf dem Schiff ortsbewegliche Tanks, MEGC oder Container mit einer Kennzeichnung
| nach Unterabschnitt 5.3.4.1 | befördert, | die | auf Fahrzeugen verladen sind, | gilt nur Absatz 5.3.2.1.1 |
|---|
für das Trägerfahrzeug.
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Neben den Großzetteln (Placards), der orangefarbenen Kennzeichnung und den nach dem ADN
| vorgeschriebenen | oder | zugelassenen | Kennzeichnungen | können | die CTU mit nach | dem | IMDGCode | gegebenenfalls | vorgeschriebenen | zusätzlichen | Kennzeichnungen versehen | sein, wie | zum |
|---|
Beispiel die Kennzeichnung „MARINE POLLUTANT/MEERESSCHADSTOFF“ oder die Kennzeichnung „BEGRENZTE MENGEN/LIMITED QUANTITIES“.
(bleibt offen) ............................................................................................................... 770
(bleibt offen)
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe .............................................................. 770
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards)
vorgeschrieben ist, müssen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge und Wagen mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Großcontainer, Container, Schüttgut-Container,
| MEGC, | Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks, | Fahrzeuge | und | Wagen | muss | den | Vorschriften | des | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absatzes | 5.2.1.8.3 | und | der | Abbildung | 5.2.1.8.3 | entsprechen, | mit | der | Ausnahme, | dass | die | Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen | |
| Tanks | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | 3000 Litern | und | mit | einer | für | die | Anbringung | der |
| vorgeschriebenen | Kennzeichen | nicht | ausreichenden | verfügbaren | Fläche | dürfen | die | Mindestabmessungen auf 100 mm 100 mm verringert werden. Für das Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden. | |||||
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ADN 2025 © CCNR 2024 771 Kapitel 5.4 Dokumentation