DG
DGpilot

ADN 5.2

– Flamme: schwarz oder weiß obere Hälf-

75 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

te rot, untere Hälftegelb 5.2 (schwarz) – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 753 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken

Bem. 1. Wegen dem Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6 des ADR.

2. InÜbereinstimmungmitdemGHSsollteeinnachdemADNnichtvorgeschriebenes
GHS-PiktogrammwährendderBeförderungnuralsvollständigesGHSKennzeichnungsetikettundnichteigenständigerscheinen(sieheAbsatz1.4.10.4.4des

GHS).

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken ......................................................................... 739

5.2.1.1

Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft

mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen. DieUN-NummerunddieBuchstaben„UN“müsseneineZeichenhöhevonmindestens
12 mmhaben,ausgenommenanVersandstückenmiteinemFassungsraumvonhöchstens
30 LiternodereinerNettomassevonhöchstens30 kgundausgenommenanFlaschenmiteinem
mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens6 mmbetragenmuss,undausgenommenanVersandstückenmiteinemFassungsraum
von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemesseneGröße aufweisenmüssen. BeiunverpacktenGegenständenist dasKennzeichen auf demGegenstand,seinemSchlittenoderseinerHandhabungs-,Lagerungs- oderAbschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.10

Ausrichtungspfeile

5.2.1.10.1

Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen

a)
zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
b)
Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
c)
verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und
d)
Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301) lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der Norm ISO 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional. Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 1 mm * Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 744
Abbildung 5.2.1.10.1.1Abbildung 5.2.1.10.1.2

oder Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund. Der rechteckige Rahmen ist optional. Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.1.10.1

zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.

5.2.1.10.2

Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an

a)
Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen KryoBehältern enthalten;
b)
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten
flüssigenInhaltsausreichendenMengesaugfähigenMaterialszwischendenInnen- undAu-

ßenverpackungen;

c)
Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d)
Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e)
Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f)
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3

Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist,

dürfenkeinePfeilefürandereZweckealsderAngabederrichtigenVersandstückausrichtungabgebildet sein.
5.2.1.2

Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:

a)
gut sichtbar und lesbar sein,
b)
der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3

bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für

VersandstückevorgeschriebenenGefahrzettelnundübrigenKennzeichenversehensein.

Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz

5.2.1.3

Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße

sindzusätzlich mitdemKennzeichen „BERGUNG“ zuversehen. DieBuchstabenhöhe desKennzeichens „BERGUNG“ muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen

sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.

5.2.1.5

Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1

Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 740

5.2.1.6

Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2

Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a)
die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches;
-
bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung1) des Gases angegeben werden;
-
bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;
b)
bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder
diehöchstzulässigeMassederFüllungunddieEigenmassedesGefäßeseinschließlichAusrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c)
das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
DieseAngabendürfenentwedereingeprägtoderaufeinemamGefäßbefestigtendauerhaften
SchildoderZetteloder durcheinhaftendesunddeutlichsichtbaresKennzeichen, z. B. durchLackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.

Bem. 1 Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7 des ADR. 2. Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8 des ADR.

5.2.1.7

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen

5.2.1.7.1

Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit ei-

nem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede UmverpackungistaufderAußenseitederUmverpackungdeutlichlesbarunddauerhaftmiteinem
IdentifizierungskennzeichendesAbsendersund/oderdesEmpfängerszuversehen,esseidenn,

diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

5.2.1.7.2

Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der

Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.

5.2.1.7.3

Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpa-

ckung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.

5.2.1.7.4

Jedes Versandstück, das

a)
einem Typ IP-1-Versandstückmuster, einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-
3-Versandstückmuster entspricht,istaufderAußenseitederVerpackungdeutlich lesbar und

dauerhaft mit der Angabe „TYP IP-1“, „TYP IP-2“ bzw. „TYP IP-3“ zu kennzeichnen;

b)
einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe „TYP A“ zu kennzeichnen; 1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
-
für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
-
für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
-
für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01
oderButan,GemischA 02oderButan,GemischA 0oderButan,GemischA 1,GemischB 1,Gemisch

B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;

-
für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
-
für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 741
c)
einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster oder einem Typ
A-Versandstückmusterentspricht,istaufderAußenseitederVerpackungdeutlich lesbar und

dauerhaft mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2) des

UrsprungslandesderBauart undentwederdemNamendesHerstellersoder anderenvonder

zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.

5.2.1.7.5

Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und

Unterabschnitte5.1.5.2.1desADN,1.6.6.2.1,6.4.22.1bis6.4.22.4und6.4.23.4bis6.4.23.7des

ADR zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde;
b)
eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Verpackungen erlaubt;
c)
„TYP B(U)“, „TYP B(M)“ oder „TYP C“ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ CVersandstückmuster.
5.2.1.7.6

Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht,

ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen. Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen.

JedesKennzeichenauf dem Versandstück, dasin Übereinstimmung mitdenVorschriftenderAbsätze 5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde

und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.

5.2.1.7.7

Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthal-

ten sindund unterausschließlicherVerwendung gemäßAbsatz4.1.9.2.4 desADRbefördertwerden,darfdieAußenseitedieserBehälteroderVerpackungsmaterialien mitdemKennzeichen

„RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVE SCO-I“ versehen sein. 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen

des Zulassungsstaates,z.B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehrvon1949oder

dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 742

5.2.1.7.8

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart

oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die

indenverschiedenen vonderBeförderungberührten Staatenunterschiedliche Zulassungs- oder
Genehmigungstypengelten,mussdieKennzeichnunginÜbereinstimmungmitdemZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.1.8

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen

5.2.1.8.1

Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ent-

sprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzteVerpackungen, soferndieseEinzelverpackungenoderdieInnenverpackungendieserzusammengesetzten Verpackungen:
-
für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
-
für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.
5.2.1.8.2

Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vor-

geschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.

5.2.1.8.3

Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.

Abbildung 5.2.1.8.3 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

DasKennzeichenmussdieFormeinesaufdieSpitzegestelltenQuadrats(Raute)haben.Das
Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert,dürfendieAbmessungen/Linienbreitereduziertwerden,soferndasKennzeichendeutlich
sichtbarbleibt. WennAbmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenaller

Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise

anwendbarenVorschriftenfürdasAnbringendesKennzeichensfürumweltgefährdende

Stoffe an Versandstücken.

5.2.1.9

Kennzeichen für Batterien

5.2.1.9

(Kennzeichen für Batterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß Ab-

satz5.2.2.2.2versehensind,geltenalsdenVorschriftendieserSondervorschriftentsprechend.
g)
Jedes Versandstück muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut
sind,inderLagesein,einerFallprüfungaus1,2 mHöhe, unabhängigvonseinerAusrichtung,
ohneBeschädigungderdarinenthaltenenZellenoder Batterien,ohneVerschiebungdesInhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.
h)
Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn die Zellen oder Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.
IndenobenaufgeführtenVorschriftenundimgesamtenADNverstehtmanunter „Lithiummenge“
die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. „Ausrüstung“ im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die ZellenoderBatterien

elektrische Energie liefern.

EsbestehenverschiedeneEintragungenfürLithium-Metall-BatterienundLithium-Ionen-Batterien,
umfürbesondereVerkehrsträgerdieBeförderungdieserBatterienzuerleichternunddieAnwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen.

Eine einzellige Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien gilt als „Zelle“ und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für „Zellen“ befördert werden. 190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 191 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 193 Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt

39festgelegtenVerfahrenklassifiziertwerden.Düngemittel,diedenKriteriendieserUN-Nummer

entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADN nur, wenn sie in loser Schüttung befördert werden.

194 DieKontroll- und die Notfalltemperatur,soweiterforderlich,unddieUN-Nummer(Gattungseintragung)fürjedenbereitszugeordnetenselbstzersetzlichenStoffsindin Unterabschnitt 2.2.41.4angegeben.

196 Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein [d.h. die

TemperaturderselbstbeschleunigendenZersetzung(SADT)füreinVersandstückvon50 kgbeträgt mindestens 60 °C]. Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe Unterabschnitt 2.2.52.4).
198 Nitrocellulose,Lösungen,mithöchstens20 %NitrocellulosedürfenalsFarbe, Druckfarbe bzw.
Parfümerieerzeugnis befördertwerden(sieheUN-Nummern1210,1263, 1266, 3066,3469und
© CCNR 2024 664 199 Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt und währendeiner Stundebei einerTemperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von
höchstens5 %aufweisen, (sieheNormISO3711:1990 „Bleichromat-PigmenteundBleichromat/molybdat-Pigmente – AnforderungenundPrüfung“),geltenalsnichtlöslichundunterliegen

nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

201 FeuerzeugeundNachfüllpatronenfürFeuerzeugemüssendenVorschriftendesStaatesentsprechen,indemsiebefülltwurden.SiemüssenmiteinemSchutzgegenunbeabsichtigtesEntleeren
ausgerüstetsein.DieflüssigePhasedesGasesdarf85 %desFassungsraumsdesGefäßesbei
15 ºCnichtüberschreiten.DieGefäßeeinschließlichderVerschlusseinrichtungenmüsseneinem
Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten KohlenwasserstoffgasesbeieinerTemperaturvon55 ºCentspricht. DieVentilmechanismenundZündeinrichtungen
müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgasenthalten.NachfüllpatronenfürFeuerzeugedürfennichtmehrals65gverflüssigtes

Kohlenwasserstoffgas enthalten.

Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. 203 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG und UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST verwendet werden. 204 (gestrichen) 205 Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.

207 Kunststoffpressmischungen könnenausPolystyrol,Polymethylmethacrylatodereinemanderen

Polymer sein.

208 DiehandelsüblicheFormvoncalciumnitrathaltigemDüngemittel,bestehendhauptsächlichaus
einemDoppelsalz(CalciumnitratundAmmoniumnitrat),dashöchstens10 %Ammoniumnitratund

mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.

210 ToxineausPflanzen,TierenoderBakterien,dieansteckungsgefährlicheStoffeenthalten,oder

Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. 215 Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4). Homogene Gemische mit höchstens

35Masse-%Azodicarbonamidundmindestens65 %einesinertenStoffesunterliegennichtden

Vorschriften des ADN, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. 216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen

Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeitsichtbar.DichtverschlossenePäckchenundGegenstände,diewenigerals10 mleinesineinemfestenStoffabsorbiertenentzündbarenflüssigenStoffesderVerpackungsgruppeIIoderIII

enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit. 217 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder

desVerschließensderVerpackung oderderGüterbeförderungseinheit istkeinefreieFlüssigkeit
sichtbar.DieseEintragungdarfnichtfürfesteStoffeverwendetwerden,dieeinenflüssigenStoff

der Verpackungsgruppe I enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 665

218 GemischefesterStoffe,dieden VorschriftendesADNnichtunterliegen,mitätzendenflüssigen
Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die KlassifizierungskriterienderKlasse8angewendetwerden,vorausgesetzt,zumZeitpunktdesVerladensdesStoffes

oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.

219 GenetischveränderteMikroorganismen (GMMO) undgenetisch veränderteOrganismen (GMO),
dieinÜbereinstimmungmitderVerpackungsanweisungP 904desUnterabschnitts4.1.4.1des

ADR verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADN für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.

220 UnmittelbarnachderoffiziellenBenennungfürdieBeförderungistnurdietechnischeBenennung
desentzündbarenflüssigenBestandteilsdieserLösungoderdiesesGemischesinKlammernanzugeben.

221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. 224 Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über - 15 °C darf er nicht gefrieren. 225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C

oder1.4S),ohnedassdadurchdieZuordnungzurKlasse2GruppeAoderOgemäß Absatz

3470) . Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025

5.2.1.9.1

Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die

gemäßKapitel3.3Sondervorschrift188 oder400 vorbereitetsind,müssenmitdeminAbbildung
5.2.1.9.2

Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angege-

ben werden, d.h. „UN 3090“ für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, „UN 3480“ für Lithium-IonenZellenoder -Batterien oder „UN 3551“ für Natrium-Ionen-Zellenoder -Batterien.Wenndie Zellen

oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. „UN 3091“, „UN 3481“ bzw. „UN

3552“. Wenn ein Versandstück ZellenoderBatterien enthält,dieunterschiedlichenUN-Nummern
zugeordnetsind,müssenallezutreffendenUN-NummernaufeinemodermehrerenKennzeichen

angegeben werden. Abbildung 5.2.1.9.2 Lithium battery mark Kennzeichen für Batterien * Platz für die UN-Nummer(n)

Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben.DieMindestabmessungenmüssen 100mminderBreiteund100mminderHöhe unddie

Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.1.9.2

abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 743

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken .............................................................................. 744

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken

5.2.2.1

Bezettelungsvorschriften

5.2.2.1.1

Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) ange-

gebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) nichts anderes vorgesehen ist.

5.2.2.1.10

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährli-

chen Stoffen Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.

5.2.2.1.11

Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe

5.2.2.1.11

erfolgen.

b)
Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz
5.2.2.1.11.1

Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet

werden,müssenalleVersandstücke,UmverpackungenundContainer,dieradioaktiveStoffeenthalten,derKategoriedieserStoffeentsprechendmitdenGefahrzettelnnachdenanwendbaren

Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich,

sinddieseZetteldirektnebendenZettelnnachdemanwendbarenMuster7A,7Boder7Canzubringen. Die Zettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Zettel,

die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 746

5.2.2.1.11.2

Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu

ergänzen:

a)
Inhalt:
(i)
Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide)
gemäßTabelle2.2.7.2.2.1mitdendortgenanntenSymbolenanzugeben.FürRadionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen

des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ zu verwenden.

(ii)
Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung „LSA-I“ ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
b)
Aktivität: Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq)
mitdementsprechendenSI-Vorsatzzeichenausgedrückt(siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei

spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.

c)
Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für „Inhalt“ und „Aktivität“ auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten
InhaltderUmverpackungoderdesContainerszusummierenist,ausgenommenhiervonsind
Gefahrzettel vonUmverpackungenoderContainern,dieZusammenladungenvonVersandstü-

cken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung „Siehe Beförderungspapier“ lauten darf.

d)
Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS).
5.2.2.1.11.3

Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt

werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 des ADR festgelegt ist.

5.2.2.1.11.4

Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der

Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.

5.2.2.1.11.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart

oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die

indenverschiedenen vonderBeförderungberührten Staatenunterschiedliche Zulassungs- oder
Genehmigungstypengelten, mussdieBezettelunginÜbereinstimmungmitdemZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.1.12

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthal-

tenunddieunterdenUN-Nummern3537,3538,3539,3540,3541,3542,3543,3544,3545,

3546, 3547 und 3548 befördert werden

5.2.2.1.12.1

Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden,

müssengemäßUnterabschnitt5.2.2.1mitGefahrzettelnversehensein,welchediegemäßAbschnitt2.1.5festgestelltenGefahrenwiedergeben,mitderAusnahme,dassfürGegenstände,die
zusätzlichLithiumbatterien oderNatrium-Ionen-Batterien enthalten,einKennzeichenfür Batterien

oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.

5.2.2.1.12.2

Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in

ihrervorgesehenenAusrichtungverbleiben,müssen,sofernmöglich,Ausrichtungspfeilegemäß
denVorschriftendesAbsatzes5.2.1.10.1mindestensaufzweigegenüberliegendensenkrechten

Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 747

5.2.2.1.2

Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den

vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.

5.2.2.1.3

5.2.2.1.5

(bleibt offen)

5.2.2.1.6

Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel

a)
auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie
inderNähe desKennzeichens mitderoffiziellenBenennungfürdieBeförderungangebracht

werden; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 745

b)
so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an
derVerpackungangebrachtesTeil,einenanderenGefahrzetteloder einKennzeichen weder

abgedeckt noch verdeckt werden;

c)
nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist. Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen

sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.

5.2.2.1.8

(bleibt offen)

5.2.2.1.9

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organi-

schen Peroxiden

a)
Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so
dasseinGefahrzettelnachMuster3dahernichterforderlichist.FürselbstzersetzlicheStoffe
des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtetwerdenkann,weilPrüfungsergebnissegezeigthaben,dassderselbstzersetzlicheStoffin

einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

b)
Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so
dasseinGefahrzettelnachMuster3dahernichterforderlichist.ZusätzlichsindfolgendeGefahrzettel anzubringen:
(i)
bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die
zuständigeBehörde hatzugelassen,dass aufdiesenZettelbeieinerbestimmtenVerpackungverzichtetwerdenkann,weilPrüfungsergebnissegezeigthaben,dassdasorganische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
(ii)
ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der Klasse 8 entspricht. Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.
5.2.2.2

Vorschriften für Gefahrzettel

5.2.2.2.1

Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole

und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. EntsprechendeMuster,diefürandereVerkehrsträgervorgeschriebensind,mitgeringfügigenAbweichungen,

welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.

Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.

5.2.2.2.1.1

Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.

Abbildung 5.2.2.2.1.1 Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse * In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer „4“ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer „6“ angegeben werden.

** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben)zusätzlicherTextbzw.zusätzlicheNummern/Buchstaben/Symbole angegeben

werden. *** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck „FISSILE“ angegeben sein.

5.2.2.2.1.1.1

Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder

müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.2.2.2.1.1.2

Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die

Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss

parallelzumRandeineLinieverlaufen,wobeiderAbstandzwischendieserLinieunddemRand
desGefahrzettelsetwa5mmbetragenmuss. InderoberenHälftemussdieLinieinnerhalbdes

Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der

KlasseoderUnterklasseinderunterenEckehaben. WennAbmessungennichtnäherspezifiziert
sind,müssendieProportionenallercharakteristischenMerkmaledenabgebildeteninetwaentsprechen.
5.2.2.2.1.1.3

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert

werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 748

5.2.2.2.1.2

Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres

Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für

umweltgefährdendeStoffeversehensein,deren(dessen)Abmessungenentsprechendder
Norm ISO 7225:2005 „Gasflaschen – Gefahrgutaufkleber“ verkleinertsind(ist),umaufdemnicht

zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.

Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit

verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen,dürfendieGefahrzettelmitverkleinertenAbmessungenaufdemzylindrischenTeil

angebracht werden. Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005

vorgesehenenAusmaßüberlappen. Jedoch müssenderGefahrzettel fürdie Hauptgefahr unddie

Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen GefahrzettelsgemäßdengeltendenVorschriftenoderderEntsorgungdesDruckgefäßesbefördertwerden.
5.2.2.2.1.3

Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere

Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:

a)
für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse;
b)
für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer „4“;
c)
für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer „6“.
Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten StreifendesSymbolsundinderunterenHälftedieAnsammlungvonBatteriendesSymbolsunddie

Nummer der Klasse enthalten.

MitAusnahme desGefahrzettelsnach Muster9A dürfen dieGefahrzettelinÜbereinstimmungmit
Absatz5.2.2.2.1.5 einenTextwiedieUN-NummerodereinetextlicheBeschreibungderGefahr

(z. B. „entzündbar“) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.

5.2.2.2.1.3

Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Groß-

zettel (Placards).

Europäisches Übereinkommen über die internationale BeförderungTeil 5 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 761

5.2.2.2.1.4

Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1

in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.

5.2.2.2.1.5

Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Be-

reich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.

5.2.2.2.1.6

Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen

Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:

a)
der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist,
b)
die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf,
c)
der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
d)
die auf Flaschen und Gaspatronen für Flüssiggas (LPG) angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.6

d) vorgesehenen Fälle)

rot 2 (schwarz oder weiß) (mit Ausnahmeder in Absatz

5.2.2.2.1.6

d)

vorgesehenen Fälle) –

5.2.2.2.1.7

Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung stand-

halten können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 749

5.2.2.2.2

entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von

Großzetteln (Placards) verwendet werden.

5.2.2.2.2

Gefahrzettelmuster

Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 explodierende Bombe: schwarz orange 1 (schwarz) ** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt * Angabe der Verträglichkeitsgruppe – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

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