ADN 5.2
– Flamme: schwarz oder weiß obere Hälf-
75 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
te rot, untere Hälftegelb 5.2 (schwarz) – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 753 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Kennzeichnung von Versandstücken
Bem. 1. Wegen dem Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6 des ADR.
| 2. In | Übereinstimmung | mit | dem | GHS | sollte | ein | nach | dem | ADN | nicht | vorgeschriebenes | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| GHS-Piktogramm | während | der | Beförderung | nur | als | vollständiges | GHSKennzeichnungsetikett | und | nicht | eigenständig | erscheinen | (siehe | Absatz | 1.4.10.4.4 | des |
GHS).
Kennzeichnung von Versandstücken ......................................................................... 739
Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft
| mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen. Die | UN-Nummer | und | die | Buchstaben | „UN“ | müssen | eine | Zeichenhöhe | von | mindestens | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 12 mm | haben, | ausgenommen | an | Versandstücken | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | |||||
| 30 Litern | oder | einer | Nettomasse | von | höchstens | 30 kg | und | ausgenommen | an | Flaschen | mit | einem | ||
| mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens | 6 mm | betragen | muss, | und | ausgenommen | an | Versandstücken | mit | einem | Fassungsraum | ||||
| von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene | Größe aufweisen | müssen. Bei | unverpackten | Gegenständen | ist das | Kennzeichen auf dem | Gegenstand, | seinem | Schlitten | oder | seiner | Handhabungs-, | Lagerungs- oder | Abschusseinrichtung anzubringen. |
Ausrichtungspfeile
Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
| Abbildung 5.2.1.10.1.1 | Abbildung 5.2.1.10.1.2 |
|---|
oder Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund. Der rechteckige Rahmen ist optional. Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.
zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
| flüssigen | Inhalts | ausreichenden | Menge | saugfähigen | Materials | zwischen | den | Innen- und | Au- |
|---|
ßenverpackungen;
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist,
| dürfen | keine | Pfeile | für | andere | Zwecke | als | der | Angabe | der | richtigen | Versandstückausrichtung | abgebildet sein. |
|---|
Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für
| Versandstücke | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und | übrigen | Kennzeichen | versehen | sein. |
|---|
Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz
Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße
| sind | zusätzlich mit | dem | Kennzeichen „BERGUNG“ zu | versehen. Die | Buchstabenhöhe des | Kennzeichens „BERGUNG“ muss mindestens 12 mm sein. |
|---|
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen
sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 740
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
| die | höchstzulässige | Masse | der | Füllung | und | die | Eigenmasse | des | Gefäßes | einschließlich | Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse; |
|---|
| Diese | Angaben | dürfen | entweder | eingeprägt | oder | auf | einem | am | Gefäß | befestigten | dauerhaften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schild | oder | Zettel | oder durch | ein | haftendes | und | deutlich | sichtbares | Kennzeichen, z. B. durch | Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein. |
Bem. 1 Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7 des ADR. 2. Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8 des ADR.
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen
Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit ei-
| nem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung | ist | auf | der | Außenseite | der | Umverpackung | deutlich | lesbar | und | dauerhaft | mit | einem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Identifizierungskennzeichen | des | Absenders | und/oder | des | Empfängers | zu | versehen, | es | sei | denn, |
diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.
Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der
Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.
Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpa-
ckung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.
Jedes Versandstück, das
| 3-Versandstückmuster entspricht, | ist | auf | der | Außenseite | der | Verpackung | deutlich lesbar und |
|---|
dauerhaft mit der Angabe „TYP IP-1“, „TYP IP-2“ bzw. „TYP IP-3“ zu kennzeichnen;
| oder | Butan, | Gemisch | A 02 | oder | Butan, | Gemisch | A 0 | oder | Butan, | Gemisch | A 1, | Gemisch | B 1, | Gemisch |
|---|
B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
| A-Versandstückmuster | entspricht, | ist | auf | der | Außenseite | der | Verpackung | deutlich lesbar und |
|---|
dauerhaft mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2) des
| Ursprungslandes | der | Bauart und | entweder | dem | Namen | des | Herstellers | oder anderen | von | der |
|---|
zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.
Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und
| Unterabschnitte | 5.1.5.2.1 | des | ADN, | 1.6.6.2.1, | 6.4.22.1 | bis | 6.4.22.4 | und | 6.4.23.4 | bis | 6.4.23.7 | des |
|---|
ADR zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht,
ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen. Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen.
| Jedes | Kennzeichen | auf dem Versandstück, das | in Übereinstimmung mit | den | Vorschriften | der | Absätze 5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde |
|---|
und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.
Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthal-
| ten sind | und unter | ausschließlicher | Verwendung gemäß | Absatz | 4.1.9.2.4 des | ADR | befördert | werden, | darf | die | Außenseite | dieser | Behälter | oder | Verpackungsmaterialien mit | dem | Kennzeichen |
|---|
„RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVE SCO-I“ versehen sein. 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen
| des Zulassungsstaates, | z.B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr | von | 1949 | oder |
|---|
dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 742
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart
oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die
| in | den | verschiedenen von | der | Beförderung | berührten Staaten | unterschiedliche Zulassungs- oder | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genehmigungstypen | gelten, | muss | die | Kennzeichnung | in | Übereinstimmung | mit | dem | Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ent-
| sprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte | Verpackungen, sofern | diese | Einzelverpackungen | oder | die | Innenverpackungen | dieser | zusammengesetzten Verpackungen: |
|---|
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vor-
geschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Abbildung 5.2.1.8.3 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
| Das | Kennzeichen | muss | die | Form | eines | auf | die | Spitze | gestellten | Quadrats | (Raute) | haben. | Das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, | dürfen | die | Abmessungen/Linienbreite | reduziert | werden, | sofern | das | Kennzeichen | deutlich | ||||
| sichtbar | bleibt. Wenn | Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller |
Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise
| anwendbaren | Vorschriften | für | das | Anbringen | des | Kennzeichens | für | umweltgefährdende |
|---|
Stoffe an Versandstücken.
Kennzeichen für Batterien
(Kennzeichen für Batterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß Ab-
| satz | 5.2.2.2.2 | versehen | sind, | gelten | als | den | Vorschriften | dieser | Sondervorschrift | entsprechend. |
|---|
| sind, | in | der | Lage | sein, | einer | Fallprüfung | aus | 1,2 m | Höhe, unabhängig | von | seiner | Ausrichtung, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ohne | Beschädigung | der | darin | enthaltenen | Zellen | oder Batterien, | ohne | Verschiebung | des | Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. |
| In | den | oben | aufgeführten | Vorschriften | und | im | gesamten | ADN | versteht | man | unter „Lithiummenge“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. „Ausrüstung“ im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen | oder | Batterien |
elektrische Energie liefern.
| Es | bestehen | verschiedene | Eintragungen | für | Lithium-Metall-Batterien | und | Lithium-Ionen-Batterien, | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| um | für | besondere | Verkehrsträger | die | Beförderung | dieser | Batterien | zu | erleichtern | und | die | Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. |
Eine einzellige Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien gilt als „Zelle“ und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für „Zellen“ befördert werden. 190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 191 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 193 Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt
| 39 | festgelegten | Verfahren | klassifiziert | werden. | Düngemittel, | die | den | Kriterien | dieser | UN-Nummer |
|---|
entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADN nur, wenn sie in loser Schüttung befördert werden.
| 194 Die | Kontroll- und die Notfalltemperatur, | soweit | erforderlich, | und | die | UN-Nummer | (Gattungseintragung) | für | jeden | bereits | zugeordneten | selbstzersetzlichen | Stoff | sind | in Unterabschnitt 2.2.41.4 | angegeben. |
|---|
196 Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein [d.h. die
| Temperatur | der | selbstbeschleunigenden | Zersetzung | (SADT) | für | ein | Versandstück | von | 50 kg | beträgt mindestens 60 °C]. Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe Unterabschnitt 2.2.52.4). |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 198 Nitrocellulose, | Lösungen, | mit | höchstens | 20 % | Nitrocellulose | dürfen | als | Farbe, Druckfarbe bzw. | ||
| Parfümerieerzeugnis befördert | werden | (siehe | UN-Nummern | 1210, | 1263, 1266, 3066, | 3469 | und |
| © CCNR 2024 664 199 Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt und während | einer Stunde | bei einer | Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| höchstens | 5 % | aufweisen, (siehe | Norm | ISO | 3711:1990 „Bleichromat-Pigmente | und | Bleichromat/molybdat-Pigmente – Anforderungen | und | Prüfung“), | gelten | als | nicht | löslich | und | unterliegen |
nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
| 201 Feuerzeuge | und | Nachfüllpatronen | für | Feuerzeuge | müssen | den | Vorschriften | des | Staates | entsprechen, | in | dem | sie | befüllt | wurden. | Sie | müssen | mit | einem | Schutz | gegen | unbeabsichtigtes | Entleeren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausgerüstet | sein. | Die | flüssige | Phase | des | Gases | darf | 85 % | des | Fassungsraums | des | Gefäßes | bei | ||||||||||
| 15 ºC | nicht | überschreiten. | Die | Gefäße | einschließlich | der | Verschlusseinrichtungen | müssen | einem | ||||||||||||||
| Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases | bei | einer | Temperatur | von | 55 ºC | entspricht. Die | Ventilmechanismen | und | Zündeinrichtungen | ||||||||||||||
| müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas | enthalten. | Nachfüllpatronen | für | Feuerzeuge | dürfen | nicht | mehr | als | 65 | g | verflüssigtes |
Kohlenwasserstoffgas enthalten.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. 203 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG und UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST verwendet werden. 204 (gestrichen) 205 Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.
| 207 Kunststoffpressmischungen können | aus | Polystyrol, | Polymethylmethacrylat | oder | einem | anderen |
|---|
Polymer sein.
| 208 Die | handelsübliche | Form | von | calciumnitrathaltigem | Düngemittel, | bestehend | hauptsächlich | aus | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einem | Doppelsalz | (Calciumnitrat | und | Ammoniumnitrat), | das | höchstens | 10 % | Ammoniumnitrat | und |
mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
| 210 Toxine | aus | Pflanzen, | Tieren | oder | Bakterien, | die | ansteckungsgefährliche | Stoffe | enthalten, | oder |
|---|
Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. 215 Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4). Homogene Gemische mit höchstens
| 35 | Masse-% | Azodicarbonamid | und | mindestens | 65 % | eines | inerten | Stoffes | unterliegen | nicht | den |
|---|
Vorschriften des ADN, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. 216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen
| Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit | sichtbar. | Dicht | verschlossene | Päckchen | und | Gegenstände, | die | weniger | als | 10 ml | eines | in | einem | festen | Stoff | absorbierten | entzündbaren | flüssigen | Stoffes | der | Verpackungsgruppe | II | oder | III |
|---|
enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit. 217 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder
| des | Verschließens | der | Verpackung oder | der | Güterbeförderungseinheit ist | keine | freie | Flüssigkeit | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sichtbar. | Diese | Eintragung | darf | nicht | für | feste | Stoffe | verwendet | werden, | die | einen | flüssigen | Stoff |
der Verpackungsgruppe I enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 665
| 218 Gemische | fester | Stoffe, | die | den Vorschriften | des | ADN | nicht | unterliegen, | mit | ätzenden | flüssigen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien | der | Klasse | 8 | angewendet | werden, | vorausgesetzt, | zum | Zeitpunkt | des | Verladens | des | Stoffes |
oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.
| 219 Genetisch | veränderte | Mikroorganismen (GMMO) und | genetisch veränderte | Organismen (GMO), | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | in | Übereinstimmung | mit | der | Verpackungsanweisung | P 904 | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | des |
ADR verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADN für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.
| 220 Unmittelbar | nach | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | ist | nur | die | technische | Benennung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | entzündbaren | flüssigen | Bestandteils | dieser | Lösung | oder | dieses | Gemisches | in | Klammern | anzugeben. |
221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. 224 Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über - 15 °C darf er nicht gefrieren. 225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C
| oder | 1.4S), | ohne | dass | dadurch | die | Zuordnung | zur | Klasse | 2 | Gruppe | A | oder | O | gemäß Absatz |
|---|
3470) . Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die
| gemäß | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 188 oder | 400 vorbereitet | sind, | müssen | mit | dem | in | Abbildung |
|---|
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angege-
| ben werden, d.h. „UN 3090“ für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, „UN 3480“ für Lithium-IonenZellen | oder -Batterien oder „UN 3551“ für Natrium-Ionen-Zellen | oder -Batterien. | Wenn | die Zellen |
|---|
oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. „UN 3091“, „UN 3481“ bzw. „UN
| 3552“. Wenn ein Versandstück Zellen | oder | Batterien enthält, | die | unterschiedlichen | UN-Nummern | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zugeordnet | sind, | müssen | alle | zutreffenden | UN-Nummern | auf | einem | oder | mehreren | Kennzeichen |
angegeben werden. Abbildung 5.2.1.9.2 Lithium battery mark Kennzeichen für Batterien * Platz für die UN-Nummer(n)
| Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. | Die | Mindestabmessungen | müssen 100 | mm | in | der | Breite | und | 100 | mm | in | der | Höhe und | die |
|---|
Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 743
Bezettelung von Versandstücken .............................................................................. 744
Bezettelung von Versandstücken
Bezettelungsvorschriften
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) ange-
gebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) nichts anderes vorgesehen ist.
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährli-
chen Stoffen Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.
Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
erfolgen.
Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet
| werden, | müssen | alle | Versandstücke, | Umverpackungen | und | Container, | die | radioaktive | Stoffe | enthalten, | der | Kategorie | dieser | Stoffe | entsprechend | mit | den | Gefahrzetteln | nach | den | anwendbaren |
|---|
Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich,
| sind | diese | Zettel | direkt | neben | den | Zetteln | nach | dem | anwendbaren | Muster | 7A, | 7B | oder | 7C | anzubringen. Die Zettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Zettel, |
|---|
die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 746
Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu
ergänzen:
| gemäß | Tabelle | 2.2.7.2.2.1 | mit | den | dort | genannten | Symbolen | anzugeben. | Für | Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen |
|---|
des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ zu verwenden.
| mit | dem | entsprechenden | SI-Vorsatzzeichen | ausgedrückt | (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei |
|---|
spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
| Inhalt | der | Umverpackung | oder | des | Containers | zu | summieren | ist, | ausgenommen | hiervon | sind |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gefahrzettel von | Umverpackungen | oder | Containern, | die | Zusammenladungen | von | Versandstü- |
cken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung „Siehe Beförderungspapier“ lauten darf.
Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt
werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 des ADR festgelegt ist.
Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der
Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart
oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die
| in | den | verschiedenen von | der | Beförderung | berührten Staaten | unterschiedliche Zulassungs- oder | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genehmigungstypen | gelten, muss | die | Bezettelung | in | Übereinstimmung | mit | dem | Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthal-
| ten | und | die | unter | den | UN-Nummern | 3537, | 3538, | 3539, | 3540, | 3541, | 3542, | 3543, | 3544, | 3545, |
|---|
3546, 3547 und 3548 befördert werden
Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden,
| müssen | gemäß | Unterabschnitt | 5.2.2.1 | mit | Gefahrzetteln | versehen | sein, | welche | die | gemäß | Abschnitt | 2.1.5 | festgestellten | Gefahren | wiedergeben, | mit | der | Ausnahme, | dass | für | Gegenstände, | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zusätzlich | Lithiumbatterien oder | Natrium-Ionen-Batterien enthalten, | ein | Kennzeichen | für Batterien |
oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.
Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in
| ihrer | vorgesehenen | Ausrichtung | verbleiben, | müssen, | sofern | möglich, | Ausrichtungspfeile | gemäß | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den | Vorschriften | des | Absatzes | 5.2.1.10.1 | mindestens | auf | zwei | gegenüberliegenden | senkrechten |
Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 747
Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den
vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.
–
(bleibt offen)
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
| in | der | Nähe des | Kennzeichens mit | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | angebracht |
|---|
werden; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 745
| der | Verpackung | angebrachtes | Teil, | einen | anderen | Gefahrzettel | oder ein | Kennzeichen weder |
|---|
abgedeckt noch verdeckt werden;
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen
sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
(bleibt offen)
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organi-
schen Peroxiden
| dass | ein | Gefahrzettel | nach | Muster | 3 | daher | nicht | erforderlich | ist. | Für | selbstzersetzliche | Stoffe |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet | werden | kann, | weil | Prüfungsergebnisse | gezeigt | haben, | dass | der | selbstzersetzliche | Stoff | in |
einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
| dass | ein | Gefahrzettel | nach | Muster | 3 | daher | nicht | erforderlich | ist. | Zusätzlich | sind | folgende | Gefahrzettel anzubringen: |
|---|
| zuständige | Behörde hat | zugelassen, | dass auf | diesen | Zettel | bei | einer | bestimmten | Verpackung | verzichtet | werden | kann, | weil | Prüfungsergebnisse | gezeigt | haben, | dass | das | organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist; |
|---|
Vorschriften für Gefahrzettel
Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole
| und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende | Muster, | die | für | andere | Verkehrsträger | vorgeschrieben | sind, | mit | geringfügigen | Abweichungen, |
|---|
welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.
Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.2.2.2.1.1 Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse * In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer „4“ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer „6“ angegeben werden.
| ** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) | zusätzlicher | Text | bzw. | zusätzliche | Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben |
|---|
werden. *** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck „FISSILE“ angegeben sein.
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder
müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die
Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss
| parallel | zum | Rand | eine | Linie | verlaufen, | wobei | der | Abstand | zwischen | dieser | Linie | und | dem | Rand |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | Gefahrzettels | etwa | 5 | mm | betragen | muss. In | der | oberen | Hälfte | muss | die | Linie | innerhalb | des |
Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der
| Klasse | oder | Unterklasse | in | der | unteren | Ecke | haben. Wenn | Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind, | müssen | die | Proportionen | aller | charakteristischen | Merkmale | den | abgebildeten | in | etwa | entsprechen. |
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert
werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 748
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres
Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für
| umweltgefährdende | Stoffe | versehen | sein, | deren | (dessen) | Abmessungen | entsprechend | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Norm ISO 7225:2005 „Gasflaschen – Gefahrgutaufkleber“ verkleinert | sind | (ist), | um | auf | dem | nicht |
zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit
| verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, | dürfen | die | Gefahrzettel | mit | verkleinerten | Abmessungen | auf | dem | zylindrischen | Teil |
|---|
angebracht werden. Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005
| vorgesehenen | Ausmaß | überlappen. Jedoch müssen | der | Gefahrzettel für | die Hauptgefahr und | die |
|---|
Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
| Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels | gemäß | den | geltenden | Vorschriften | oder | der | Entsorgung | des | Druckgefäßes | befördert | werden. |
|---|
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere
Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:
| Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen | des | Symbols | und | in | der | unteren | Hälfte | die | Ansammlung | von | Batterien | des | Symbols | und | die |
|---|
Nummer der Klasse enthalten.
| Mit | Ausnahme des | Gefahrzettels | nach Muster | 9A dürfen die | Gefahrzettel | in | Übereinstimmung | mit | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absatz | 5.2.2.2.1.5 einen | Text | wie | die | UN-Nummer | oder | eine | textliche | Beschreibung | der | Gefahr |
(z. B. „entzündbar“) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Groß-
zettel (Placards).
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 761
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1
in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Be-
reich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen
Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
d) vorgesehenen Fälle)
rot 2 (schwarz oder weiß) (mit Ausnahmeder in Absatz
d)
vorgesehenen Fälle) –
Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung stand-
halten können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 749
entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von
Großzetteln (Placards) verwendet werden.
Gefahrzettelmuster
Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 explodierende Bombe: schwarz orange 1 (schwarz) ** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt * Angabe der Verträglichkeitsgruppe – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt