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DGpilot

ADN 5.1

O2III5.1

75 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5 kg E1 PP NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

DieserTeilenthältVorschriftenfürdenVersandgefährlicherGüterbezüglich derKennzeichnung,

Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ..................................................... 731

5.1.2

Verwendung von Umverpackungen ........................................................................... 731

5.1.2

Verwendung von Umverpackungen

5.1.2.1

a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen

undGefahrzetteldesKapitels5.2mitAusnahmederUnterabschnitte5.2.1.3bis5.2.1.6,der
Absätze5.2.1.7.2bis5.2.1.7.8unddesUnterabschnitts5.2.1.10sichtbarsind,mussdieUmverpackung
(i)
mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des
Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mmsein.DasKennzeichenmussin

einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und

(ii)
für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen
derUN-NummersowiemitdengemäßKapitel5.2mitAusnahmederUnterabschnitte
5.1.2.2

Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen

anwendbarenVorschriftendesADNentsprechen.DievorgeseheneFunktiondereinzelnen Versandstücke darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3

Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen

versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.

5.1.2.4

Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.

5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und

Großverpackungen), Tanks MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für die

Beförderung in loser Schüttung.................................................................................731
5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-

gen),Tanks, MEMU,Fahrzeuge,Wagen undContainer fürdieBeförderunginloserSchüttung
5.1.3.1

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen),

Tanks(einschließlichTankfahrzeuge,Kesselwagen,Batterie-Fahrzeuge,Batteriewagen, Aufsetztanks, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnenKlassenmitAusnahmederKlasse7enthaltenhaben,müssenmitdengleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.

Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 732

5.1.3.2

Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für

die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm für Betaund Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.

5.1.4

Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt,

mussdasVersandstückmitdenfürjedesGutvorgeschriebenenGefahrzettelnund Kennzeichen
versehen sein.Ist einundderselbe GefahrzettelfürverschiedeneGütervorgeschrieben, musser

nur einmal angebracht werden.

5.1.4

Zusammenpackung .................................................................................................... 732

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ................................................................... 732

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5.1

Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung

5.1.5.1.1

Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 des ADR beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks

istunterbestimmtenUmständenaucheinemultilateraleBeförderungsgenehmigung(Absätze 5.1.5.1.2und5.1.5.1.3)erforderlich.UnterbestimmtenUmständenist esauch erforderlich,die

zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).

5.1.5.1.2

Beförderungsgenehmigung

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

a)
Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts
5.1.5.1.3

Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

EinezuständigeBehördedarfVorschriftengenehmigen,nachdenenSendungen,dienichtallen
anwendbarenVorschriften desADN entsprechen, miteinerSondervereinbarungbefördertwerden

dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4).

5.1.5.1.4

Benachrichtigungen

Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

a)
Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse,
diefürdieBauartdesVersandstückeserforderlichsind, derzuständigenBehördedesUrsprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder
indendieSendungbefördertwird,zugestelltwordensind.DerAbsendermusskeineBestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine

Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 733

b)
Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:
(i)
Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A oder gegebenenfalls 3000 A oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(ii)
Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A oder gegebenenfalls 3000 A oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(iii)
Typ B(M)-Versandstücke;
(iv)
Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.
c)
Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung (siehe Absatz 6.4.23.2 des ADR) gegeben worden sind.
d)
Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:
(i)
Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;
(ii)
Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;
(iii)
Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);
(iv)
Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die
Angabe,dassessichumradioaktiveStoffeinbesondererFormoderumgeringdispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und
(v)
die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq)
mitdemzugehörigenSI-Vorsatzzeichen(sieheUnterabschnitt1.2.2.1).Beispaltbaren
StoffenkannanstellederAktivitätdieMassederspaltbarenStoffe (odergegebenenfalls

bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b)

zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen − siehe Abschnitt 1.6.6 (ADR)siehe Abschnitt 1.6.6 (ADR)siehe Bem. 1 1.6.6.2(ADR),

5.1.5.2

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse

5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.4

(ADR) Radioaktive Stoffe in besonderer Form

-
Baumuster
-
Beförderung − siehe Bem. 4 Ja siehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 1.6.6.4,
5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.2

(ADR) Versandstücke die spaltbare Stoffe enthalten

-
Versandstückmuster
-
Beförderung: Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 Ja
c)
Nein
d)
Ja Ja
c)
Nein
d)
Ja Neinsiehe Bem. 2 siehe Bem. 2
5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.5

(ADR)gering dispergierbare radioaktive Stoffe

-
Baumuster
-
Beförderung − siehe Bem. 4 Ja siehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4
5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.5

(ADR) Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten

-
Baumuster
-
Beförderung − siehe Bem. 4 Ja siehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4
5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.1

(ADR) Sondervereinbarung

-
Beförderung 2919, Ja Ja Ja 1.7.4.2,
5.1.5.2.1

b),

5.1.5.2.1

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich

für:

a)
Bauarten von
(i)
radioaktiven Stoffen in besonderer Form;
(ii)
gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen;
(iii)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;
(iv)
Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten;
(v)
Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5 dieser Verordnung, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 des ADR ausgenommen;
(vi)
Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken;
(vii)
Typ C-Versandstücken;
b)
Sondervereinbarungen;
c)
bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.1.2);
d)
die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2
a)
);
e)
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 b)). Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 734
DasZulassungszeugnisfürVersandstückmusterunddasGenehmigungszeugnisfürdieBeförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden.
DieZulassungs-/GenehmigungszeugnisseunddieAnträgeaufZulassung/Genehmigungmüssen

den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 des ADR entsprechen.

5.1.5.2.1

d)

Freigestellte Versandstücke

-
Versandstückmuster
-
Beförderung 2908, 2909, 2910, 2911 Nein Nein Nein Nein Nein Nein − LSA-Stoffe
b)
und SCO-Gegenstände
b)
/ Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt
-
Versandstückmuster
-
Beförderung 2912, 2913, 3321, 3322 Nein Nein Nein Nein Nein Nein − Typ A-Versandstücke
b)
, nicht spaltbarund spaltbar, freigestellt
-
Versandstückmuster
-
Beförderung 2915, 3332 Nein Nein Nein Nein Nein Nein − Typ B(U)-Versandstücke
b)
, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt
-
Versandstückmuster
-
Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2
5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.2

(ADR) Typ B(M)-Versandstücke

b)
, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt
-
Versandstückmuster
-
Beförderung Ja siehe Bem. 3 Ja siehe Bem. 3 Nein Ja
5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.3

(ADR) Typ C-Versandstücke

b)
, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt
-
Versandstückmuster
-
Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2
5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.9

(ADR). alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 e),

6.4.2

2.7

(ADR)gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 a)

(iii)
, 6.4.22.6 (ADR)
a)
Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b)
Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, sogelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffeenthalten(siehe Abschnitt
5.1.5.2.2

und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift

CV 33 des Abschnitts 7.5.11 des ADR. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich. 370 Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes oder
b)
Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Siehe auch UN-Nummer 1942. Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung vorhanden ist, einschließlich Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Heizöl (ANFO) oder einer der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat.
371 (1) DieseEintragunggiltauchfürGegenstände,dieeinkleinesDruckgefäßmiteinerAuslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.
b)
Der Mindestberstdruck des Druckgefäßes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen.
c)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder
Auslösenvermiedenwird.DieskanndurcheinezusätzlichemitdemAuslöserverbundene

Verschlusseinrichtung erfüllt werden.

d)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäßes oder von Teilen des Druckgefäßes verhindert wird.
e)
Jedes Druckgefäß muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert.
f)
Die Bauart des Gegenstands muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prü- fung müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g)
unddieVorschriftenderAbsätze 16.6.1.3.1bis16.6.1.3.4,16.6.1.3.6,16.6.1.3.7b)und
5.1.5.2.2

Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.

5.1.5.2.3

Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige

Behördenichterforderlichist,mussderAbsenderaufAnfragefürdieÜberprüfungdurchdiezuständigeBehördeAufzeichnungen,diedieÜbereinstimmungdesVersandstückmustersmitallen

anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.

5.1.5.3

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

5.1.5.3.1

Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für

unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

a)
Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den
AußenflächendesVersandstücks,derUmverpackung,desContainersoderderunverpackten

LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.

BeiUran- undThoriumerzen undderenKonzentratendürfenfürdiehöchstenDosisleistungen

an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.

b)
Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.
c)
Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zahl ist der TI-Wert. Tabelle 5.1.5.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände Fläche der Ladung
a)
Multiplikationsfaktor Fläche der Ladung ≤ 1 m 1 m < Fläche der Ladung ≤ 5 m 5 m < Fläche der Ladung ≤ 20 m 20 m < Fläche der Ladung
a)
Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
5.1.5.3.1

c) gleich Null gesetzt werden.

b)
Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Absatz 7.1.4.14.7.3.3 Tabelle D) außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.
5.1.5.3.2

Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jedes Schiff oder jede CTU wird durch die Summe

der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen. Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.

5.1.5.3.3

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als

Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Schiff oder einer CTU anzuwenden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 735

5.1.5.3.4

festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien

I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:

a)
Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück, die Umverpackung oder der Container der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
b)
Die Transportkennzahl ist entsprechend den in den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
c)
Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den Vorschriften der Absätze
5.1.5.3.4

Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle

5.1.5.3.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart

oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die

indenverschiedenenvonderBeförderungberührtenStaatenunterschiedlicheZulassungs- oder
Genehmigungstypengelten, mussdievorgeschriebeneZuordnungzudenKategorieninÜbereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.1.5.4

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7

5.1.5.4.1

Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Ver-

packung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

a)
der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;
b)
der Angabe des Absenders und/oder des Empfängers und
c)
der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 736
5.1.5.4.2

Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radio-

aktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für
jedesZulassungs-/GenehmigungszeugnisderzuständigenBehörde(sieheAbsatz5.4.1.2.5.1
g)
) auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMRFrachtbrief, angegeben werden müssen;
b)
sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.2.5.1 g), 5.4.1.2.5.3 und 5.4.1.2.5.4 anwendbar sind;
c)
die Vorschriften der Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4 anwendbar sind.
5.1.5.4.3

Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.

5.1.5.5

Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrich-

tigung

Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die VersandstückmusterZulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).

2. DieBenachrichtigungisterforderlich,wennderInhalthöheristals3x10

A

oder3x

A oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)). 3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt hö- her ist als 3 x 10 A oder 3 x 10 A oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1). 4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 737 Gegenstand UN-Nummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch denAbsender

a)
Verweis Ursprungsland berührte Staaten
a)
Berechnung von nicht aufgelisteten A
-
und A -Werten − Ja Ja Nein 2.2.7.2.2.2 a),

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ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code