ADN 5.1
O2III5.1
75 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
5 kg E1 PP NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
| Dieser | Teil | enthält | Vorschriften | für | den | Versand | gefährlicher | Güter | bezüglich der | Kennzeichnung, |
|---|
Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ..................................................... 731
Verwendung von Umverpackungen ........................................................................... 731
Verwendung von Umverpackungen
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen
| und | Gefahrzettel | des | Kapitels | 5.2 | mit | Ausnahme | der | Unterabschnitte | 5.2.1.3 | bis | 5.2.1.6, | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absätze | 5.2.1.7.2 | bis | 5.2.1.7.8 | und | des | Unterabschnitts | 5.2.1.10 | sichtbar | sind, | muss | die | Umverpackung |
| Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm | sein. | Das | Kennzeichen | muss | in |
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einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
| der | UN-Nummer | sowie | mit | den | gemäß | Kapitel | 5.2 | mit | Ausnahme | der | Unterabschnitte |
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Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen
| anwendbaren | Vorschriften | des | ADN | entsprechen. | Die | vorgesehene | Funktion | der | einzelnen Versandstücke darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. |
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Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen
versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen), Tanks MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für die
| Beförderung in loser Schüttung | ................................................................................. | 731 |
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Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-
| gen), | Tanks, MEMU, | Fahrzeuge, | Wagen und | Container für | die | Beförderung | in | loser | Schüttung |
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Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen),
| Tanks | (einschließlich | Tankfahrzeuge, | Kesselwagen, | Batterie-Fahrzeuge, | Batteriewagen, Aufsetztanks, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen | Klassen | mit | Ausnahme | der | Klasse | 7 | enthalten | haben, | müssen | mit | den | gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand. |
|---|
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 732
Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für
die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm für Betaund Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.
Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt,
| muss | das | Versandstück | mit | den | für | jedes | Gut | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und Kennzeichen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| versehen sein. | Ist ein | und | derselbe Gefahrzettel | für | verschiedene | Güter | vorgeschrieben, muss | er |
nur einmal angebracht werden.
Zusammenpackung .................................................................................................... 732
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ................................................................... 732
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 des ADR beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks
| ist | unter | bestimmten | Umständen | auch | eine | multilaterale | Beförderungsgenehmigung | (Absätze 5.1.5.1.2 | und | 5.1.5.1.3) | erforderlich. | Unter | bestimmten | Umständen | ist es | auch erforderlich, | die |
|---|
zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).
Beförderungsgenehmigung
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
| Eine | zuständige | Behörde | darf | Vorschriften | genehmigen, | nach | denen | Sendungen, | die | nicht | allen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| anwendbaren | Vorschriften des | ADN entsprechen, mit | einer | Sondervereinbarung | befördert | werden |
dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4).
Benachrichtigungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:
| die | für | die | Bauart | des | Versandstückes | erforderlich | sind, der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | den | die | Sendung | befördert | wird, | zugestellt | worden | sind. | Der | Absender | muss | keine | Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine |
Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 733
| Angabe, | dass | es | sich | um | radioaktive | Stoffe | in | besonderer | Form | oder | um | gering | dispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und |
|---|
| mit | dem | zugehörigen | SI-Vorsatzzeichen | (siehe | Unterabschnitt | 1.2.2.1). | Bei | spaltbaren | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffen | kann | anstelle | der | Aktivität | die | Masse | der | spaltbaren | Stoffe (oder | gegebenenfalls |
bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.
b),
b),
b),
b),
b)
zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen − siehe Abschnitt 1.6.6 (ADR)siehe Abschnitt 1.6.6 (ADR)siehe Bem. 1 1.6.6.2(ADR),
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse
a),
5.1.5.1.2,
2.4
(ADR) Radioaktive Stoffe in besonderer Form
a),
2.2
(ADR) Versandstücke die spaltbare Stoffe enthalten
a),
2.5
(ADR)gering dispergierbare radioaktive Stoffe
a),
2.5
(ADR) Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten
a),
2.1
(ADR) Sondervereinbarung
b),
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich
für:
| Das | Zulassungszeugnis | für | Versandstückmuster | und | das | Genehmigungszeugnis | für | die | Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse | und | die | Anträge | auf | Zulassung/Genehmigung | müssen |
den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 des ADR entsprechen.
d)
Freigestellte Versandstücke
a),
2.2
(ADR) Typ B(M)-Versandstücke
a),
5.1.5.1.2,
2.3
(ADR) Typ C-Versandstücke
a),
5.1.5.1.2,
2.9
(ADR). alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 e),
2.7
(ADR)gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 a)
| Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so | gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe | enthalten | (siehe Abschnitt |
|---|
und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift
CV 33 des Abschnitts 7.5.11 des ADR. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich. 370 Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
| 371 (1) Diese | Eintragung | gilt | auch | für | Gegenstände, | die | ein | kleines | Druckgefäß | mit | einer | Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen: |
|---|
| Auslösen | vermieden | wird. | Dies | kann | durch | eine | zusätzliche | mit | dem | Auslöser | verbundene |
|---|
Verschlusseinrichtung erfüllt werden.
| und | die | Vorschriften | der | Absätze 16.6.1.3.1 | bis | 16.6.1.3.4, | 16.6.1.3.6, | 16.6.1.3.7 | b) | und |
|---|
Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige
| Behörde | nicht | erforderlich | ist, | muss | der | Absender | auf | Anfrage | für | die | Überprüfung | durch | die | zuständige | Behörde | Aufzeichnungen, | die | die | Übereinstimmung | des | Versandstückmusters | mit | allen |
|---|
anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für
unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
| Außenflächen | des | Versandstücks, | der | Umverpackung, | des | Containers | oder | der | unverpackten |
|---|
LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.
| Bei | Uran- und | Thoriumerzen und | deren | Konzentraten | dürfen | für | die | höchsten | Dosisleistungen |
|---|
an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
c) gleich Null gesetzt werden.
Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jedes Schiff oder jede CTU wird durch die Summe
der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen. Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als
Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Schiff oder einer CTU anzuwenden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 735
festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien
I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:
Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart
oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die
| in | den | verschiedenen | von | der | Beförderung | berührten | Staaten | unterschiedliche | Zulassungs- oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genehmigungstypen | gelten, muss | die | vorgeschriebene | Zuordnung | zu | den | Kategorien | in | Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Ver-
packung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radio-
aktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
| jedes | Zulassungs-/Genehmigungszeugnis | der | zuständigen | Behörde | (siehe | Absatz | 5.4.1.2.5.1 |
|---|
Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrich-
tigung
Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die VersandstückmusterZulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).
| 2. Die | Benachrichtigung | ist | erforderlich, | wenn | der | Inhalt | höher | ist | als | 3 | x | 10 |
|---|
A
| oder | 3 | x |
|---|
A oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)). 3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt hö- her ist als 3 x 10 A oder 3 x 10 A oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1). 4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 737 Gegenstand UN-Nummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch denAbsender