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ADN 4.2

– Flamme: schwarz obere Hälf-

8 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen

te weiß,untere Hälfte rot (schwarz) – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 752 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.2.5

oder 4.2.6 des IMDG-Codes;

-
Für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen: Kapitel 4.4 des ADR;
-
Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle: Kapitel 4.5 des ADR;
-
Für mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU): Kapitel 4.7 des ADR.
4.2.5.2.6

des ADR Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben.

123 (bleibt offen) 127 Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. 131 Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. 135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 138 p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.

141 Stoffe,dieeinerausreichendenWärmebehandlungunterzogenwurden,sodasssiewährendder

Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

142 Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % FeuchtigkeitundpraktischkeinentzündbaresLösungsmittelenthält,unterliegtnichtdenVorschriftendes

ADN. 144 Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

145 AlkoholischeGetränkederVerpackungsgruppeIIIunterliegennichtdenVorschriftendesADN,

wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 661

152 DieZuordnungdiesesStoffeshängtvonderPartikelgrößeundderVerpackungab,Grenzwerte
wurdenbishernichtexperimentellbestimmt.DieentsprechendeZuordnungmussnachdenVorschriften des Abschnitts 2.2.1 erfolgen.
153 DieseEintragunggiltnur,wennaufderGrundlagevonPrüfungennachgewiesenwird,dassdie
StoffeinBerührungmitWasserwederbrennbarsindnocheineTendenzzurSelbstentzündung

zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. 163 Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose

enthalten,vorausgesetzt,dieNitrocelluloseenthälthöchstens12,6 %Stickstoff(inderTrockenmasse).
168 Asbest,dersoineinnatürlichesoderkünstlichesBindemittel(wieZement,Kunststoff,Asphalt,

Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht

denVorschriftendesADN. HergestellteGegenstände,dieAsbestenthaltenunddieserVorschrift

nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. 169 Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 %

Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht denVorschriftendes ADN. Phthalsäureanhydrid mit höchstens0,05 %Maleinsäureanhydrid, dasbeieinerTemperaturüberseinemFlammpunktgeschmolzen ist, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen.

172 Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:

a)
muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der
überwiegendenNebengefahrentsprechendenKriterienfürdieVerpackungsgruppederVerpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;
b)
müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den
StoffenausgehendenNebengefahrenentsprechen;entsprechendeGroßzettel(Placards)müsseninÜbereinstimmungmitdenanwendbarenVorschriftendesAbschnitts5.3.1an Güterbeförderungseinheiten angebracht werden;
c)
muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden;
d)
müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse „7“ in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5. des ADR. 177 Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
178 DieseBezeichnungdarfnurmitZustimmungderzuständigenBehördedesUrsprungslandesverwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung

in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.

181 VersandstückemitdiesemStoffsindaußerdemmiteinemGefahrzettelnachMuster1(siehe Absatz 5.2.2.2.2)zuversehen,esseidenn,diezuständigeBehördedesUrsprungslandeshatzugelassen,dassaufdiesenZettelbeimgeprüftenVerpackungstypverzichtetwerdenkann,weilPrü-

fungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz 5.2.2.1.9). 182 Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.

183 DieGruppeder ErdalkalimetalleumfasstdieElementeMagnesium,Calcium,StrontiumundBarium.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 662 186 (gestrichen) 188 Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

a)
Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.

Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).

b)
Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von
2 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie hat eine Nennenergie in Wattstundenvonhöchstens100 Wh. Lithium-Ionen- oderNatrium-Ionen-Batterien,dieunterdiese

Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Lithium-Ionen-Batterien.

Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).

c)
Jede Lithiumzelle oder -batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7.1 a), e), gegebenenfalls f), und g); für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien gelten die Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7.2 a), e) und f).
d)
Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen
undBatterienmüssensogeschütztsein,dassKurzschlüsseverhindertwerden.Diesschließt
den SchutzvorKontaktmitelektrischleitfähigenWerkstoffen innerhalbderselbenVerpackung

ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in widerstandsfä-

higen Außenverpackungenverpacktsein,diedenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,

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