ADN 4.2
– Flamme: schwarz obere Hälf-
8 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen
te weiß,untere Hälfte rot (schwarz) – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 752 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
oder 4.2.6 des IMDG-Codes;
des ADR Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben.
123 (bleibt offen) 127 Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. 131 Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. 135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 138 p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
| 141 Stoffe, | die | einer | ausreichenden | Wärmebehandlung | unterzogen | wurden, | so | dass | sie | während | der |
|---|
Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| 142 Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit | und | praktisch | kein | entzündbares | Lösungsmittel | enthält, | unterliegt | nicht | den | Vorschriften | des |
|---|
ADN. 144 Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| 145 Alkoholische | Getränke | der | Verpackungsgruppe | III | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | ADN, |
|---|
wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 661
| 152 Die | Zuordnung | dieses | Stoffes | hängt | von | der | Partikelgröße | und | der | Verpackung | ab, | Grenzwerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wurden | bisher | nicht | experimentell | bestimmt. | Die | entsprechende | Zuordnung | muss | nach | den | Vorschriften des Abschnitts 2.2.1 erfolgen. | ||
| 153 Diese | Eintragung | gilt | nur, | wenn | auf | der | Grundlage | von | Prüfungen | nachgewiesen | wird, | dass | die |
| Stoffe | in | Berührung | mit | Wasser | weder | brennbar | sind | noch | eine | Tendenz | zur | Selbstentzündung |
zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. 163 Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose
| enthalten, | vorausgesetzt, | die | Nitrocellulose | enthält | höchstens | 12,6 % | Stickstoff | (in | der | Trockenmasse). | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 168 Asbest, | der | so | in | ein | natürliches | oder | künstliches | Bindemittel | (wie | Zement, | Kunststoff, | Asphalt, |
Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht
| den | Vorschriften | des | ADN. Hergestellte | Gegenstände, | die | Asbest | enthalten | und | dieser | Vorschrift |
|---|
nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. 169 Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 %
| Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den | Vorschriften | des ADN. Phthalsäureanhydrid mit höchstens | 0,05 % | Maleinsäureanhydrid, das | bei | einer | Temperatur | über | seinem | Flammpunkt | geschmolzen ist, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. |
|---|
172 Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
| überwiegenden | Nebengefahr | entsprechenden | Kriterien | für | die | Verpackungsgruppe | der | Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden; |
|---|
| Stoffen | ausgehenden | Nebengefahren | entsprechen; | entsprechende | Großzettel | (Placards) | müssen | in | Übereinstimmung | mit | den | anwendbaren | Vorschriften | des | Abschnitts | 5.3.1 | an Güterbeförderungseinheiten angebracht werden; |
|---|
| 178 Diese | Bezeichnung | darf | nur | mit | Zustimmung | der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes | verwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung |
|---|
in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.
| 181 Versandstücke | mit | diesem | Stoff | sind | außerdem | mit | einem | Gefahrzettel | nach | Muster | 1 | (siehe Absatz 5.2.2.2.2) | zu | versehen, | es | sei | denn, | die | zuständige | Behörde | des | Ursprungslandes | hat | zugelassen, | dass | auf | diesen | Zettel | beim | geprüften | Verpackungstyp | verzichtet | werden | kann, | weil | Prü- |
|---|
fungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz 5.2.2.1.9). 182 Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.
| 183 Die | Gruppe | der Erdalkalimetalle | umfasst | die | Elemente | Magnesium, | Calcium, | Strontium | und | Barium. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 662 186 (gestrichen) 188 Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).
| 2 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie hat eine Nennenergie in Wattstunden | von | höchstens | 100 Wh. Lithium-Ionen- oder | Natrium-Ionen-Batterien, | die | unter | diese |
|---|
Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Lithium-Ionen-Batterien.
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).
| und | Batterien | müssen | so | geschützt | sein, | dass | Kurzschlüsse | verhindert | werden. | Dies | schließt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den Schutz | vor | Kontakt | mit | elektrisch | leitfähigen | Werkstoffen innerhalb | derselben | Verpackung |
ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in widerstandsfä-
| higen Außenverpackungen | verpackt | sein, | die | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, |
|---|