ADN 4.1
Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 727
36 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen
| Teil 5 Vorschriften für den Versand | ................................................................................. | 729 |
|---|
Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Rege-
lung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:
und 4.1.1.2 des ADR entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer
Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.
| Die | Verpackungen | müssen | mit | „GEBRAUCHTES | MEDIZINISCHES | INSTRUMENT“ | oder | „GEBRAUCHTES | MEDIZINISCHES | GERÄT“ | gekennzeichnet | sein. | Bei | Verwendung | von | Umverpackungen | müssen | diese | in | gleicher | Weise | gekennzeichnet | sein, | es | sei | denn, | die | Aufschrift | bleibt |
|---|
sichtbar.
des ADR entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu
bestehen; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 9
| enthalten, | mit | höchstens | 30 g | gefährliche | Güter | je | Versandstück, | wenn | sie | von | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sammelstelle | oder | Recyclingeinrichtung | befördert | werden. | Die | Leuchtmittel müssen | in |
Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen
| Beförderungsbedingungen | das | Austreten des | Inhalts zu | verhindern, | die | den | allgemeinen |
|---|
Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;
| vorausgesetzt, | diese | sind | so | verpackt, | dass | die | durch | ein | Zubruchgehen | des | Leuchtmittels |
|---|
verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt.
und 4.1.1.5 des ADR entsprechen.
| sind, | müssen | die | Ausrüstungen | in widerstandsfähigen Außenverpackungen | verpackt | sein, | die |
|---|
aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert
| ist, | es | sei | denn, | die | Batterie | ist | durch | die | Ausrüstung, | in | der | sie | enthalten | ist, | selbst | entsprechend geschützt. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich | aktiv | sind | (Sender | für | die | Identifizierung | mit | Hilfe | elektromagnetischer | Wellen | (RFID), |
|---|
Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.
| Wenn | Versandstücke | in | eine | Umverpackung | eingesetzt | werden, | muss | das Kennzeichen | für | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Batterien entweder | deutlich | sichtbar | sein | oder | auf | der | Außenseite | der | Umverpackung wiedergegeben werden | und | die | Umverpackung | muss | mit | dem | Ausdruck | „UMVERPACKUNG“ | gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens |
12 mm sein.
Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
| Teils | 4 | Kapitel | 11 | Verpackungsanweisung | 965 | oder | 968 | Abschnitt | IB | der | Technischen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anweisungen der ICAO verpackt sind und | mit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt |
des ADR erfüllen, dürfen verwendet werden.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 705 Die übrigen Vorschriften des ADN außer denen, die die Beförderung in Tankschiffen betreffen, gelten nicht. 648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 649 (gestrichen)
| 650 Abfälle, | die | aus | Verpackungsresten, | verfestigten | und | flüssigen | Farbresten | bestehen, | dürfen unter | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den | Vorschriften | der | UN-Nummer | 1263 | Verpackungsgruppe | II | bzw. | der | UN-Nummer | 3082 befördert | werden. | Zusätzlich | zu | den | Vorschriften | für | die | UN-Nummer | 1263 | Verpackungsgruppe | II und |
für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:
| Unterabschnitt 4.1.4.2 des | ADR, Verpackungsanweisung | IBC | 06 | verpackt | sein. Die | Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben |
|---|
auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.
| Die | Prüfungen | sind | an | Verpackungen | und | Großpackmitteln | (IBC) | durchzuführen, | die | mit | einer |
|---|
repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.
| Containern | oder | vollwandigen | bedeckten | Großcontainern | ist | zugelassen. Abfälle, | die | der | UNNummer | 1263 | zugeordnet | sind, | dürfen | mit | Abfällen | von | Farben | auf | Wasserbasis, | die | der | UNNummer | 3082 | zugeordnet | sind, | vermischt | und | in | dasselbe | Fahrzeug, | denselben | Wagen | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| denselben | Container | verladen | werden. | Bei | einer | solchen | gemischten | Ladung | ist | der | gesamte | ||||||||||||||||||||||
| Inhalt | der | UN-Nummer 1263 | zuzuordnen. Der | Aufbau | der | Fahrzeuge, Wagen oder Container | |||||||||||||||||||||||||||
| muss dicht sein oder | beispielsweise | mit | Hilfe | einer | geeigneten | und | ausreichend | festen | Innenbeschichtung abgedichtet werden. |
| gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 mit | der | (den) | entsprechenden | UN-Nummer(n) wie | folgt | im | Beförderungspapier angegeben werden: |
|---|
„UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II“; „UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II“;
| „UN | 3082 | ABFALL | UMWELTGEFÄHRDENDER | STOFF, | FLÜSSIG, | N.A.G. |
|---|
(FARBE), 9, III“; oder
| „UN | 3082 | ABFALL | UMWELTGEFÄHRDENDER | STOFF, | FLÜSSIG, | N.A.G. |
|---|
(FARBE), 9, VG III“.
| 651 Die | Sondervorschrift | V 2 | (1) | des | ADR ist nicht | anwendbar, | wenn | die Nettoexplosivstoffmasse | je | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beförderungseinheit | nicht | höher | ist | als | 4000 | kg, | vorausgesetzt | die | Nettoexplosivstoffmasse | je |
Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg. 652 (bleibt offen) 653 (gestrichen) 654 Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen
| für | Entsorgungszwecke | unter | dieser | Eintragung | befördert | werden. | Sie | müssen | nicht | gegen | unbeabsichtigtes | Entleeren | geschützt | sein, | vorausgesetzt, | es werden | Maßnahmen | getroffen, | um | einen |
|---|
gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 706
| Abfall-Feuerzeuge | mit | Ausnahme | von | undichten | oder | stark | verformten | müssen | gemäß | Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: |
|---|
| Undichte | oder | stark | verformte | Feuerzeuge | müssen | in | Bergungsverpackungen | befördert | werden, |
|---|
vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5
| der | Verpackungsanweisung | P | 002 | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | gelten | nicht | für | AbfallFeuerzeuge. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 655 Flaschen, | die | nach | der | Richtlinie | 97/23/EG6) | ||||||||
| oder | der Richtlinie | 2014/68/EU7) | |||||||||||
| ausgelegt, | gebaut, | ||||||||||||
| zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne | dem | Kapitel | 6.2 | des | ADR | zu | entsprechen, | befördert | werden, | vorausgesetzt, | sie | werden | den |
| Prüfungen | des | Absatzes | 6.2.1.6.1 | des | ADR | unterzogen | und | die | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung P 200 des ADR festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie |
97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. 656 (gestrichen)
| 657 Diese | Eintragung | darf | nur | für | den | technisch | reinen | Stoff | verwendet | werden; | für | Gemische | von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flüssiggas-Bestandteilen | siehe | UN | 1965 | oder | UN | 1075 | in | Verbindung | mit | Bem. | 2 | in Unterabschnitt 2.2.2.3. | |
| 658 Die | Beförderung | von | UN 1057 | FEUERZEUGE, | die | der | Norm EN | ISO | 9994:2019 „Feuerzeuge – | ||||
| Festlegungen | für | die | Sicherheit“ | entsprechen, | und | UN 1057 | NACHFÜLLPATRONEN | FÜR | FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis f), 3.4.2 (mit Ausnahme der | ||||
| gesamten | Bruttomasse | von | 30 kg), | 3.4.3 | (mit | Ausnahme | der | gesamten | Bruttomasse | von | 20 kg), |
des ADR entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen
| mit | gefährlichen | Gütern, | die | nach | den | Vorschriften | dieses | Kapitels | befördert | werden, | zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen | eingesetzt | werden, | die | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2 | und | 4.1.1.4 | bis |
des ADR entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass sie den Bauvorschriften des
| Abschnitts | 6.1.4 | des | ADR | entsprechen. Die | gesamte | Bruttomasse | des | Versandstücks | darf | 20 kg |
|---|
nicht überschreiten.
des ADR. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzu-
ordnen.
| 4. Gegenstände | dürfen | mit | ihren | eigenen | Anzündmitteln | versehen | oder | mit | ihnen | zusammengepackt | werden, | vorausgesetzt, | die | Anzündmittel | können | unter | normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. |
|---|
5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.
Die anwendbaren Vorschriften sind:
Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen, Schüttgut-
Containern oder Containern gelten folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:
Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 des
ADR oder RID entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 728 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 729 Teil 5 Vorschriften für den Versand Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 730 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 731 Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften
des ADR entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff,
| tiefgekühlt, | flüssig, | der | vollständig | von | einem | porösen | Material | aufgesaugt | ist, | enthalten, | unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADN. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 347 Diese | Eintragung | darf | nur | verwendet | werden, | wenn | die | Ergebnisse | der | Prüfreihe | 6 | d) | des | Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben. |
| 348 Nach | dem | 31. | Dezember | 2011 | hergestellte | Lithiumbatterien | und | nach | dem | 31. | Dezember | 2025 |
hergestellte Natrium-Ionen-Batterien müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.
| 349 Gemische | eines | Hypochlorits mit | einem | Ammoniumsalz | sind | zur | Beförderung | nicht | zugelassen. |
|---|
UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
| 350 Ammoniumbromat | und | seine | wässerigen | Lösungen | sowie | Gemische | eines | Bromats | mit | einem |
|---|
Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
| 351 Ammoniumchlorat | und | seine | wässerigen | Lösungen | sowie | Gemische | eines | Chlorats | mit | einem |
|---|
Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
| 352 Ammoniumchlorit | und | seine | wässerigen | Lösungen | sowie | Gemische | eines | Chlorits | mit | einem |
|---|
Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
| 353 Ammoniumpermanganat | und | seine | wässerigen | Lösungen | sowie | Gemische | eines | Permanganats |
|---|
mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 354 Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig.
| 355 Sauerstoffflaschen | für | Notfallzwecke, | die | unter | dieser | Eintragung | befördert | werden, | dürfen | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe | C | oder | S) | enthalten, ohne | dass | dadurch | die | Zuordnung | zur | Klasse | 2 | verändert | wird, | ||||||||||||||
| vorausgesetzt, | die | Gesamtmenge | der | deflagrierenden (antreibenden) | explosiven | Stoffe | je | Sauerstoffflasche | überschreitet | nicht | 3,2 g. Die | versandfertigen | Flaschen | mit | den | eingebauten | Auslösekartuschen | müssen | über | eine | wirksame | Vorrichtung | zum | Schutz | vor | unbeabsichtigtem | Auslösen |
verfügen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 679 356 Metallhydrid-Speichersystem(e), die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen,
| Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen | Behörde | des | Herstellungslandes1) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zugelassen | werden. | Das | Beförderungspapier | muss | |||||||
| die | Angabe | enthalten, | dass | das | Versandstück | von | der | zuständigen | Behörde | des | Herstellungslandes1) |
zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1) begleitet werden. 357 Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, dass die vom Roherdöl
| entwickelten | Dämpfe | eine | Gefahr | beim | Einatmen | darstellen | können, | muss | unter | der | Eintragung |
|---|
UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden. 358 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse
| 3 | und | der | UN-Nummer | 3064 | zugeordnet | werden, | vorausgesetzt, | alle | Vorschriften | der | Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR werden erfüllt. |
|---|
359 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR erfüllt werden. 360 Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben
| werden, | müssen den | Eintragungen | UN | 3556 | FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | LITHIUMIONEN-BATTERIEN, | UN | 3557 | FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | LITHIUM-METALLBATTERIEN | bzw. | UN | 3558 | FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN |
|---|
zugeordnet werden. Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.
| 361 Diese | Eintragung | gilt | für | Doppelschicht-Kondensatoren | mit | einer | Energiespeicherkapazität | von | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | ADN. | Unter | Energiespeicherkapazität | versteht | man | die | aus | der |
Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird.
| Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich Kondensatoren, die einen | Elektrolyt | enthalten, | welcher | nicht | den | Klassifizierungskriterien | einer | Gefahrgutklasse | entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: |
|---|
| beträgt, | muss | der | Kondensator | oder | das | Modul | gegen | Kurzschluss | geschützt | sein | oder |
|---|
mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und
| Modul mehr | als 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul | mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; |
|---|
| Ist | das | Herstellungsland | keine | Vertragspartei | des | ADN, | muss | die | Zulassung | von | der | zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 680
| Kondensatoren, | die | einen | Elektrolyt | enthalten, | der | den | Klassifizierungskriterien | keiner | Gefahrgutklasse | entspricht, | einschließlich Kondensatoren | in | Ausrüstungen, | unterliegen | nicht | den | übrigen |
|---|
Vorschriften des ADN.
| Kondensatoren, | die | einen | den | Klassifizierungskriterien | einer | Gefahrgutklasse | entsprechenden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Elektrolyt | enthalten | und | eine | Energiespeicherkapazität | von | höchstens | 10 Wh | haben, | unterliegen |
nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer
| Fallprüfung | aus | 1,2 Metern | Höhe | auf | eine | unnachgiebige | Oberfläche | ohne | Verlust | von | Inhalt |
|---|
standzuhalten.
| Kondensatoren, | die | einen | den | Klassifizierungskriterien | einer | Gefahrgutklasse | entsprechenden | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Elektrolyt | enthalten, | nicht | in | Ausrüstungen | eingebaut | sind | und | eine | Energiespeicherkapazität | von |
mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADN.
| Kondensatoren, | die | in | Ausrüstungen | eingebaut | sind | und | einen | den | Klassifizierungskriterien | einer | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gefahrgutklasse | entsprechenden | Elektrolyt | enthalten, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | ||||||||||||||||||||||||
| des | ADN, | vorausgesetzt, | die | Ausrüstung | ist | in | einer | widerstandsfähigen | Außenverpackung | verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung | eine | geeignete | Festigkeit | und | Auslegung | aufweist; | die | Außenverpackung | muss | außerdem | so | gebaut | sein, | dass | ein | unbeabsichtigter | Betrieb | der | Kondensatoren | während | der | Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt |
oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung. 362 (bleibt offen) 363 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADN gelten nicht.
| über | Verbrennungssysteme | oder | Brennstoffzellen | angetrieben | werden | (z.B. | Verbrennungsmotoren, | Generatoren, | Kompressoren, | Turbinen, | Heizvorrichtungen | usw.), | ausgenommen | Ausrüstungen | von | Fahrzeugen, | die | gemäß | Sondervorschrift | 666 | der | UN-Nummer |
|---|
3166 zugeordnet sind.
Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7.
Bem.
| 1. Ein | Motor | oder | eine | Maschine | gilt | als | frei | von | flüssigen | Brennstoffen, | wenn | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flüssigbrennstoffbehälter | entleert | wurde | und | der | Motor | oder | die | Maschine | wegen | |||
| Brennstoffmangels | nicht | betrieben | werden | kann. | Motoren- oder | Maschinenbauteile | wie | |||||
| Brennstoffleitungen, -filter | und -einspritzer | müssen | nicht | gereinigt, | entleert | oder entgast | ||||||
| werden, | damit | sie | als | frei | von | flüssigen | Brennstoffen | gelten. | Darüber | hinaus | muss | der |
Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder entgast werden. 2) Der Begriff „Brennstoff“ schließt auch Kraftstoffe ein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 681
| 2. Ein | Motor | oder | eine | Maschine | gilt | als | frei | von | gasförmigen | Brennstoffen, | wenn | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Behälter | für | gasförmige | Brennstoffe | frei | von | Flüssigkeiten | (bei | verflüssigten | Gasen) | sind, |
der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
| 3 | entsprechen, | müssen | je | nach | Fall | der | Eintragung | UN 3528 | VERBRENNUNGSMOTOR | MIT | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARE | FLÜSSIGKEIT | oder | UN 3528 | BRENNSTOFFZELLENMOTOR | MIT | ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARE | FLÜSSIGKEIT | oder | UN 3528 |
| VERBRENNUNGSMASCHINE | MIT | ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARE | FLÜSSIGKEIT | oder | |||||||
| UN 3528 | MASCHINE | MIT | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR | MIT | ANTRIEB | DURCH |
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
| entzündbare | Gase | der | Klasse | 2 | entsprechen, | müssen | je | nach | Fall | der | Eintragung | UN 3529 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VERBRENNUNGSMOTOR | MIT | ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARES | GAS | oder | UN 3529 |
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529
| VERBRENNUNGSMASCHINE | MIT | ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARES | GAS | oder | UN 3529 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MASCHINE | MIT | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR | MIT | ANTRIEB | DURCH | ENTZÜNDBARES |
GAS zugeordnet werden.
| Motoren | und | Maschinen, | die | sowohl | durch | ein | entzündbares | Gas | als | auch | durch | eine |
|---|
entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UNNummer 3529 zugeordnet werden.
| Klassifizierungskriterien | des | Absatzes | 2.2.9.1.10 | für | umweltgefährdende | Stoffe | und | nicht | den |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klassifizierungskriterien | einer | anderen | Klasse | entsprechen, | müssen | der | Eintragung | UN 3530 |
VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zugeordnet werden.
| Brennstoffen | auch | andere | gefährliche | Güter | enthalten | (z.B. | Batterien, | Feuerlöscher, | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckgasspeicher | oder | Sicherheitseinrichtungen), | die | für | ihre | Funktion | oder | ihren | sicheren | |||
| Betrieb | erforderlich | sind, | ohne | dass | sie | in | Bezug | auf | diese | anderen | gefährlichen | Güter |
| zusätzlichen | Vorschriften | unterliegen. Lithiumbatterien | müssen | jedoch | den | Vorschriften | des |
Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern
| anwendbar, | f) | (iv), | sofern | anwendbar, | und | g) | nicht | anwendbar | sind, | wenn | Batterien | aus |
|---|
Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von
| Zellen oder Batterien, sofern | diese Prototypen für die Prüfung | befördert | werden, in Maschinen |
|---|
oder Motoren eingebaut sind. Darüber hinaus müssen Natrium-Ionen-Batterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) und f) nicht
| anwendbar | sind, | wenn | Batterien | aus | Produktionsserien | von | höchstens | 100 | Zellen | oder |
|---|
Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Maschinen oder Motoren eingebaut sind.
| gefährlicher | Güter | verhindert | wird, | und | sie | sind | durch | Mittel | gesichert, | mit | denen | die | Motoren |
|---|
oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu
| einer | Veränderung | der | Ausrichtung | oder | zu | einer | Beschädigung | führen | können, | verhindert |
|---|
werden. 3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 682
| Wenn | der | Motor | oder | die | Maschine | mehr | als | 60 Liter | flüssigen | Brennstoff | bei | einem |
|---|
Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
| Wenn | der | Motor | oder | die | Maschine | mehr | als | 60 Liter | flüssigen | Brennstoff | bei | einem | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fassungsraum | von | mehr | als | 3000 Litern | enthält, | ist | der | Motor | oder | die | Maschine | an | zwei |
| gegenüberliegenden | Seiten | mit | Großzetteln | (Placards) | versehen. | Die | Großzettel | (Placards) | |||||
| entsprechen | den | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | 5 | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und | den | in |
Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem
| farblich | kontrastierenden | Hintergrund | angebracht | oder | weisen | entweder eine | gestrichelte | oder |
|---|
eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
Bem. Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein.
| Wenn | der | Brennstoffbehälter | des | Motors | oder | der | Maschine | einen | mit | Wasser | ausgeliterten |
|---|
Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
| Wenn | der | Brennstoffbehälter | des | Motors | oder | der | Maschine | einen | mit | Wasser | ausgeliterten | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fassungsraum | von | mehr | als | 1000 Litern | hat, | ist | der | Motor | oder | die | Maschine | an | zwei |
| gegenüberliegenden | Seiten | mit | Großzetteln | (Placards) | versehen. | Die | Großzettel | (Placards) | |||||
| entsprechen | den | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | 5 | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und | den | in |
Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem
| farblich | kontrastierenden | Hintergrund | angebracht | oder | weisen | entweder | eine | gestrichelte | oder |
|---|
eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
| 1000 Liter | flüssige | Brennstoffe | enthält | oder | wenn | der | Brennstoffbehälter | im | Falle | der | UNNummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist |
|---|
ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 erforderlich. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363“.
| 366 Hergestellte | Instrumente | und | Gegenstände, | die | höchstens | 1 kg | Quecksilber oder | Gallium enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. |
|---|
367 Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe“ und „Farbzubehörstoffe“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, ätzend, entzündbar“ und „Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 683 Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, entzündbar, ätzend“ und „Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung „Druckfarbzubehörstoffe“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Druckfarbe“ und „Druckfarbzubehörstoffe“ in ein und demselben Versandstück enthalten. 368 Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UNNummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
| 369 Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige | und | ätzende | Eigenschaften | besitzt, | der | Klasse | 6.1 | mit | den | Nebengefahren der | Radioaktivität |
|---|
und der Ätzwirkung zugeordnet. Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der Absätze
| 2.2.7.2.4.1.2, | 2.2.7.2.4.1.5, | 2.2.7.2.4.5.2 | und | für | spaltbare | freigestellte | Stoffe | des | Absatzes |
|---|
des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert
werden.
Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es
| sei | denn, | es | ist | eine | Konzentration | unter | 100 % | angegeben). | Für | andere | Konzentrationen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kann | der | Stoff | unter | Berücksichtigung | der | Verfahren | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden. |
Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER- 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT
| 100 OP8 | 3228 |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 OP5 | 3232 (1) (2) |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C
| < 100 OP6 | 3224 (3) |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 OP6 | 3234 (4) |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D
| < 100 OP7 | 3226 (5) |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 OP7 | 3236 (6) |
|---|
2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4- METHOXYVALERONITRIL) 100 OP7 –5 +5 3236 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 100 OP7 +10 +15 3236 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2- METHYLPROPIONAT) 100 OP7 +20 +25 3235
| 1,1-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP7 | 3226 |
|---|
2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 OP6 +40 +45 3234 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis 50
| OP6 | 3224 |
|---|
2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) 100 OP7 +35 +40 3236 BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste
| 52 OP7 | 3226 |
|---|---|
| BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 | 3226 |
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 204 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONYLCHLORID
| 100 OP5 | 3222 (2) |
|---|
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONYLCHLORID
| 100 OP5 | 3222 (2) |
|---|
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D
| < 100 OP7 | 3226 (9) |
|---|
2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1)
| 100 OP8 | 3228 |
|---|
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67 – OP7 +35 +40 3236 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 66 OP7 +40 +45 3236 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUMTETRAFLUOROBORAT 100 OP7 +30 +35 3236 2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67 OP7 +40 +45 3236 DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) +DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT 88 + 12 OP8 –10 0 3237 2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 79 OP7 +40 +45 3236 4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-TRICHLORZINKAT(-1)
| 100 OP8 | 3228 |
|---|
4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)TOLUEN-2- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYLTEREPHTHALAMID, als Paste
| 72 OP6 | 3224 |
|---|
N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN
| 82 OP6 | 3224 (7) |
|---|
DIPHENYLOXID-4,4’- DISULFONYLHYDRAZID
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 63 – 92 OP7 +40 +45 3236 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 205 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 62 OP7 +35 +40 3236 N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN 100 OP7 +45 +50 3236 2-(2-HYDROXYETHOXY)-1- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZEN-4- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +45 +50 3236 3-(2-HYDROXYETHOXY)-4- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 (7-METHOXY-5-METHYLBENZOTHIOPHEN-2-YL) BORONSÄURE
| 88-100 OP7 | 3230 (11) |
|---|
2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMHYDROGENSULFAT 96 OP7 +45 +50 3236 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 95 OP6 +45 +50 3234 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONAT
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONAT
| 100 OP7 | 3226 |
|---|
4-NITROSOPHENOL 100 OP7 +35 +40 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER
| OP2 | 3223 (8) |
|---|
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT
| OP2 | 3233 (8) |
|---|
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER
| OP2 | 3224 (8) |
|---|
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT
| OP2 | 3234 (8) |
|---|
TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 OP6 +30 +35 3234 THIOPHOSPHORSÄURE-O-[( CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,ODIETHYLESTER 82 – 91 (ZIsomer)
| OP8 | 3227 (10) |
|---|
Bemerkungen:
| (1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, | die | die | Kriterien | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien |
|---|
Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen. (2) Nebengefahrzettel „EXPLOSIV“ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
| (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, | die | die | Kriterien | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien |
|---|
Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 206
| (4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, | die | die | Kriterien | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien |
|---|
Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.
| (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, | die | die | Kriterien | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien |
|---|
Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.
| (6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, | die | die | Kriterien | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien |
|---|
Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen. (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. (8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15.
| (9) Diese | Eintragung | bezieht | sich | auf | Gemische | von | 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester | und |
|---|
2-Diazo-1-naphthol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. (10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers.
| (11) Die | technische | Verbindung | mit | den | angegebenen | Konzentrationsgrenzwerten | darf | bis | zu |
|---|
12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.
des ADR bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR ver-
packt sein.
| Gegenstände | (UN-Nummer | 3537, | 3538, | 3540, | 3541, | 3546, | 3547 | oder | 3548) | dürfen | solche | Zellen |
|---|
oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P 006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR bzw. der Verpackungsanweisung LP 03 des Unterabschnitts
des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anwei-
| sung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts | vorzunehmen. | Das | Genehmigungszeugnis | muss | die | Zuordnung | und | die | entsprechenden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beförderungsbedingungen | enthalten. | Ist | das | Ursprungsland | keine | Vertragspartei | des | ADN, | so |
müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
des ADR werden erfüllt.
| Im | Beförderungspapier | muss | folgende | Angabe | enthalten | sein: | „BEFÖRDERUNG | NACH | SONDERVORSCHRIFT 310“. |
|---|
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sein.
| 311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse | der | entsprechenden | Prüfungen | gemäß | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | I | unter | dieser |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eintragung | befördert | werden. | Die | Verpackung | muss | sicherstellen, | dass | der | Prozentsatz | des | Lö- |
sungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. 312 (gestrichen) 313 (gestrichen)
| 314 a) Diese | Stoffe | neigen | bei | erhöhten | Temperaturen | zur | exothermen | Zersetzung. | Die | Zersetzung |
|---|
kann durch Wärme oder durch Unreinheiten [d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen] ausgelöst werden.
| 315 Diese | Eintragung | darf | nicht | für | Stoffe | der | Klasse | 6.1 | verwendet | werden, | welche | den | in Absatz |
|---|
ADR vollständig erfüllt sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen
oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.