DG
DGpilot

ADN 4.1

Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 727

36 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen

Teil 5 Vorschriften für den Versand.................................................................................729
4.1.1

Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Rege-

lung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

-
Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
-
Für ortsbewegliche Tanks: Spalte (10) und (11) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des IMDG-Codes;
-
Für ADR- oder RID-Tanks: Spalte (12) und (13) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID.
4.1.1.1

und 4.1.1.2 des ADR entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer

Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.

DieVerpackungenmüssenmit„GEBRAUCHTESMEDIZINISCHESINSTRUMENT“oder„GEBRAUCHTESMEDIZINISCHESGERÄT“gekennzeichnetsein.BeiVerwendungvonUmverpackungenmüssendieseingleicherWeisegekennzeichnetsein,esseidenn,dieAufschriftbleibt

sichtbar.

4.1.1.1

des ADR entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu

bestehen; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 9

c)
gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter
enthalten,mithöchstens30 ggefährlicheGüterjeVersandstück,wennsievoneiner
SammelstelleoderRecyclingeinrichtungbefördertwerden.DieLeuchtmittel müssenin

Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen

BeförderungsbedingungendasAustreten desInhalts zuverhindern,diedenallgemeinen

Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;

d)
Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten,
vorausgesetzt,diesesindsoverpackt,dassdiedurcheinZubruchgehendesLeuchtmittels

verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt.

4.1.1.2

und 4.1.1.5 des ADR entsprechen.

e)
Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut
sind,müssendieAusrüstungenin widerstandsfähigen Außenverpackungenverpacktsein,die

aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert

ist,esseidenn,dieBatterieistdurchdieAusrüstung,indersieenthaltenist,selbstentsprechend geschützt. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlichaktivsind(SenderfürdieIdentifizierungmitHilfeelektromagnetischerWellen(RFID),

Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.

f)
Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Batterien gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für:
(i)
Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute KnopfzellenBatterien enthalten, und
(ii)
Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 663
WennVersandstückeineineUmverpackungeingesetztwerden,mussdas Kennzeichenfür
Batterien entwederdeutlichsichtbarseinoderaufderAußenseitederUmverpackung wiedergegeben werdenunddieUmverpackungmussmitdemAusdruck„UMVERPACKUNG“gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens

12 mm sein.

Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des

Teils4Kapitel11Verpackungsanweisung965oder968AbschnittIBderTechnischen
Anweisungen der ICAO verpackt sind undmit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt
4.1.1.8

des ADR erfüllen, dürfen verwendet werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 705 Die übrigen Vorschriften des ADN außer denen, die die Beförderung in Tankschiffen betreffen, gelten nicht. 648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 649 (gestrichen)

650 Abfälle,dieausVerpackungsresten,verfestigtenundflüssigenFarbrestenbestehen,dürfen unter
denVorschriftenderUN-Nummer1263VerpackungsgruppeIIbzw.derUN-Nummer3082 befördertwerden.ZusätzlichzudenVorschriftenfürdieUN-Nummer1263VerpackungsgruppeII und

für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:

a)
Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 002 oder
Unterabschnitt 4.1.4.2 desADR, VerpackungsanweisungIBC06verpacktsein. DieZusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben

auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.

b)
Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
c)
Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 des ADR für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden.
DiePrüfungensindanVerpackungenundGroßpackmitteln(IBC)durchzuführen,diemiteiner

repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.

d)
Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen Wagen mit Decken, vollwandigen Wagen mit öffnungsfähigem Dach, vollwandigen geschlossenen
ContainernodervollwandigenbedecktenGroßcontainernistzugelassen. Abfälle,diederUNNummer1263zugeordnetsind,dürfenmitAbfällenvonFarbenaufWasserbasis,diederUNNummer3082zugeordnetsind,vermischtundindasselbeFahrzeug,denselbenWagenoder
denselbenContainerverladenwerden.BeieinersolchengemischtenLadungistdergesamte
InhaltderUN-Nummer 1263zuzuordnen. DerAufbauderFahrzeuge, Wagen oder Container
muss dicht sein oderbeispielsweisemitHilfeeinergeeignetenundausreichendfestenInnenbeschichtung abgedichtet werden.
e)
Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies
gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 mitder(den)entsprechendenUN-Nummer(n) wiefolgtimBeförderungspapier angegeben werden:

„UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II“; „UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II“;

„UN3082ABFALLUMWELTGEFÄHRDENDERSTOFF,FLÜSSIG,N.A.G.

(FARBE), 9, III“; oder

„UN3082ABFALLUMWELTGEFÄHRDENDERSTOFF,FLÜSSIG,N.A.G.

(FARBE), 9, VG III“.

651 DieSondervorschriftV 2(1)desADR ist nichtanwendbar,wenndie Nettoexplosivstoffmasseje
Beförderungseinheitnichthöheristals4000kg,vorausgesetztdieNettoexplosivstoffmasseje

Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg. 652 (bleibt offen) 653 (gestrichen) 654 Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen

fürEntsorgungszweckeunterdieserEintragungbefördertwerden.SiemüssennichtgegenunbeabsichtigtesEntleerengeschütztsein,vorausgesetzt,es werdenMaßnahmengetroffen,umeinen

gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 706

Abfall-FeuerzeugemitAusnahmevonundichtenoderstarkverformtenmüssengemäßVerpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften:
-
es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden;
-
die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern;
-
unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein;
-
die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphä- re und einen Druckaufbau zu verhindern;
-
die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen, Wagen oder Containern befördert werden.
UndichteoderstarkverformteFeuerzeugemüsseninBergungsverpackungenbefördertwerden,

vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5

derVerpackungsanweisungP002desUnterabschnitts4.1.4.1geltennichtfürAbfallFeuerzeuge.
655 Flaschen,dienachderRichtlinie97/23/EG6)
oderder Richtlinie2014/68/EU7)
ausgelegt,gebaut,
zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohnedemKapitel6.2desADRzuentsprechen,befördertwerden,vorausgesetzt,siewerdenden
PrüfungendesAbsatzes6.2.1.6.1desADRunterzogenunddieinUnterabschnitt4.1.4.1Verpackungsanweisung P 200 des ADR festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie

97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. 656 (gestrichen)

657 DieseEintragungdarfnurfürdentechnischreinenStoffverwendetwerden;fürGemischevon
Flüssiggas-BestandteilensieheUN1965oderUN1075inVerbindungmitBem.2in Unterabschnitt 2.2.2.3.
658 DieBeförderungvonUN 1057FEUERZEUGE,diederNorm ENISO9994:2019 „Feuerzeuge –
FestlegungenfürdieSicherheit“entsprechen,undUN 1057NACHFÜLLPATRONENFÜRFEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis f), 3.4.2 (mit Ausnahme der
gesamtenBruttomassevon30 kg),3.4.3(mitAusnahmedergesamtenBruttomassevon20 kg),
4.1.1.8

des ADR entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen

mitgefährlichenGütern,dienachdenVorschriftendiesesKapitelsbefördertwerden,zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus
Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungeneingesetztwerden,diedenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2und4.1.1.4bis
4.1.1.8

des ADR entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass sie den Bauvorschriften des

Abschnitts6.1.4desADRentsprechen. DiegesamteBruttomassedesVersandstücksdarf20 kg

nicht überschreiten.

4.1.10

des ADR. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzu-

ordnen.

4. GegenständedürfenmitihreneigenenAnzündmittelnversehenodermitihnenzusammengepacktwerden,vorausgesetzt,dieAnzündmittelkönnenunternormalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.

5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

4.1.2

Die anwendbaren Vorschriften sind:

-
Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Code oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
-
Für ortsbewegliche Tanks: Kapitel 4.2 des ADR, des RID oder des IMDG-Codes;
-
Für RID- oder ADR-Tanks: Kapitel 4.3 des ADR oder des RID und, gegebenenfalls, Abschnitt
4.1.3

Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen, Schüttgut-

Containern oder Containern gelten folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:

-
Kapitel 4.3 des IMDG-Codes; oder
-
Kapitel 7.3 des ADR unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von Kapitel
4.1.4

Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 des

ADR oder RID entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 728 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 729 Teil 5 Vorschriften für den Versand Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 730 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 731 Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

4.1.4.1

des ADR entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff,

tiefgekühlt,flüssig,dervollständigvoneinemporösenMaterialaufgesaugtist,enthalten,unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADN.
347 DieseEintragungdarfnurverwendetwerden,wenndieErgebnissederPrüfreihe6d)desHandbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben.
348 Nachdem31.Dezember2011hergestellteLithiumbatterienundnachdem31.Dezember2025

hergestellte Natrium-Ionen-Batterien müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.

349 GemischeeinesHypochlorits miteinemAmmoniumsalzsindzurBeförderungnichtzugelassen.

UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.

350 AmmoniumbromatundseinewässerigenLösungensowieGemischeeinesBromatsmiteinem

Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

351 AmmoniumchloratundseinewässerigenLösungensowieGemischeeinesChloratsmiteinem

Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

352 AmmoniumchloritundseinewässerigenLösungensowieGemischeeinesChloritsmiteinem

Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

353 AmmoniumpermanganatundseinewässerigenLösungensowieGemischeeinesPermanganats

mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 354 Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig.

355 SauerstoffflaschenfürNotfallzwecke,dieunterdieserEintragungbefördertwerden,dürfen
eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 VerträglichkeitsgruppeCoderS)enthalten, ohnedassdadurchdieZuordnungzurKlasse2verändertwird,
vorausgesetzt,dieGesamtmengederdeflagrierenden (antreibenden)explosivenStoffejeSauerstoffflascheüberschreitetnicht3,2 g. DieversandfertigenFlaschenmitdeneingebautenAuslösekartuschenmüssenübereinewirksameVorrichtungzumSchutzvorunbeabsichtigtemAuslösen

verfügen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 679 356 Metallhydrid-Speichersystem(e), die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen,

Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigenBehördedesHerstellungslandes1)
zugelassenwerden.DasBeförderungspapiermuss
dieAngabeenthalten,dassdasVersandstückvonderzuständigenBehördedesHerstellungslandes1)

zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1) begleitet werden. 357 Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, dass die vom Roherdöl

entwickeltenDämpfeeineGefahrbeimEinatmendarstellenkönnen,mussunterderEintragung

UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden. 358 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse

3undderUN-Nummer3064zugeordnetwerden,vorausgesetzt,alleVorschriftenderVerpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR werden erfüllt.

359 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR erfüllt werden. 360 Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben

werden,müssen denEintragungenUN3556FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHLITHIUMIONEN-BATTERIEN,UN3557FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHLITHIUM-METALLBATTERIENbzw.UN3558FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHNATRIUM-IONEN-BATTERIEN

zugeordnet werden. Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.

361 DieseEintragunggiltfürDoppelschicht-KondensatorenmiteinerEnergiespeicherkapazitätvon
mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegennichtdenVorschriftendesADN.UnterEnergiespeicherkapazitätverstehtmandieausder

Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird.

Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich Kondensatoren, die einenElektrolytenthalten,welchernichtdenKlassifizierungskriterieneinerGefahrgutklasseentspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Kondensatoren, die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen in ungeladenem Zustand befördert werden. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen entweder in ungeladenem Zustand befördert werden oder gegen Kurzschluss geschützt sein;
b)
Jeder Kondensator muss gegen die potenzielle Gefahr eines Kurzschlusses während der Beförderung wie folgt geschützt sein:
(i)
wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators höchstens 10 Wh beträgt oder wenn die Energiespeicherkapazität jedes Kondensators in einem Modul höchstens 10 Wh
beträgt,mussderKondensatoroderdasModulgegenKurzschlussgeschütztseinoder

mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und

(ii)
wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators oder eines Kondensators in einem
Modul mehrals 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modulmit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet;
c)
Kondensatoren, die gefährliche Güter enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten; 1)
IstdasHerstellungslandkeineVertragsparteidesADN,mussdieZulassungvonderzuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 680

d)
Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; und
e)
Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein.
Kondensatoren,dieeinenElektrolytenthalten,derdenKlassifizierungskriterienkeinerGefahrgutklasseentspricht,einschließlich KondensatoreninAusrüstungen,unterliegennichtdenübrigen

Vorschriften des ADN.

Kondensatoren,dieeinendenKlassifizierungskriterieneinerGefahrgutklasseentsprechenden
ElektrolytenthaltenundeineEnergiespeicherkapazitätvonhöchstens10 Whhaben,unterliegen

nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer

Fallprüfungaus1,2 MeternHöheaufeineunnachgiebigeOberflächeohneVerlustvonInhalt

standzuhalten.

Kondensatoren,dieeinendenKlassifizierungskriterieneinerGefahrgutklasseentsprechenden
Elektrolytenthalten,nichtinAusrüstungeneingebautsindundeineEnergiespeicherkapazitätvon

mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADN.

Kondensatoren,dieinAusrüstungeneingebautsindundeinendenKlassifizierungskriterieneiner
GefahrgutklasseentsprechendenElektrolytenthalten,unterliegennichtdenübrigenVorschriften
desADN,vorausgesetzt,dieAusrüstungistineinerwiderstandsfähigenAußenverpackungverpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten VerwendungeinegeeigneteFestigkeitundAuslegungaufweist;dieAußenverpackungmussaußerdemsogebautsein,dasseinunbeabsichtigterBetriebderKondensatorenwährendderBeförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt

oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.

Bem. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung. 362 (bleibt offen) 363 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADN gelten nicht.

a)
Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe 2)
überVerbrennungssystemeoderBrennstoffzellenangetriebenwerden(z.B.Verbrennungsmotoren,Generatoren,Kompressoren,Turbinen,Heizvorrichtungenusw.),ausgenommenAusrüstungenvonFahrzeugen,diegemäßSondervorschrift666derUN-Nummer

3166 zugeordnet sind.

Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7.

b)
Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem ADN.

Bem.

1. EinMotorodereineMaschinegiltalsfreivonflüssigenBrennstoffen,wennder
FlüssigbrennstoffbehälterentleertwurdeundderMotoroderdieMaschinewegen
Brennstoffmangelsnichtbetriebenwerdenkann.Motoren- oderMaschinenbauteilewie
Brennstoffleitungen, -filterund -einspritzermüssennichtgereinigt,entleertoder entgast
werden,damitsiealsfreivonflüssigenBrennstoffengelten.Darüberhinausmussder

Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder entgast werden. 2) Der Begriff „Brennstoff“ schließt auch Kraftstoffe ein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 681

2. EinMotorodereineMaschinegiltalsfreivongasförmigenBrennstoffen,wenndie
BehälterfürgasförmigeBrennstoffefreivonFlüssigkeiten(beiverflüssigtenGasen)sind,

der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.

c)
Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse
3entsprechen,müssenjenachFallderEintragungUN 3528VERBRENNUNGSMOTORMIT
ANTRIEBDURCHENTZÜNDBAREFLÜSSIGKEIToderUN 3528BRENNSTOFFZELLENMOTORMITANTRIEBDURCHENTZÜNDBAREFLÜSSIGKEIToderUN 3528
VERBRENNUNGSMASCHINEMITANTRIEBDURCHENTZÜNDBAREFLÜSSIGKEIToder
UN 3528MASCHINEMITBRENNSTOFFZELLEN-MOTORMITANTRIEBDURCH

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.

d)
Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien für
entzündbareGasederKlasse2entsprechen,müssenjenachFallderEintragungUN 3529
VERBRENNUNGSMOTORMITANTRIEBDURCHENTZÜNDBARESGASoderUN 3529

BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529

VERBRENNUNGSMASCHINEMITANTRIEBDURCHENTZÜNDBARESGASoderUN 3529
MASCHINEMITBRENNSTOFFZELLEN-MOTORMITANTRIEBDURCHENTZÜNDBARES

GAS zugeordnet werden.

MotorenundMaschinen,diesowohldurcheinentzündbaresGasalsauchdurcheine

entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UNNummer 3529 zugeordnet werden.

e)
Motoren und Maschinen, die entzündbare Brennstoffe enthalten, die den
KlassifizierungskriteriendesAbsatzes2.2.9.1.10fürumweltgefährdendeStoffeundnichtden
KlassifizierungskriterieneineranderenKlasseentsprechen,müssenderEintragungUN 3530

VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zugeordnet werden.

f)
Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Motoren oder Maschinen neben
BrennstoffenauchanderegefährlicheGüterenthalten(z.B.Batterien,Feuerlöscher,
DruckgasspeicheroderSicherheitseinrichtungen),diefürihreFunktionoderihrensicheren
Betrieberforderlichsind,ohnedasssieinBezugaufdieseanderengefährlichenGüter
zusätzlichenVorschriftenunterliegen. LithiumbatterienmüssenjedochdenVorschriftendes

Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern

anwendbar,f)(iv),sofernanwendbar,undg)nichtanwendbarsind,wennBatterienaus

Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von

Zellen oder Batterien, soferndiese Prototypen für die Prüfungbefördertwerden, in Maschinen

oder Motoren eingebaut sind. Darüber hinaus müssen Natrium-Ionen-Batterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) und f) nicht

anwendbarsind,wennBatterienausProduktionsserienvonhöchstens100Zellenoder

Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Maschinen oder Motoren eingebaut sind.

g)
Der Motor oder die Maschine, einschließlich des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, entspricht den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes 3) .
h)
Alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen.
i)
Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden
gefährlicherGüterverhindertwird,undsiesinddurchMittelgesichert,mitdenendieMotoren

oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu

einerVeränderungderAusrichtungoderzueinerBeschädigungführenkönnen,verhindert

werden. 3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 682

j)
Für die UN-Nummern 3528 und 3530:
WennderMotoroderdieMaschinemehrals60 LiterflüssigenBrennstoffbeieinem

Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.

WennderMotoroderdieMaschinemehrals60 LiterflüssigenBrennstoffbeieinem
Fassungsraumvonmehrals3000 Liternenthält,istderMotoroderdieMaschineanzwei
gegenüberliegendenSeitenmitGroßzetteln(Placards)versehen.DieGroßzettel(Placards)
entsprechendeninKapitel3.2TabelleASpalte5vorgeschriebenenGefahrzettelnunddenin

Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem

farblichkontrastierendenHintergrundangebrachtoderweisenentweder einegestrichelteoder

eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.

Bem. Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein.

k)
Für die UN-Nummer 3529:
WennderBrennstoffbehälterdesMotorsoderderMaschineeinenmitWasserausgeliterten

Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.

WennderBrennstoffbehälterdesMotorsoderderMaschineeinenmitWasserausgeliterten
Fassungsraumvonmehrals1000 Liternhat,istderMotoroderdieMaschineanzwei
gegenüberliegendenSeitenmitGroßzetteln(Placards)versehen.DieGroßzettel(Placards)
entsprechendeninKapitel3.2TabelleASpalte5vorgeschriebenenGefahrzettelnunddenin

Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem

farblichkontrastierendenHintergrundangebrachtoderweisenentwedereinegestrichelteoder

eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.

l)
Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als
1000 LiterflüssigeBrennstoffeenthältoderwennderBrennstoffbehälterimFallederUNNummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist

ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 erforderlich. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken: „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363“.

m)
Die in der Verpackungsanweisung P 005 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR festgelegten Vorschriften müssen erfüllt werden. 364 Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen. 365 Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber oder Gallium enthalten, siehe UNNummer 3506 bzw. 3554.
366 HergestellteInstrumenteundGegenstände,diehöchstens1 kgQuecksilber oderGallium enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

367 Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe“ und „Farbzubehörstoffe“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, ätzend, entzündbar“ und „Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 683 Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, entzündbar, ätzend“ und „Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung „Druckfarbzubehörstoffe“ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Druckfarbe“ und „Druckfarbzubehörstoffe“ in ein und demselben Versandstück enthalten. 368 Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UNNummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

369 Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftigeundätzendeEigenschaftenbesitzt,derKlasse6.1mitdenNebengefahren derRadioaktivität

und der Ätzwirkung zugeordnet. Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der Absätze

2.2.7.2.4.1.2,2.2.7.2.4.1.5,2.2.7.2.4.5.2undfürspaltbarefreigestellteStoffedesAbsatzes
4.1.4.1

des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert

werden.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es

seidenn,esisteineKonzentrationunter100 %angegeben).FürandereKonzentrationen
kannderStoffunterBerücksichtigungderVerfahrendesHandbuchsPrüfungenundKriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden.

Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER- 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT

100 OP83228

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 100 OP53232 (1) (2)

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C

< 100 OP63224 (3)

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 100 OP63234 (4)

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D

< 100 OP73226 (5)

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 100 OP73236 (6)

2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4- METHOXYVALERONITRIL) 100 OP7 –5 +5 3236 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 100 OP7 +10 +15 3236 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2- METHYLPROPIONAT) 100 OP7 +20 +25 3235

1,1-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP73226

2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 OP6 +40 +45 3234 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis  50

OP63224

2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) 100 OP7 +35 +40 3236 BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste

52 OP73226
BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP73226

4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID

100 OP73226

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 204 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

100 OP73226

2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONYLCHLORID

100 OP53222 (2)

2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONYLCHLORID

100 OP53222 (2)

2-DIAZO-1-NAPHTHOL-SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D

< 100 OP73226 (9)

2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1)

100 OP83228

2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67 – OP7 +35 +40 3236 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 66 OP7 +40 +45 3236 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUMTETRAFLUOROBORAT 100 OP7 +30 +35 3236 2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT

100 OP73226

2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67 OP7 +40 +45 3236 DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) +DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT  88 +  12 OP8 –10 0 3237 2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 79 OP7 +40 +45 3236 4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-TRICHLORZINKAT(-1)

100 OP83228

4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)TOLUEN-2- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYLTEREPHTHALAMID, als Paste

72 OP63224

N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN

82 OP63224 (7)

DIPHENYLOXID-4,4’- DISULFONYLHYDRAZID

100 OP73226

4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

100 OP73226

2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 63 – 92 OP7 +40 +45 3236 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 205 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 62 OP7 +35 +40 3236 N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN 100 OP7 +45 +50 3236 2-(2-HYDROXYETHOXY)-1- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZEN-4- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +45 +50 3236 3-(2-HYDROXYETHOXY)-4- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236 (7-METHOXY-5-METHYLBENZOTHIOPHEN-2-YL) BORONSÄURE

88-100 OP73230 (11)

2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMHYDROGENSULFAT 96 OP7 +45 +50 3236 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID

100 OP73226

3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 95 OP6 +45 +50 3234 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONAT

100 OP73226

NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONAT

100 OP73226

4-NITROSOPHENOL 100 OP7 +35 +40 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER

OP23223 (8)

SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT

OP23233 (8)

SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER

OP23224 (8)

SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT

OP23234 (8)

TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 OP6 +30 +35 3234 THIOPHOSPHORSÄURE-O-[( CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,ODIETHYLESTER 82 – 91 (ZIsomer)

OP83227 (10)

Bemerkungen:

(1) Azodicarbonamid-Zubereitungen,diedieKriteriendesHandbuchsPrüfungenundKriterien

Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen. (2) Nebengefahrzettel „EXPLOSIV“ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen,diedieKriteriendesHandbuchsPrüfungenundKriterien

Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 206

(4) Azodicarbonamid-Zubereitungen,diedieKriteriendesHandbuchsPrüfungenundKriterien

Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.

(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen,diedieKriteriendesHandbuchsPrüfungenundKriterien

Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

(6) Azodicarbonamid-Zubereitungen,diedieKriteriendesHandbuchsPrüfungenundKriterien

Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen. (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. (8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15.

(9) DieseEintragungbeziehtsichaufGemischevon2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureesterund

2-Diazo-1-naphthol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. (10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers.

(11) DietechnischeVerbindungmitdenangegebenenKonzentrationsgrenzwertendarfbiszu

12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.

4.1.4.1

des ADR bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR ver-

packt sein.

Gegenstände(UN-Nummer3537,3538,3540,3541,3546,3547oder3548)dürfensolcheZellen

oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P 006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR bzw. der Verpackungsanweisung LP 03 des Unterabschnitts

4.1.4.2

des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anwei-

sung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichtsvorzunehmen.DasGenehmigungszeugnismussdieZuordnungunddieentsprechenden
Beförderungsbedingungenenthalten.IstdasUrsprungslandkeineVertragsparteidesADN,so

müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

4.1.4.3

des ADR werden erfüllt.

ImBeförderungspapiermussfolgendeAngabeenthaltensein:„BEFÖRDERUNGNACHSONDERVORSCHRIFT 310“.

Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sein.

311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der ErgebnissederentsprechendenPrüfungengemäßHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIunterdieser
Eintragungbefördertwerden.DieVerpackungmusssicherstellen,dassderProzentsatzdesLö-

sungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. 312 (gestrichen) 313 (gestrichen)

314 a) DieseStoffeneigenbeierhöhtenTemperaturenzurexothermenZersetzung.DieZersetzung

kann durch Wärme oder durch Unreinheiten [d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen] ausgelöst werden.

b)
Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmquellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
315 DieseEintragungdarfnichtfürStoffederKlasse6.1verwendetwerden,welchedenin Absatz
4.1.5

ADR vollständig erfüllt sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen

oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.

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Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code