ADN 3.5
Wird der Stoff in stabilisiertem Zustand befördert? Gegebenenfalls Angaben zum Stabilisie-
24 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
rungsmittel: ................................................................................. .
Freigestellte Mengen .................................................................................................. 721
Freigestellte Mengen
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Gegenstände –, die
| den | Vorschriften | dieses | Kapitels | entsprechen, | unterliegen | keinen | anderen | Vorschriften | des | ADN |
|---|
mit Ausnahme:
Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt 1.7.1.5 Anwendung.
Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten
Mengen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt: Codehöchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) höchste Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) E 0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E 1 30 1000 E 2 30 500 E 3 30 300 E 4 1 500 E 5 1 300
| Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten | Fassungsraum | des Innengefäßes | und | das | für | Außenverpackungen | angegebene | Volumen | auf | den | mit | Wasser | ausgeliterten | Gesamtfassungsraum | aller | Innenverpackungen | innerhalb |
|---|
einer einzigen Außenverpackung.
Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind,
| zusammengepackt | werden, | muss | die | Gesamtmenge | je | Außenverpackung | auf | den | Wert | begrenzt |
|---|
werden, der dem restriktivsten Code entspricht. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 722
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit
| einer | höchsten | Nettomenge | gefährlicher | Güter, | die | für | flüssige | Stoffe | und | Gase | auf | 1 ml | und | für |
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| feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchsten | Nettomenge gefährlicher | |||||||||||||
| Güter | je | Außenverpackung, | die | bei | festen | Stoffen | 100 g | und | bei | flüssigen | Stoffen | und | Gasen |
100 ml nicht überschreitet, unterliegen nur:
| erforderlich | ist, | wenn | die | Innenverpackungen | mit | Polstermaterial | sicher | in | einer | Außenverpackung verpackt sind, so dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen | oder | durchstoßen | werden | können | oder | ihr | Inhalt | austreten | kann, | und | wenn | bei | flüssigen |
|---|
Stoffen die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthält, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen, und
Verpackungen
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:
| die | einen | Hals | mit | gegossenem | Schraubgewinde | haben, | müssen | eine | flüssigkeitsdichte |
|---|
Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.
| Zubruchgehen, | Durchstoßen | oder | Freiwerden | von | Inhalt | kommen | kann. Bei | flüssigen | Stoffen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, | um | den | gesamten | Inhalt | der | Innenverpackungen | aufzunehmen. | Beim | Einsetzen | in | eine |
| Zwischenverpackung | darf | das | saugfähige | Material | gleichzeitig | als | Polstermaterial | verwendet | |||
| werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material | und | dem | Verpackungsmaterial | gefährlich | reagieren | noch | die | Unversehrtheit | oder | Funktion |
der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten.
Verpackungen ............................................................................................................ 722
Prüfungen für Versandstücke .................................................................................... 723
Prüfungen für Versandstücke
Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen
| mindestens | zu | 95 % | ihres | Fassungsraumes | und | bei | flüssigen | Stoffen | mindestens | zu | 98 % | ihres | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fassungsraumes | gefüllt | sind, | muss | der | Nachweis | erbracht | werden, | dass | es | in | der | Lage | ist, | ohne |
| Zubruchgehen | oder | Undichtheit | einer | Innenverpackung | und | ohne | nennenswerte | Verringerung | der |
Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:
Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden.
| Gesamtgewicht | bis | zu | einer | Höhe | von | 3 m | gestapelter | identischer | Versandstücke | (einschließ- |
|---|
lich Prüfmuster) entspricht.
Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe
| ersetzt | werden, | sofern | dadurch | die | Prüfergebnisse | nicht | verfälscht | werden. | Werden | feste | Stoffe | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| durch | andere | Stoffe | ersetzt, | müssen | diese | die | gleichen | physikalischen | Eigenschaften | (Masse, | ||
| Korngröße | usw.) | haben | wie der | zu | befördernde | Stoff. | Wird | bei | den | Freifallversuchen | für | flüssige |
Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.
Kennzeichnung der Versandstücke
Kennzeichnung der Versandstücke ........................................................................... 723
In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freige-
| stellten | Mengen | enthalten, | müssen | dauerhaft | und | lesbar | mit | dem | in | Unterabschnitt | 3.5.4.2 | dargestellten Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angegebene | Nummer | des | Gefahrzettels | jedes | im | Versandstück | enthaltenen | gefährlichen | Guts | |||
| muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Absenders oder des Empfängers | nicht | an | einer | anderen | Stelle | des | Versandstücks | angegeben | ist, | muss | das | Kennzeichen |
diese Information enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 724
Kennzeichen für freigestellte Mengen
Abbildung 3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) angegebenen Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.
| Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden | Grund | erscheinen. | Die | Mindestabmessungen | müssen | 100 mm x 100 mm | betragen. | Wenn | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten in etwa entsprechen. |
Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
| Amtssprache | des | Ursprungslandes | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder |
|---|
Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht
| Vereinbarungen | zwischen | den | von | der | Beförderung | berührten | Staaten | etwas | anderes | vorschreiben; und |
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Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container ............ 724
Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container
| Die | Anzahl | der | Versandstücke | in | einem | Fahrzeug, | Wagen | oder | Container | darf | 1000 | nicht | überschreiten. |
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Dokumentation
Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CMR/CIM-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem
| dieser | Dokumente der | Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER | IN | FREIGESTELLTEN | MENGEN“ und |
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die Anzahl der Versandstücke angegeben sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 725 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 726 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 727 Kapitel 4.1 Allgemeine Vorschriften
Dokumentation ........................................................................................................... 724
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xiii Seite Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für
| die Beförderung in loser Schüttung | ....................................................................... | 725 |
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