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ADN 3.5

Wird der Stoff in stabilisiertem Zustand befördert? Gegebenenfalls Angaben zum Stabilisie-

24 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter

rungsmittel: ................................................................................. .

3.5.1

Freigestellte Mengen .................................................................................................. 721

3.5.1

Freigestellte Mengen

3.5.1.1

Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Gegenstände –, die

denVorschriftendiesesKapitelsentsprechen,unterliegenkeinenanderenVorschriftendesADN

mit Ausnahme:

a)
der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;
b)
der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2;
c)
der Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 des ADR.

Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt 1.7.1.5 Anwendung.

3.5.1.2

Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten

Mengen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt: Codehöchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) höchste Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) E 0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E 1 30 1000 E 2 30 500 E 3 30 300 E 4 1 500 E 5 1 300

Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgelitertenFassungsraumdes InnengefäßesunddasfürAußenverpackungenangegebeneVolumenaufdenmitWasserausgelitertenGesamtfassungsraumallerInnenverpackungeninnerhalb

einer einzigen Außenverpackung.

3.5.1.3

Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind,

zusammengepacktwerden,mussdieGesamtmengejeAußenverpackungaufdenWertbegrenzt

werden, der dem restriktivsten Code entspricht. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 722

3.5.1.4

Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit

einerhöchstenNettomengegefährlicherGüter,diefürflüssigeStoffeundGaseauf1 mlundfür
feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchstenNettomenge gefährlicher
GüterjeAußenverpackung,diebeifestenStoffen100 gundbeiflüssigenStoffenundGasen

100 ml nicht überschreitet, unterliegen nur:

a)
den Vorschriften des Abschnitts 3.5.2, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht
erforderlichist,wenndieInnenverpackungenmitPolstermaterialsicherineinerAußenverpackung verpackt sind, so dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehenoderdurchstoßenwerdenkönnenoderihrInhaltaustretenkann,undwennbeiflüssigen

Stoffen die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthält, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen, und

b)
den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3.
3.5.2

Verpackungen

Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:

a)
Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch Unterabschnitt 4.1.1.2 des ADR) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße,
dieeinenHalsmitgegossenemSchraubgewindehaben,müsseneineflüssigkeitsdichte

Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.

b)
Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem
Zubruchgehen,DurchstoßenoderFreiwerdenvonInhaltkommenkann. BeiflüssigenStoffen
muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten,umdengesamtenInhaltderInnenverpackungenaufzunehmen.BeimEinsetzenineine
ZwischenverpackungdarfdassaugfähigeMaterialgleichzeitigalsPolstermaterialverwendet
werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen MaterialunddemVerpackungsmaterialgefährlichreagierennochdieUnversehrtheitoderFunktion

der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten.

c)
Die Zwischenverpackung muss sicher in eine widerstandsfähige, starre Außenverpackung (aus Holz, aus Pappe oder aus einem anderen ebenso widerstandsfähigen Werkstoff) verpackt sein.
d)
Jedes Versandstück-Baumuster muss den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3 entsprechen.
e)
Jedes Versandstück muss eine Größe haben, die ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichen bietet.
f)
Umverpackungen dürfen verwendet werden und dürfen auch Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Gütern, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 723
3.5.2

Verpackungen ............................................................................................................ 722

3.5.3

Prüfungen für Versandstücke .................................................................................... 723

3.5.3

Prüfungen für Versandstücke

3.5.3.1

Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen

mindestenszu95 %ihresFassungsraumesundbeiflüssigenStoffenmindestenszu98 %ihres
Fassungsraumesgefülltsind,mussderNachweiserbrachtwerden,dassesinderLageist,ohne
ZubruchgehenoderUndichtheiteinerInnenverpackungundohnenennenswerteVerringerungder

Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:

a)
Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 1,8 m:
(i)
Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden:
-
flach auf den Boden;
-
flach auf das Oberteil;
-
flach auf die längste Seite;
-
flach auf die kürzeste Seite;
-
auf eine Ecke.
(ii)
Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden:
-
diagonal auf die obere Verbindung zwischen Boden und Mantel, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt;
-
diagonal auf die untere Verbindung zwischen Boden und Mantel;
-
flach auf die Seite.

Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden.

b)
Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem
GesamtgewichtbiszueinerHöhevon3 mgestapelteridentischerVersandstücke(einschließ-

lich Prüfmuster) entspricht.

3.5.3.2

Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe

ersetztwerden,soferndadurchdiePrüfergebnissenichtverfälschtwerden.WerdenfesteStoffe
durchandereStoffeersetzt,müssendiesediegleichenphysikalischenEigenschaften(Masse,
Korngrößeusw.)habenwie derzubeförderndeStoff.WirdbeidenFreifallversuchenfürflüssige

Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.

3.5.4

Kennzeichnung der Versandstücke

3.5.4

Kennzeichnung der Versandstücke ........................................................................... 723

3.5.4.1

In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freige-

stelltenMengenenthalten,müssendauerhaftundlesbarmitdeminUnterabschnitt3.5.4.2dargestellten Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5)
angegebeneNummerdesGefahrzettelsjedesimVersandstückenthaltenengefährlichenGuts
muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Absenders oder des EmpfängersnichtaneineranderenStelledesVersandstücksangegebenist,mussdasKennzeichen

diese Information enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 724

3.5.4.2

Kennzeichen für freigestellte Mengen

Abbildung 3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) angegebenen Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.

Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierendenGrunderscheinen.DieMindestabmessungenmüssen100 mm x 100 mmbetragen.Wenn
Abmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenallerMerkmaledenabgebildeten in etwa entsprechen.
3.5.4.3

Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

a)
dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer
AmtssprachedesUrsprungslandesund,wenndieseSprachenichtDeutsch,Englischoder

Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht

VereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührtenStaatenetwasanderesvorschreiben; und
b)
den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.5.5

Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container ............ 724

3.5.5

Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container

DieAnzahlderVersandstückeineinemFahrzeug,WagenoderContainerdarf1000nichtüberschreiten.
3.5.6

Dokumentation

Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CMR/CIM-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem

dieserDokumente derVermerk „GEFÄHRLICHE GÜTERINFREIGESTELLTENMENGEN“ und

die Anzahl der Versandstücke angegeben sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 725 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 726 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von Verpackungen, Tanks und CTU ADN 2025 © CCNR 2024 727 Kapitel 4.1 Allgemeine Vorschriften

3.5.6

Dokumentation ........................................................................................................... 724

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xiii Seite Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für

die Beförderung in loser Schüttung.......................................................................725

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