ADN 3.4
Normenspaltweite nach IEC 60079-20-1:2010........ mm.
26 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpack-
| ten | gefährlichen | Gütern | bestimmter | Klassen | anzuwenden | sind. | Die | für | die | Innenverpackung | oder |
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den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte (7a) der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge „0“ angegeben. In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADN mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 ab-
gebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der
| ICAO, | einschließlich | aller | in | den | Teilen | 5 | und | 6 | festgelegten | notwendigen | Kennzeichen | und | Gefahrzettel, entsprechen, gelten | als | den | jeweils | zutreffenden | Vorschriften | des | Abschnitts | 3.4.1 | und |
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den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 720
Verwendung von Umverpackungen ............................................................................ 720
Verwendung von Umverpackungen
| Für | eine | Umverpackung, | die | in | begrenzten | Mengen | verpackte gefährlicher | Güter | enthält, | gilt | Folgendes: |
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Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
| Amtssprache | des | Ursprungslandes | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder |
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Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht
| Vereinbarungen | zwischen | den | von | der | Beförderung | berührten | Staaten | etwas | anderes | vorschreiben; und |
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| Mit | Ausnahme | des | Luftverkehrs | gelten | die | übrigen | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 5.1.2.1 | nur, |
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wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
| Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung | der | Rechtsvorschriften | der | Mitgliedstaaten | über | Druckgeräte | (Amtsblatt | der | Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). |
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7)
| Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung | der | Rechtsvorschriften | der | Mitgliedstaaten | über | die | Bereitstellung | von | Druckgerä- |
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ten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 707 659 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden.
Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7. 660 (gestrichen) 661 (gestrichen) 662 Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich
| an | Bord | von | Schiffen | oder | Flugzeugen | verwendet | werden, | dürfen | für | Zwecke | der | Befüllung | oder |
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Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich:
| 663 Diese | Eintragung | darf | nur | für | Verpackungen, | Großverpackungen | oder | Großpackmittel | (IBC) | oder |
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Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind. Anwendungsbereich:
| Bei | den | leeren, | ungereinigten | Altverpackungen | enthaltenen | Rückständen | darf | es | sich | nur | um gefährliche | Güter | der | Klasse | 3, | 4.1, | 5.1, | 6.1, | 8 | oder | 9 | handeln. | Darüber | hinaus | darf | es | sich | dabei |
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nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln: – Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) „0“ zugeordnet ist, oder – Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder – Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder – radioaktive Stoffe oder – Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle, halogenierte Monomethyldiphenylmethane oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). Allgemeine Vorschriften: Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen,
| die | eine | Gefahr | einer | anderen | Klasse | aufweisen, | zusammen | in | loser | Schüttung | verladen | werden. |
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Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen,
| die | eine | Gefahr | einer | anderen | Klasse | aufweisen, | zusammen | in | ein | und | derselben Außenverpackung zusammengepackt werden. |
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Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des ADN finden Anwendung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 708 664 (bleibt offen) 665 Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2
| Verpackungsgruppe | III | entsprechen, | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | ADN, | außer | im | Falle |
|---|
der Beförderung in loser Schüttung.
| 666 Als | Ladung | beförderte | Fahrzeuge | oder | batteriebetriebene | Geräte, | auf | die | in | der | Sondervorschrift |
|---|
388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb
| oder | den | Betrieb | ihrer | Einrichtungen | dienen, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des | ADN, |
|---|
wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
| zugelassen | sein. | Ist | das | Herstellungsland | keine | Vertragspartei | des | ADN, | muss | die | Zulassung |
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von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben
| werden kann. | Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen | nicht | gereinigt, | entleert | oder | gespült | werden, | damit | sie | als | frei | von | flüssigen |
|---|
Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden.
| 2. Ein | Fahrzeug | gilt | als | frei | von | gasförmigen | Brennstoffen, | wenn | die | Behälter | für | gasförmige | Brennstoffe | frei | von | Flüssigkeiten | (bei | verflüssigten | Gasen) | sind, | der | Druck |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | den | Behältern | nicht | größer | als | 2 bar | ist | und | der | Brennstoffabsperrhahn | oder | das |
Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
| batterien oder | Natrium-Ionen-Zellen | oder -Batterien, die | in | beschädigten | oder | defekten | Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: |
|---|
| Zelle | oder | Batterie | hat, | muss | die | Lithiumzelle | oder -batterie oder | die | Natrium-Ionen-Zelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder -Batterie entnommen | und | in | Übereinstimmung | mit | der | Sondervorschrift | 376 | befördert |
werden.
| Wenn | jedoch | ein | sicheres | Entnehmen | der | Zelle | oder | Batterie | nicht | möglich | ist | oder | wenn |
|---|
der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden.
| für | Zwecke | der | Reparatur | von | Rissen | und | Spalten | in | bestehenden | Straßenoberflächen, | die | in | erwärmtem | Zustand | befördert | werden, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des | ADN, | vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: |
|---|
| 669 Ein Anhänger, | der mit einer Einrichtung | ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen |
|---|
Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhä- nger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166, 3171, 3556, 3557 bzw. 3558 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. 670 a) Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum
| Recycling | oder | zur | Entsorgung | gesammelt | und | zur | Beförderung | aufgegeben | werden, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des | ADN, | einschließlich | der | Sondervorschrift | 376 | und der |
|---|
Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn
| Datensicherheit | in | Haushaltsgeräten | (z. B. | Kühlschränke, | Waschmaschinen, | Geschirrspüler) |
|---|
oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.
| sie | sind | in | widerstandsfähigen | Außenverpackungen, | z. B. | besonders | ausgelegte | Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – Die Verpackungen müssen | aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt | sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 des ADR nicht erfüllen. |
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| – Es | müssen | geeignete | Maßnahmen | ergriffen | werden, | um | Beschädigungen | der | Geräte |
|---|
beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren.
| – Die | Verpackungen | müssen | so | hergestellt | und | verschlossen | sein, | dass | ein | Verlust | von |
|---|
Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenauskleidungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen
| ausgelegt | sind, | sind | zulässig, | sofern | sie | so | gebaut | sind, | dass | ein | Verlust | von | Ladegut |
|---|
verhindert wird.
Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -
| Batterien, | die | in | Geräten | von | privaten | Haushalten | enthalten | sind, darf | anhand | einer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im | Qualitätssicherungssystem | enthaltenen | statistischen | Methode | abgeschätzt | werden. | Eine | Kopie | der | Qualitätssicherungsaufzeichnungen | muss | der | zuständigen | Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. |
| „LITHIUMBATTERIEN | ZUR | ENTSORGUNG“, | „LITHIUMBATTERIEN | ZUM | RECYCLING“, | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | ZUR | ENTSORGUNG“ | bzw. | „NATRIUM-IONENBATTERIEN ZUM RECYCLING“. | |||||||||||||||
| Wenn | Geräte, | die | Lithiumzellen | oder -batterien oder | Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | |||||||||||||
| enthalten, | in | Übereinstimmung | mit | der | Verpackungsanweisung | P 909 | (3) | des | Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen | alternativ | auf | der | äußeren | Oberfläche | von | Fahrzeugen, | Wagen | oder | Containern |
angebracht werden.
Bem. „Geräte von privaten Haushalten“ sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen
| und | die | aufgrund | ihrer | Beschaffenheit | und | Menge | den | Geräten | von | privaten | Haushalten | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ähnlich | sind. | Geräte, | bei | denen | die | Wahrscheinlichkeit | besteht, | dass | sie | sowohl | von | privaten | Haushalten | als | auch | von | anderen | Anwendern | verwendet | werden, | gelten | in | jedem | Fall |
als Geräte von privaten Haushalten. 671 Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit an Bord von Schiffen beförderten Mengen (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe zu bestimmen (siehe Sondervorschrift 251 dritter Unterabsatz):
| – Beförderungskategorie | 3 | für | Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | der | Verpackungsgruppe | III |
|---|
zugeordnet sind;
| – Beförderungskategorie | 2 | für | Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | der | Verpackungsgruppe | II |
|---|
zugeordnet sind;
| – Beförderungskategorie | 1 | für | Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | der | Verpackungsgruppe | I |
|---|
zugeordnet sind.
| Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | nur | gefährliche | Güter | enthalten, | denen | keine | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungsgruppe | zugeordnet | ist, | müssen | für | Zwecke | der | Ausstellung | der | Beförderungspapiere | |||
| und | der | Freistellung | in | Zusammenhang | mit | Mengen, | die | je | Schiff | befördert | werden | (siehe |
Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
| 672 Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in Übereinstimmung | mit | der | Sondervorschrift | 301 | befördert | werden, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften des ADN, vorausgesetzt: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – sie | sind | entweder | in | einer | widerstandsfähigen Außenverpackung | verpackt, | die | aus | einem | ||
| geeigneten | Werkstoff | hergestellt | ist | und | hinsichtlich | ihres | Fassungsraums | und | ihrer |
beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entspricht, oder
| – sie werden ohne Außenverpackung befördert, wenn der | Gegenstand so gebaut und ausgelegt |
|---|
ist, dass die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind. 673 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 711
| 674 Diese | Sondervorschrift | gilt | für | die | wiederkehrende | Prüfung | von | umformten | Flaschen | gemäß | der |
|---|
Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 des ADR unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 des ADR unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird: – Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) des ADR vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden.
| – Es | müssen | besondere, | zusätzliche | zerstörende | Prüfungen | durchgeführt | werden, | die | sich | auf |
|---|
die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen. Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode:
| Die | folgenden | Vorschriften | gelten | für | umformte | Flaschen, | die | in | Serie | und | auf | der | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | geschweißten Stahlflaschenkörpern gemäß | der | Norm | EN 1442:2017, | EN 14140:2014 | + |
AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Umwandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genü- gen. Umformte Flaschen müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgerüstet sein.
| Eine | Grundgesamtheit | umformter | Flaschen | ist | definiert | als | die | Produktion | von | Flaschen | eines |
|---|
einzelnen Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf
| Flaschen | derselben | Bauart, | derselben | Werkstoffe | und | derselben | Herstellungsverfahren | basieren. |
|---|
| Innerhalb | der | oben | definierten | Grundgesamtheit | müssen | umformte | Flaschen, | die | verschiedenen Eigentümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt |
|---|
werden.
| Wenn | die | gesamte | Grundgesamtheit | einem | einzigen | Eigentümer | gehört, | entspricht | die | Untergruppe der Grundgesamtheit. |
|---|
| Die | Kennzeichen | der Innenflaschenkörper aus | Stahl | in | Übereinstimmung | mit | Unterabschnitt |
|---|
Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor
| der | Beförderung | in | nachweisbarer | Form | über | die | Bruttomasse | der | so | zu | versendenden | Güter | informieren. |
|---|
a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in
| begrenzten | Mengen | verpackte | gefährliche | Güter | befördert | werden, | müssen | gemäß | Abschnitt |
|---|
Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Brutto-
gesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gü- ter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit, Wagen oder Großcontainer nicht überschreitet.
vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern die Beförderungseinheit nicht andere ge-
fährliche Güter enthält, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt
Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorge-
| schriebenen | Kennzeichen | mit | der | Ausnahme, | dass | die | Mindestabmessungen | 250 mm 250 mm | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| betragen | müssen. | Diese | Kennzeichen | müssen | entfernt | oder | abgedeckt | sein, | wenn | keine | gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden. |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 721 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpa-
| ckungen | eingesetzt | sind. | Zwischenverpackungen | dürfen | verwendet | werden. | Darüber | hinaus | müssen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts |
|---|
Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in
Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis
Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder
Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 718
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten .................... 718
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenz-
ten Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.7.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten
| Das | Kennzeichen | muss | leicht | erkennbar | und | lesbar | sein | und | der | Witterung | ohne | nennenswerte |
|---|
Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.
| Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen | und | unteren | Teilbereiche | und | die | Randlinie | müssen | schwarz | sein. | Der | mittlere | Bereich | muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weiß | oder | ein | ausreichend | kontrastierender | Hintergrund | sein. | Die | Mindestabmessungen | müssen | ||||
| 100 mm x 100 mm | und | die | Mindestbreite | der | Begrenzungslinie | der | Raute | 2 mm | betragen. | Wenn | |||
| Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten in etwa entsprechen. |
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen
äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 719
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel
4 der Technischen Anweisungen der ICAO
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß
| Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO .......................................... | 719 |
|---|
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3
| Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung | mit | diesen | Vorschriften | mit | dem | in | Abbildung | 3.4.8.1 | dargestellten | Kennzeichen | versehen sein: |
|---|
Abbildung 3.4.8.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
| Das | Kennzeichen | muss | leicht | erkennbar | und | lesbar | sein | und | der | Witterung | ohne | nennenswerte |
|---|
Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
| Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen | und | unteren | Teilbereiche | und | die | Randlinie | müssen | schwarz | sein. | Der | mittlere | Bereich | muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weiß | oder | ein | ausreichend | kontrastierender | Hintergrund | sein. | Die | Mindestabmessungen | müssen | ||||
| 100 mm x 100 mm | und | die | Mindestbreite | der | Begrenzungslinie | der | Raute | 2 mm | betragen. | Das |
Symbol „Y“ muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn
| Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten in etwa entsprechen. |
|---|
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen
äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols „Y“ müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen
| mit | oder | ohne | die | zusätzlichen | Gefahrzettel | und | Kennzeichen | für | den | Luftverkehr | versehen | sind, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte | 3.4.2 | bis | 3.4.4 | entsprechend | und | müssen | nicht | mit | dem | in | Abschnitt | 3.4.7 | abgebildeten |
Kennzeichen versehen sein.