DG
DGpilot

ADN 3.4

Normenspaltweite nach IEC 60079-20-1:2010........ mm.

26 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter

3.4.1

Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpack-

tengefährlichenGüternbestimmterKlassenanzuwendensind.DiefürdieInnenverpackungoder

den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte (7a) der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge „0“ angegeben. In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADN mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:

a)
Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,
b)
Teil 2,
c)
Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)),
d)
Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 des ADR,
e)
Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.10 sowie Abschnitt 5.4.2,
f)
Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis
3.4.10

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 ab-

gebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der

ICAO,einschließlichallerindenTeilen5und6festgelegtennotwendigenKennzeichenundGefahrzettel, entsprechen, geltenalsdenjeweilszutreffendenVorschriftendesAbschnitts3.4.1und

den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 720

3.4.11

Verwendung von Umverpackungen ............................................................................ 720

3.4.11

Verwendung von Umverpackungen

FüreineUmverpackung,dieinbegrenztenMengenverpackte gefährlicherGüterenthält,giltFolgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

a)
dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer
AmtssprachedesUrsprungslandesund,wenndieseSprachenichtDeutsch,Englischoder

Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht

VereinbarungenzwischendenvonderBeförderungberührtenStaatenetwasanderesvorschreiben; und
b)
den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
MitAusnahmedesLuftverkehrsgeltendieübrigenVorschriftendesUnterabschnitts5.1.2.1nur,

wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.

3.4.11

und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht größer als 10 kg,
b)
die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Wagen oder Fahrzeug oder Großcontainer befördert werden, beträgt höchstens 100 kg und
c)
jede Außenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057 FEUERZEUGE“ bzw. „UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE“ gekennzeichnet. 6)
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur AngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberDruckgeräte(AmtsblattderEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55).

7)

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur HarmonisierungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieBereitstellungvonDruckgerä-

ten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 707 659 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden.

Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7. 660 (gestrichen) 661 (gestrichen) 662 Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich

anBordvonSchiffenoderFlugzeugenverwendetwerden,dürfenfürZweckederBefüllungoder

Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich:

a)
die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden;
b)
die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und
c)
alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: „Beförderung nach Sondervorschrift 662.
663 DieseEintragungdarfnurfürVerpackungen,GroßverpackungenoderGroßpackmittel(IBC)oder

Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind. Anwendungsbereich:

Beidenleeren,ungereinigtenAltverpackungenenthaltenenRückständendarfessichnurum gefährlicheGüterderKlasse3,4.1,5.1,6.1,8oder9handeln.Darüberhinausdarfessichdabei

nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln: – Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) „0“ zugeordnet ist, oder – Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder – Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder – radioaktive Stoffe oder – Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle, halogenierte Monomethyldiphenylmethane oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). Allgemeine Vorschriften: Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen,

dieeineGefahreineranderenKlasseaufweisen,zusammeninloserSchüttungverladenwerden.

Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen,

dieeineGefahreineranderenKlasseaufweisen,zusammenineinundderselben Außenverpackung zusammengepackt werden.

Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Bem. Die übrigen Vorschriften des ADN finden Anwendung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 708 664 (bleibt offen) 665 Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2

VerpackungsgruppeIIIentsprechen,unterliegennichtdenVorschriftendesADN,außerimFalle

der Beförderung in loser Schüttung.

666 AlsLadungbeförderteFahrzeugeoderbatteriebetriebeneGeräte,aufdieinderSondervorschrift

388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb

oderdenBetriebihrerEinrichtungendienen,unterliegennichtdenübrigenVorschriftendesADN,

wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

a)
Bei flüssigen Brennstoffen8) müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
b)
Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.
c)
Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes
zugelassensein.IstdasHerstellungslandkeineVertragsparteidesADN,mussdieZulassung

von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

d)
Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind.

Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben

werden kann.Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssennichtgereinigt,entleertodergespültwerden,damitsiealsfreivonflüssigen

Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden.

2. EinFahrzeuggiltalsfreivongasförmigenBrennstoffen,wenndieBehälterfürgasförmigeBrennstoffefreivonFlüssigkeiten(beiverflüssigtenGasen)sind,derDruck
indenBehälternnichtgrößerals2 baristundderBrennstoffabsperrhahnoderdas

Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.

e)
Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2. Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe alternativ die Sondervorschrift 404. 667 a) (gestrichen)
b)
Die Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2 gelten nicht für Lithiumzellen oder -
batterien oderNatrium-Ionen-Zellenoder -Batterien, dieinbeschädigtenoderdefektenFahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i)
Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden. 8) Der Begriff „Brennstoff“ schließt auch Kraftstoffe ein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 709
(ii)
Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der
ZelleoderBatteriehat,mussdieLithiumzelleoder -batterie oderdieNatrium-Ionen-Zelle
oder -Batterie entnommenundinÜbereinstimmungmitderSondervorschrift376befördert

werden.

WennjedocheinsicheresEntnehmenderZelleoderBatterienichtmöglichistoderwenn

der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden.

c)
Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch für in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen enthaltene beschädigte Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder - Batterien. 668 Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte
fürZweckederReparaturvonRissenundSpalteninbestehendenStraßenoberflächen,dieinerwärmtemZustandbefördertwerden,unterliegennichtdenübrigenVorschriftendesADN,vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:
a)
sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
b)
die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 °C;
c)
der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird;
d)
der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.
669 Ein Anhänger,der mit einer Einrichtungausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen

Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhä- nger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166, 3171, 3556, 3557 bzw. 3558 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. 670 a) Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum

RecyclingoderzurEntsorgunggesammeltundzurBeförderungaufgegebenwerden,unterliegennichtdenübrigenVorschriftendesADN,einschließlichderSondervorschrift376und der

Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn

(i)
sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind,
(ii)
das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und
(iii)
sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind. Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die
DatensicherheitinHaushaltsgeräten(z. B.Kühlschränke,Waschmaschinen,Geschirrspüler)

oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.

b)
Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien und NatriumIonen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i)
Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder
siesindinwiderstandsfähigenAußenverpackungen,z. B.besondersausgelegteSammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen:
– Die Verpackungen müssenaus einem geeigneten Werkstoff hergestelltsein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 des ADR nicht erfüllen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 710

– EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umBeschädigungenderGeräte

beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren.

– DieVerpackungenmüssensohergestelltundverschlossensein,dasseinVerlustvon

Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenauskleidungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen

ausgelegtsind,sindzulässig,sofernsiesogebautsind,dasseinVerlustvonLadegut

verhindert wird.

(ii)
Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -

Batterien,dieinGerätenvonprivatenHaushaltenenthaltensind, darfanhandeiner
imQualitätssicherungssystementhaltenenstatistischenMethodeabgeschätztwerden.EineKopiederQualitätssicherungsaufzeichnungenmussderzuständigenBehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(iii)
Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet:
„LITHIUMBATTERIENZURENTSORGUNG“,„LITHIUMBATTERIENZUMRECYCLING“,
„NATRIUM-IONEN-BATTERIENZURENTSORGUNG“bzw.„NATRIUM-IONENBATTERIEN ZUM RECYCLING“.
WennGeräte,dieLithiumzellenoder -batterien oderNatrium-Ionen-Zellenund -Batterien
enthalten,inÜbereinstimmungmitderVerpackungsanweisungP 909(3)desUnterabschnitts 4.1.4.1 des ADR unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses KennzeichenalternativaufderäußerenOberflächevonFahrzeugen,WagenoderContainern

angebracht werden.

Bem. „Geräte von privaten Haushalten“ sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen

unddieaufgrundihrerBeschaffenheitundMengedenGerätenvonprivatenHaushalten
ähnlichsind.Geräte,beidenendieWahrscheinlichkeitbesteht,dasssiesowohlvonprivatenHaushaltenalsauchvonanderenAnwendernverwendetwerden,gelteninjedemFall

als Geräte von privaten Haushalten. 671 Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit an Bord von Schiffen beförderten Mengen (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe zu bestimmen (siehe Sondervorschrift 251 dritter Unterabsatz):

– Beförderungskategorie3fürTestsätzeoderAusrüstungen,diederVerpackungsgruppeIII

zugeordnet sind;

– Beförderungskategorie2fürTestsätzeoderAusrüstungen,diederVerpackungsgruppeII

zugeordnet sind;

– Beförderungskategorie1fürTestsätzeoderAusrüstungen,diederVerpackungsgruppeI

zugeordnet sind.

TestsätzeoderAusrüstungen,dienurgefährlicheGüterenthalten,denenkeine
Verpackungsgruppezugeordnetist,müssenfürZweckederAusstellungderBeförderungspapiere
undderFreistellunginZusammenhangmitMengen,diejeSchiffbefördertwerden(siehe

Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

672 Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in ÜbereinstimmungmitderSondervorschrift301befördertwerden,unterliegennichtdenübrigenVorschriften des ADN, vorausgesetzt:
– siesindentwederineinerwiderstandsfähigen Außenverpackungverpackt,dieauseinem
geeignetenWerkstoffhergestelltistundhinsichtlichihresFassungsraumsundihrer

beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entspricht, oder

– sie werden ohne Außenverpackung befördert, wenn derGegenstand so gebaut und ausgelegt

ist, dass die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind. 673 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 711

674 DieseSondervorschriftgiltfürdiewiederkehrendePrüfungvonumformtenFlaschengemäßder

Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 des ADR unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 des ADR unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird: – Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) des ADR vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden.

– Esmüssenbesondere,zusätzlichezerstörendePrüfungendurchgeführtwerden,diesichauf

die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen. Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode:

a)
Allgemeines
DiefolgendenVorschriftengeltenfürumformteFlaschen,dieinSerieundaufderGrundlage
vongeschweißten Stahlflaschenkörpern gemäßderNormEN 1442:2017,EN 14140:2014+

AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Umwandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genü- gen. Umformte Flaschen müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgerüstet sein.

b)
Grundgesamtheit
EineGrundgesamtheitumformterFlaschenistdefiniertalsdieProduktionvonFlascheneines

einzelnen Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf

FlaschenderselbenBauart,derselbenWerkstoffeundderselbenHerstellungsverfahrenbasieren.
c)
Untergruppen einer Grundgesamtheit
InnerhalbderobendefiniertenGrundgesamtheitmüssenumformteFlaschen,dieverschiedenen Eigentümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt

werden.

WenndiegesamteGrundgesamtheiteinemeinzigenEigentümergehört,entsprichtdieUntergruppe der Grundgesamtheit.
d)
Rückverfolgbarkeit
DieKennzeichender Innenflaschenkörper ausStahlinÜbereinstimmungmitUnterabschnitt
3.4.12

Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor

derBeförderunginnachweisbarerFormüberdieBruttomassedersozuversendendenGüterinformieren.
3.4.13

a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in

begrenztenMengenverpacktegefährlicheGüterbefördertwerden,müssengemäßAbschnitt
3.4.14

Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Brutto-

gesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gü- ter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit, Wagen oder Großcontainer nicht überschreitet.

3.4.15

vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern die Beförderungseinheit nicht andere ge-

fährliche Güter enthält, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt

3.4.15

Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorge-

schriebenenKennzeichenmitderAusnahme,dassdieMindestabmessungen250 mm  250 mm
betragenmüssen.DieseKennzeichenmüssenentferntoderabgedecktsein,wennkeinegefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 721 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.2

Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpa-

ckungeneingesetztsind.Zwischenverpackungendürfenverwendetwerden.Darüberhinausmüssen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts
3.4.3

Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in

Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis

3.4.4

Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder

Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.5

(bleibt offen)

3.4.6

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 718

3.4.7

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten .................... 718

3.4.7

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten

3.4.7.1

Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenz-

ten Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.7.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten

DasKennzeichenmussleichterkennbarundlesbarseinundderWitterungohnenennenswerte

Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberenundunterenTeilbereicheunddieRandliniemüssenschwarzsein.DermittlereBereichmuss
weißodereinausreichendkontrastierenderHintergrundsein.DieMindestabmessungenmüssen
100 mm x 100 mmunddieMindestbreitederBegrenzungsliniederRaute2 mmbetragen.Wenn
Abmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenallerMerkmaledenabgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.7.2

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen

äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 719

3.4.8

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel

4 der Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.8

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß

Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO ..........................................719
3.4.8.1

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3

Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der ÜbereinstimmungmitdiesenVorschriftenmitdeminAbbildung3.4.8.1dargestelltenKennzeichenversehen sein:

Abbildung 3.4.8.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

DasKennzeichenmussleichterkennbarundlesbarseinundderWitterungohnenennenswerte

Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberenundunterenTeilbereicheunddieRandliniemüssenschwarzsein.DermittlereBereichmuss
weißodereinausreichendkontrastierenderHintergrundsein.DieMindestabmessungenmüssen
100 mm x 100 mmunddieMindestbreitederBegrenzungsliniederRaute2 mmbetragen.Das

Symbol „Y“ muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn

Abmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenallerMerkmaledenabgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.8.2

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen

äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols „Y“ müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.

3.4.9

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen

mitoderohnediezusätzlichenGefahrzettelundKennzeichenfürdenLuftverkehrversehensind,
gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte3.4.2bis3.4.4entsprechendundmüssennichtmitdeminAbschnitt3.4.7abgebildeten

Kennzeichen versehen sein.

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