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ADN 3.3

Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften ............ 659

5 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter

3.3.1

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern

entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten.

WenneineSondervorschrifteineVorschriftfürdieKennzeichnungdesVersandstücksenthält,

müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen („“) angegeben ist,

wie „LITHIUMBATTERIENZURENTSORGUNG“, muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von

mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADN nichts anderes angegeben ist.

16 MustervonneuenoderbereitsbestehendenexplosivenStoffenoderGegenständenmitExplosivstoff,dieunteranderemzuVersuchs-,Zuordnungs-,Forschungs- undEntwicklungszwecken,zu
QualitätskontrollzweckenoderalsHandelsmusterbefördertwerden,dürfennachdenVorschriften
der zuständigen Behörde befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteterodernichtdesensibilisierterexplosiverMusteristentsprechenddenVorschriftenderzuständigenBehördeauf10 kginkleinenVersandstückenbegrenzt.DieMasseangefeuchteteroderdesensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.
23 DieserStoffweisteineGefahrderEntzündbarkeitauf,dieabernurunterextremenBrandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.

28 Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdünnungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet. 32 In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des ADN. 37 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn er überzogen ist.

38 DieserStoffunterliegtnichtdenVorschriftendesADN,wennerhöchstens0,1Masse-%Calciumcarbid enthält.

39 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. 43 Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben,

müssensieunterderentsprechendenPestizid-EintragungundinÜbereinstimmungmitdenentsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis

2.2.61.1.11.2).

45 Antimonsulfideund -oxidemiteinemArsengehaltvonhöchstens0,5 %,bezogenaufdie Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 48 Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist er nicht zur Beförderung zugelassen.

59 DieseStoffeunterliegennichtdenVorschriftendesADN,wennsiehöchstens50 %Magnesium

enthalten. 60 Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 660 61 Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist

dieallgemeingebräuchliche,vonderISOzugelasseneBenennung(sieheISO-Norm1750:1981
„SchädlingsbekämpfungsmittelundandereAgrarchemikalien – Gruppennamen“ inderjeweils ge-
änderten Fassung),eineandereBenennunggemäß „TheWHORecommendedClassificationof
PesticidesbyHazardandGuidelinestoClassification“ oderdieBenennungdesaktivenBestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).
62 DieserStoffunterliegtnichtdenVorschriftendesADN,wennerhöchstens4 %Natriumhydroxid

enthält. 65 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 66 Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 103 Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

105 Nitrocellulose,diederBeschreibungderUN-Nummer2556oder2557entspricht,darfderKlasse

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