DG
DGpilot

ADN 2.4

Kriterien für die aquatische Umwelt gefährdende Stoffe...................................... 309

59 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2.4.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.4.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen ............................................................................. 309

2.4.1.1

Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende

Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

ImSinnediesesKapitels sind „Stoffe“ chemischeElementeundderen Verbindung,wiesieinder

Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigung, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.4.1.2

Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben und das aquati-

sche Ökosystem, zu dem sie gehören 1) , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist

daherdie aquatische Toxizitätdes StoffesoderGemisches, auchwenndiese unterBerücksichtigung weiterer InformationenüberdasAbbau- undBioakkumulationsverhalten geändertwerden

kann.

2.4.1.3

Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgese-

hen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 2) .

2.4.1.4

Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Be-

griffe:

-
BCF: Biokonzentrationsfaktor;
-
BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf;
-
COD: chemischer Sauerstoffbedarf;
-
GLP: gute Laborpraxis;
-
EC x : die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;
-
EC : die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;
-
ErC : der EC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate;
-
K ow : Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser;
-
LC (50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;
-
L(E)C : LC oder EC ;
-
NOEC (höchste geprüfte Konzentration, ohne beobachtete schädliche Wirkung):
diePrüfkonzentrationunmittelbarunterhalbder niedrigstengeprüftenKonzentration

mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;

-
OECD-Prüfrichtlinien:
dievonderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung

(OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien. 1)

Dabei werdengewässerverunreinigendeStoffe nicht erfasst,für dieesnotwendig sein kann,dieAuswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen.

2) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 310

2.4.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.4.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ........................................... 310

2.4.2.1

Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:

a)
akute aquatische Toxizität;
b)
chronische aquatische Toxizität;
c)
potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
d)
Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.
2.4.2.2

Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der

Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.

2.4.2.3

Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei

kurzzeitiger aquatischer Exposition zu schädigen.

Akute(kurzfristige)Gefährdung:FürEinstufungszweckediedurchdieakuteToxizitäteiner

Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition.

DieakuteaquatischeToxizität mussnormalerweiseunterVerwendungeines96-Stunden-LC

- Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-StundenEC

-Wertesfür Krebstiere(OECD-Prüfrichtlinie202odereingleichwertigesVerfahren)und/oder

eines 72- oder 96-Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges

Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet,undDatenüberandereSpezies,wieLemna (Wasserlinsen),dürfenbeigeeigneterTestmethodik auch berücksichtigt werden.
2.4.2.4

Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkun-

gen bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition.

EsexistierenwenigerDatenüberdie chronischeToxizität alsüberdieakuteToxizität,unddie
GesamtheitderPrüfmethodenistwenigerstandardisiert.Daten,diegemäßderOECD-Richtlinie
210(FischineinemfrühenLebensstadium)oder211(ReproduktionvonDaphnien)und201

(Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte

undinternationalanerkanntePrüfungendürfenebenfallsverwendetwerden. EssinddieNOECWerte oder andere gleichwertige EC

x -Werte zu verwenden.

2.4.2.5

Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stof-

fes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d.h. Luft, Wasser, Sediment/ Boden und Nahrung).

Das Bioakkumulationspotenzial istinderRegeldurchdenOctanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123
bestimmtelog K

ow

ausgedrücktwird.DiesstelltdannzwareinBioakkumulationspotenzialdar,ein

experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 311

2.4.2.6

Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid,

Wasser und Salze.

Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachstenunterVerwendungderPrüfungenfürdiebiologischeAbbaubarkeit(A–F)derOECDPrüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die
Meeresumweltbessergeeignetist.SindderartigeDatennichtverfügbar,gilteinBOD
(5Tage)/COD-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit,
wieHydrolyse,sowohlabiotischealsauchbiotischePrimärabbaubarkeit,Abbaubarkeitinnicht

aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden 3) . Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
in 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:
(i)
Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;
(ii)
Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums. Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern
derStoffnichtalskomplexerStoffmitmehrerenKomponentenmitstrukturellähnlichenBestandteilenidentifiziertist.IndiesemFallundinFällen,indeneneineausreichendeBegründungvorliegt, kann aufdieBedingungdesIntervallsvon10Tagen verzichtetunddasNiveau

für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage4) angesetzt werden; oder

b)
in Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BOD /COD ≥ 0,5, oder
c)
es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.
2.4.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

Bem. Die Kategorie Chronisch 4 des Kapitels 4.1 des GHS ist in diesem Abschnitt informatorisch aufgeführt, obwohl sie im Rahmen des ADN nicht zutreffend ist.

2.4.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen ............................................. 311

2.4.3.1

Stoffe sind als „umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ einzustufen:

a)
für die Beförderung in Versandstücken, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.4.3.1 entsprechen und
b)
für die Beförderung in Tankschiffen, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Akut 2, Akut 3, Chronisch 1, Chronisch 2 oder Chronisch 3 gemäß der Tabelle 2.4.3.1 entsprechen: Tabelle 2.4.3.1: Kategorien von Stoffen, die für die aquatische Umwelt gefährlich sind (siehe Bem. 1)
a)
akute (kurzzeitige) aquatische Gefahr Kategorie Akut 1(siehe Bem. 1) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3) Kategorie Akut 2 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 1 bis ≤ 10 mg/l (siehe Bem. 3) 3) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten. 4) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 312 Kategorie Akut 3 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 10 bis ≤ 100 mg/l (siehe Bem. 3)
b)
Langzeitgefahr (siehe auch Abbildung 2.4.3.1)
(i)
nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 4), über die hinreichende Daten über die chronische Toxizität verfügbar sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)  0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)  0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  0,1 mg/l Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)  1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)  1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  1 mg/l
(ii)
schnell abbaubare Stoffe, über die hinreichende Daten über die chronische Toxizität verfügbar sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)  0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)  0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  0,01 mg/l Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)  0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)  0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  0,1 mg/l Kategorie Chronisch 3 chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)  1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)  1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  1 mg/l
(iii)
Stoffe, über die keine hinreichende Daten über die chronische Toxizität verfügbar sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische)  1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere)  1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)  1 mg/l (siehe Bem. 3) und der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF ist ≥ 500 (oder, wenn dieser nicht vorliegt, log K ow  4 (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 1 bis  10 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 1 bis  10 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 1 bis  10 mg/l (siehe Bem. 3) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 313
undderStoffistnichtleichtabbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF ist ≥ 500 (oder, wenn dieser

nicht vorliegt, log K ow  4 (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie: Chronisch 3 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 10 bis ≤ 100 mg/l (siehe Bem. 3)

undderStoffistnichtleichtabbaubarund/oderlogK

ow

≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmteBCFist

< 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/l.

c)
„Safety net" Klassifizierung Kategorie Chronisch 4 Stoffe, die kaum löslich sind und bei denen keine akute Toxizität in den Konzentrationen bis zu ihrer Löslichkeit in Wasser festgestellt wurde, die nicht leicht abbaubar sind und deren K ow ≥ 4, was anzeigt, dass sie sich
inlebendenOrganismenakkumulierenkönnen,werdendieserKategoriezugeordnet,esseidenn,wissenschaftliche Daten zeigen, dass diese Einstufung nicht notwendig ist. Diese Daten enthalten einen experimentell bestimmten BCF < 500 oder die NOEC für die chronische Toxizität ist < 1 mg/l oder die Daten weisen eine

schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt nach.

Stoffe,dieausschließlichalsChronisch4eingestuftsind,geltennichtalsumweltgefährdendimSinnedes

ADN.

Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.

2. Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechenderM-FaktorfürdieAnwendungderSummierungsmethodeangegebenwerden(siehe

Absatz 2.4.4.6.4).

3. WenndieToxizitätfürAlgen ErC
(=EC
(Wachstumsgeschwindigkeit))mehralsdas
Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzigundalleinaufdieserWirkungbasiert,mussabgewogenwerden,obdieseToxizität

repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC - Wertes nicht angegeben und wird kein ErC -Wert berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC -Wert zu basieren. 4. Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.

5. BioakkumulationspotenzialaufGrundlageeinesexperimentellabgeleitetenBCF ≥ 500
oder, soferndieser nicht vorhandenist,eines log K

ow

≥ 4, vorausgesetzt,log K

ow

istein
geeigneterDeskriptorfürdasBioakkumulationspotenzialdesStoffes.Gemessene

log K ow

-WertehabendenVorrangvorgeschätztenWertenundgemesseneBCF-Werte

haben den Vorrang vor log K ow -Werten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 314 Abbildung 2.4.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe

2.4.3.2

Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.4.3.2 fasst die Einstufungskriterien für

Stoffe zusammen. Tabelle 2.4.3.2: Einstufungsschema für Stoffe, die für die aquatische Umwelt gefährlich sind Einstufungskategorien akute Gefahr (siehe Bem. 1) Langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C ≤ 1,00 NOEC oder EC x ≤ 0,1 NOEC oder EC x ≤ 0,01 L(E)C ≤ 1,00 und keineschnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Akut 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 0,1 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 0,01 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (iii) Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophische Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (i) oder (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit Bewertung sowohl

a)
nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (i) oder (ii) (in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit) als auch
b)
(sofern für die andere(n) trophische(n) Ebene(n) hinreichende
DatenüberdieakuteToxizitätvorhandensind)nachdenKriterien

gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (iii) und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bem. 2 zur Tabelle 2.4.3.1. Ja Ja Ja Nein Nein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 315

Kategorie: Akut 3Kategorie: Chronisch 3 Kategorie: Chronisch 3

10,0 < L(E)C

≤ 1000,1 < NOEC oder EC

x ≤ 1 10,0 < L(E)C ≤ 100 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Chronisch 4 (siehe Bem. 4) Beispiel: (siehe Bem. 5) Keine akute Toxizität und keine schnelle Abbaubarkeit und BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4, es sei denn NOEC> 1 mg/l

Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C

-Werteninmg/lfürFische,Krebstiereund/oderAlgenoderandereWasserpflanzen(oder,wenn keineexperimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR)
2. Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. („Hinreichend“ bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im AllgemeinenwärendiesgemessenePrüfdaten;umjedochunnötigeVersuchezuvermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche
Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.) 3. Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigenEC

x

-Werteninmg/lfürFischeoderKrebstiereoderandereanerkannteMaß-

einheiten für die chronische Toxizität.

4. Das System führt ebenfalls eine „Sicherheitsnetz-Klassifizierung"ein(alsChronisch4

bezeichnet) für den Fall, dass die vorhandenen Daten eine Klassifizierung in die formellen Kategorien nicht ermöglichen, jedoch gewisse Gründe einer Gefahr gegeben sind. 5. Stoffe, die kaum löslich sind und bei denen keine akute Toxizität in den Konzentrationen bis zu ihrer Löslichkeit festgestellt wurde, die nicht leicht abbaubar sind und ein Akkumulationspotential besitzen, gehören zu dieser Kategorie, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie keine Langzeitgefahr aufweisen.

5) .

2.4.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen ...................................... 315

Teil 3 VerzeichnisdergefährlichenGüter,SondervorschriftenundFreistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen..................323
2.4.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

2.4.4.1

Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe

verwendet werden, d.h. die Kategorien Akut 1 bis 3 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren DatenzurEinstufungeinesGemischesauf GrundseinerGewässergefährdungzunutzen,wirdfolgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet:
Als „relevanteBestandteile“ einesGemischesgeltenjene,diefürBestandteile,diealsAkut
und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andereBestandteileinKonzentrationenvonmindestens1 %vorliegen,sofern(z. B.beihochtoxischenBestandteilen)keinAnlasszuderAnnahmebesteht,dasseinineinerKonzentrationvon
wenigerals0,1 %enthaltenerBestandteildennochfürdieEinstufungdesGemischesaufGrund

seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.

2.4.4.2

Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der

ArtderInformationabhängig, diezudemGemischselbstundseinenBestandteilen verfügbarist.

Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

a)
die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches;
b)
die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen;
c)
die „Summierung eingestufter Bestandteile“ und/oder die Verwendung einer „Additivitätsformel“. 5) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 316 Die nachstehende Abbildung 2.4.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.4.4.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung
2.4.4.3

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.4.4.3.1

Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für

die Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden.DieEinstufungbasiertüblicherweiseaufDatenfürFische,KrebstiereundAlgen/Pflanzen
(siehe Absätze 2.4.2.3 und 2.4.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische ToxizitätdesGemischesalsGanzesnichtvorliegen,sinddie „Übertragungsgrundsätze“ oderdie

„Summierungsmethode“ anzuwenden (siehe Absätze 2.4.4.4 bis 2.4.4.6). Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.4.4.4) Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung (2.4.4.3) Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.4.4.6.1 bis 2.4.4.6.4) unter Verwendung:

a)
des Prozentanteils aller als Chronisch eingestuften Bestandteile
b)
des Prozentanteils der als Akut eingestuften Bestandteile
c)
des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten oder chronischen Toxizität: Additivitätsformeln (2.4.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C
-
oder EqNOEC m -Werte in die entsprechende AkutKategorie umrechnen Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.4.4.6.1 bis 2.4.4.6.4) sowie 2.4.4.6.5 anwenden Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung nein ja ja nein nein ja ja Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 317
2.4.4.3.2

Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informatio-

nen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten

überdieAbbaubarkeitunddieBioakkumulationvonGemischenalsGanzes.Abbaubarkeits- und

Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.

2.4.4.3.3

Einstufung als Kategorien Akut 1, 2 und 3

a)
Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
-
oder EC -Wert) für das Gemischals Ganzes vorliegen und L(E)C ≤ 100 mg/l ergibt: Einstufung des Gemisches als Akut 1, 2 oder 3 gemäß der Tabelle 2.4.3.1 a).
b)
Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
(s)
- oder EC
(s)
-Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C
(s)
-Wert(e) > 100 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ergibt (ergeben): Gemäß ADN keine Notwendigkeit der Einstufung nach der akuten Gefahr.
2.4.4.3.4

Einstufung als Kategorien Chronisch 1, 2 und 3

a)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx- oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der EC x
-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches ≤ 1 mg/l ergibt:
(i)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, 2 oder 3 gemäß der Tabelle 2.4.3.1 b) (ii)
(schnellabbaubar),wenndieverfügbarenInformationendieSchlussfolgerungzulassen,

dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;

Bem. Wenn in diesem Fall der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als

1mg/list,bestehtgemäßADNkeineNotwendigkeitderEinstufungalslangfristig

wassergefährdend.

(ii)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, 2 oder 3 in allen anderen Fällen gemäß der Tabelle 2.4.3.1 b) (i) (nicht schnell abbaubar).
b)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x oder NOEC) für das Gemisch als
Ganzesvorliegenundder(die)ECx- oderNOEC-Wert(e)desgeprüftenGemisches>1 mg/l

oder über der Löslichkeit in Wasser ergibt (ergeben): Gemäß ADN keine Notwendigkeit der Einstufung nach der Langzeit-Gefahr.

2.4.4.3.5

Einstufung als Kategorie Chronisch 4

Im Bedarfsfall, Einstufung des Gemisches als Chronisch 4 (safety net classification) gemäß der Tabelle 2.4.3.1 c)

2.4.4.4

Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch

vorliegen: Übertragungsgrundsätze

2.4.4.4.1

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren über die aquatische Umwelt geprüft, liegen

jedochausreichendeDatenüberseineeinzelnenBestandteileundüberähnlichegeprüfteGemischevor,umdieGefahrendesGemischesangemessenzubeschreiben,dannsinddieseDaten
nachMaßgabedernachstehendenÜbertragungsregelnzu verwenden.Diesstelltsicher,dassfür
dasEinstufungsverfahreningrößtmöglichemMaßeverfügbareDatenüberdieBeschreibungder

Gefahren des Gemisches verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.

2.4.4.4.2

Verdünnung

EntstehteinneuesGemischdurchVerdünnungeinesgeprüftenGemischesodereinesStoffes,
wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuftwurdealsderamwenigstengewässergefährdendeBestandteildesAusgangsgemisches,
undistnichtdavonauszugehen,dassdasVerdünnungsmitteldieGefahrenandererBestandteile
für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdendwiedasAusgangsgemischoderderAusgangsstoffeingestuftwerden.Alternativdarfdiein

Absatz 2.4.4.5 erläuterte Methode angewendet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 318

2.4.4.4.3

Fertigungslose

Eswirdangenommen,dassdieEinstufungdergewässergefährdendenEigenschafteneinesgeprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert

wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.

2.4.4.4.4

Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft

sind

Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die BestandteiledesGemisches,diealsChronisch1und/oderalsAkut1eingestuftsind,weiterungeprüftkonzentriertwerden,istdasGemischmitderhöherenKonzentrationohnezusätzlichePrüfungenin

dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.

2.4.4.4.5

Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologischaktivenBestandteile diesesGemisches jedoch zwischen denKonzentrationenin denGemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.
2.4.4.4.6

Im Wesentlichen ähnliche Gemische

Wenn Folgendes gegeben ist:

a)
zwei Gemische:
(i)
A + B;
(ii)
C + B;
b)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich;
c)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii);
d)
die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar und substanziell gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Gefährdungskategorie, und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen,
unddieGemische(i)und(ii)bereitsaufderGrundlagevonPrüfdateneingestuft sind,dannkann

das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.

2.4.4.5

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche

Bestandteile des Gemisches vorliegen

2.4.4.5.1

Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuf-

tenBestandteilebasieren.DerProzentanteilderalsakutoderalschronischgewässergefährdend

eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen 2.4.4.6.1 bis 2.4.4.6.4 detailliert beschrieben.

2.4.4.5.2

Gemische können aus einer Kombination sowohl von als Akut 1 bis 3 und/oder Chronisch 1 bis 4

eingestuftenBestandteilenalsauchvonBestandteilenbestehen,überdiegeeignetePrüfdaten
überdieToxizitätverfügbarsind.SindgeeigneteToxizitätsdatenübermehralseinenBestandteil

des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:

a)
auf der Grundlage der akuten aquatischen Toxizität:   = n i50 i m50 i
C)
E(L C
C)
E(L C , wobei: C i = Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent); L(E)C 50i = (mg/l) LC
-
oder EC -Wert für Bestandteil i; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 319
n= Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt;

L(E)C 50m = L(E)C -Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten

Gefährdungeinzustufen,dieanschließendindieAnwendungderSummierungsmethodeeinfließt.
b)
auf der Grundlage der chronischen aquatischen Toxizität:      + = + n j j n i i m j i NOEC , C NOEC C EqNOEC C C , wobei: C i
=KonzentrationdesBestandteilsi (Masseprozent),wobeiidieschnellabbaubaren Bestandteile umfasst;

C j = Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; NOECi

=NOEC(oderandereanerkannteGrößenwertefürdiechronischeToxizität)
desBestandteilsi,wobeiidieschnellabbaubarenBestandteileumfasst,in

mg/l; NOECj

=NOEC(oderandereanerkannteGrößenwertefürdiechronischeToxizität)

des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; n = Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen; EqNOECm

=NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.
DiegleichwertigeToxizitätspiegeltsomitdieTatsachewider,dassnichtschnellabbaubare

Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe „strenger“ als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.

DieerrechnetegleichwertigeToxizitätdientdazu,diesenAnteildesGemischesinÜbereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.4.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
2.4.4.5.3

Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der

Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen);

anschließendsolltediehöchsteerrechneteToxizität(niedrigsterWert)verwendetwerden(d. h.
VerwendungdersensibelstenderdreitaxonomischenGruppen).SinddieToxizitätsdatenfürdie
einzelnenBestandteilejedochnicht fürdieselbetaxonomischeGruppe verfügbar,wirdderToxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte

für die Einstufung von Stoffen, d.h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus)

verwendet.AnhanddererrechnetenakutenundchronischenToxizitätwirddieserTeildesGemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1, 2 oder 3 und/oder als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft.
2.4.4.5.4

Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen,

die das konservativere Ergebnis erbringt.

2.4.4.6

Summierungsmethode

2.4.4.6.1

Einstufungsverfahren

Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine

Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahrenbereitsabgeschlossen,wenndasErgebnisderEinstufungChronisch1lautet.Eine
strengereEinstufungalsChronisch1istnichtmöglich;daheristesnicht erforderlich, dasEinstufungsverfahren fortzusetzen.
2.4.4.6.2

Einstufung als Kategorien Akut 1, 2 und 3

2.4.4.6.2.1

Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der

Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 320

2.4.4.6.2.2

In den Fällen, in denen das Gemisch nicht als Akut 1 eingestuft werden kann, ist die Einstufung als

Akut 2 zu berücksichtigen. Ein Gemisch ist als Akut 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe aller als Akut 1 eingestuften Bestandteile plus die Summe aller als Akut 2 eingestuften Bestandteile größer oder gleich 25 % ist. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 2 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.4.4.6.2.3

In den Fällen, in denen das Gemisch weder als Akut 1 noch als Akut 2 eingestuft werden kann, ist

dieEinstufungalsAkut3zuberücksichtigen.EinGemischistalsAkut3einzustufen,wenndie

hundertfache Summe aller als Akut 1 eingestuften Bestandteile plus die zehnfache Summe aller als Akut 2 eingestuften Bestandteile plus die Summe aller als Akut 3 eingestuften Bestandteile größer oder gleich 25 % ist.

2.4.4.6.2.4

zusammengefasst.

Tabelle2.4.4.6.2.4:EinstufungeinesGemischesnachseinerakutenGewässergefährdung

auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1  M

a)
≥ 25 % Akut 1 (M x 10 x Akut 1) + Akut 2 ≥ 25 % Akut 2 (M x 100 x Akut 1) + ( 10 x Akut 2) + Akut 3 ≥ 25 % Akut 3
a)
Siehe Absatz 2.4.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.4.4.6.2.4

Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Sum-

mierungderKonzentrationendereingestuftenBestandteileistindernachstehendenTabelle
2.4.4.6.3

Einstufung als Kategorien Chronisch 1, 2, 3 und 4

2.4.4.6.3.1

Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe

derKonzentrationen(in%)dieserBestandteilegrößerodergleich25 %,wirddasgesamteGemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
2.4.4.6.3.2

Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 ge-

prüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen(in%)allerBestandteile,diealsChronisch1eingestuftsind,zuzüglichderSummeder
Konzentrationen(in%)allerBestandteile,diealsChronisch2eingestuftsind,größerodergleich
25 %ist.ErgibtdieBerechnungeineEinstufungdesGemischesalsChronisch2,istdasEinstufungsverfahren abgeschlossen.
2.4.4.6.3.3

Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 eingestuft wird, wird eine Einstu-

fung als Chronisch 3 geprüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 3 einzustufen, wenn die hundertfacheSummederKonzentrationen(in%)allerBestandteile,diealsChronisch1eingestuftsind,

zuzüglich der zehnfachen Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch

2eingestuftsind,plusdieSummealleralsChronisch3eingestuftenBestandteilegrößeroder

gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 3, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen

2.4.4.6.3.4

Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 noch als Chronisch 3 eingestuft

wird, ist es im Rahmen des ADN nicht notwendig zu prüfen, ob es als Chronisch 4 einzustufen ist. Ein Gemisch ist als Chronisch 4 einzustufen, wenn die Summe der Prozentsätze der als Chronisch 1, 2, 3, 4 größer oder gleich 25 % ist.

2.4.4.6.3.5

zusammengefasst.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 321

Tabelle2.4.4.6.3.5: EinstufungeinesGemischesnachseinerlangfristigenGewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen

Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 x M

a)
≥ 25 % Chronisch 1 (M x 10 x Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 % Chronisch 2 (M x 100 x Chronisch 1) + (10 x Chronisch 2) + Chronisch 3 ≥ 25 % Chronisch 3 Chronisch 1 + Chronisch 2 + Chronisch 3 + Chronisch 4 ≥ 25 % Chronisch 4
a)
Siehe Absatz 2.4.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.4.4.6.3.5

Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summie-

rungderKonzentrationenvoneingestuftenBestandteilenwirdindernachstehendenTabelle
2.4.4.6.4

Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen

AlsAkut1oderChronisch1 eingestufteBestandteile mitakutenToxizitätenvonweitunter1 mg/l

und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das unter den Absätzen 2.4.4.6.2

und2.4.4.6.3beschriebeneStufenkonzeptanzuwenden,daseinegewichteteSummeverwendet,
dieausderMultiplikationderKonzentrationenderalsAkut1undChronisch1eingestuftenBestandteilemiteinemFaktorresultiert,anstattlediglichProzentanteilezuaddieren.Diesbedeutet,
dass die Konzentration von „Akut 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.4.4.6.2.4 und die Konzentration von „Chronisch 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.4.4.6.3.5 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziertwerden.DieaufdieseBestandteileanzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.4.4.6.4 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors
Mkennen, umdieSummierungsmethodeanwendenzukönnen.AlternativdarfdieAdditivitätsformel(sieheAbsatz2.4.4.5.2)verwendetwerden,sofernfürallehochtoxischenBestandteiledes

Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen

Bestandteile(einschließlichderjenigen,fürdiekeinespezifischenDatenüberdieakuteund/oder

chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.4.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktor chronische Toxizität M-Faktor L(E)C

-WertNOEC-Wert

nicht schnellabbaubare Bestandteile schnell abbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C  1 0,01 < NOEC  0,1 1 – 0,01 < L(E)C  0,1 0,001 < NOEC  0,01 10 1 0,001 < L(E)C  0,01 0,0001 < NOEC  0,001 100 10 0,0001 < L(E)C  0,001 0,00001 < NOEC  0,0001 1000 100 0,00001 < L(E)C  0,0001 0,000001 < NOEC  0,00001 10000 1000 (weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)

2.4.4.6.5

Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Einstufung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 322 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 323 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 324 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 325 Kapitel 3.1 Allgemeines

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