ADN 2.4
Kriterien für die aquatische Umwelt gefährdende Stoffe...................................... 309
59 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Allgemeine Begriffsbestimmungen ............................................................................. 309
Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende
Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).
| Im | Sinne | dieses | Kapitels sind „Stoffe“ chemische | Elemente | und | deren Verbindung, | wie | sie | in | der |
|---|
Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigung, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.
Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben und das aquati-
sche Ökosystem, zu dem sie gehören 1) , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist
| daher | die aquatische Toxizität | des Stoffes | oder | Gemisches, auch | wenn | diese unter | Berücksichtigung weiterer Informationen | über | das | Abbau- und | Bioakkumulationsverhalten geändert | werden |
|---|
kann.
Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgese-
hen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 2) .
Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Be-
griffe:
| die | Prüfkonzentration | unmittelbar | unterhalb | der niedrigsten | geprüften | Konzentration |
|---|
mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;
| die | von | der | Organisation | für | wirtschaftliche | Zusammenarbeit | und | Entwicklung |
|---|
(OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien. 1)
| Dabei werden | gewässerverunreinigende | Stoffe nicht erfasst, | für die | es | notwendig sein kann, | die | Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen. |
|---|
2) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 310
Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ........................................... 310
Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:
Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der
Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.
Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei
kurzzeitiger aquatischer Exposition zu schädigen.
| Akute | (kurzfristige) | Gefährdung: | Für | Einstufungszwecke | die | durch | die | akute | Toxizität | einer |
|---|
Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition.
| Die | akute | aquatische | Toxizität muss | normalerweise | unter | Verwendung | eines | 96-Stunden-LC |
|---|
- Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-StundenEC
| -Wertes | für Krebstiere | (OECD-Prüfrichtlinie | 202 | oder | ein | gleichwertiges | Verfahren) | und/oder |
|---|
eines 72- oder 96-Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges
| Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, | und | Daten | über | andere | Spezies, | wie | Lemna (Wasserlinsen), | dürfen | bei | geeigneter | Testmethodik auch berücksichtigt werden. |
|---|
Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkun-
gen bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition.
| Es | existieren | weniger | Daten | über | die chronische | Toxizität als | über | die | akute | Toxizität, | und | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamtheit | der | Prüfmethoden | ist | weniger | standardisiert. | Daten, | die | gemäß | der | OECD-Richtlinie | ||
| 210 | (Fisch | in | einem | frühen | Lebensstadium) | oder | 211 | (Reproduktion | von | Daphnien) | und | 201 |
(Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte
| und | international | anerkannte | Prüfungen | dürfen | ebenfalls | verwendet | werden. Es | sind | die | NOECWerte oder andere gleichwertige EC |
|---|
x -Werte zu verwenden.
Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stof-
fes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d.h. Luft, Wasser, Sediment/ Boden und Nahrung).
| Das Bioakkumulationspotenzial ist | in | der | Regel | durch | den | Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bestimmte | log K |
ow
| ausgedrückt | wird. | Dies | stellt | dann | zwar | ein | Bioakkumulationspotenzial | dar, | ein |
|---|
experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 311
Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid,
Wasser und Salze.
| Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten | unter | Verwendung | der | Prüfungen | für | die | biologische | Abbaubarkeit | (A–F) | der | OECDPrüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Meeresumwelt | besser | geeignet | ist. | Sind | derartige | Daten | nicht | verfügbar, | gilt | ein | BOD |
| (5 | Tage)/COD-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, | ||||||||||
| wie | Hydrolyse, | sowohl | abiotische | als | auch | biotische | Primärabbaubarkeit, | Abbaubarkeit | in | nicht |
aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden 3) . Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
| der | Stoff | nicht | als | komplexer | Stoff | mit | mehreren | Komponenten | mit | strukturell | ähnlichen | Bestandteilen | identifiziert | ist. | In | diesem | Fall | und | in | Fällen, | in | denen | eine | ausreichende | Begründung | vorliegt, kann auf | die | Bedingung | des | Intervalls | von | 10 | Tagen verzichtet | und | das | Niveau |
|---|
für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage4) angesetzt werden; oder
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
Bem. Die Kategorie Chronisch 4 des Kapitels 4.1 des GHS ist in diesem Abschnitt informatorisch aufgeführt, obwohl sie im Rahmen des ADN nicht zutreffend ist.
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen ............................................. 311
Stoffe sind als „umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ einzustufen:
| und | der | Stoff | ist | nicht | leicht | abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF ist ≥ 500 (oder, wenn dieser |
|---|
nicht vorliegt, log K ow 4 (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie: Chronisch 3 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 10 bis ≤ 100 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 10 bis ≤ 100 mg/l (siehe Bem. 3)
| und | der | Stoff | ist | nicht | leicht | abbaubar | und/oder | log | K |
|---|
ow
| ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte | BCF | ist |
|---|
< 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/l.
| in | lebenden | Organismen | akkumulieren | können, | werden | dieser | Kategorie | zugeordnet, | es | sei | denn, | wissenschaftliche Daten zeigen, dass diese Einstufung nicht notwendig ist. Diese Daten enthalten einen experimentell bestimmten BCF < 500 oder die NOEC für die chronische Toxizität ist < 1 mg/l oder die Daten weisen eine |
|---|
schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt nach.
| Stoffe, | die | ausschließlich | als | Chronisch | 4 | eingestuft | sind, | gelten | nicht | als | umweltgefährdend | im | Sinne | des |
|---|
ADN.
Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.
| 2. Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender | M-Faktor | für | die | Anwendung | der | Summierungsmethode | angegeben | werden | (siehe |
|---|
Absatz 2.4.4.6.4).
| 3. Wenn | die | Toxizität | für | Algen ErC | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (= | EC | |||||||||||
| (Wachstumsgeschwindigkeit)) | mehr | als | das | |||||||||
| Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig | und | allein | auf | dieser | Wirkung | basiert, | muss | abgewogen | werden, | ob | diese | Toxizität |
repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC - Wertes nicht angegeben und wird kein ErC -Wert berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC -Wert zu basieren. 4. Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.
| 5. Bioakkumulationspotenzial | auf | Grundlage | eines | experimentell | abgeleiteten | BCF ≥ 500 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| oder, sofern | dieser nicht vorhanden | ist, | eines log K |
ow
| ≥ 4, vorausgesetzt, | log K |
|---|
ow
| ist | ein | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| geeigneter | Deskriptor | für | das | Bioakkumulationspotenzial | des | Stoffes. | Gemessene |
log K ow
| -Werte | haben | den | Vorrang | vor | geschätzten | Werten | und | gemessene | BCF-Werte |
|---|
haben den Vorrang vor log K ow -Werten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 314 Abbildung 2.4.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe
Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.4.3.2 fasst die Einstufungskriterien für
Stoffe zusammen. Tabelle 2.4.3.2: Einstufungsschema für Stoffe, die für die aquatische Umwelt gefährlich sind Einstufungskategorien akute Gefahr (siehe Bem. 1) Langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C ≤ 1,00 NOEC oder EC x ≤ 0,1 NOEC oder EC x ≤ 0,01 L(E)C ≤ 1,00 und keineschnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Akut 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 0,1 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 0,01 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (iii) Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophische Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (i) oder (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit Bewertung sowohl
| Daten | über | die | akute | Toxizität | vorhanden | sind) | nach | den | Kriterien |
|---|
gemäß Tabelle 2.4.3.1 b) (iii) und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bem. 2 zur Tabelle 2.4.3.1. Ja Ja Ja Nein Nein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 315
| Kategorie: Akut 3 | Kategorie: Chronisch 3 Kategorie: Chronisch 3 |
|---|
10,0 < L(E)C
| ≤ 100 | 0,1 < NOEC oder EC |
|---|
x ≤ 1 10,0 < L(E)C ≤ 100 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Chronisch 4 (siehe Bem. 4) Beispiel: (siehe Bem. 5) Keine akute Toxizität und keine schnelle Abbaubarkeit und BCF ≥ 500 oder, sofern nicht vorhanden, log K ow ≥ 4, es sei denn NOEC> 1 mg/l
Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C
| -Werten | in | mg/l | für | Fische, | Krebstiere | und/oder | Algen | oder | andere | Wasserpflanzen | (oder, | wenn keine | experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR) |
|---|
| 2. Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. („Hinreichend“ bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen | wären | dies | gemessene | Prüfdaten; | um | jedoch | unnötige | Versuche | zu | vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.) 3. Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen | EC |
x
| -Werten | in | mg/l | für | Fische | oder | Krebstiere | oder | andere | anerkannte | Maß- |
|---|
einheiten für die chronische Toxizität.
| 4. Das System führt ebenfalls eine „Sicherheitsnetz-Klassifizierung" | ein | (als | Chronisch | 4 |
|---|
bezeichnet) für den Fall, dass die vorhandenen Daten eine Klassifizierung in die formellen Kategorien nicht ermöglichen, jedoch gewisse Gründe einer Gefahr gegeben sind. 5. Stoffe, die kaum löslich sind und bei denen keine akute Toxizität in den Konzentrationen bis zu ihrer Löslichkeit festgestellt wurde, die nicht leicht abbaubar sind und ein Akkumulationspotential besitzen, gehören zu dieser Kategorie, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie keine Langzeitgefahr aufweisen.
5) .
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen ...................................... 315
| Teil 3 Verzeichnis | der | gefährlichen | Güter, | Sondervorschriften | und | Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen | .................. | 323 |
|---|
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen
Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe
| verwendet werden, d.h. die Kategorien Akut 1 bis 3 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren Daten | zur | Einstufung | eines | Gemisches | auf Grund | seiner | Gewässergefährdung | zu | nutzen, | wird | folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet: | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Als „relevante | Bestandteile“ eines | Gemisches | gelten | jene, | die | für | Bestandteile, | die | als | Akut | ||||||||||||||
| und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere | Bestandteile | in | Konzentrationen | von | mindestens | 1 % | vorliegen, | sofern | (z. B. | bei | hochtoxischen | Bestandteilen) | kein | Anlass | zu | der | Annahme | besteht, | dass | ein | in | einer | Konzentration | von |
| weniger | als | 0,1 % | enthaltener | Bestandteil | dennoch | für | die | Einstufung | des | Gemisches | auf | Grund |
seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.
Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der
| Art | der | Information | abhängig, die | zu | dem | Gemisch | selbst | und | seinen | Bestandteilen verfügbar | ist. |
|---|
Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen
Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für
| die Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. | Die | Einstufung | basiert | üblicherweise | auf | Daten | für | Fische, | Krebstiere | und | Algen/Pflanzen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (siehe Absätze 2.4.2.3 und 2.4.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität | des | Gemisches | als | Ganzes | nicht | vorliegen, | sind | die „Übertragungsgrundsätze“ oder | die |
„Summierungsmethode“ anzuwenden (siehe Absätze 2.4.4.4 bis 2.4.4.6). Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.4.4.4) Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung (2.4.4.3) Einstufung auf Grundakuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.4.4.6.1 bis 2.4.4.6.4) unter Verwendung:
Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informatio-
nen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten
| über | die | Abbaubarkeit | und | die | Bioakkumulation | von | Gemischen | als | Ganzes. | Abbaubarkeits- und |
|---|
Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.
Einstufung als Kategorien Akut 1, 2 und 3
Einstufung als Kategorien Chronisch 1, 2 und 3
| (schnell | abbaubar), | wenn | die | verfügbaren | Informationen | die | Schlussfolgerung | zulassen, |
|---|
dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;
Bem. Wenn in diesem Fall der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als
| 1 | mg/l | ist, | besteht | gemäß | ADN | keine | Notwendigkeit | der | Einstufung | als | langfristig |
|---|
wassergefährdend.
| Ganzes | vorliegen | und | der | (die) | ECx- oder | NOEC-Wert(e) | des | geprüften | Gemisches | > | 1 mg/l |
|---|
oder über der Löslichkeit in Wasser ergibt (ergeben): Gemäß ADN keine Notwendigkeit der Einstufung nach der Langzeit-Gefahr.
Einstufung als Kategorie Chronisch 4
Im Bedarfsfall, Einstufung des Gemisches als Chronisch 4 (safety net classification) gemäß der Tabelle 2.4.3.1 c)
Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch
vorliegen: Übertragungsgrundsätze
Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren über die aquatische Umwelt geprüft, liegen
| jedoch | ausreichende | Daten | über | seine | einzelnen | Bestandteile | und | über | ähnliche | geprüfte | Gemische | vor, | um | die | Gefahren | des | Gemisches | angemessen | zu | beschreiben, | dann | sind | diese | Daten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach | Maßgabe | der | nachstehenden | Übertragungsregeln | zu verwenden. | Dies | stellt | sicher, | dass | für | ||||||||||||||
| das | Einstufungsverfahren | in | größtmöglichem | Maße | verfügbare | Daten | über | die | Beschreibung | der |
Gefahren des Gemisches verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.
Verdünnung
| Entsteht | ein | neues | Gemisch | durch | Verdünnung | eines | geprüften | Gemisches | oder | eines | Stoffes, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft | wurde | als | der | am | wenigsten | gewässergefährdende | Bestandteil | des | Ausgangsgemisches, | |||
| und | ist | nicht | davon | auszugehen, | dass | das | Verdünnungsmittel | die | Gefahren | anderer | Bestandteile | |
| für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend | wie | das | Ausgangsgemisch | oder | der | Ausgangsstoff | eingestuft | werden. | Alternativ | darf | die | in |
Absatz 2.4.4.5 erläuterte Methode angewendet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 318
Fertigungslose
| Es | wird | angenommen, | dass | die | Einstufung | der | gewässergefährdenden | Eigenschaften | eines | geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert |
|---|
wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.
Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft
sind
| Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile | des | Gemisches, | die | als | Chronisch | 1 | und/oder | als | Akut | 1 | eingestuft | sind, | weiter | ungeprüft | konzentriert | werden, | ist | das | Gemisch | mit | der | höheren | Konzentration | ohne | zusätzliche | Prüfungen | in |
|---|
dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.
Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie
| Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch | aktiven | Bestandteile dieses | Gemisches jedoch zwischen den | Konzentrationen | in den | Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt. |
|---|
Im Wesentlichen ähnliche Gemische
Wenn Folgendes gegeben ist:
| und | die | Gemische | (i) | und | (ii) | bereits | auf | der | Grundlage | von | Prüfdaten | eingestuft sind, | dann | kann |
|---|
das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche
Bestandteile des Gemisches vorliegen
Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuf-
| ten | Bestandteile | basieren. | Der | Prozentanteil | der | als | akut | oder | als | chronisch | gewässergefährdend |
|---|
eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen 2.4.4.6.1 bis 2.4.4.6.4 detailliert beschrieben.
Gemische können aus einer Kombination sowohl von als Akut 1 bis 3 und/oder Chronisch 1 bis 4
| eingestuften | Bestandteilen | als | auch | von | Bestandteilen | bestehen, | über | die | geeignete | Prüfdaten | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| über | die | Toxizität | verfügbar | sind. | Sind | geeignete | Toxizitätsdaten | über | mehr | als | einen | Bestandteil |
des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:
| n | = Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt; |
|---|
L(E)C 50m = L(E)C -Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten
| Gefährdung | einzustufen, | die | anschließend | in | die | Anwendung | der | Summierungsmethode | einfließt. |
|---|
| = | Konzentration | des | Bestandteils | i (Masseprozent), | wobei | i | die | schnell | abbaubaren Bestandteile umfasst; |
|---|
C j = Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; NOECi
| = | NOEC | (oder | andere | anerkannte | Größenwerte | für | die | chronische | Toxizität) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | Bestandteils | i, | wobei | i | die | schnell | abbaubaren | Bestandteile | umfasst, | in |
mg/l; NOECj
| = | NOEC | (oder | andere | anerkannte | Größenwerte | für | die | chronische | Toxizität) |
|---|
des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; n = Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen; EqNOECm
| = | NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | gleichwertige | Toxizität | spiegelt | somit | die | Tatsache | wider, | dass | nicht | schnell | abbaubare |
Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe „strenger“ als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.
| Die | errechnete | gleichwertige | Toxizität | dient | dazu, | diesen | Anteil | des | Gemisches | in | Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.4.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt. |
|---|
Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der
Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen);
| anschließend | sollte | die | höchste | errechnete | Toxizität | (niedrigster | Wert) | verwendet | werden | (d. h. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verwendung | der | sensibelsten | der | drei | taxonomischen | Gruppen). | Sind | die | Toxizitätsdaten | für | die |
| einzelnen | Bestandteile | jedoch | nicht für | dieselbe | taxonomische | Gruppe verfügbar, | wird | der | Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte |
für die Einstufung von Stoffen, d.h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus)
| verwendet. | Anhand | der | errechneten | akuten | und | chronischen | Toxizität | wird | dieser | Teil | des | Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1, 2 oder 3 und/oder als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft. |
|---|
Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen,
die das konservativere Ergebnis erbringt.
Summierungsmethode
Einstufungsverfahren
Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine
| Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren | bereits | abgeschlossen, | wenn | das | Ergebnis | der | Einstufung | Chronisch | 1 | lautet. | Eine | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| strengere | Einstufung | als | Chronisch | 1 | ist | nicht | möglich; | daher | ist | es | nicht erforderlich, das | Einstufungsverfahren fortzusetzen. |
Einstufung als Kategorien Akut 1, 2 und 3
Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der
Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 320
In den Fällen, in denen das Gemisch nicht als Akut 1 eingestuft werden kann, ist die Einstufung als
Akut 2 zu berücksichtigen. Ein Gemisch ist als Akut 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe aller als Akut 1 eingestuften Bestandteile plus die Summe aller als Akut 2 eingestuften Bestandteile größer oder gleich 25 % ist. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 2 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
In den Fällen, in denen das Gemisch weder als Akut 1 noch als Akut 2 eingestuft werden kann, ist
| die | Einstufung | als | Akut | 3 | zu | berücksichtigen. | Ein | Gemisch | ist | als | Akut | 3 | einzustufen, | wenn | die |
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hundertfache Summe aller als Akut 1 eingestuften Bestandteile plus die zehnfache Summe aller als Akut 2 eingestuften Bestandteile plus die Summe aller als Akut 3 eingestuften Bestandteile größer oder gleich 25 % ist.
zusammengefasst.
| Tabelle | 2.4.4.6.2.4: | Einstufung | eines | Gemisches | nach | seiner | akuten | Gewässergefährdung |
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auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 M
Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Sum-
| mierung | der | Konzentrationen | der | eingestuften | Bestandteile | ist | in | der | nachstehenden | Tabelle |
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Einstufung als Kategorien Chronisch 1, 2, 3 und 4
Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe
| der | Konzentrationen | (in | %) | dieser | Bestandteile | größer | oder | gleich | 25 %, | wird | das | gesamte | Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. |
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Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 ge-
| prüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen | (in | %) | aller | Bestandteile, | die | als | Chronisch | 1 | eingestuft | sind, | zuzüglich | der | Summe | der |
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| Konzentrationen | (in | %) | aller | Bestandteile, | die | als | Chronisch | 2 | eingestuft | sind, | größer | oder | gleich | |
| 25 % | ist. | Ergibt | die | Berechnung | eine | Einstufung | des | Gemisches | als | Chronisch | 2, | ist | das | Einstufungsverfahren abgeschlossen. |
Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 eingestuft wird, wird eine Einstu-
| fung als Chronisch 3 geprüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 3 einzustufen, wenn die hundertfache | Summe | der | Konzentrationen | (in | %) | aller | Bestandteile, | die | als | Chronisch | 1 | eingestuft | sind, |
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zuzüglich der zehnfachen Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch
| 2 | eingestuft | sind, | plus | die | Summe | aller | als | Chronisch | 3 | eingestuften | Bestandteile | größer | oder |
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gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 3, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen
Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 noch als Chronisch 3 eingestuft
wird, ist es im Rahmen des ADN nicht notwendig zu prüfen, ob es als Chronisch 4 einzustufen ist. Ein Gemisch ist als Chronisch 4 einzustufen, wenn die Summe der Prozentsätze der als Chronisch 1, 2, 3, 4 größer oder gleich 25 % ist.
zusammengefasst.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 321
| Tabelle | 2.4.4.6.3.5: Einstufung | eines | Gemisches | nach | seiner | langfristigen | Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen |
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Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 x M
Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summie-
| rung | der | Konzentrationen | von | eingestuften | Bestandteilen | wird | in | der | nachstehenden | Tabelle |
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Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen
| Als | Akut | 1 | oder | Chronisch | 1 eingestufte | Bestandteile mit | akuten | Toxizitäten | von | weit | unter | 1 mg/l |
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und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das unter den Absätzen 2.4.4.6.2
| und | 2.4.4.6.3 | beschriebene | Stufenkonzept | anzuwenden, | das | eine | gewichtete | Summe | verwendet, | ||||||||||||||||
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| die | aus | der | Multiplikation | der | Konzentrationen | der | als | Akut | 1 | und | Chronisch | 1 | eingestuften | Bestandteile | mit | einem | Faktor | resultiert, | anstatt | lediglich | Prozentanteile | zu | addieren. | Dies | bedeutet, |
| dass die Konzentration von „Akut 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.4.4.6.2.4 und die Konzentration von „Chronisch 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.4.4.6.3.5 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert | werden. | Die | auf | diese | Bestandteile | anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.4.4.6.4 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors | |||||||||||||||||||
| M | kennen, um | die | Summierungsmethode | anwenden | zu | können. | Alternativ | darf | die | Additivitätsformel | (siehe | Absatz | 2.4.4.5.2) | verwendet | werden, | sofern | für | alle | hochtoxischen | Bestandteile | des |
Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen
| Bestandteile | (einschließlich | derjenigen, | für | die | keine | spezifischen | Daten | über | die | akute | und/oder |
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chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.4.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktor chronische Toxizität M-Faktor L(E)C
| -Wert | NOEC-Wert |
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nicht schnellabbaubare Bestandteile schnell abbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C 1 0,01 < NOEC 0,1 1 – 0,01 < L(E)C 0,1 0,001 < NOEC 0,01 10 1 0,001 < L(E)C 0,01 0,0001 < NOEC 0,001 100 10 0,0001 < L(E)C 0,001 0,00001 < NOEC 0,0001 1000 100 0,00001 < L(E)C 0,0001 0,000001 < NOEC 0,00001 10000 1000 (weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)
Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen
Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Einstufung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 322 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 323 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 324 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 325 Kapitel 3.1 Allgemeines