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DGpilot

ADN 2.3

Prüfverfahren ............................................................................................................ 301

35 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2.3.0

Allgemeines

Sofern in Kapitel 2.2 oder in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, entsprechen die für die Klassifizierung gefährlicher Güter verwendeten Prüfverfahren denen, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien beschrieben sind.

2.3.0

Allgemeines ................................................................................................................ 301

2.3.1

Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ............................................ 301

2.3.1

Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A

2.3.1.1

UN 0081 Sprengstoffe Typ A müssen, wenn sie einen Gehalt an flüssigem Salpetersäureester von

mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zu der im Handbuch Prüfungen und Kriterien erwähnten Prü- fung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen.

2.3.1.2

Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abbildungen 1 bis 3) besteht aus

einemhohlenBronzezylinder.DieserZylinder,deraneinerSeitedurcheinePlatteaus demgleichenMetallverschlossenist,hateineninnerenDurchmesservon15,7 mmundeineTiefevon

40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf.

Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser15,6 mmbeträgt,wirdmiteinerMassevon2220 gbelastet,sodasseinDruckvon120 kPa

(1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird.

2.3.1.3

Man bildet aus 5 Gramm bis 8 Gramm Sprengstoff einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und

15 mm Durchmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und die Belastungsmasse darauf, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerin) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen.

2.3.1.4

Wenn bei einem bei 15 °C bis 25 °C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem

Zeitraum von mehr als fünf Minuten erscheinen, entspricht der Sprengstoff den Bedingungen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 302 Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen zu Abbildungen 1 bis 3: (1) 4 Reihen zu 5 Löchern mit einem Durchmesser von 0,5 mm (2) Kupfer (3) Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite (4) 4 Öffnungen, ca. 46 mm x 56 mm, gleichmäßig auf Umfang verteilt

2.3.2

Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 1 und

Klasse 4.1 ...................................................................................................................302
2.3.2

Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 1 und Klasse 4.1

2.3.2.1

Zur Feststellung der Kriterien der Nitrocellulose muss der Bergmann-Junk-Test oder der Methylvio-

lettpapier-TestimHandbuchPrüfungenundKriterienAnhang10(sieheKapitel3.3Sondervorschriften 393 und 394) durchgeführt werden. Wenn Zweifel daran bestehen, dass die Entzündungstemperatur der Nitrocellulose im Falle des Bergmann-Junk-Tests deutlich höher als 132 °C oder im
Falle des Methylviolettpapier-Tests deutlich höher als 134,5 °C ist, sollte vor der Durchführung dieserTestsderinAbschnitt2.3.2.5beschriebeneTestderEntzündungstemperaturdurchgeführt
werden.WenndieEntzündungstemperaturvonNitrocellulosemischungenüber180 °Coderdie
EntzündungstemperaturvonplastifizierterNitrocelluloseüber170 °Cliegt,kannderBergmannJunk-Test oder der Methylviolettpapier-Test sicher durchgeführt werden.
2.3.2.2

Vor den Prüfungen nach Unterabschnitt 2.3.2.5 müssen die Proben während mindestens

15 StundenineinemmitgeschmolzenemundgekörntemChlorcalciumbeschicktenVakuumExsikkatorbeiRaumtemperaturgetrocknetwerden,wobeidieProbeindünnerSchichtausgelegt

wird; zu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu

StückenmitkleinenAbmessungenzerbrochen,geraspeltodergeschnittenwerden.DerDruck

muss im Exsikkator unter 6,5 kPa (0,065 bar) gehalten werden. Abb. 1: Belastungskörper, glockenförmig Masse 2220 g: aufhängbar auf Bronzekolben Abb. 2: Zylindrische Bronzekolben; Maße in mm Abb. 3: Hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen. Aufriss und Grundriss; Maße in mm Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 303

2.3.2.3

Vor der unter den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.2 vorzunehmenden Trocknung muss

plastifizierteNitrocellulose einerVortrocknungineinemTrockenschrankmitguterDurchlüftung,

dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt.

2.3.2.4

Schwach nitrierte Nitrocellulose ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Unter-

abschnitts2.3.2.3 zuunterwerfen;dieTrocknungwirddurcheinenAufenthaltvonmindestens

15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen.

2.3.2.5

Entzündungstemperatur (siehe Unterabschnitt 2.3.2.1)

a)
Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht.
b)
Die Probiergläser müssen eine Länge von 125 mm, einen inneren Durchmesser von 15 mm, eine Wanddicke von 0,5 mm haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
c)
Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion.
d)
Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
2.3.3

Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 .................... 303

2.3.3

Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8

2.3.3.1

Bestimmung des Flammpunktes

2.3.3.1.1

Für die Bestimmung des Flammpunktes von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Me-

thoden verwendet werden: Internationale Normen:

ISO1516(Flammpunktbestimmung – Ja/Nein-Verfahren – Gleichgewichtsverfahrenmitgeschlossenem Tiegel)

ISO 1523 (Bestimmung des Flammpunktes – Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) ISO 2719 (Bestimmung des Flammpunktes – Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel) ISO 13736 (Bestimmung des Flammpunktes – Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel)

ISO3679(BestimmungdesFlammpunktes – SchnellesGleichgewichtsverfahrenmitgeschlossenem Tiegel)

ISO 3680 (Bestimmung des Flammpunktes – Ja/Nein-Verfahren – Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) Nationale Normen:

AmericanSocietyforTestingMaterialsInternational,100BarrHarborDrive,POBoxC700,West

Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959:

ASTMD3828-07a,StandardTestMethodsforFlashPointbySmallScaleClosed-CupTester
(Standard-PrüfmethodenzurBestimmungdes FlammpunktesmiteinemKleinprüfgerätmitgeschlossenem Tiegel)
ASTMD56-05,StandardTestMethodforFlashPointbyTagClosed-CupTester(StandardPrüfmethode zur Bestimmung des Flammpunktes mit einem Tag-Prüfgerät mit geschlossenem Tiegel)
ASTMD3278-96(2004)e1,StandardTestMethodsforFlashPointofLiquidsbySmallScale

Closed-Cup Apparatus (Standard-Prüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes von flüssigen Stoffen mit einem Kleinprüfgerät mit geschlossenem Tiegel)

ASTMD93-08,StandardTestMethodsforFlashPointbyPensky-MartensClosed-CupTester
(Standard-PrüfmethodenzurBestimmungdesFlammpunktesdurchPensky-Martens-Prüfgeräte

mit geschlossenem Tiegel) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 304

Associationfrançaisedenormalisation,AFNOR,11,ruedePressensé,F-93571LaPlaineSaintDenis Cedex:

Französische Norm NF M 07-019 Französische Normen NF M 07-011 / NF T 30-050 / NF T 66-009 Französische Norm NF M 07-036 Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, D-10787 Berlin: Norm DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 °C)

StaatskomiteedesMinisterratesfürNormung,RUS-113813,GSP,Moskau,M-49LeninskyProspect, 9:

GOST 12.1.044-84.

2.3.3.1.2

Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösungs-

mittelhaltigenProduktendürfennurApparateundPrüfmethodenverwendetwerden,diefürdie

Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind und den folgenden Normen entsprechen:

a)
Internationale Norm ISO 3679:1983
b)
Internationale Norm ISO 3680:1983
c)
Internationale Norm ISO 1523:1983
d)
Internationale Normen EN ISO 13736 und EN ISO 2719 Methode B.
2.3.3.1.3

Die in Absatz 2.3.3.1.1 aufgeführten Normen sind nur für die darin angegebenen Flammpunktberei-

cheanzuwenden.DieMöglichkeiteinerchemischenReaktionzwischendemStoffunddemProbenhalter ist bei der Auswahl der anzuwendenden Norm zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies

mit der Sicherheit vereinbar ist, an einem zugfreien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch als „energetische“ Stoffe bekannt)

oder für giftigeStoffe nurPrüfverfahrenangewendetwerden,bei denen kleineProbengrößenvon

ca. 2 ml verwendet werden.

2.3.3.1.4

Wenn nach einer Ungleichgewichtsmethode ein Flammpunkt von 23 °C ± 2 °C oder von 60 °C

± 2 °C festgestellt wird, ist dieses Ergebnis für jeden Temperaturbereich mit einer Gleichgewichtsmethode zu bestätigen.

2.3.3.1.5

Ist die Zuordnung eines entzündbaren flüssigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorge-

schlagene Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung des Flammpunktes ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Unterabschnitt 2.2.3.1 festgelegten Grenzwerten (23 °C bzw. 60 °C) abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der niedrigste der bei den Nachprüfungen festgestellten Werte.

2.3.3.2

Bestimmung des Siedebeginns

Für die Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden: Internationale Normen: ISO 3924 (Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Siedebereichsverteilung – Gaschromatographisches Verfahren) ISO 4626 (Flüchtige organische Flüssigkeiten – Bestimmung des Siedebereiches von organischen Lösemitteln, die als Rohstoffe verwendet werden) ISO 3405 (Mineralölerzeugnisse – Bestimmung des Siedeverlaufes bei Atmosphärendruck) Nationale Normen:

AmericanSocietyforTestingMaterialsInternational,100BarrHarborDrive,POBoxC700,West

Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959: ASTM D86-07a, Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure (Standard-Prüfmethode für die Destillation von Erdölprodukten bei Atmosphärendruck)

ASTMD1078-05,StandardTestMethodfor DistillationRangeofVolatileOrganicLiquids(Standard-Prüfmethode für den Destillationsbereich flüchtiger organischer flüssiger Stoffe)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 305 Weitere anwendbare Methoden: Die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 440/20081) der Kommission beschriebene Methode A.2.

2.3.3.3

Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid

Der Gehalt an Peroxid eines flüssigen Stoffes wird wie folgt bestimmt: Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in

einen Erlenmeyerkolben,fügt20cm
Essigsäureanhydridundungefähr1 gfestespulverisiertes
Kaliumiodidbeiundrührtum.Nach10MinutenwirddieFlüssigkeitwährend3Minutenbisauf
60 °Cerwärmt,dannlässtmansie5 Minutenabkühlen undgibt25 cm
Wasserbei.Dasfrei gewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohneBeigabeeinesIndikatorstitriert.DievollständigeEntfärbungzeigtdasEndederReaktionan.

Werden die erforderlichen cm der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (in H O berechnet) durch die Formel 17n 100p

2.3.4

Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens ............................................................ 305

2.3.4

Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens

Zur Bestimmung des Fließverhaltens flüssiger, dickflüssiger oder pastenförmiger Stoffe und Gemische ist folgendes Verfahren anzuwenden:

2.3.4.1

Prüfgerät

HandelsüblichesPenetrometernachISO-Norm2137:1985miteinerFührungsstangevon47,5 g

± 0,05 g;

SiebscheibeausDuraluminiummitkonischenBohrungenundeiner Massevon102,5 g±0,05 g

(siehe Abbildung 4 1); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe.

2.3.4.2

Prüfverfahren

DieProbewirdmindestenseinehalbeStundevorderMessungindas Penetrationsgefäßgefüllt.
DasGefäßwirddichtverschlossenundbiszurMessungruhiggelagert.DieProbewirdindem
dichtverschlossenenPenetrationsgefäßauf35 °C±0,5 °Cerwärmtunderstunmittelbar(höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Nun wird die Spitze S

der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen.

2.3.4.3

Beurteilung der Prüfergebnisse

Ein Stoff ist pastenförmig, wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Messgerät abgelesene Penetration

a)
nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 mm ± 0,3 mm oder
b)
nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt.

Bem. Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine

stabileOberflächezuerreichenundsomitbeimAufsetzenderSpitze „S“ eindeutigeAnfangsbedingungen der Messung zu schaffen. Darüber hinaus kann bei manchen Proben eineelastischeVerformungderOberflächebeimAuftreffen derSiebscheibeauftretenundin

den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach Absatz b) zweckmäßig sein. 1) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 142 vom 31. Mai 2008, Seiten 1 – 739 und Nr. L 143 vom 3. Juni 2008, Seite 55. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 306 Abbildung 1 Penetrometer Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 307

2.3.5

Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3

AbhängigvonihrengemäßdenPrüfungenN.1bisN.5desHandbuchsPrüfungenundKriterien,
TeilIII,Abschnitt33festgestelltenEigenschaftenkönnenmetallorganischeStoffeinÜbereinstimmung mit dem in Abbildung 2.3.5 dargestellten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3

zugeordnet werden.

Bem. 1. Abhängig von ihren übrigen Eigenschaften und der Tabelle der überwiegenden Gefahr (siehe Unterabschnitt 2.1.3.10) können Stoffe anderen Klassen zugeordnet werden.

2. EntzündbareLösungenmitmetallorganischenVerbindungeninKonzentrationen,die

nicht selbstentzündlich sind oder die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase in gefährlichen Mengen entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3.

Abbildung 2.3.5:Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3
a)
, b)
a)
DiePrüfverfahrenN.1bisN.5sindimHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt33

enthalten.

b)
Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die Eigenschaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 308 festneinflüssig ja fest ja flüssig nein ja nein nein ja ja ja nein nein nein ja ja nein Metallorganischer Stoff/Zubereitung/Lösung Ist es ein pyrophorer Stoff? Test N.2 (fest)
Test N.3(flüssig)

Ist es ein mit Wasser reagierender Stoff? Test N.5 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff UN 3391 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff UN 3392 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff, mit Wasser reagierend UN 3393 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend UN 3394 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff UN 3395 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, entzündbar UN 3396 Selbsterhitzungsfähiger metallorganischer fester Stoff UN 3400 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, entzündbar UN 3399 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff UN 3398 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, selbsterhitzungsfähig UN 3397 Ist es ein entzündbarer fester Stoff? Test N.1 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger Stoff? Test N.4 Klasse 4.3, VG I, II oder III. Ist es ein fester Stoff? Ist es ein mit Wasser reagierender Stoff? Test N.5 Enthält der Stoff ein Lösungsmittel mit einem Flammpunkt ≤ 60ºC? Ist es ein selbsterhitzungsfä-higer fester Stoff? Test N.4 Der Stoff fällt nicht unter die Klasse 4.2 oder 4.3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 309 Kapitel 2.4 Kriterien für die aquatische Umwelt gefährdende Stoffe

2.3.5

Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 .............................. 307

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xii Seite

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