ADN 2.2
Relative Dichte der Flüssigkeit bei 20 C oder bei der Beförderungstemperatur bei Stoffen,
368 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ............................ 157
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Kriterien
Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:
| Pyrotechnische | Sätze: Explosive | Stoffe, | mit | denen | eine | Wirkung | in | Form | von | Wärme, | Licht, |
|---|
Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.
| 2. Ausgenommen | von | der | Klasse | 1 | sind | auch | wasser- und | alkoholfeuchte | Explosivstoffe, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| deren | Wasser- bzw. | Alkoholgehalt | die | angegebenen | Grenzwerte | überschreitet, | sowie |
Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln – diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder
Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden
nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.
| Ein | der | Klasse | 1 | zugeordneter | Stoff | oder | Gegenstand | darf | nur | zur | Beförderung | zugelassen | werden, | wenn | er | einer | der | Benennungen | oder | einer | der | n.a.g.-Eintragungen | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A |
|---|
zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder
n.a.g.-Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der
| Benennungen | der | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | namentlich | genannten | Stoffe | und | Gegenstände | erfolgt |
|---|
auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.
| Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, | ausgenommen | Initialsprengstoffe, | die | unter | anderem | zu | Versuchs-, | Zuordnungs-, | Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert |
|---|
werden, dürfen der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 158
| Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die Zuordnung | von | bestimmten | Stoffen, | deren | Beförderung | nach | den | Sondervorschriften | in | Kapitel | 3.2 | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tabelle A Spalte (6) von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen | für | diese | Stoffe und Gegenstände | schriftlich | genehmigen. | Ist | das | Ursprungsland | keine | Vertragspartei | des | ADN, | müssen | die | Zuordnung | und | die | Beförderungsbedingungen | von | der | zuständigen | Behörde | der | ersten | von | der | Sendung | berührten | Vertragspartei | des |
ADN anerkannt werden.
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer
| Verträglichkeitsgruppe | nach | Absatz | 2.2.1.1.6 | zugeordnet | sein. | Die | Unterklasse | muss | auf | der |
|---|
Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter
| Verwendung | der | Beschreibungen | in | Absatz | 2.2.1.1.5 | ermittelt | sein. | Die | Verträglichkeitsgruppe |
|---|
muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.
Beschreibung der Unterklassen
| Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion | ist | eine | Explosion, | die | nahezu | die | gesamte | Ladung | praktisch | gleichzeitig | erfasst.) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterklasse 1.2 Stoffe | und | Gegenstände, | die | die | Gefahr | der | Bildung | von | Splittern, | Spreng- und |
Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
| Unterklasse 1.3 Stoffe | und | Gegenstände, | die | eine | Feuergefahr | besitzen | und | die | entweder | eine |
|---|
geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Sprengund Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
| Beförderung | nur | eine | geringe | Explosionsgefahr | darstellen. | Die | Auswirkungen | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bleiben | im | Wesentlichen | auf | das | Versandstück | beschränkt, | und | es | ist | nicht | zu | ||||||||||||||||
| erwarten, | dass | Sprengstücke | mit | größeren | Abmessungen | oder | größerer | Reichweite | entstehen. | Ein | von | außen | einwirkendes | Feuer | darf | keine | praktisch | gleichzeitige | Explosion | des | nahezu | gesamten | Inhalts | des | Versandstückes | nach | sich |
ziehen.
| Unterklasse 1.5 Sehr | unempfindliche | massenexplosionsfähige | Stoffe, | die | so | unempfindlich | sind, |
|---|
dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
| Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese | Gegenstände | enthalten überwiegend extrem | unempfindliche | Stoffe | und | weisen | eine | zu | vernachlässigende | Wahrscheinlichkeit | einer unbeabsichtigten | Zündung oder Fortpflanzung auf. |
|---|
Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
A Zündstoff
| B Gegenstand | mit | Zündstoff | und | weniger | als | zwei | wirksamen | Sicherungsvorrichtungen. | Eingeschlossen | sind | einige | Gegenstände, | wie | Sprengkapseln, | Zündeinrichtungen | für | Sprengungen |
|---|
und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
| C Treibstoff | oder anderer deflagrierender explosiver | Stoff | oder | Gegenstand mit solchem explosiven Stoff | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem | Stoff, | jeweils | ohne | Zündmittel | und | ohne | treibende | Ladung, | oder | Gegenstand | mit | Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen |
E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 159 F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl
| explosivem | Stoff | als | auch | Leucht-, | Brand-, | Augenreiz- oder | Nebelstoff | (außer | Gegenständen, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | durch | Wasser | aktiviert | werden | oder | die | weißen | Phosphor, | Phosphide, | einen | pyrophoren |
Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält
| J Gegenstand, | der sowohl explosiven | Stoff | als | auch | entzündbare Flüssigkeit | oder entzündbares |
|---|
Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
| L Explosiver | Stoff | oder | Gegenstand | mit | explosivem | Stoff, | der eine | besondere | Gefahr darstellt |
|---|
(z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten
| S Stoff | oder | Gegenstand, | der so | verpackt | oder gestaltet | ist, dass | jede | durch | nicht | beabsichtigte |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reaktion | auftretende gefährliche Wirkung | auf | das | Versandstück | beschränkt | bleibt, | außer | das | ||
| Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung | auf | ein | Maß | beschränkt | bleiben, | dass | Feuerbekämpfungs- oder | andere | Notmaß- | |
| nahmen | in | der | unmittelbaren Nähe | des | Versandstückes | weder | wesentlich | eingeschränkt noch |
verhindert werden.
Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.
| 2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände | und Versandstücke | sind | der | Verträglichkeitsgruppe | D | oder | E | zuzuordnen. |
|---|
3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln,
| welche | nicht | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | enthalten, | zusammengepackt | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden | (d.h. | Zündmittel, | die | der | Verträglichkeitsgruppe | B | zugeordnet | sind), | vorausgesetzt, | sie | entsprechen | der | Vorschrift | für | die | Zusammenpackung | MP 21 | in | Abschnitt |
Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen
Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Hand-
buchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:
Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die
| Zuordnung | von | Gegenständen | zur | UN-Nummer | 0431, | sofern | diese | für | bühnenpyrotechnische | Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation | 1.4G | in | der | Tabelle für | die | vorgegebene | Klassifizierung von | Feuerwerkskörpern in | Absatz |
|---|
Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück
| zusammengepackt | werden, | müssen | sie | auf | der | Grundlage | der | Unterklasse | mit | der | höchsten | Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes |
|---|
Ergebnis.
Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in
Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.
entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogie-
| schlusses | gemäß | der | Tabelle | für | die | vorgegebene | Klassifizierung | von | Feuerwerkskörpern | in | Absatz | 2.2.1.1.7.5 | erfolgen. | Eine | solche | Zuordnung muss mit Zustimmung | der | zuständigen Behörde |
|---|
erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.
Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte (1) der Tabelle in
| Absatz | 2.2.1.1.7.5 | darf | nur | auf | der | Grundlage | vollständiger | Prüfdaten, | die | dem | UNExpertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet |
|---|
werden, erfolgen.
| 2. Die | von | den | zuständigen | Behörden | erzielten | Prüfdaten, | die | eine | Bestätigung | der | oder |
|---|
einen Widerspruch zur Zuordnung von in der Spalte (4) der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5
| spezifizierten Feuerwerkskörpern zu | den | Unterklassen | der Spalte (5) darstellen, sollten |
|---|
dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden.
Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern
1)
Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z. B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung).
| 2. Der | in | dieser | Tabelle | verwendete Ausdruck „Blitzknallsatz“ bezieht sich auf pyrotechnische | Stoffe | in | Pulverform | oder | als pyrotechnische | Einheiten, | wie | sie | in | Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es |
|---|
sei denn,
| Blitzknallsätze | in | Anhang | 7 | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | mehr | als | 6 ms |
|---|
für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
G
1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 161 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung risch schlagbombe, Display Shell (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Groß- feuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist Alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm
G
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm
G
Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Kugelbombe aus Kugelbomben [engl. shell of shells (spherical)] (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 120 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Bitzknallbomben mit ≤ 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit ≤ 33 % Blitzknallsatz und ≥ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 120 mm 1.3G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 300 mm 1.1G Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 162 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 200 mm und ≤ 300 mm 1.3G Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Romancandle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Innendurchmesser ≥ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser ≥ 50 mm ohne Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser < 50 mm und mit ≤ 25 % Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, mit ≤ 5 % Blitzknallsatz
G
Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Romancandle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht Innendurchmesser ≤ 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und ≤ 25 % Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser ≤ 30 mm, pyrotechnische Einheit ≤ 25 g und ≤ 5 % Blitzknallsatz
G
Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist nur Effekte von Blitzknalls- ätzen
G
Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes
G
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz ≤ 25 %
G
pyrotechnischer Stoff ≤ 20 g, SchwarzpulverZerlegerladung und Blitzknallsatz ≤ 0,13 g je Knall und ≤ 1 g insgesamt
G
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 163 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoffoder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
≥ 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
< 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
≤ 150 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 3 g
G
Fontäne Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer,zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt
Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile). ≥ 1 kg pyrotechnischer Stoff
G
< 1 kg pyrotechnischer Stoff
G
Wasserfall Kaskade, Schauer pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1
G
enthält keinen Blitzknallsatz
G
Wunderkerze (engl. sparkler) Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung
G
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 g je Packung; Wunderkerzen auf NitratBasis: ≤ 30 g je Einheit
G
Bengalholz (engl. Bengalstick) nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Einheiten auf PerchloratBasis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung
G
Einheiten auf PerchloratBasis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: ≤ 30 g je Einheit
G
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 164 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält Knallerbsen und Knallerdürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten
G
Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g
G
pyrotechnischer Stoff je Einheit ≤ 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g
G
Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen gesamter pyrotechnischer Stoff ≥ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz
G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz
G
Steigende Krone (engl. aerialwheel) UFO, aufsteigende Krone Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz
G
gesamter pyrotechnischer Stoff ≤ 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb ≤ 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz
G
Sortimente (engl. selection pack) Sortimentspackung eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Knallkörperbatterie China Cracker, Celebration Cracker Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist jedes Rohr ≤ 140 mg Blitzknallsatz oder ≤ 1 g Schwarzpulver
G
Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böllernicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Blitzknallsatz je Einheit > 2 g
G
Blitzknallsatz je Einheit ≤ 2 g und je Innenverpackung ≤ 10 g
G
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 165 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Blitzknallsatz je Einheit ≤ 1 g und je Innenverpackung ≤ 10 g oder Schwarzpulver je Einheit ≤ 10 g
G
Ausschluss aus der Klasse 1
Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestim-
| mung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen | Behörde | eines | Landes, | das | keine | Vertragspartei | des | ADN | ist, | erteilte | Genehmigung | anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, |
|---|
dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der
| Klasse | 1 | ausgeschlossen | werden, | wenn | drei unverpackte | Gegenstände, | die | für | die | vorgesehene | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Funktion | durch | ihre | eigenen | Zünd- oder | Anzündmittel | oder | durch | externe | Mittel | einzeln | aktiviert |
werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:
Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.
| Wand | angeordneten | konstanten | Lichtquelle | befindet. | Die | allgemeinen | Leitlinien | der | Norm |
|---|
ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube,
| die | den | hinteren | Teil | und | die | Seiten | des | Belichtungsmessers | umschließt, | verwendet | werden, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| um | die | Effekte | nicht | direkt | aus | der | Lichtquelle | ausgestrahlten | Lichts | oder | Streulichts | zu | minimieren. |
Bem. 1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder
| nur | eine | sehr | geringe | Rauchentwicklung | festgestellt | wird, | darf | auf | die | in | Absatz | e) | genannte Prüfung verzichtet werden. |
|---|
2. Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.
Klassifizierungsdokumentation
Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem An-
tragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.
Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als
einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.
Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar
und dauerhaft sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 166
Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:
| oder | den | entsprechenden | Verkehrsträgervorschriften | genehmigt, | erfolgt | oder | angenommen |
|---|
wurde;
| die | entsprechende | Verträglichkeitsgruppe | der | explosiven | Stoffe | oder | Gegenstände | mit | Explosivstoff; |
|---|
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzu-
| lässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie | explosive | Stoffe | und | Gegenstände | mit | Explosivstoff, | die | einer | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen. |
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Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021)
sind zur Beförderung nicht zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 167
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) Nummer
Glossar der Benennungen
Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch
| die | Gefahrenklassifizierung | eines | Stoffes | oder | Gegenstandes | der | Klasse | 1 zu | bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verträglichkeitsgruppe | S zuzuordnen | sind, muss | auf | Grund der | Prüfungen | des | Produktes | gemäß | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | I | oder | in | Analogie | zu | gleichartigen, |
| bereits | geprüften | und | nach | den | Verfahren | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | zugeordneten Produkten erfolgen. | ||||||||
| 2. Nach | den | Benennungen | sind | die | jeweiligen | UN-Nummern | (Kapitel | 3.2 | Tabelle | A Spalte (1)) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4. |
ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454
| Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration | in | einer | Anzünd- oder | Zündkette | auszulösen. | Die | Gegenstände | werden | chemisch, | elektrisch |
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oder mechanisch ausgelöst.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT
| SPRENGKRÄFTIG; | TREIBLADUNGSANZÜNDER; | ZÜNDER, | NICHT | SPRENGKRÄFTIG. |
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Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378 Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066
| Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen | Mischung | bedeckt | sind | und | sich | in | einem | biegsamen | Schlauch | befinden, | oder | aus | einer |
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Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 169 ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173
| Gegenstand, | der | aus | einer | kleinen | Explosivstoffladung, | einem | Zündmittel | und | einem | Gestänge |
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| oder | Verbindungsstück | besteht. | Er | dient | dazu, | Einrichtungen | durch | Durchtrennen | des | Gestänges |
oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461
| Gegenstände mit | Explosivstoff, | die dazu | bestimmt sind, eine | Detonation | oder | eine | Deflagration | in |
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einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291
| Gegenstände | mit | Explosivstoff, | die | aus | Luftfahrzeugen | abgeworfen | werden, | mit | Zündmitteln, | die |
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weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038
| Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden | Explosivstoffs | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame |
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Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037
| Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden | Explosivstoffs | mit | Zündmitteln, | die | weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen haben. |
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BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.
| BOMBEN, | DIE | ENTZÜNDBARE | FLÜSSIGKEIT | ENTHALTEN, | mit | Sprengladung: | UN-Nummern |
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0399, 0400 Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366 Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 170 EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482
| Massenexplosionsgefährliche | Stoffe, | die | aber | so | unempfindlich | sind, | dass | bei | normalen | Beförderungsbedingungen | nur | eine | geringe | Wahrscheinlichkeit | einer | Auslösung | oder | eines | Übergangs |
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vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190
| Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner | Benennung | des | Kapitels 3.2 | Tabelle | A | zugeordnet sind | und | die entsprechend | den Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, | Forschungs- und | Entwicklungszwecken, | zu | Qualitätskontrollzwecken | oder | als | Handelsmuster befördert werden. |
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Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder
| mit | Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | werden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | Schiffen | über | Bord | geworfen | und | explodieren | entweder | in | vorbestimmter | Wassertiefe | oder |
wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296
| Gegenstände, | die | aus | einer | Ladung | detonierenden | Explosivstoffs | bestehen, | mit | Zündmitteln, | die | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | haben. | Sie | werden | von | Schiffen | über | Bord |
geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287
| Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | sind | dazu | bestimmt, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit einer | Rakete | verbunden | zu | werden. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Gefechtsköpfe | für |
Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369
| Gegenstände, | die | aus | detonierenden | Explosivstoffen | bestehen, | mit | Zündmitteln, | die | weniger | als |
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zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370
| Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem | Explosivstoff | bestehen, | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | sind | dazu | bestimmt, | mit | einer | Rakete | verbunden | zu | werden, | um | das | inerte | Material | zu | zerstreuen. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 171 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221
| Gegenstände, | die | aus | detonierendem | Explosivstoff | bestehen, | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | sind | dazu | bestimmt, |
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mit einem Torpedo verbunden zu werden.
| GEGENSTÄNDE | MIT | EXPLOSIVSTOFF, | EXTREM | UNEMPFINDLICH | (GEGENSTÄNDE, | EEI): |
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UN-Nummer 0486 Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344
| Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert | werden. | Sie | enthalten | keine | Zündmittel | oder | Zündmittel, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen beinhalten. |
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GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324
| Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert | werden. | Sie | enthalten | Zündmittel, | die | weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen |
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haben. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347
| Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen | werden. | Sie | enthalten | keine | Zündmittel | oder | Zündmittel, | die | mindestens zwei wirksame |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | dienen | dem | Verteilen | von | Farbstoffen | für | Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. |
GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427
| Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert | werden. | Sie | enthalten | Zündmittel, | die | weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen |
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haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert
| zu | werden. | Sie | enthalten | keine | Zündmittel | oder Zündmittel, die mindestens zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen beinhalten. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 172 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert
| zu | werden. | Sie | enthalten | Zündmittel, | die | weniger | als zwei wirksame | Sicherungsvorrichtungen | haben. |
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GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452 Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus
| einem | Gewehr | abgefeuert zu werden. | Sie | enthalten | die | Anzündeinrichtung und | können eine Markierungsladung enthalten. |
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HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118
| Stoff, | der | aus | einer | innigen | Mischung | aus | Cyclotrimethylentrinitramin | (RDX) | und | Trinitrotoluen |
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(TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch „Composition B“. HEXOTONAL: UN-Nummer 0393
| Stoff, | der | aus | einer | innigen | Mischung | aus | Cyclotrimethylentrinitramin | (RDX), | Trinitrotoluen | (TNT) |
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und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278
| Gegenstände, | die | aus | einem | dünnwandigen | Gehäuse | aus | Pappe, | Metall | oder | anderem | Material |
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bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.
Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381
| Gegenstände, | die | dazu | bestimmt | sind, | mechanische | Wirkungen | hervorzurufen. | Sie | bestehen | aus | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einem | Gehäuse | mit einer | Ladung | aus deflagrierendem | Explosivstoff | und | einem | Anzündmittel. | Die | ||||||||||||
| gasförmigen | Deflagrationsprodukte | dienen | zum | Aufblasen, | erzeugen | lineare | oder | rotierende | Bewegung | oder | bewirken | die | Funktion | von | Unterbrechern, | Ventilen | oder | Schaltern | oder | sie | stoßen |
Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.
| LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE | MIT | EXPLOSIVSTOFF, | für | Erdölbohrungen, | ohne | Zündmittel: |
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UN-Nummer 0099 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen.
| Sie | werden | zur | Auflockerung | des | Gesteins | in | der | Umgebung | eines | Bohrlochs | eingesetzt, | um |
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dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 173 MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138
| Gegenstände, | die | im | Allgemeinen | aus | Behältern | aus | Metall | oder | kombinierten | Materialien | bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren |
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von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch „Bangalore Torpedos“. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294
| Gegenstände, | die | im | Allgemeinen | aus | Behältern | aus | Metall | oder | kombinierten | Materialien | bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen |
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oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch „Bangalore Torpedos“.
| MUNITION, | AUGENREIZSTOFF, | mit | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UN-Nummern | 0018, |
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0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden
| Komponenten: | einen | pyrotechnischen | Stoff; | eine | Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und | Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. |
|---|
MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummer 0247 Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein
| explosiver | Stoff | ist, | enthält | sie | außerdem | eine | oder | mehrere | der | folgenden | Komponenten: | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und | Anzündladung; | einen | Zünder | mit | Zerleger | oder | einer |
Ausstoßladung.
| MUNITION, | BRAND, | mit | oder | ohne | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UN-Nummern | 0009, |
|---|
0010, 0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
| MUNITION, | BRAND, | WEISSER | PHOSPHOR, mit | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UNNummern 0243, 0244 |
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Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der
| folgenden | Komponenten: | eine | Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und | Anzündladung; | einen |
|---|
Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
| MUNITION, | LEUCHT, | mit | oder | ohne | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UN-Nummern | 0171, |
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0254, 0297
| Munition, | die | eine | intensive | Lichtquelle | erzeugen | kann, | die | zur | Beleuchtung | eines | Gebietes | bestimmt ist. Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben |
|---|
und Zielerkennungsbomben mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
| MUNITION, | NEBEL, | mit | oder | ohne | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UN-Nummern | 0015, |
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0016, 0303
| Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titantetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere | der | folgenden | Komponenten: | eine | Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und | Anzündladung; |
|---|
einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 174
| MUNITION, | NEBEL, | WEISSER | PHOSPHOR, | mit | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: | UNNummern 0245, 0246 |
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Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der
| folgenden | Komponenten: | eine | Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und | Anzündladung; | einen |
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Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363
| Munition, | die | pyrotechnische Stoffe | enthält | und die | zur | Prüfung | der | Funktionsfähigkeit | und | Stärke |
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neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496
| Stoff, | der | aus | einer | innigen | Mischung | aus | Cyclotetramethylentetranitramin | (HMX), | Trinitrotoluen |
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(TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050
| Gegenstände, | die aus | einem Gehäuse, | einem | Anzündelement | und | einem | Blitzsatz bestehen, alle |
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zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine
| Treibladung | als | auch | ein | Geschoss | enthält. | Sie | ist | dazu | bestimmt, | aus | Waffen | mit | einem | Kaliber |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | höchstens | 19,1 mm | abgefeuert | zu | werden. | Schrotpatronen | jeden | Kalibers | sind | in | dieser | Benennung eingeschlossen. |
Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht
| unter | diese | Benennung. | Diese | sind | unter PATRONEN | FÜR | WAFFEN, | MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. |
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PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus
| einer | Ladung | aus | Treibladungspulver | oder | aus | Schwarzpulver | besteht. | Die | Treibladungshülsen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| tragen | keine | Geschosse. | Die | Patronen | sind | dazu | bestimmt, | aus | Waffen | mit | einem | Kaliber | von |
| höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden | für | Übungszwecke, | zum | Salutschießen, | als | Treibladung | und | für | Starterpistolen | usw. | verwendet. |
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie
| dient | zur | Erzeugung | eines | lauten | Knalls | und | wird | für | Übungszwecke, | zum | Salutschießen, | als |
|---|
Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UN-Nummern 0012, 0328, 0339, 0417
| Munition, | die | aus | einem | Geschoss | ohne | Sprengladung | und | einer | Treibladung | mit | oder | ohne |
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Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 175 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412
| Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder | besteht, ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die mindestens zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Patronen | ohne | Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. |
|---|
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348
| Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder | besteht, | mit | Zündmitteln, | die | weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| haben. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Patronen | ohne | Ladungswahl, | Patronen | mit | Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. |
PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014
| In | Werkzeugen | verwendeter | Gegenstand, | der | aus | einer | geschlossenen | Treibladungshülse | mit |
|---|
Zentral- oder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.
| PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, | GELADEN, | für | Erdölbohrlöcher, | ohne | Zündmittel: |
|---|
UN-Nummern 0124, 0494 Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159
| Stoff, | der | aus | Nitrocellulose | besteht, | die | mit | höchstens | 60 | Masse-% | Nitroglycerin, | anderen | flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PYROTECHNISCHE | GEGENSTÄNDE für | technische | Zwecke: | UN-Nummern | 0428, | 0429, | 0430, |
0431, 0432
| Gegenstände, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthalten | und | für | technische | Anwendungszwecke | wie |
|---|
Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition;
| AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, | MIT | EXPLOSIVSTOFF; | FEUERWERKSKÖRPER; | KNALLKAPSELN, | EISENBAHN; | LEUCHTKÖRPER, | BODEN; | LEUCHTKÖRPER, | LUFTFAHRZEUG; | PATRONEN, | SIGNAL; | SCHNEIDVORRICHTUNGEN, | KABEL, | MIT | EXPLOSIVSTOFF; | SIGNALKÖRPER, | HAND; | SIGNALKÖRPER, | RAUCH; | SIGNALKÖRPER, | SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. |
|---|
RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 176 RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182
| Gegenstände, | die | aus | einem | Raketenmotor | und | einem | Gefechtskopf | bestehen, | ohne | Zündmittel |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Unter |
diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295
| Gegenstände, | die | aus | einem | Raketenmotor | und | einem | Gefechtskopf | bestehen, | mit | Zündmitteln, |
|---|
die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398
| Gegenstände, | die | aus | einem | mit | flüssigem | Treibstoff | gefüllten | Zylinder | mit | einer | oder | mehreren |
|---|
Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453
| Gegenstände, | die | aus | einem | Raketenmotor | bestehen | und | dazu | bestimmt | sind, | eine | Leine | hinter |
|---|
sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510
| Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem | Zylinder | mit | einer | oder | mehreren | Düsen | enthalten | ist. | Sie | sind | dazu | bestimmt, | eine | Rakete |
|---|
oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288
| Gegenstände, | die | aus | einer | V-förmigen | Seele | aus | detonierendem | Explosivstoff | in | einem | biegsamen Mantel bestehen. |
|---|
SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027
| Stoff, | der | aus | einem | innigen | Gemisch | aus | Holzkohle | oder | einer | anderen | Kohleart | und | entweder |
|---|
Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur
| Erhöhung | der | Sicherheit | von | Personen | in | Fahrzeugen, | Schiffen | oder | Flugzeugen | verwendet | werden. | Beispiele | sind: Airbag-Gasgeneratoren, | Airbag-Module, | Gurtstraffer | und | pyromechanische |
|---|
Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 177 SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373
| Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen | aussenden. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | kleine | Leuchtkörper, | Boden, | wie | Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. |
|---|
SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507
| Gegenstände, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthalten | und | Rauch | ausstoßen. | Sie | können | zusätzlich |
|---|
auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506
| Gegenstände, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | Signale | in | Form | von |
|---|
Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann
| sich | um | Sprengkapseln | mit | oder | ohne | Verzögerungselement | handeln. | Elektrische | Sprengkapseln |
|---|
werden durch elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513
| Sprengkapseln | mit | verbesserten | Sicherheits- und | Sicherungsmerkmalen, | die | elektronische | Komponenten verwenden, | um | ein Zündsignal | mit | validierten | Befehlen und sicherer | Kommunikation zu |
|---|
übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann
| sich | um | Sprengkapseln | mit | oder | ohne | Verzögerungselement | handeln. | Nicht | elektrische | Sprengkapseln | werden | durch | Stoßrohr, | Anzündschlauch, | Anzündschnur, | andere | Anzündmittel | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schmiegsame | Sprengschnur | ausgelöst. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Verbindungsstücke |
ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen
| und | zum | Sprengschweißen, | Sprengplattieren, | Sprengverformen | oder | für | andere | metallurgische |
|---|
Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460
| Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, | in | spezieller | Form | ohne | Umhüllung | hergestellt | sind | und | keine | Zündmittel | enthalten. | Sie |
|---|
dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 178 SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104
| Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall | mit | oder | ohne | Schutzbeschichtung | besteht. | Die | Menge | an | Explosivstoff | ist | so | begrenzt, | dass |
|---|
nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081 Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat
| oder | andere | anorganische | Nitrate; | aromatische | Nitroverbindungen | oder | brennbare | Stoffe | wie | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Holzmehl | oder | Aluminium-Pulver. | Sie | können | außerdem | inerte | Bestandteile, | wie | Kieselgur, | oder |
| geringfügige | Zuschläge, | wie | Farbstoffe | oder | Stabilisatoren, | enthalten. | Diese | Sprengstoffe | haben | |
| pulverförmige, | gelatinöse | oder | elastische | Konsistenz. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. |
SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus
| wie | Trinitrotoluen | (TNT), | mit | oder | ohne | anderen | Stoffen, | wie | Holzmehl | und | Aluminium-Pulver, |
|---|
oder
| In | beiden | Fällen | können | die | Sprengstoffe | inerte | Bestandteile, | wie | Kieselgur, | und | Zusätze, | wie |
|---|
Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083
| Stoffe, | die | aus | einer Mischung | aus | Kalium- oder | Natriumchlorat | oder | Kalium-, | Natrium- oder | Ammoniumperchlorat | mit | organischen | Nitroverbindungen | oder | brennbaren | Stoffen, | wie | Holzmehl, |
|---|
Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084
| Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe | und | Aluminium-Pulver, | bestehen. | Sie | können | inerte | Bestandteile, | wie | Kieselgur, |
|---|
und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332
| Stoffe, | die | aus | Wasser | als wesentlichen | Bestandteil und | einem | hohen | Anteil | an | Ammoniumnitrat | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | anderen | Oxidationsmitteln, | die | ganz | oder | teilweise | gelöst | sind, | bestehen. | Die | anderen | Bestandteile | können | Nitroverbindungen, | wie | Trinitrotoluen, | Kohlenwasserstoffe | oder | AluminiumPulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, | enthalten. | Unter | diese | Benennung | fallen | die | Emulsionssprengstoffe, | die | SlurrySprengstoffe und die „Wassergele“. |
STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101
| Gegenstände, | die | aus | Baumwollfäden | bestehen, | die | mit | feinem | Schwarzpulver | imprägniert | sind |
|---|
(Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 179 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450
| Gegenstände, | die | aus | einem | flüssigen | explosiven | Antriebssystem, | das | den | Torpedo | durch | das |
|---|
Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449
| Gegenstände, | die | entweder | aus | einem | flüssigen, | explosiven | Antriebssystem | bestehen, | das | den | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Torpedo | durch | das | Wasser | bewegt, | mit | oder | ohne | Gefechtskopf, | oder | aus | einem | flüssigen, | nicht |
explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451
| Gegenstände, | die | aus | einem | nicht | explosiven | Antriebssystem | bestehen, | das | den | Torpedo | durch | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| das | Wasser | bewegt, | mit | einem | Gefechtskopf, | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. |
TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329
| Gegenstände, | die | aus | einem | explosiven | Antriebssystem | bestehen, | das | den | Torpedo | durch | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wasser | bewegt, | mit | einem | Gefechtskopf, | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die | mindestens |
zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330
| Gegenstände, | die | aus | einem | explosiven | oder | einem | nicht | explosiven | Antriebssystem | bestehen, |
|---|
das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376
| Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, | wie | Schwarzpulver, | bestehen | und | als Anzünder | für | Treibladungen | in | Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. |
|---|
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379
| Gegenstände, | die | aus | einer | Treibladungshülse | aus | Metall, | Kunststoff | oder | einem | anderen | nicht |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| entzündbaren | Material | bestehen, | deren | einziger | explosive | Bestandteil | der | Treibladungsanzünder |
ist.
| TREIBLADUNGSHÜLSEN, | VERBRENNLICH, | LEER, | OHNE | TREIBLADUNGSANZÜNDER: | UNNummern 0446, 0447 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände, | die | aus | einer | Treibladungshülse | bestehen, die | teilweise | oder vollständig | aus | Nitrocellulose hergestellt ist. |
TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509
| Stoffe, | die | auf | Nitrocellulosebasis | aufgebaut | sind | und | als | Treibladungspulver | verwendet | werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unter | den | Begriff | fallen | einbasige | Treibladungspulver | [Nitrocellulose | (NC) | allein], | zweibasige | |
| Treibladungspulver | [wie | NC | mit | Nitroglycerin | (NG)] | und | dreibasige | Treibladungspulver | (wie |
NC/NG/Nitroguanidin).
Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497
| Stoffe, | die | aus | flüssigem deflagrierendem | Explosivstoff | bestehen | und | für | den | Antrieb | verwendet |
|---|
werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 180 TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie
| werden | als | Bestandteile | von | Raketenmotoren | und | zur | Reduzierung | des | Luftwiderstands | von | Geschossen verwendet. |
|---|
TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.
| VORRICHTUNGEN, | DURCH | WASSER | AKTIVIERBAR, | mit | Zerleger, | Ausstoß- oder | Treibladung: |
|---|
UN-Nummern 0248, 0249 Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056
| Gegenstände, | die | aus | einem Fass | oder einem | Geschoss | bestehen, mit einer | Ladung eines | detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. |
|---|
ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500
| Nicht | elektrische | Sprengkapseln, | die | aus | Anzündschnur, | Stoßrohr, | Anzündschlauch | oder | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sprengschnur | bestehen | und | durch | diese | ausgelöst | werden. | Dies | können | Zündeinrichtungen | mit | |
| oder | ohne | Verzögerung | sein. | Unter | diese | Benennung | fallen | auch | Verbindungsstücke, | die | eine |
Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368
| Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare | Einrichtungen zur | Auslösung | der | Deflagration. | Sie haben | im | Allgemeinen | Sicherungsvorrichtungen. |
|---|
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367
| Gegenstände, | die | explosive | Bestandteile | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | eine | Detonation | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare | Einrichtungen | zur | Auslösung | der | Detonation. | Sie | haben | im | Allgemeinen | Sicherungsvorrichtungen. |
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410
| Gegenstände, | die | explosive | Bestandteile | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | eine | Detonation | in |
|---|
Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 181
Klasse 2: Gase ...................................................................................................... 181
Klasse 2: Gase
Kriterien
Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase
mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die
Bem. 1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.
| 2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, | die | Konzentration | dieser | Bestandteile | verändert | nicht | die | Klassifizierung |
|---|
oder die Beförderungsvorschriften wie Füllfaktor, Füllungsgrad des Ladetanks, Fülldruck oder Prüfdruck.
| 3. Die | n.a.g.-Eintragungen | in | Unterabschnitt | 2.2.2.3 | können | sowohl | reine | Gase | als | auch |
|---|
Gemische einschließen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
| 1. Verdichtetes | Gas: | Ein | Gas, | das | im | für | die | Beförderung | unter | Druck | verpackten | Zustand | bei |
|---|
-50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben.
| 2. Verflüssigtes | Gas: | Ein | Gas, | das | im | für | die | Beförderung | unter | Druck | verpackten | Zustand | bei |
|---|
Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
| unter | hohem | Druck verflüssigtes | Gas: ein | Gas, | das | eine kritische | Temperatur über –50 °C | bis |
|---|
höchstens 65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über 65 °C hat. 3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.
| 4. Gelöstes | Gas: | Ein | Gas, | das | im | für | die | Beförderung | unter | Druck | verpackten | Zustand | in | einem |
|---|
Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel
| unter | Druck | gesetzt | werden, | das | der | Begriffsbestimmung | für | verdichtetes | oder | verflüssigtes |
|---|
Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe.
| 9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen | Werkstoff | adsorbiert | ist, | was | zu | einem | Gefäßinnendruck | bei | 20 °C | von | weniger | als |
|---|
101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.
Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck)
der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
| A | erstickend |
|---|---|
| O | oxidierend |
| F | entzündbar |
| T | giftig |
| TF | giftig, entzündbar |
| TC | giftig, ätzend |
| TO | giftig, oxidierend |
TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend.
| Wenn | nach | diesen | Kriterien | Gase | oder | Gasgemische | gefährliche Eigenschaften | haben, | die | mehr | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| als | einer | Gruppe | zugeordnet | werden | können, | haben | die | mit | dem | Buchstaben | T | bezeichneten |
| Gruppen | Vorrang | vor | allen | anderen | Gruppen. | Die | mit | dem | Buchstaben | F | bezeichneten | Gruppen |
haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 182
Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:
| Unterklasse 2.1: | entzündbare Gase | (entspricht den | Gruppen, | die durch | den | Großbuchstaben F bezeichnet sind) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterklasse | 2.2: | nicht | entzündbare, | nicht | giftige | Gase | (entspricht | den | Gruppen, | die |
durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).
| 2. Gefäße, klein, | mit | Gas | (UN-Nummer | 2037), | sind | entsprechend | der | vom | Inhalt | ausgehenden | Gefahren | den | Gruppen | A | bis | TOC | zuzuordnen. | Für | Druckgaspackungen | (UNNummer | 1950) | siehe | Absatz | 2.2.2.1.6. Für | Chemikalien | unter | Druck | (UNNummern 3500 bis 3505) siehe Absatz 2.2.2.1.7. |
|---|
3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.
verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treib-
stoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.
| Feuerlöscher | müssen | nach | den | im | Herstellungsland | angewendeten | Vorschriften | hergestellt, | geprüft, zugelassen und bezettelt sein. |
|---|
Bem. „Im Herstellungsland angewendete Vorschriften“ bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie
| Funktion | notwendigen | Bauteile | (z. | B. Schläuche | und | Düsen) | vorübergehend | abgebaut |
|---|
sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Löschmittelbehälter nicht beeinträchtigt ist und die Feuerlöscher weiterhin als tragbare Feuerlöscher zu erkennen sind.
| sind | und | deren | Handhabung | beispielsweise | beim | Be- oder | Entladen | mit | einer | Hubgabel | oder |
|---|
einem Kran erfolgt.
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen. 226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 666 228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern.
| 230 Lithiumzellen | und -batterien | dürfen | unter | dieser | Eintragung | befördert | werden, | wenn | sie | den | Vorschriften | des | Absatzes | 2.2.9.1.7.1 entsprechen. Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | dürfen | unter | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dieser | Eintragung | befördert | werden, | wenn | sie | den | Vorschriften | des | Absatzes | 2.2.9.1.7.2 | entsprechen. | ||||||||||||||||
| 235 Diese | Eintragung | gilt | für | Gegenstände, | die | explosive | Stoffe | der | Klasse | 1 | enthalten | und | die | auch | |||||||||||||
| gefährliche | Güter | anderer | Klassen | enthalten | können. | Diese | Gegenstände | werden | zur | Erhöhung | |||||||||||||||||
| der | Sicherheit | in | Fahrzeugen, | Schiffen | oder | Flugzeugen, | z.B. | als | Airbag-Gasgeneratoren, | AirbagModule, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet. | |||||||||||||||||
| 236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme | bestehen | aus | zwei | Komponenten: | einem | Grundprodukt | |||||||||||||||||||||
| (entweder | Klasse | 3 | oder | Klasse | 4.1, | jeweils | Verpackungsgruppe | II | oder | III) | und | einem | Aktivierungsmittel | (organisches | Peroxid). | Das | organische | Peroxid | muss | vom | Typ | D, | E | oder | F | sein | und |
darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt
| angewendeten | Kriterien | der | Klasse | 3 | bzw. | 4.1 | muss | II | oder | III | sein. | Die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A |
|---|
Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.
| 237 Die | Membranfilter | einschließlich | der | Papiertrennblätter | und | der | Überzugs- und | Verstärkungswerkstoffe, usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prü- |
|---|
fungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.
| Darüber | hinaus | kann | die | zuständige | Behörde | auf | der | Grundlage | der | Ergebnisse | von | geeigneten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfungen | der | Abbrandgeschwindigkeit | unter | Berücksichtigung | der | Standardprüfungen | im Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.2 festlegen, | dass | Membranfilter | aus | Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der |
Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.
| 238 a) Batterien | gelten | als | auslaufsicher, | wenn | sie | ohne | Flüssigkeitsverlust | die | unten | angegebene |
|---|
Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und
| einer | einfachen | sinusförmigen | Bewegung | mit | einer | Amplitude | von | 0,8 mm | (1,6 mm | Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede | Befestigungslage | (Vibrationsrichtung) | der | Batterie | durchlaufen. | Die | Batterie | wird | in | drei | zueinander | senkrechten | Positionen | (einschließlich | einer | Position, | bei | der | sich | die | Füll- und | Entlüftungsöffnungen, | soweit | vorhanden, | in | umgekehrter | Lage | befinden) | in | Zeitabschnitten | gleicher |
|---|
Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und
| Entlüftungsöffnungen, | soweit | vorhanden, | in | umgekehrter | Lage | befinden) | jeweils | mindestens |
|---|
sechs Stunden lang geprüft.
| austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten | kann, und die | Pole der Batterien in |
|---|
versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. 239 Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen
| (z.B. | Natriumpolysulfide | und | Natriumtetrachloraluminat) keine | gefährlichen | Stoffe | enthalten. | Die |
|---|
Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und
| unter | den | von | dieser | festgelegten | Bedingungen | zur | Beförderung | aufgegeben | werden. | Ist | das | Ursprungsland | keine | Vertragspartei des | ADN, | müssen | die | Zustimmung | und | die | Beförderungsvorschriften | von | der | zuständigen | Behörde | der ersten | von | der | Sendung | berührten | Vertragspartei des |
|---|
ADN anerkannt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 667 Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. 240 (gestrichen)
| 241 Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und | während | der Beförderung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADN unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem | Nitrocellulosegehalt, | die | keine | gefährlichen | Eigenschaften | aufweisen, | wenn | sie | den | Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung | |||||
| unter | Einschluss | nach | den | Prüfungen | der | Prüfreihen | 1a), | 2b) | und | 2c) | des | Teils | I | des | Handbuchs |
Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4
| unterzogen | werden | (für | diese | Prüfungen | muss | der | Stoff | in | Plättchenform – soweit | erforderlich – |
|---|
gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf weniger als 1,25 mm zu reduzieren). 242 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn der Stoff in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt.
| 243 Benzin | und | Ottokraftstoff | für | die | Verwendung | in Ottomotoren | (z. B. in Kraftfahrzeugen, | ortsfesten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Motoren | und | anderen Motoren) sind | ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung |
zuzuordnen.
| 244 Diese | Eintragung | umfasst z. B. Aluminiumkrätze, | Aluminiumschlacke, | gebrauchte | Kathoden, | gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke. |
|---|
247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie
| im | Rahmen | des | Herstellungsverfahrens | befördert | werden, unter | den | nachfolgend | genannten | Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 des ADR entsprechen, befördert werden: |
|---|
| 249 Gegen | Korrosion | stabilisiertes Cereisen mit | einem | Eisengehalt | von | mindestens | 10 % | unterliegt |
|---|
nicht den Vorschriften des ADN.
| 250 Diese | Eintragung | darf | nur | für | Proben | chemischer | Substanzen | verwendet | werden, | die | in | Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken | genommen | wurden. | Die | Beförderung | von | Stoffen, | die | unter | diese | Eintragung | fallen, |
muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.
| Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor | der | Organisation | für | das | Verbot | chemischer | Waffen | eine | Genehmigung | erteilt | hat | und |
|---|
sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:
| 251 Die | Eintragung UN | 3316 | CHEMIE-TESTSATZ | oder | UN | 3316 | ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z. B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten, |
|---|
| A Spalte (7b) angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung | und | die | Nettomenge | je | Versandstück | entsprechen | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder |
|---|
| Für | Zwecke | der | Beschreibung | der | gefährlichen | Güter | im | Beförderungspapier | gemäß | Absatz |
|---|
und
Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in
| den | Absätzen | 2.2.2.1.2 | und | 2.2.2.1.5 | genannten | Kriterien | entspricht, | so | ist | dieses | Gemisch | entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen. |
|---|
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen
Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2
| und 2.2.2.1.3 | einer in | Unterabschnitt | 2.2.2.3 | aufgeführten | Sammeleintragung | zuzuordnen. | Es gelten folgende Kriterien: |
|---|
Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
| Ist | das | Ursprungsland keine Vertragspartei des | ADN, | so müssen die Methoden von | der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden. |
|---|
Oxidierende Gase
| Gase, | die | im | Allgemeinen | durch | Lieferung von | Sauerstoff | die | Verbrennung anderer | Stoffe | stärker |
|---|
als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2017 festgelegten Methode bestimmt wird. Giftige Gase
Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift „Ätzende Gase“. Gase,
| Prüfungen | gemäß | Unterabschnitt | 2.2.61.1 | einen | LC | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | für | die | akute | Giftigkeit | von | höchstens 5000 ml/m³ (ppm) aufweisen. |
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| Für | die | Zuordnung | von | Gasgemischen | (einschließlich | Dämpfe | von | Stoffen | anderer | Klassen) | darf |
|---|
folgende Formel verwendet werden: i=1 n i i LC giftig (Gemisch)= f T , wobeifi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches T i = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der T i -Wert entspricht dem LC -
| Wert | nach Unterabschnitt | 4.1.4.1 des | ADR, Verpackungsanweisung | P 200. | Ist | der | LC |
|---|
- Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -
| Wert | nicht | bekannt, | wird | die | Giftigkeitskennzahl | anhand | des | niedrigsten | LC | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wertes | von | |||||||||
| Stoffen | mit | ähnlichen | physiologischen | und | chemischen | Eigenschaften | oder, | wenn | dies | die |
einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen.
| Ein | Gasgemisch, | das | wegen | der | Verbindung | von | Ätzwirkung | und | Giftigkeit | als | giftig | angesehen |
|---|
wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC -Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC ätzend (Gemisch) = i i n 1=i Tc fc , wobeifci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tc i = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tc i -Wert entspricht dem LC -Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC
| -Wert | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung | P 200 nicht | aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC |
|---|
-Wert zu verwenden. Ist
| der | LC | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | nicht | bekannt, | wird | die | Giftigkeitskennzahl | anhand | des | niedrigsten | LC |
-
| Wertes | von | Stoffen | mit | ähnlichen | physiologischen | und | chemischen | Eigenschaften | oder, |
|---|
wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.
Druckgaspackungen
| Druckgaspackungen | (UN-Nummer | 1950) | werden | ihren | gefährlichen | Eigenschaften | entsprechend |
|---|
einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
| A | erstickend |
|---|---|
| O | oxidierend |
| F | entzündbar |
| T | giftig |
| C | ätzend |
| CO | ätzend, oxidierend |
| FC | entzündbar, ätzend |
| TF | giftig, entzündbar |
| TC | giftig, ätzend |
| TO | giftig, oxidierend |
TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 184
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen,
| und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR als „Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)“ ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe | I | entspricht, | sind | zur | Beförderung | nicht | zugelassen | (siehe | auch | Absatz |
|---|
2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien:
| Andernfalls | ist | die | Druckgaspackung | gemäß | den | im | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien Teil | III |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abschnitt | 31 | beschriebenen | Prüfungen | auf | Entzündbarkeit | zu | prüfen. | Leicht | entzündbare | und |
entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.
Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder
| die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten | entzündbaren | Gase | oder | Gasgemische. | Durch | diese | Bezeichnung | werden | pyrophore, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| selbsterhitzungsfähige | oder | mit | Wasser | reagierende | Stoffe | nicht | erfasst. | Die | chemische |
Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
Chemikalien unter Druck
| Chemikalien | unter | Druck | (UN-Nummern | 3500 | bis | 3505) | werden | ihren | gefährlichen | Eigenschaften |
|---|
entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend F entzündbar T giftig C ätzend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar.
| Die | Klassifizierung | ist | abhängig | von | den | Gefahreneigenschaften | der | Bestandteile | in | den |
|---|
verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 185
Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß
| Absatz | 2.2.2.1.5 | entsprechen, | oder | Gase, | die | durch | die | Fußnote | c) | der | Tabelle | 2 | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungsanweisung | P 200 | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 des | ADR als | „Gilt | als | ||||||
| selbstentzündlich | (pyrophor)“ | ausgewiesen | sind, | dürfen | nicht | als | Treibmittel | in |
Chemikalien unter Druck verwendet werden.
| 2. Chemikalien | unter | Druck | mit | einem | Inhalt, | der | hinsichtlich | der | Giftigkeit | oder | der |
|---|
Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der
| sowohl | hinsichtlich | der | Giftigkeit | als | auch | hinsichtlich | der | Ätzwirkung | den | Kriterien | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungsgruppe | II | oder | III | entspricht, | sind | zur | Beförderung | unter | diesen | UNNummern nicht zugelassen. | |
| 3. Chemikalien | unter | Druck | mit Bestandteilen, | die | die | Eigenschaften | der | Klasse | 1, | von | |
| desensibilisierten | explosiven | flüssigen | Stoffen | der | Klasse | 3, | von | selbstzersetzlichen |
Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2,
| der | Klasse | 4.3, | der | Klasse | 5.1, | der | Klasse | 5.2, | der | Klasse | 6.2 | oder | der | Klasse | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aufweisen, | dürfen | nicht | für | die | Beförderung | unter | diesen | UN-Nummern | verwendet |
werden.
| 4. Eine | Chemikalie | unter | Druck | in | einer | Druckgaspackung | muss | unter | der | UNNummer 1950 befördert werden. |
|---|
Es gelten folgende Kriterien:
| reinen | Stoff | oder | ein | Gemisch | handeln | kann, | als | entzündbar | klassifiziert | werden | muss. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entzündbare | Bestandteile | sind | entzündbare | flüssige | Stoffe | und | Gemische | entzündbarer | |||
| flüssiger | Stoffe, | entzündbare | feste | Stoffe | und | Gemische | entzündbarer | fester | Stoffe | oder |
entzündbare Gase und Gasgemische, die den folgenden Kriterien entsprechen:
Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-
| chen Vorsichtsmaßnahmen | zur | Verhinderung | der | Möglichkeit | einer | gefährlichen | Zersetzung | oder |
|---|
Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 186
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| werden | können, | ausgenommen | Stoffnummer | 9000 | AMMONIAK, | WASSERFREI, | TIEFGEKÜHLT des Klassifizierungscodes 3 TC in Tankschiffen; |
|---|
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Verdichtete Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.
Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 187 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 F 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 20 % Butadienen 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.
Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN. 2. Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden. 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 188 Gelöste Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 4 Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 5 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklö- sungen (UN 2672) 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder 3164 GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder 3150 KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung 3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 T 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Gasproben Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 7 F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 189 Chemikalien unter Druck Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 8 A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8 T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8 C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ................................................................... 189
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Kriterien
Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
| mit einem | Flammpunkt über | 60 °C, | die | auf oder | über | ihren Flammpunkt | erwärmt zur | Beförderung |
|---|
aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
| Der | Begriff | der | Klasse | 3 umfasst auch | desensibilisierte | explosive | flüssige | Stoffe. | Desensibilisierte | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| explosive | flüssige | Stoffe | sind | explosive | Stoffe, | die | in | Wasser | oder | anderen | Flüssigkeiten | gelöst | ||
| oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges | Gemisch | zu | bilden. | In | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | sind | dies | die | Eintragungen | der | UN-Nummern |
1204, 2059, 3064, 3343, 3357, 3379 und 3555.
Bem. 1. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf
| oder | über | ihren | Flammpunkt | erwärmt | zur | Beförderung | aufgegeben | und | befördert, | sind |
|---|
sie Stoffe dieser Klasse.
| 2. In | Abweichung | zu | Absatz | 2.2.3.1.1 | gilt | Dieselkraftstoff | oder | Gasöl | oder | Heizöl | (leicht), |
|---|
einschließlich synthetisch hergestellter Produkte, mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 190 3. Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
| F2 Entzündbare | flüssige | Stoffe mit | einem | Flammpunkt über | 60 °C, | die | auf oder | über | ihren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flammpunkt | erwärmt | zur | Beförderung | aufgegeben | oder | befördert | werden | (erwärmte |
Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten F4 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60° C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden F5 Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200° C und nicht anderweitig aufgeführt FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In
| Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | nicht | namentlich | genannte | Stoffe | sind | nach | den | Vorschriften | dieses | Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe | zuzuordnen. | Entzündbare | flüssige | Stoffe | sind | auf | Grund | ihres | Gefahrengrades, |
|---|
den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Verpackungsgruppe Flammpunkt (geschlossener Tiegel) Siedebeginn I - ≤ 35 °C II
Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Politu-
ren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen
| und | Kriterien | Teil | III Unterabschnitt | 32.3 | vorgeschriebenen | Verfahren | der | Verpackungsgruppe | III |
|---|
zugeordnet werden, vorausgesetzt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 191
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C – mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
| – mit | höchstens | 55 % | Nitrocellulose | mit | einem | Stickstoffgehalt | von | mehr | als | 12,6 % | in | der | Trockenmasse |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind | Stoffe | der | Klasse | 1 | (UN-Nummer | 0340 | oder | 0342) | oder der | Klasse | 4.1 | (UN-Nummer | 2555, |
2556 oder 2557).
Viskose flüssige Stoffe
Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die
– einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben, – nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,
| – höchstens | 20 | % | Nitrocellulose | enthalten, | vorausgesetzt, | die | Nitrocellulose | enthält | höchstens |
|---|
12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, und – in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind, nicht den Vorschriften des ADN, wenn
| 32.5.1) | die | Höhe | der | sich | abtrennenden | Schicht | des | Lösungsmittels | weniger | als | 3 | % | der | Gesamthöhe beträgt und |
|---|
| Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter | mit | variabler | Schergeschwindigkeit | verwendet | werden, | um | den | Koeffizienten | der | dynamischen | Viskosität | des | Stoffes | bei | 23 °C | bei | einer | Anzahl | von | Schergeschwindigkeiten | zu | bestimmen. | Die | ermittelten | Werte | müssen | in | Abhängigkeit | von | den | Schergeschwindigkeiten | auf |
|---|
eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische
| Viskosität | dividiert | durch | die | Dichte | ergibt | die | scheinbare | kinematische | Viskosität | bei | einer |
|---|
Schergeschwindigkeit nahe 0. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 192
Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absat-
| zes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten | Verpackungen | mit | einer | Nettomenge | von | höchstens | 5 Litern | je | Einzel- oder | Innenverpackung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| befördert | werden, | nicht den übrigen | Vorschriften | des | ADN, vorausgesetzt, die | Verpackungen | entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 |
des ADR.
Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu
denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehö- ren.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der
| Kriterien | des | Absatzes | 2.2.3.1.1 | kann | auch | festgestellt | werden, | ob | eine | namentlich | genannte | Lö- |
|---|
sung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhalti-
ge Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H O ) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-
| chen | Vorsichtsmaßnahmen | zur | Verhinderung | der | Möglichkeit | einer | gefährlichen | Zersetzung | oder |
|---|
Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe
der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 193
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE F1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
| ohne | 1987 ALKOHOLE, N.A.G. |
|---|---|
| Ne- | 1989 ALDEHYDE, N.A.G. |
| ben- | 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. |
| gefahr | 3271 ETHER, N.A.G. |
| F | 3272 ESTER, N.A.G. |
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 erwärmter Stoff 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt F3 Gegenstände 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. F4 9001 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden F5 9002 STOFFE MIT EINER ZÜNDTEMPERATUR ≤ 200°C, n.a.g. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 194 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 1228 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. FT1 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 2478 ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
| gif- | 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG |
|---|---|
| tig | 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG |
| FT | 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG |
2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG Pestizide (Flamm- 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
| punkt | 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG |
|---|---|
| unter | 2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG |
23 °C) 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT2 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage
| des | aktiven | Bestandteils, | des | Aggregatzustands | des | Pestizids | und | aller | möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. |
|---|
3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3469 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) ätzend FC 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend FTC 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. desensibilisierter 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin explosiver D 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin flüssiger Stoff 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 195
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe
und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende
| Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe | ............................... | 195 |
|---|
Kriterien
Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosi-
| ve | Stoffe, | die | gemäß | Absatz | a) | der | Begriffsbestimmung | für „fest“ in | Abschnitt | 1.2.1 | feste | Stoffe |
|---|
sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Ver-
| unreinigungen | (z. B. Säuren, | Schwermetallverbindungen, | Basen), | Reibung | oder | Stoß | ausgelöst | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. | Die | Zersetzung | kann, | besonders | wenn | keine | Entzündung eintritt, | die | Entwicklung | giftiger | Gase | oder | Dämpfe | zur | Folge | haben. | Bei | bestimmten | selbstzersetzlichen | Stoffen | muss | die |
| Temperatur | kontrolliert | werden. | Bestimmte | selbstzersetzliche | Stoffe | können | sich | vor | allem | unter | ||||||||||||
| Einschluss | explosionsartig | zersetzen. | Diese | Eigenschaft | kann | durch | Hinzufügen | von | Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche | Stoffe | brennen | heftig. | Selbstzersetzliche | Stoffe | sind | zum | Beispiel | bestimmte | Verbindungen der unten angegebenen Typen: |
aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-); organische Azide (-C-N ); Diazoniumsalze (-CN Z + − ) ; N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O); aromatische Sulfonylhydrazide (-SO -NH-NH ).
| Diese | Aufzählung ist | unvollständig, | Stoffe | mit anderen | reaktiven | Gruppen | und | bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 198 Zuordnung
Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die
Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1
| unterliegt. | Die | Zuordnung | der | selbstzersetzlichen | Stoffe | der | Typen | B | bis | F | steht | in | unmittelbarer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendenden | Grundsätze | sowie | die | anwendbaren | Zuordnungsverfahren, | Prüfmethoden | und | Kriterien | |||||
| und | ein | Muster | eines | geeigneten | Prüfberichts | sind | im | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | II |
aufgeführt.
Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zuge-
| lassen | sind, | sind | in | Unterabschnitt | 2.2.41.4 | aufgeführt, | diejenigen, | die | bereits | zur | Beförderung | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Großpackmitteln | (IBC) | zugelassen | sind, | sind | in | Unterabschnitt | 4.1.4.2 des | ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, |
sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für
| jeden | aufgeführten | zugelassenen | Stoff | ist | die | Gattungseintragung | aus | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | (UNNummern | 3221 | bis | 3240) | zugeordnet | und | sind | die | entsprechenden | Nebengefahren | und | Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. |
|---|
Diese Sammeleintragungen geben an:
| Grundlage | des | technisch | reinen | Stoffes | (sofern | nicht | eine | geringere | Konzentration | als | 100 % | besonders angegeben ist). |
|---|
Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt
Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden,
| um | deren | Reaktionsfähigkeit | zu | verändern. | Je | nach | Typ und | Konzentration | des | Aktivators | kann |
|---|
dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.
Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unter-
abschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die
| für | die | Durchführung | weiterer | Prüfungen | und | Bewertungen | zu | befördern | sind, | sind | einer | der | für |
|---|
selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,
| so | niedrig | ist, | dass | eine | gefährliche | Zersetzung | vermieden | wird, | und | hoch | genug | ist, | um | eine |
|---|
gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 199 Desensibilisierung
Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen
| Fällen | durch | ein | Verdünnungsmittel desensibilisiert. | Wenn ein | Prozentgehalt | eines | Stoffes | festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verdünnungsmittel | verwendet, | muss | der | selbstzersetzliche | Stoff | zusammen | mit | dem | Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung | ||||||||||||
| auf | einen | gefährlichen | Grad | anreichern | kann, | dürfen | nicht | verwendet | werden. | Jedes | Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen | oder | flüssigen | Verdünnungsmittel | verträglich, | die | keine | nachteiligen | Auswirkungen | auf | die |
thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz
| 2.2.41.1.14), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens | 5 °C | besitzen. | Der | Siedepunkt | des | flüssigen | Stoffes | muss | um | mindestens | 50 °C | höher | sein |
|---|
als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes. Vorschriften für die Temperaturkontrolle
Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle
befördert werden. Siehe Abschnitt 7.1.7. Desensibilisierte explosive feste Stoffe
vorgeschrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäß Absatz
Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet
| oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | sind | dies | die | Eintragungen | der | UN-Nummern | 1310, | 1320, | 1321, | 1322, | 1336, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1337, | 1344, | 1347, | 1348, | 1349, | 1354, | 1355, | 1356, | 1357, | 1517, | 1571, | 2555, | 2556, | 2557, | 2852, |
2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
Stoffe, die
| werden ebenfalls der | Klasse | 4.1 | zugeordnet. | Die | UN-Nummern | 2956, | 3241, | 3242 | und | 3251 | sind |
|---|
solche Eintragungen. Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 organische Stoffe F2 organische Stoffe, geschmolzen F3 anorganische Stoffe F4 Gegenstände FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend FT Entzündbare feste Stoffe, giftig FT1 organische Stoffe, giftig FT2 anorganische Stoffe, giftig
| FC | Entzündbare feste Stoffe, ätzend |
|---|
FC1 organische Stoffe, ätzend FC2 anorganische Stoffe, ätzend D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig SR Selbstzersetzliche Stoffe SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion einge-
hen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
| (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, | Großpackmitteln | (IBC) | oder | Tanks, | in | denen | der Stoff | oder | das | Gemisch | befördert |
|---|
wird, höchstens 75 °C beträgt;
| Ein | Gemisch, | das | die | Kriterien | eines | polymerisierenden | Stoffes | erfüllt, | ist | als | polymerisierender |
|---|
Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 200 Vorschriften für die Temperaturkontrolle
Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:
Bem. Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.
Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in
Brand geraten können.
| Leicht | brennbare | feste | Stoffe sind | pulverförmige, | körnige | oder | pastöse | Stoffe, | die | gefährlich | sind, |
|---|
wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht
| entzündet | werden | können | und | sich | die | Flammen schnell | ausbreiten. | Die | Gefahr | kann dabei nicht |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nur | vom | Feuer, | sondern | auch | von | giftigen | Verbrennungsprodukten | ausgehen. | Metallpulver | sind |
wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 196 Zuordnung
Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in
Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in
| Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.2 erfolgen. | Die | Zuordnung | nicht | namentlich | genannter | anorganischer | Stoffe | muss | auf | Grund | der | Ergebnisse | der | Prüfverfahren | gemäß Handbuch | Prüfungen | und |
|---|
Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen
| und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.2 einer | der | in | Unterabschnitt | 2.2.41.3 | aufgeführten | Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: |
|---|
| Zündquelle | leicht | entzündet | werden | können | (z. B. durch | ein | brennendes | Zündholz) | oder | sich |
|---|
die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist.
| Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z. B. Zündhölzer) oder | in | Übereinstimmung mit | einer | zutreffenden | Sondervorschrift | der | Klasse 4.1 zuzuordnen. |
|---|
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 und
den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,
zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren fes-
| ten Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt | 33.2 in | Übereinstimmung | mit | den | folgenden | Kriterien | der | Verpackungsgruppe | II | oder | III |
|---|
zuzuordnen:
Für Zwecke des ADN sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne
| Beteiligung | von | Sauerstoff | (Luft) | stark | exotherm | zersetzen | können. | Stoffe | gelten | nicht | als | selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn: |
|---|
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die er-
| forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür | gesorgt | werden, dass | die Gefäße | und | Tanks keine | Stoffe | enthalten, | die | diese | Reaktionen | begünstigen können. |
|---|
Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet
| sind, | sind | zur | Beförderung | nicht | zugelassen, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Vorschriften | der |
|---|
Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer
| 3527 | POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes |
|---|
Grundprodukt 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. organisch F1 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder 1353 GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. ohne 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Nebengefahr organisch, geschmolzen F2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. entzünd- 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
1.2.2)
organisch FT1 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig FT anorganisch FT2 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ätzendorganisch FC1 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. FC anorganisch FC2 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ohne Nebengefahr D 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse- % PETNdesensibilisierte
| 3380 DESENSIBILISIERTER | EXPLOSIVER | FESTER |
|---|
STOFF, N.A.G. explosive feste Stoffegiftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 202 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz
1.2.3)
3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST keine Temperaturkontrolle SR1 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG
| erforderlich | 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST |
|---|
3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperatur- 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT kontrolle erforderlich SR2 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT polymerisierende Stoffe PM keine Temperaturkontrolle erforderlich PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G Fußnoten
| Metalle | und | Metalllegierungen | in | Pulverform | oder | anderer entzündbarer | Form, | die | selbstentzündlich |
|---|
sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.
| Metalle | und | Metalllegierungen | in | Pulverform | oder | anderer | entzündbarer | Form, | die | in | Berührung | mit |
|---|
Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
| Metallhydride, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | sind | Stoffe | der | Klasse | 4.3. |
|---|
Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 203
Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die
| Verpackungsmethoden | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 des | ADR, Verpackungsanweisung | P 520 (siehe |
|---|
auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der
| angegebenen | Klassifizierung | und | den | angegebenen | (von | der | SADT | abgeleiteten) | Kontroll- und | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Notfalltemperaturen | entsprechen. | Für | Stoffe, | die | in | Großpackmitteln | (IBC) | zugelassen | sind, | siehe | ||||||||||
| Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß | Kapitel | 4.2 des | ADR zugelassen | sind, | siehe Absatz 4.2.5.2.6 des | ADR, Anweisung | für | ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung | für | ortsbewegliche | Tanks | T | 23 | des | Absatzes | 4.2.5.2.6 | des | ADR | enthalten | sind, dürfen, |
| gegebenenfalls | mit | denselben | Kontroll- und | Notfalltemperaturen, | auch | gemäß | Unterabschnitt |
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ...................................................................... 206
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Kriterien
Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten S1 organische flüssige Stoffe S2 organische feste Stoffe S3 anorganische flüssige Stoffe S4 anorganische feste Stoffe S5 metallorganische Stoffe S6 Gegenstände
| SW Selbstentzündliche | Stoffe, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | und |
|---|
Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: SW1 Stoffe SW2 Gegenstände SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe ST Selbstentzündliche giftige Stoffe ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 207 Eigenschaften
Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses
Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung
Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.
Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu
| den | entsprechenden | spezifischen | n.a.g.-Eintragungen | des | Unterabschnitts | 2.2.42.3 | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | des | Kapitels 2.1 kann auf Grund | von | Erfahrungen | oder auf | Grund |
|---|
der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß
Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
| 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur | von | Holzkohle, | die | 50 °C | für | eine | kubische | Probe | von | 27 m | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| beträgt. | Stoffe | ||||||||||
| mit | einer | Selbstentzündungstemperatur | von | mehr | als | 50 °C | für | ein | Volumen | von | 27 m |
sindnicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.
Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m
| befördert | werden, |
|---|
unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm
| Kantenlänge | bei | 120 °C | innerhalb | von | 24 | Stunden | keine | Selbstentzündung | oder | ein |
|---|
Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
| 2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, | unterliegen | nicht | der | Klasse | 4.2, | wenn | bei | Prüfung | in | einer | kubischen | Probe | von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 10 cm | Kantenlänge bei | 100 °C | innerhalb | von 24 | Stunden keine | Selbstentzündung oder |
ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. 3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder
Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,
zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 und
den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 208 Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegen-
| stände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt | 33.4 in | Übereinstimmung | mit | den | folgenden | Kriterien | der | Verpackungsgruppe | I, | II | oder | III |
|---|
zuzuordnen:
| oder | ein | Temperaturanstieg | auf | über | 200 °C | eintritt, | sind | der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffe | mit | einer | Selbstentzündungstemperatur | von | mehr | als | 50 °C | für | ein | Volumen | von |
450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S1 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder 1373 GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. fest S2 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. gefahr
| S | 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER |
|---|
STOFF, N.A.G. flüssig S3 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN fest S4 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ...... 210
Kriterien
Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwi-
| ckeln, | welche mit Luft | explosionsfähige | Gemische | bilden | können, | sowie | Gegenstände, die | solche |
|---|
Stoffe enthalten.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten W1 flüssige Stoffe W2 feste Stoffe W3 Gegenstände WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
| WS Stoffe, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | selbsterhitzungsfähig, |
|---|
fest WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig WT1 flüssige Stoffe WT2 feste Stoffe WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend WC1 flüssige Stoffe WC2 feste Stoffe WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 211 Eigenschaften
Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft
| explosionsfähige | Gemische | bilden | können. | Solche | Gemische | werden | durch | alle | gewöhnlichen | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zündquellen, z. B. offenes | Feuer, | von | einem | Werkzeug | ausgehende | Funken | oder | ungeschützte | |||||||||||||||
| Leuchtmittel, | leicht | entzündet. | Die | dabei | entstehenden | Druckwellen | und | Flammen | können | Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen | wird, | wird | angewendet, | um | festzustellen, | ob | die Reaktion | eines | Stoffes | mit | Wasser | zur | Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden. |
Zuordnung
Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.
| Die | Zuordnung | der | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | nicht | namentlich | genannten | Stoffe | und | Gegenstände | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zur | entsprechenden | Eintragung | des | Unterabschnitts | 2.2.43.3 | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | des | Kapitels | 2.1 | erfolgt | auf | Grund | der | Ergebnisse | der | Prüfverfahren | gemäß Handbuch |
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen
| und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.5 einer | der | in | Unterabschnitt | 2.2.43.3 | aufgeführten | Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: |
|---|
Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn
Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3
| mit | zusätzlichen | Nebengefahren | zugeordnet | werden | können, | ist | in | Abschnitt | 2.3.5 ein | besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. |
|---|
Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,
zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 und
den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstän-
de sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
| Mit | Wasser | reagierende feste Stoffe, | entzündend | (oxidierend) | wirkend, | die | der | UN-Nummer | 3133 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zugeordnet | sind, | sind | zur | Beförderung | nicht | zugelassen, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 212
Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG flüssig W1 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
| ohne | 1390 ALKALIMETALLAMIDE |
|---|
Nebengefahr 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
| W | 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST |
|---|
3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST fest W2
| (keine | weitere | Sammeleintragung | mit | diesem | Klassifizierungscode | vorhanden; | soweit | erforderlich | Zuordnung | zu | einer | Sammeleintragung | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einem | Klassifizierungscode, | der | nach | der | Tabelle | der überwiegenden |
Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fußnoten
| Metalle | und | Metalllegierungen, | die | in | Berührung | mit | Wasser | keine | entzündbaren | Gase | entwickeln, | nicht | pyrophor | oder | selbsterhitzungsfähig, | aber | leicht | entzündbar | sind, | sind | Stoffe | der |
|---|
Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen
| von | Phosphor | mit | Schwermetallen | wie | Eisen, | Kupfer | usw. | unterliegen | nicht | den | Vorschriften |
|---|
des ADN.
| Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren | Gase | entwickeln, | sind | Stoffe | der | Klasse | 3. | Chlorsilane | mit | einem | Flammpunkt | von | 23 °C |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | darüber, | die | in | Berührung | mit | Wasser | keine | entzündbaren | Gase | entwickeln, | sind | Stoffe |
der Klasse 8.
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ............................................. 213
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Kriterien
Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im
| Allgemeinen | durch | Abgabe | von | Sauerstoff | einen | Brand verursachen | oder | einen | Brand | anderer |
|---|
Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidie-
rend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
| 40%igem | Natriumchlorat | in | wässeriger | Lösung/Cellulose | von | 1:1 | (Masseverhältnis) | und | nicht |
|---|
die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unter-
teilt: O Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten O1 flüssige Stoffe O2 feste Stoffe O3 Gegenstände OF Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar OS Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
| OW Entzündend | (oxidierend) | wirkende | feste | Stoffe, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare |
|---|
Gase entwickeln OT Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe OC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend OC1 flüssige Stoffe OC2 feste Stoffe OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 214
Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.
| Die | Zuordnung | der | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | nicht | namentlich | genannten | Stoffe | und | Gegenstände | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zur | entsprechenden | Eintragung | des | Unterabschnitts | 2.2.51.3 | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | des | Kapitels | 2.1 | kann | auf | Grund | der | Prüfungen, | Methoden | und | Kriterien | der | Absätze |
Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,
zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische
| oder Lösungen den | Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie | auf | Grund ihrer | tatsächlichen | Gefahr |
|---|
gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder – bei
| festen | ammoniumnitrathaltigen | Düngemitteln– Abschnitt | 39 und | den | Kriterien | der | Absätze |
|---|
bis 2.2.51.1.10 kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich
genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung
bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder –
bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln – Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste
Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt
Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit
dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen. Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidie-
rend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
| als | ein | Gemisch | von | Calciumperoxid/Cellulose | von | 1:1 | (Masseverhältnis) | und | die | Kriterien |
|---|
der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssi-
| ge Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt | 34.4.2 | einer | der | in | Unterabschnitt | 2.2.51.3 | aufgeführten | Eintragungen | zugeordnet | werden, |
|---|
gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die er-
| forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür | gesorgt | werden, dass | die Gefäße | und | Tanks keine | Stoffe | enthalten, | die | diese | Reaktionen | begünstigen können. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 216
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| 3100, | entzündend | (oxidierend) | wirkende | feste | Stoffe, | mit | Wasser | reagierend, | die | der | UNNummer | 3121, | und | entzündend | (oxidierend) | wirkende | feste | Stoffe, | entzündbar, | die | der | UNNummer | 3137 | zugeordnet | sind, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Vorschriften | der | Klasse | 1 |
|---|
(siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7);
| BROMTRIFLUORID und | UN | 2495 IODPENTAFLUORID der | Klasse | 5.1 | sowie | UN | 1749 |
|---|
CHLORTRIFLUORID und UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2;
| als | Kohlenstoff-Äquivalent), | ausgenommen | als | Bestandteil | eines | Stoffes | oder | Gegenstandes |
|---|
der Klasse 1;
| – ammoniumnitrathaltige | Düngemittel | mit | Zusammensetzungen, | die | zu | Ausgang | 4, | 6, | 8, | 15, | 31 |
|---|
oder 33 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet;
| – ammoniumnitrathaltige | Düngemittel | mit | Zusammensetzungen, | die | zu | Ausgang | 20, | 23 | oder | 39 | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | Ablaufdiagramms | in | Absatz | 39.5.1 | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unter | der | Voraussetzung, | dass die | Eignung | für | die | Beförderung | nachgewiesen | und | dies | von | der |
zuständigen Behörde genehmigt wurde, einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;
Bem. Der Begriff „zuständige Behörde“ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Klassifizierung
| und | die | Beförderungsbedingungen | von | der | zuständigen | Behörde | der | ersten | von | der |
|---|
Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
| oder | kürzere | durchschnittliche | Brenndauer | aufweist | als | ein | Gemisch | von | Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder |
|---|
| mit | Cellulose | von | 4:1 | oder | 1:1 | (Masseverhältnis) | eine | gleiche | oder | größere | durchschnittliche |
|---|
Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. flüssig O1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
| ohne | fest O2 2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. |
|---|---|
| Ne- | 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. |
| ben- | 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. |
gefahr O 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig OT fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend OC fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend OTC (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit
| erforderlich | Zuordnung | zu | einer | Sammeleintragung | mit | einem | Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt |
|---|
Klasse 5.2: Organische Peroxide ............................................................................. 218
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Kriterien
Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.
Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen
durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist,
gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:
| werden, | vorausgesetzt, | der | Siedepunkt | des | flüssigen | Stoffes | ist | mindestens | 60 °C | höher | als | die |
|---|
SADT in einem Versandstück von 50 kg. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 220
Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4
| aufgeführten | Zubereitungen | organischer | Peroxide | hinzugefügt | werden, | wenn | sie | mit | diesen | verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B |
|---|
durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.
Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unter-
abschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als
| „mit | Wasser“ oder | als „stabile | Dispersion | in | Wasser“ bezeichnet | sind. | Muster | und | Zubereitungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| organischer | Peroxide, | die | in | Unterabschnitt | 2.2.52.4 | nicht | aufgeführt | sind, | dürfen | ebenfalls | mit |
Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.
Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide
| verwendet | werden, | wenn | sie | mit | diesen | verträglich | sind. | Flüssige | und | feste | Stoffe | gelten | als | verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen. |
|---|
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:
Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25. Siehe Abschnitt 7.1.7.
vorgeschrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäß Ab-
satz 2.2.41.1.21 oder gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 838
Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.
| Die | tatsächliche | Temperatur | während | der | Beförderung | darf | niedriger | sein | als | die | Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt. |
|---|
Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:
P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Begriffsbestimmung
Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und
die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften
Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen.
Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei
| der | Zersetzung | können | sich | schädliche oder entzündliche Gase | oder | Dämpfe entwickeln. | Für bestimmte | organische | Peroxide | ist | eine | Temperaturkontrolle | während | der | Beförderung | erforderlich. |
|---|
Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen.
| Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter | Verpackungen | verändert | werden. | Viele | organische | Peroxide | brennen | heftig. | Es | ist | zu | vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen. |
|---|
Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch
| Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Abschnitt | 32.4 | enthalten. | Da | organische | Peroxide | bei | Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes |
|---|
kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung
Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zuberei-
tung des organischen Peroxids
Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (n i x c i /m i ), wobei: n i
| = | Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i; |
|---|
c i
| = | Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i; |
|---|
m i
| = | molekulare Masse des organischen Peroxids i. |
|---|
Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Ty-
pen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 219
Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen
| sind, | sind | in | Unterabschnitt | 2.2.52.4 | aufgeführt, | diejenigen, | die | bereits | zur | Beförderung | in | Groß- |
|---|
packmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung
| IBC 520 | aufgeführt | und | diejenigen, | die | bereits | zur | Beförderung | in | Tanks | gemäß | den | Kapiteln | 4.2 | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung | aus | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | (UN-Nummern | 3101 | bis | 3120) | zugeordnet | und | sind | die | entsprechenden | Nebengefahren | und | Bemerkungen | mit | relevanten | Informationen | für | die | Beförderung | angegeben. |
Diese Gattungseintragungen geben an:
| Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten | Bestandteil | entspricht, gleichgestellt | und | unter | den | für | diesen | Typ | geltenden | Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles |
|---|
Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.
Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2
des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis
| muss | die | Zuordnung | und | die | entsprechenden | Beförderungsbedingungen | enthalten. | Ist | das | Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen | von | der | zuständigen | Behörde | der | ersten | von | der | Sendung | berührten | Vertragspartei | des |
|---|
ADN anerkannt werden.
Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterab-
| schnitt | 2.2.52.4 | nicht | aufgeführt | sind, | für | die | ein | vollständiger | Prüfdatensatz | nicht | vorliegt | und | die |
|---|
für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:
| so | niedrig | ist, | dass | eine | gefährliche | Zersetzung | vermieden | wird, | und | hoch | genug | ist, | um | eine |
|---|
gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Desensibilisierung organischer Peroxide
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
| Die | organischen | Peroxide | des | Typs | A | [siehe | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | II | Absatz |
|---|
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes NumMer Organische Peroxide ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST keine Temperatur- P1 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
| kontrolle erforderlich | 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST |
|---|
3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperaturkontrolle erforderlich P2 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die
| Verpackungsmethoden | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 des | ADR, Verpackungsanweisung | P 520 | (siehe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen | Klassifizierung | und | den | angegebenen | (von | der SADT | abgeleiteten) | Kontroll- und | Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß | |||||
| den | Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen | sind, | siehe Unterabschnitt 4.2.5.2.6 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, | jedoch | in | der | Verpackungsanweisung | IBC 520 | des | Unterabschnitts 4.1.4.2 | des | ADR | ||
| und | in | der | Anweisung | für | ortsbewegliche | Tanks | T | 23 | des | Absatzes | 4.2.5.2.6 | des | ADR | enthalten |
sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 222 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen ACETYLACETONPEROXID 42 48 8
| OP7 | 3105 2) | |
|---|---|---|
| “ ≤ 35 ≥ 57 | ≥ 8 OP8 | 3107 32) |
“ 32
| OP7 | 3106 20) |
|---|
ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID 82 12 OP4 –10 0 3112 3) “ 32 68 OP7 –10 0 3115tert-AMYLHYDROPEROXID 88 6 6
| OP8 | 3107 |
|---|
tert-AMYLPEROXYACETAT 62 38
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-AMYLPEROXYBENZOAT 100
| OP5 | 3103 |
|---|
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT 100 OP7 +20 +25 3115tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT 100
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-AMYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT 77 23
| OP5 | 3103 |
|---|
tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT
| 77 | 23 |
|---|
OP7 0 +10 3115 “ 47 53 OP8 0 +10 3119tert-AMYLPEROXYPIVALAT
| 77 | 23 |
|---|
OP5 +10 +15 3113tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT 100
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-BUTYLCUMYLPEROXID
| > 42 – 100 | OP8 | 3109 |
|---|
“ 52 48
| OP8 | 3108 |
|---|
n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT > 52 – 100
| OP5 | 3103 |
|---|
“ 52 48
| OP8 | 3108 |
|---|
tert-BUTYLHYDROPEROXID > 79 – 90 10
| OP5 | 3103 13) |
|---|
“ 80 20
| OP7 | 3105 4) 13) |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 223 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ 79
| > 14 OP8 | 3107 13) 23) |
|---|
“ 72 28
| OP8 | 3109 13) |
|---|
tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID 82 +
| > | 9 |
|---|
7
| OP5 | 3103 13) |
|---|
tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT 52 – 100
| OP5 | 3102 3) |
|---|
“ 52 48
| OP6 | 3103 |
|---|
“ 52 48
| OP8 | 3108 |
|---|
“ (als Paste) 52
| OP8 | 3108 |
|---|
tert-BUTYLPEROXYACETAT > 52 – 77 23
| OP5 | 3101 3) |
|---|
“ > 32 – 52 48
| OP6 | 3103 |
|---|
“ 32 68
| OP8 | 3109 | |
|---|---|---|
| tert-BUTYLPEROXYBENZOAT > 77 – 100 | OP5 | 3103 |
“ > 52 – 77 23
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 52 48
| OP7 | 3106 |
|---|
tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT 52 48
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-BUTYLPEROXYCROTONAT 77 23
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT 100 OP5 +20 +25 3113tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT > 52 – 100 OP6 +20 +25 3113 “ > 32 – 52 48 OP8 +30 +35 3117 “ 52 48 OP8 +20 +25 3118 “ 32 68 OP8 +40 +45 3119tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN 12 + 14 14 60
| OP7 | 3106 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 224 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “
| | 31 + |
|---|---|
| | 36 |
33 OP7 +35 +40 3115tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT 100
| OP7 | 3105 |
|---|
tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT > 52 – 77 23 OP5 +15 +20 3111 3) “ 52 48 OP7 +15 +20 3115tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT 77 23
| OP5 | 3103 |
|---|
“ ≤ 62
| ≥ 38 | OP7 | 3105 |
|---|
1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3- ISOPROPENYLBENZEN 77 23
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 42 58
| OP8 | 3108 |
|---|
tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT 100
| OP5 | 3103 |
|---|---|
| tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT > 77 – 100 | OP7 –5 +5 3115 |
“ 77 23 OP7 0 +10 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 52 OP8 0 +10 3119 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)] 42 OP8 0 +10 3118 “ 32 68 OP8 0 +10 3119tert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT 77 23 OP7 0 +10 3115 " (als stabile Dispersion in Wasser) 42 OP8 0 +10 3117tert-BUTYLPEROXYPIVALAT > 67 – 77 23 OP5 0 +10 3113 “ > 27 – 67 33 OP7 0 +10 3115 “ 27 73 OP8 +30 +35 3119tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT 100
| OP7 | 3106 |
|---|
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT > 37 – 100
| OP7 | 3105 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 225 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ 42 58
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 37 63
| OP8 | 3109 |
|---|
3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57 – 86 14
| OP1 | 3102 3) |
|---|
“ 57 3 40
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 77 6 17
| OP7 | 3106 |
|---|
CUMYLHYDROPEROXID > 90 – 98 10
| OP8 | 3107 13) |
|---|
“ 90 10
| OP8 | 3109 13), 18) |
|---|
CUMYLPEROXYNEODECANOAT 87 13 OP7 –10 0 3115 “ 77 23 OP7 –10 0 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 52 OP8 –10 0 3119 CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT 77 23 OP7 –10 0 3115 CUMYLPEROXYPIVALAT 77 23 OP7 –5 +5 3115 CYCLOHEXANONPEROXID(E) 91 9
| OP6 | 3104 13) |
|---|
“ 72 28
| OP7 | 3105 5) |
|---|
“ (als Paste) 72
| OP7 | 3106 5), 20) |
|---|
“ 32 68 freigestellt29) ([3R-(3R,5aS,6S,8aS,9R, 10R,12S,12aR**)]-DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9-TRIMETHYL-3,12-EPOXY-12H-PYRANO[4,3- j]-1,2-BENZODIOXEPIN) 100
| OP7 | 3106 |
|---|
DIACETONALKOHOLPEROXIDE 57 26 8 OP7 +40 +45 3115 6) DIACETYLPEROXID 27 73 OP7 +20 +25 3115 7), 13) DI-tert-AMYLPEROXID 100
| OP8 | 3107 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 226 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN 57 43
| OP7 | 3105 |
|---|
1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN 82 18
| OP6 | 3103 |
|---|
DIBENZOYLPEROXID > 52 – 100 48
| OP2 | 3102 3) |
|---|
“ > 77 – 94 6
| OP4 | 3102 3) |
|---|
“
| 77 | 23 |
|---|---|
| OP6 | 3104 |
“
| 62 | 28 10 |
|---|---|
| OP7 | 3106 |
“ (als Paste) > 52 – 62
| OP7 | 3106 20) |
|---|
“ > 35 – 52 48
| OP7 | 3106 |
|---|
“ > 36 – 42 18 40
| OP8 | 3107 |
|---|
“ (als Paste) 56,5 15
| OP8 | 3108 |
|---|
“ (als Paste) 52
| OP8 | 3108 20) |
|---|
“ 42 38 13
| OP8 | 3109 |
|---|
“ (als stabile Dispersion in Wasser) 42
| OP8 | 3109 |
|---|
“ 35 65 freigestellt 29) DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72 – 100
| OP4 | 3102 3), 17) |
|---|
“ 72 28 OP7 +10 +15 3116 DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT 100 OP6 +30 +35 3114 „ (als Paste) ≤ 42 OP8 +35 +40 3118 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 42 OP8 +30 +35 3119 DI-tert-BUTYLPEROXID > 52 – 100
| OP8 | 3107 |
|---|
“ 52 48
| OP8 | 3109 25) |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 227 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT 52 48
| OP7 | 3105 |
|---|
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN 52 48
| OP6 | 3103 |
|---|
1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)-HEXAN 72 28
| OP5 | 3103 | |
|---|---|---|
| 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80 – 100 | OP5 | 3101 3) |
“ 72 28
| OP5 | 3103 30) |
|---|
“ > 52 – 80 20
| OP5 | 3103 |
|---|
“ > 42 – 52 48
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 42 13 45
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 42 58
| OP8 | 3109 |
|---|
“ 27 25
| OP8 | 3107 21) |
|---|
“ 13 13 74
| OP8 | 3109 |
|---|
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN + tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT 43 + 16 41
| OP7 | 3105 |
|---|
DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 27 – 52 48 OP7 –15 –5 3115 “ 27 73 OP8 –10 0 3117 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)] 42 OP8 –15 –5 3118
| DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 100 | OP4 –20 –10 3113 |
|---|
“ 52 48 OP7 –15 –5 3115 DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E) > 42 – 100 57
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 42 58 freigestellt 29) DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PHTHALAT > 42 – 52 48
| OP7 | 3105 |
|---|
“ (als Paste) 52
| OP7 | 3106 20) |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 228 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ 42 58
| OP8 | 3107 |
|---|
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN 52 48
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 42 13 45
| OP7 | 3106 | |
|---|---|---|
| 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5-TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90 – 100 | OP5 | 3101 3) |
“ 90 10
| OP5 | 3103 30) |
|---|
“ > 57 – 90 10
| OP5 | 3103 |
|---|
“ 77 23
| OP5 | 3103 |
|---|
“ 57 43
| OP8 | 3110 |
|---|
“ 57 43
| OP8 | 3107 |
|---|
“ 32 26 42
| OP8 | 3107 |
|---|
DICETYLPEROXYDICARBONAT 100 OP8 +30 +35 3120 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 42 OP8 +30 +35 3119 DI-(4-CHLORBENZOYL)-PEROXID 77 23
| OP5 | 3102 3) |
|---|
“ (als Paste) 52
| OP7 | 3106 20) |
|---|
“ 32 68 freigestellt 29)
| DICUMYLPEROXID > 52 – 100 | OP8 | 3110 12) |
|---|
“ 52 48 freigestellt 29)
| DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT > 91 – 100 | OP3 +10 +15 3112 3) |
|---|
“ 91 9 OP5 +10 +15 3114 " (als stabile Dispersion in Wasser) 42 OP8 +15 +20 3119 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 229 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DIDECANOYLPEROXID 100 OP6 +30 +35 3114 2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)-PROPAN 42 58
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 22 78
| OP8 | 3107 |
|---|
DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID 77 23
| OP5 | 3102 3) |
|---|
“ (als Paste) 52 OP8 +20 +25 3118 “ (als Paste mit Silikonöl) 52
| OP5 | 3104 |
|---|
DI-(2-ETHOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT 52 48 OP7 –10 0 3115 DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT > 77 – 100 OP5 –20 –10 3113 “ 77 23 OP7 –15 –5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 62 OP8 –15 –5 3119 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)] 52 OP8 –15 –5 3120 2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN 27 73
| OP5 | 3102 3) |
|---|
DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID 100
| OP7 | 3106 |
|---|
DIISOBUTYRYLPEROXID > 32 – 52 48 OP5 –20 –10 3111 3) „ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 –20 –10 3119 “ 32 68 OP7 –20 –10 3115 DIISOPROPYLBENZEN-DIHYDROPEROXID 82 5 5
| OP7 | 3106 24) |
|---|
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 100 OP2 –15 –5 3112 3) “ 52 48 OP7 –20 –10 3115 “ 32 68 OP7 –15 –5 3115 DILAUROYLPEROXID 100
| OP7 | 3106 |
|---|
“ (als stabile Dispersion in Wasser) 42
| OP8 | 3109 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 230 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DI-(3-METHOXYBUTYL)-PEROXYDICARBONAT 52 48 OP7 –5 +5 3115 DI-(2-METHYLBENZOYL)-PEROXID 87 13 OP5 +30 +35 3112 3) DI-(4-METHYLBENZOYL)-PEROXID (als Paste mit Silikonöl) 52
| OP7 | 3106 |
|---|
DI-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + DIBENZOYLPEROXID 20 + 18 + 4 58 OP7 +35 +40 3115
| 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(BENZOYLPEROXY)-HEXAN > 82 – 100 | OP5 | 3102 3) |
|---|
“ 82 18
| OP7 | 3106 |
|---|
“ 82 18
| OP5 | 3104 |
|---|
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN > 90 – 100
| OP5 | 3103 |
|---|
“ > 52 – 90 ≥ 10
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 77 23
| OP8 | 3108 |
|---|
“ 52 48
| OP8 | 3109 |
|---|
“ (als Paste) 47
| OP8 | 3108 |
|---|
“ 22 78 freigestellt 29) 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86 – 100
| OP5 | 3101 3) |
|---|
“ > 52 – 86 14
| OP5 | 3103 26) |
|---|
“ 52 48
| OP7 | 3106 |
|---|
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN 100 OP5 +20 +25 3113 2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN 82 18
| OP6 | 3104 |
|---|
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5- TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN 77 23
| OP7 | 3105 |
|---|
1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT 52 48 OP8 0 +10 3117 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 231 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT 100 OP7 +20 +25 3116 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 42 OP8 +20 +25 3119 DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN 52 48 OP7 –10 0 3115 DI-n-NONANOYLPEROXID 100 OP7 0 +10 3116 DI-n-OCTANOYLPEROXID 100 OP5 +10 +15 3114
| DI-(2-PHENOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT > 85 – 100 | OP5 | 3102 3) |
|---|
“ 85 15
| OP7 | 3106 |
|---|
DIPROPIONYLPEROXID 27 73 OP8 +15 +20 3117 DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT 100 OP3 –25 –15 3113 “ 77 23 OP5 –20 –10 3113 DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID > 52 – 82 18 OP7 0 +10 3115 “ > 38 – 52 48 OP8 +10 +15 3119 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 52 OP8 +10 +15 3119 “ 38 62 OP8 +20 +25 3119 ETHYL-3,3-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTYRAT 67 33
| OP7 | 3105 | |
|---|---|---|
| ETHYL-3,3-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTYRAT > 77 – 100 | OP5 | 3103 |
“ 77 23
| OP7 | 3105 |
|---|
“ 52 48
| OP7 | 3106 |
|---|
1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3- DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT 52 45 10 OP7 –20 –10 3115tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT 71 29 OP7 0 +10 3115tert-HEXYLPEROXYPIVALAT
| 72 | 28 |
|---|
OP7 +10 +15 3115 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 232 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen
| “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 | OP8 +15 +20 3117 |
|---|
3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT 77 23 OP7 –5 +5 3115 “ 52 48 OP8 –5 +5 3117 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 52 OP8 –5 +5 3119 ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT 32 + 15 – 18 + 12 – 15 38 OP7 –20 –10 3115 “ 52 + 28 + 22 OP5 –20 –10 3111 3) ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID 72 28
| OP8 | 3109 13) | |
|---|---|---|
| p-MENTHYLHYDROPEROXID > 72 – 100 | OP7 | 3105 13) |
“ 72 28
| OP8 | 3109 27) |
|---|
METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E) 67 33 OP7 +35 +40 3115 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 33) 41 9
| OP8 | 3105 33), 34) |
|---|
“ siehe Bemerkung 8) 48
| OP5 | 3101 3), 8), 13) |
|---|
“ siehe Bemerkung 9) 55
| OP7 | 3105 9) |
|---|
“ siehe Bemerkung 10) 60
| OP8 | 3107 10) |
|---|
METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E) 62 19
| OP7 | 3105 22) |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 233 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 31) 70
| OP8 | 3109 31) | |
|---|---|---|
| ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER | OP2 | 3104 11) |
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT
| OP2 | 3114 11) | |
|---|---|---|
| ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER | OP2 | 3103 11) |
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT
| OP2 | 3113 11) |
|---|
3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN 100
| OP8 | 3107 |
|---|
PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert 43
| OP7 | 3105 13), 14), |
|---|
19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert 43
| OP8 | 3107 13), 15), |
|---|
19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert 43
| OP8 | 3109 13), 16), |
|---|
19) PEROXYLAURINSÄURE 100 OP8 +35 +40 3118
| 1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID ≤ 38 | ≥ 62 | OP8 | 3109 |
|---|---|---|---|
| PINANYLHYDROPEROXID > 56 – 100 | OP7 | 3105 13) |
“ 56 44
| OP8 | 3109 |
|---|
POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT
| 52 | 48 |
|---|---|
| OP8 | 3107 |
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID 100
| OP7 | 3105 |
|---|
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT 100 OP7 +15 +20 3115 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT 72 28 OP7 –5 +5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) 52 OP8 –5 +5 3119 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 234 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT 77 23 OP7 0 +10 3115 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN 42 58
| OP7 | 3105 28) |
|---|
“ 17 18
| ≥ 65 | OP8 | 3110 |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 235 Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):
1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.
2) Aktivsauerstoffgehalt 4,7 %.
3) Nebengefahrzettel „EXPLOSIV“ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.
5) Aktivsauerstoffgehalt 9 %.
6) Mit 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt 10 %.
7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.
8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.
9) Aktivsauerstoffgehalt 10 %, mit oder ohne Wasser.
10) Aktivsauerstoffgehalt 8,2 %, mit oder ohne Wasser.
11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.
12) Bis 2000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.
13) Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen.
15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen.
16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen.
17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.
18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).
20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
21) Mit 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.
22) Mit 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.
23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.
24) Mit 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.
25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.
26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.
27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
28) Aktivsauerstoffgehalt 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.
29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADN.
30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.
31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %.
32) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,15 %.
33) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.
34) Summe aus Verdünnungsmittel Typ A und Wasser ≥ 55 % und zusätzlich Methylethylketon.
Klasse 6.1: Giftige Stoffe .......................................................................................... 235
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Kriterien
Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierex-
| perimentellen | Untersuchungen | anzunehmen | ist, | dass | sie | bei | einmaliger | oder | kurzdauernder | Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu |
|---|
Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.
Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 236
Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die
Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD -Wert des Gemisches zu berechnen.
Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD
-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD -Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD -Wert der Zubereitung = LD Wertdes Wirkstoffe s x Anteildes Wirkstoffe s (Masse %) − − .
Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Be-
| rechnung | des | LD | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wertes | für | die | Einnahme | oder | die | Absorption | durch | die | Haut | verwendet | werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme | und | bei | Absorption | durch | die | Haut | des | tatsächlich | zu | befördernden | Gemisches | zu | erhalten. |
Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:
| C | = | die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches |
|---|---|---|
| T | = | der LD |
-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z T M
| = | der LD |
|---|
-Wert bei Einnahme des Gemisches.
Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden,
| vorausgesetzt, | diese | Informationen | liegen | in | der | gleichen | Art | für | alle | Bestandteile | vor. | Die |
|---|
Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte. Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)
Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC
Ist für eine Pestizidzubereitung der LD
-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut
| nicht | bekannt, | der | LD | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | des | (der) | Wirkstoffe(s) | jedoch | bekannt, | kann | der | LD |
| -Wert | für | die |
Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.
Bem. Die LD
| -Giftigkeitsdaten | für | eine | gewisse | Anzahl | gebräuchlicher | Schädlingsbekämpfungsmittel | (Pestizide) | können | aus | der | neuesten | Ausgabe | des | Dokuments „The | WHO | Recommended | Classification | of | Pesticides | by | Hazard | and | Guidelines | to | Classification“, | das | über |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Weltgesundheitsorganisation | (WHO), | International | Programme | on | Chemical | Safety, | ||||||||||||||||||||
| CH-1211 Genf 27, | bezogen | werden | kann, | entnommen | werden. Während dieses Dokument |
als Datenquelle für die LD -Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet
| werden | kann, | darf | das | darin | enthaltene | Zuordnungssystem | nicht | dafür | verwendet | werden, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Schädlingsbekämpfungsmittel | (Pestizide) | für | die | Beförderung | zuzuordnen | oder | deren |
Verpackungsgruppen zu bestimmen, was nach den Vorschriften des ADN erfolgen muss.
Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des
| aktiven | Bestandteils, | des | Aggregatzustandes | des | Pestizids | und | aller | möglicherweise | gegebenen |
|---|
Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).
Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,
zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische
| oder Lösungen den | Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie | auf | Grund ihrer | tatsächlichen | Gefahr |
|---|
gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden,
| ob | eine | namentlich | genannte | Lösung | oder | ein | namentlich | genanntes | Gemisch | bzw. | eine | Lösung |
|---|
oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lö- sung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 242
Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pesti-
| zide) | dienenden | Stoffe | und | Zubereitungen – die | nach | der | Verordnung | (EG) | Nr. | 1272/20083) |
|---|
nicht
| als | akut giftig | der | Kategorie | 1, | 2 | oder 3 | eingestuft sind, können | als nicht | zur | Klasse | 6.1 gehörige |
|---|
Stoffe angesehen werden.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten T1 organische flüssige Stoffe T2 organische feste Stoffe T3 metallorganische Stoffe T4 anorganische flüssige Stoffe T5 anorganische feste Stoffe T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest T8 Proben T9 sonstige giftige Stoffe T10 Gegenstände TF Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TF1 flüssige Stoffe
| TF2 flüssige | Stoffe, | die | als | Mittel | zur | Schädlingsbekämpfung | (Pestizide) | verwendet | werden |
|---|
TF3 feste Stoffe TF4 Gegengstände TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden TW1 flüssige Stoffe TW2 feste Stoffe TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe TC Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe
| TC5 | Gegenstände |
|---|
TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des ADN gilt:
LD -Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler
| Einnahme | der | Tod | von der | Hälfte junger | ausgewachsener | Albino-Ratten | herbeigeführt | wird. | Der |
|---|
LD -Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größ- ten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 237 LC -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder
| Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche | und | weibliche | Albino-Ratten | mit | der | größten | Wahrscheinlichkeit | den | Tod | der | Hälfte | der | Tiergruppe | innerhalb | von | 14 | Tagen | herbeiführt. | Ein | fester | Stoff | muss | einer | Prüfung | unterzogen | werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, |
|---|
der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung
| Nebel | entsteht. | Sowohl | bei | den | festen | als | auch | bei | den | flüssigen | Stoffen | müssen | mehr | als | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 90 Masse-% | einer | für | die | Prüfung | vorbereiteten | Probe | aus | Partikeln | bestehen, | die, | wie | oben | beschrieben, eingeatmet | werden | können. | Das | Ergebnis | wird in | mg | je | Liter | Luft | für | Staub und | Nebel |
und in ml je m Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung dar-
stellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe; Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.
Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2
Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3
| und | zur | entsprechenden | Verpackungsgruppe | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | des | Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen. |
|---|
Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zu-
| grunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger | Zustand, | hohe | Flüchtigkeit, | besondere | Wahrscheinlichkeit | der Absorption durch | die | Haut | und |
|---|
besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.
Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch
Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: Verpackungsgruppe Giftigkeit bei Einnahme LD (mg/kg) Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD (mg/kg) Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel LC (mg/l)sehr giftig I ≤ 5 ≤ 50 ≤ 0,2 giftig II > 5 und ≤ 50 > 50 und ≤ 200 > 0,2 und ≤ 2 schwach giftig III
| Stoffe | zur | Herstellung | von | Tränengasen | sind | der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen, | selbst |
|---|
wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.
Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte
ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.
Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und
| Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens | der | Verpackungsgruppe | I | oder | II | entspricht. | Andernfalls | ist | der | Stoff, | soweit | erforderlich, |
|---|
der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5).
Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC
| -Werten | bei |
|---|
einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann
| an | die | Stelle | des | oben | genannten | Kriteriums | treten, | d.h. | der | vervierfachte | LC |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | (4 | Stunden) |
wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde) angesehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 238 Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der
| Buchstabe „V“ stellt | die | gesättigte | Dampfkonzentration | (Flüchtigkeit) | (in | ml/m |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Luft) bei 20 °C | und |
Standardatmosphärendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig I wenn V 10 LC und LC 1000 ml/mgiftig II wenn V LC und LC 3000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind schwach giftig III
| Stoffe | zur | Herstellung | von | Tränengasen | sind | der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen, | selbst |
|---|
wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.
| Diese Kriterien | beruhen | auf | LC | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Werten | bei | einer | Versuchsdauer | von | einer | Stunde, | und | diese |
Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC - Wertes (1 Stunde) angesehen. Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung er Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen die Beförderung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 239
| In | dieser | Abbildung | sind | die | Kriterien | graphisch | dargestellt, | um | die | Zuordnung | zu | vereinfachen. |
|---|
Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe
beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I
entsprechen.
| 316 Diese | Eintragung | gilt | nur | für | Calciumhypochlorit, | trocken, | das | in | Form | nicht | krümelnder | Tabletten |
|---|
befördert wird. 317 „Spaltbar, freigestellt“ gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 674
| 318 Für | Zwecke | der | Dokumentation | ist | die | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | durch | die | technische | Benennung | zu | ergänzen | (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). | Wenn | die | zu | befördernden | ansteckungsgefährlichen | Stoffe | nicht | bekannt | sind, | jedoch | der | Verdacht | besteht, | dass | sie | den | Kriterien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | eine | Aufnahme | in | Kategorie | A | und | für | eine | Zuordnung | zur | UN-Nummer | 2814 | oder | 2900 | entsprechen, | muss | im | Beförderungspapier | der | Wortlaut „Verdacht | auf | ansteckungsgefährlichen | Stoff |
der Kategorie A“ nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.
| 319 Stoffe, | die | in | Übereinstimmung | mit | der | Verpackungsanweisung | P 650 des | ADR verpackt | bzw. |
|---|
gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADN. 321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
| 322 Diese Güter sind, | wenn | sie | in | Form | nicht | krümelnder | Tabletten | befördert | werden, | der | Verpackungsgruppe III zugeordnet. |
|---|
323 (bleibt offen) 324 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden. 325 Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen. 326 Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
| 327 Abfall-Druckgaspackungen und | Abfall-Gaspatronen, | die | gemäß | Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt | werden, | dürfen | für | Wiederaufarbeitungs- oder | Entsorgungszwecke unter | der | UN-Nummer | 1950 | bzw. | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2037 befördert | werden. | Sie | müssen | nicht | gegen Bewegung | und unbeabsichtigtes | Entleeren | geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau | ||||||||||||||||||
| und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme | von | undichten | oder | stark | verformten | müssen | gemäß | Verpackungsanweisung | P 207 des | |||||||||||||||||
| ADR | und | Sondervorschrift | für | die | Verpackung | PP 87 | des | ADR | oder | Verpackungsanweisung | ||||||||||||||||
| LP 200 des | ADR und | Sondervorschrift | für | die | Verpackung | L 2 | des | ADR | verpackt | sein. AbfallGaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung | P | 003 | und | den | Sondervorschriften | für | die | Verpackung | PP | 17 | und | PP | 96 | des | ADR | oder |
| Verpackungsanweisung | LP | 200 | und | Sondervorschrift | für | die | Verpackung | L | 2 | des | ADR | verpackt |
sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in
| Bergungsdruckgefäßen | oder | Bergungsverpackungen befördert | werden, | vorausgesetzt, | es | werden |
|---|
geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN. 328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen
| in | Ausrüstungen. | Eine | Brennstoffzellen-Kartusche | ist | ein | Gegenstand, | in | dem | Brennstoff | gespeichert | wird, | der | über | ein | oder | mehrere | Ventile | in | die | Brennstoffzelle | abgegeben | wird, | welche | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abgabe | von | Brennstoff | in die | Brennstoffzelle | steuern. | Brennstoffzellen-Kartuschen, | einschließlich |
solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.
| Bauarten | von | Brennstoffzellen-Kartuschen, | bei | denen | flüssige | Stoffe | als | Brennstoffe | verwendet | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden, | müssen | einer | Innendruckprüfung | bei | einem | Druck | von | 100 | kPa | (Überdruck) | unterzogen |
werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 675
| Mit | Ausnahme | von | Brennstoffzellen-Kartuschen, | die | Wasserstoff | in | einem | Metallhydrid | enthalten | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | die | der | Sondervorschrift | 339 | entsprechen, | muss | für | jede | Bauart | von | BrennstoffzellenKartuschen | nachgewiesen | werden, | dass | sie | einer | Fallprüfung | aus | 1,2 | Metern | Höhe | auf | eine | unnachgiebige Oberfläche in der Ausrichtung, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen |
| des | Umschließungssystems | führt, | standhalten, | ohne | dass | es | zu | einem | Freiwerden | des | Inhalts |
kommt.
| Wenn | Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder | Natrium-Ionen-Batterien im | Brennstoffzellen-System | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung | UN 3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN | IN | AUSRÜSTUNGEN, UN 3481 | LITHIUM-IONENBATTERIEN | IN | AUSRÜSTUNGEN oder | UN | 3552 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | IN | AUSRÜSTUNGEN versandt werden. |
329 (bleibt offen) 331 (bleibt offen) 332 Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 333 Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in
| Kraftfahrzeugen, | ortsfesten | Motoren | und | anderen | Motoren) | sind | ungeachtet | der | Bandbreite | der |
|---|
Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
| 334 Eine | Brennstoffzellen-Kartusche | darf | einen | Aktivator | enthalten, | vorausgesetzt, | dieser | ist | mit | zwei |
|---|
voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.
| 335 Gemische | fester | Stoffe, | die | nicht | den Vorschriften | des | ADN | unterliegen, | und | umweltgefährdender | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung | befördert | werden, | vorausgesetzt, | zum | Zeitpunkt | des | Verladens | des | Stoffes | oder | des | Verschließens | der | Verpackung oder | der | Güterbeförderungseinheit ist | keine | freie | Flüssigkeit | sichtbar. |
| Jede | Güterbeförderungseinheit | muß bei | der | Verwendung | für | die | Beförderung | in | loser | Schüttung |
flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschließens
| der | Verpackung oder | der | Güterbeförderungseinheit freie | Flüssigkeit | sichtbar | ist, | ist | das | Gemisch |
|---|
der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten,
| wobei | das | Päckchen | oder | der | Gegenstand | jedoch | keine | freie | Flüssigkeit | enthalten | darf, | oder | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weniger | als | 10 | g | eines | umweltgefährdenden | festen | Stoffes | enthalten, | unterliegen | nicht | den | Vorschriften des ADN. |
336 Ein einzelnes Versandstück mit nicht brennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A aufweisen.
| 337 Typ | B(U)- und | Typ | B(M)-Versandstücke | dürfen | bei | Beförderung | als | Luftfracht höchstens | folgende |
|---|
Aktivitäten aufweisen:
| oder | 100000 | A |
|---|---|---|
| , | je | nachdem, welcher |
Wert niedriger ist, oder
| 339 Brennstoffzellen-Kartuschen, | die | Wasserstoff | in | einem | Metallhydrid | enthalten | und | unter | dieser | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eintragung | befördert | werden, | müssen | einen | mit | Wasser | ausgeliterten | Fassungsraum | von | höchstens 120 ml haben. | ||||||||||||||
| Der | Druck | in | der | Brennstoffzellen-Kartusche | darf | bei | 55 | °C | 5 | MPa nicht | überschreiten. | Das | Baumuster | muss | einem | Druck | standhalten, | der | dem | zweifachen | Auslegungsdruck | der | Kartusche | bei |
| 55 °C | oder | dem | um | 200 | kPa | erhöhten | Auslegungsdruck | der | Kartusche | bei | 55 °C | entspricht, | je |
nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und
| der | Prüfung | der | zyklischen | Wasserstoffbefüllung | und -entleerung | als „Mindestberstdruck | des | Gehäuses“ bezeichnet. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brennstoffzellen-Kartuschen | müssen | nach | den | vom | Hersteller | vorgegebenen | Verfahren | befüllt |
werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfü- gung stellen:
| einschließlich | der | Art | der | für | die | erste | Befüllung | und | die | Wiederbefüllung | zu | verwendenden |
|---|
Ausrüstung.
| Die | Brennstoffzellen-Kartuschen | müssen | so | ausgelegt | und | gebaut | sein, | dass | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | ein | Austreten | von | Brennstoff | verhindert | wird. | Jedes | KartuschenBaumuster, | einschließlich | Kartuschen, | die | Bestandteil | einer | Brennstoffzelle | sind, | muss | folgenden |
|---|
Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:
| Beim | Aufbringen | einer | Seifenlösung | oder | anderer | gleichwertiger | Mittel | auf | allen | möglichen | Undichtheitspunkten | darf | keine | Undichtheit | festgestellt | werden, | wenn | die | Kartusche | bis | zu | ihrem | nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des |
|---|
Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:
| Durch | diese | Prüfung | soll sichergestellt | werden, | dass | die | Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte |
|---|
einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden.
| Die | Brennstoffzellen-Kartusche | muss | zyklisch | von | höchstens | 5 | % | des | nominalen | Wasserstofffassungsraums | auf | mindestens | 95 | % | des | nominalen | Wasserstofffassungsraums | aufgefüllt | und | auf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichs | liegen. | Die | zyklische | Befüllung | und | Entleerung | muss | mindestens | 100 | Mal |
durchgeführt werden.
| Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster | die | Prüfung | der | zyklischen | Wasserstoffbefüllung | und -entleerung | bestanden |
|---|
hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird. Produktionsdichtheitsprüfung
| Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt | ist, | bei | 15 | °C | ± | 5 | °C | auf | Undichtheiten | geprüft | werden. | Beim | Aufbringen | einer | Seifenlösung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | anderer | gleichwertiger | Mittel | auf | allen | möglichen | Undichtheitspunkten | darf | keine | Undichtheit |
festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:
| 340 Chemie-Testsätze, | Erste-Hilfe-Ausrüstungen | und | Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, | die | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gefährliche | Stoffe | in | Innenverpackungen | in | Mengen | enthalten, | welche | die | für | einzelne | Stoffe | anwendbaren, | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (7b) festgelegten | Mengengrenzwerte | für | freigestellte |
Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E 2 zugeordnet (siehe Unterabschnitt 3.5.1.2).
| 341 (bleibt offen) 342 Innengefäße aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten | vorgesehen | sind, | dürfen, | wenn | sie | weniger | als | 30 ml | Ethylenoxid | je | Innenverpackung | und |
|---|
höchstens 300 ml je Außenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe „E 0“ in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:
| wird, | die | ausreichend | sind, | um | sicherzustellen, | dass | ein | Innendruck | erreicht | wird, | der | dem |
|---|
Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefäße aus Glas, die bei dieser Prüfung
| Anzeichen | für | eine | Undichtheit, | eine | Verformung | oder | einen | anderen | Mangel | liefern, | dürfen |
|---|
nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden;
| ist, | den | Inhalt | im | Fall | eines | Bruchs | oder | einer | Undichtheit | des | Innengefäßes | aus | Glas | aufzunehmen, und |
|---|
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| ein | Durchstoßen | des | Kunststoffsacks | im | Fall | einer | Beschädigung | der | Verpackung | (z. B. | durch |
|---|
Zerdrücken) verhindern.
| 343 Diese | Eintragung | gilt | für | Roherdöl, | das Schwefelwasserstoff in | ausreichender | Konzentration | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| enthält, | dass | die | vom | Roherdöl | entwickelten | Dämpfe | eine | Gefahr | beim | Einatmen | darstellen | können. | Die | zugeordnete | Verpackungsgruppe | muss | anhand | der | Gefahr | der | Entzündbarkeit | und | der |
Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden. 344 Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden. 345 Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und
| Doppelwänden aus Glas | enthalten | ist, bei denen der Zwischenraum zwischen | der Innen- und Au- |
|---|
ßenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen. 346 Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts
Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Be-
achtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:
Ist der LC
-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:
| (Gemisch) | und | R | dienen | dann | dazu, | die | Verpackungsgruppe |
|---|
des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I: R ≥ 10 und LC (Gemisch) ≤ 1000 ml/m . Verpackungsgruppe II: R ≥ 1 und LC (Gemisch) ≤ 3000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
| Verpackungsgruppe III: R ≥ 1/5 | und | LC | |
|---|---|---|---|
| (Gemisch) ≤ 5000 | ml/m | ||
| und | wenn | das | Gemisch |
nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.
Ist der LC
-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität
| zugeordnet | werden. | In | diesem | Fall | muss | die | strengste | Verpackungsgruppe | bestimmt | und | für | die |
|---|
Beförderung des Gemisches verwendet werden.
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden
Kriterien erfüllt:
| und | anschließend | 14 | Tage | beobachtet. | Falls | fünf | oder | mehr | der | Versuchstiere | innerhalb des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beobachtungszeitraums sterben, | wird | angenommen, | dass | das | Gemisch | einen | LC | ||||
| -Wert | von |
gleich oder weniger als 1000 ml/m hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 240
| anschließend | 14 | Tage | beobachtet. | Falls | fünf | oder | mehr | der | Versuchstiere | innerhalb des | Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die |
|---|
gleich oder größer ist als der zehnfache LC -Wert des Gemisches.
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden
Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:
| und | anschließend | 14 | Tage | beobachtet. | Falls | fünf | oder | mehr | der | Versuchstiere | innerhalb des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beobachtungszeitraums sterben, | wird | angenommen, | dass | das | Gemisch | einen | LC | ||||
| -Wert | von |
gleich oder weniger als 3000 ml/m hat.
| Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während | einer | Stunde | dieser | Prüfatmosphäre | ausgesetzt | und | anschließend | 14 | Tage | beobachtet. | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, | dass | das | Gemisch | eine | Flüchtigkeit | hat, | die | gleich | oder | größer | ist | als | der | LC |
- Wert des Gemisches.
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden
Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:
| und | anschließend | 14 | Tage | beobachtet. | Falls | fünf | oder | mehr | der | Versuchstiere | innerhalb des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beobachtungszeitraums sterben, | wird | angenommen, | dass | das | Gemisch | einen | LC | ||||
| -Wert | von |
gleich oder weniger als 5000 ml/m³ hat.
| oder | größer | als | 1000 ml/m³, | wird | angenommen, | dass | das | Gemisch | eine | Flüchtigkeit | hat, | die |
|---|
gleich oder größer ist als 1/5 des LC -Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-
| chen | Vorsichtsmaßnahmen | zur | Verhinderung | der | Möglichkeit | einer | gefährlichen | Zersetzung | oder |
|---|
Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| die | Einstufung, | Kennzeichnung | und | Verpackung | von | Stoffen | und | Gemischen, | zur | Änderung | und | Aufhebung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Richtlinien | 67/548/EWG | und | 1999/45/EG | und | zur | Änderung | der | Verordnung | (EG) | Nr. | 1907/2006, | veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. |
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Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder 1602 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. flüssig
| Neben- | 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. |
|---|---|
| gefahr | 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. |
3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. metallorganisch
| (Forts.) | 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. |
|---|
flüssig
| anorganisch | 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, |
|---|
N.A.G. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. fest
| lings- | 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG |
|---|---|
| bekämp- | 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. |
fung (Pestizide) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 245
| ohne | 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG |
|---|---|
| Neben- | 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG |
| gefahr | 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG |
| (Forts.) | 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG |
2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIGfest
| darüber) | 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, |
|---|
ENTZÜNDBAR 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest TF3 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gegenstände TF4 1700 TRÄNENGAS-KERZEN selbsterhitzungsfähig, fest
| Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische | Verbindungen, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | sind |
|---|
Stoffe der Klasse 4.3.
| Quecksilberfulminat, | angefeuchtet | mit | mindestens | 20 | Masse-% | Wasser | oder | einer Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135. |
|---|
| Bleisalze | und | Bleipigmente, | die, | wenn | sie | im | Verhältnis | von | 1:1000 | mit | 0,07 M-Salzsäure | gemischt | bei | einer | Temperatur | von | 23 °C 2 °C | während | einer | Stunde | umgerührt | werden, | eine |
|---|
Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| Gemische | fester | Stoffe, | die | den | Vorschriften | des | ADN nicht | unterliegen, | mit | giftigen | flüssigen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffen dürfen | unter | der | UN-Nummer 3243 | befördert | werden, | ohne | dass zuvor | die | Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens | ||
| des | Stoffes | oder | des | Verschließens | der | Verpackung oder | der | Beförderungseinheit | ist | keine |
freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe .............................................................. 249
Kriterien
Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe
| im Sinne des ADN sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger | enthalten. | Krankheitserreger | sind | Mikroorganismen | (einschließlich | Bakterien, | Viren, | Parasiten |
|---|
und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.
Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
| Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt | nur | den relevanten | Rechtsvorschriften | der | jeweiligen | Ursprungs-, | Transit- und |
|---|
Bestimmungsländern.
| 2. Toxine | aus | Pflanzen, | Tieren | oder | Bakterien, | die | keine | ansteckungsgefährlichen | Stoffe | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | Organismen | enthalten | oder | die | nicht | in | ansteckungsgefährlichen | Stoffen | oder | Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462. |
Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 254
Medizinische oder klinische Abfälle
Medizinische oder klinische Abfälle,
| bzw. 3549 zuzuordnen. | Feste | medizinische | Abfälle, | die | ansteckungsgefährliche | Stoffe | der | Kategorie | A enthalten, | die aus | der | medizinischen | Behandlung | von | Menschen | oder | der veterinärmedizinischen | Behandlung | von | Tieren | stammen, | dürfen | der | UN-Nummer | 3549 | zugeordnet |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden. | Die | Eintragung | der | UN-Nummer | 3549 | darf | nicht | für | Abfälle, | die | aus | der | biologischen |
Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3549 lautet „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest“ oder „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest“.
| 2. Medizinische oder | klinische | Abfälle, | die | nach | dem | Europäischen | Abfallartenkatalog | in | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Anlage | zur | Entscheidung | der | Europäischen | Kommission | 2000/532/EG4) | |||||||||||
| in | der | jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, | Behandlung | oder | Vorbeugung | von | Krankheiten | beim | Menschen – Abfälle, | an | ||||||||
| deren | Sammlung | und | Entsorgung | aus | infektionspräventiver | Sicht | besondere | Anforderungen | gestellt | werden) | oder | 18 02 02 | (Abfälle | aus | der | humanmedizinischen | oder | tier- |
| ärztlichen | Versorgung | und | Forschung – Abfälle | aus | Forschung, | Diagnose, | Krankenbehandlung | und | Vorsorge | bei | Tieren – Abfälle, | an | deren | Sammlung | und | Entsorgung | aus | |
| infektionspräventiver | Sicht | besondere | Anforderungen | gestellt | werden) | zugeordnet | sind, |
müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.
Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine gerin-
ge Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UNNummer 3291 zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet „KLINISCHER ABFALL,
| UNSPEZIFIZIERT, | N.A.G.“ oder „(BIO)MEDIZINISCHER | ABFALL, | N.A.G.“ oder „UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. Ungeachtet | der | oben | aufgeführten | Klassifizierungskriterien | unterliegen | medizinische |
oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur
| Entscheidung | der | Europäischen | Kommission | 2000/532/EG4) |
|---|---|---|---|---|
| in | der | jeweils | geänderten |
Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 [Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung
| oder | Vorbeugung | von | Krankheiten | beim | Menschen – Abfälle, | an | deren | Sammlung | und | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entsorgung | aus | infektionspräventiver | Sicht | keine | besonderen | Anforderungen | gestellt | |||||||
| werden | (z. B. Wund- und | Gipsverbände, | Wäsche, | Einwegkleidung, | Windeln)] | oder | ||||||||
| 18 02 03 | (Abfälle | aus | der | humanmedizinischen oder | tierärztlichen | Versorgung | und | Forschung – Abfälle aus | Forschung, | Diagnose, | Krankenbehandlung | und | Vorsorge bei | Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine |
besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADN. 4) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle [ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)] und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 255
Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe
enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
(gestrichen)
Infizierte Tiere
Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu beför-
dern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die
| absichtlich infiziert | wurden | und | von | denen | bekannt ist | oder | bei | denen | der | Verdacht | besteht, dass |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sie | einen | ansteckungsgefährlichen | Stoff | enthalten, dürfen | nur unter den | von den | zuständigen | Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. |
Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.
| Falls | keine | Genehmigung | der | zuständigen | Behörde | einer | Vertragspartei | des | ADN | vorliegt, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kann | die | zuständige | Behörde | einer | Vertragspartei | des | ADN | eine | von | der | zuständigen | Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen. |
| Regelungen | für | Tiertransporte | sind | z.B. | enthalten | in | der | Verordnung | (EG) | Nr. 1/2005 | des |
Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.
(gestrichen)
Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:
I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I3 Klinische Abfälle I4 Biologische Stoffe, Kategorie B Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des ADN gilt:
| Biologische | Produkte sind | Produkte | von | lebenden | Organismen, | die | in | Übereinstimmung | mit | den | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorschriften | der | entsprechenden | nationalen | Behörden, | die | besondere | Zulassungsvorschriften | erlassen können, | hergestellt | und | verteilt | werden | und | die | entweder | für | die | Vorbeugung, | Behandlung |
| oder | Diagnose | von | Krankheiten | an | Menschen | oder | Tieren oder | für | diesbezügliche | Entwicklungs-, |
Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein.
| Medizinische | oder | klinische | Abfälle sind | Abfälle, | die | aus | der | veterinärmedizinischen | Behandlung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | Tieren, | der | medizinischen | Behandlung | von | Menschen | oder | aus | der | biologischen | Forschung |
stammen. Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Zuordnung
Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900,
3291, 3373 oder 3549 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 250
Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er
bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder
| eine lebensbedrohende | oder | tödliche | Krankheit | hervorrufen | kann. | Beispiele | für | Stoffe, | die | diese |
|---|
Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.
Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.
| bei | Menschen | als | auch | bei | Tieren | eine | Krankheit | hervorrufen | können, | sind | der | UN-Nummer |
|---|
2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“.
| 2. Die nachfolgende Tabelle | ist | nicht | vollständig. | Ansteckungsgefährliche | Stoffe, | einschließlich | neue | oder | auftauchende | Krankheitserreger, | die | in | der | Tabelle | nicht | aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Dar- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| über | hinaus | ist | ein | Stoff | in | die | Kategorie | A aufzunehmen, wenn | Zweifel darüber | bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht. | ||||||
| 3. Diejenigen Mikroorganismen, | die | in | der | nachfolgenden | Tabelle | in | Kursivschrift | dargestellt sind, sind Bakterien oder Pilze. |
Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)
| Kulturen, | die | für | diagnostische | oder | klinische | Zwecke vorgesehen sind, | dürfen | jedoch | als |
|---|
ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden.
Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A
| nicht | entspricht. | Ansteckungsgefährliche | Stoffe | der | Kategorie | B | sind | der | UN-Nummer | 3373 | zuzuordnen. |
|---|
Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“.
Freistellungen
Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahr-
| scheinlich | ist, | dass | sie | bei | Menschen | oder | Tieren | Krankheiten | hervorrufen, | unterliegen | nicht | den |
|---|
Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert
| wurden, | dass | sie | kein | Gesundheitsrisiko | mehr | darstellen, | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des |
|---|
ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 252
Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkom-
| menden | Niveau | befindet (einschließlich | Nahrungsmittel | und | Wasserproben) und bei | denen | nicht |
|---|
davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen
wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht
den Vorschriften des ADN.
Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten
| für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe | oder | Organe, | die | zur | Transplantation | bestimmt | sind, | sowie | Proben, | die | zu | diesen Zwecken |
|---|
entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale
| Wahrscheinlichkeit | besteht, | dass | sie | Krankheitserreger | enthalten, | unterliegen | nicht | den | Vorschriften des ADN, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert | und | die | mit | dem | Ausdruck „FREIGESTELLTE | MEDIZINISCHE | PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ gekennzeichnet ist. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Verpackung | wird | als | den | oben | aufgeführten | Vorschriften | entsprechend | angesehen, | wenn | sie |
folgende Bedingungen erfüllt:
| ausreichend | festen Außenverpackung, | bei | der | mindestens | eine | der | Oberflächen | eine | Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist. |
|---|
Bem. 1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der
| bekannten | Anamnese, | Symptome | und | individuellen | Gegebenheiten | des | betreffenden |
|---|
Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind
| 2. Im | Luftverkehr | müssen | Verpackungen | für | Proben, | die | nach | diesem | Absatz | freigestellt |
|---|
sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 253
Mit Ausnahme von
| ansteckungsgefährlichen | Stoffen | kontaminiert | sind | oder | solche | Stoffen | enthalten | und | die | zur |
|---|
Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden,
| mit | Ausnahme | der | Vorschriften | dieses | Absatzes | nicht | den | Vorschriften | des | ADN, | wenn | sie | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungen | verpackt | sind, | die | so | ausgelegt | und | gebaut | sind, | dass | sie | unter | normalen |
Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts
(bleibt offen)
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Biologische Produkte
Für Zwecke des ADN werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:
| Gründe | für die | Annahme bestehen, dass sie | ansteckungsgefährliche | Stoffe | enthalten, | und | die |
|---|
den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen.
Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
| Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden | oder | diese | Beförderung | ist | von | der | zuständigen | Behörde | zugelassen | (siehe | Absatz 2.2.62.1.12.1). |
|---|
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Klinische Abfälle I3 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder 3291 (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder 3291 UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 256
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe ................................................................................. 256
Begriffsbestimmungen
Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskon-
zentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.
Kontamination
Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen
| von | mehr | als | 0,4 Bq/cm | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | Beta- und | Gammastrahler | und | Alphastrahler | geringer | Toxizität | oder |
0,04 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter RoutineBeförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.
| Festhaftende | Kontamination ist | jede | Kontamination | mit Ausnahme der | nicht | festhaftenden | Kontamination. |
|---|
festgelegten Grenzwert überschreiten.
Besondere Begriffsbestimmungen
A und A A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADN verwendet wird. A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form,
| der | für | die | Bestimmung | der | Aktivitätsgrenzwerte | für | die | Vorschriften | des ADN verwendet |
|---|
wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium,
| Uran-235 | oder | Uran-238, | Thorium-232, | Thorium-228 | und Thorium-230, | wenn sie | in | Erzen | oder | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| physikalischen | oder | chemischen | Konzentraten | enthalten | sind, | oder | Alphastrahler | mit | einer | Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. |
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
| Spaltbare | Stoffe sind | Stoffe, die | irgendein | spaltbares | Nuklid | enthalten. Unter | diese | Begriffsbestimmung fallen nicht: |
|---|
| Nuklids. | Die | spezifische | Aktivität | eines | Stoffes | ist | die | Aktivität | je | Masseeinheit | dieses | Stoffes, | in |
|---|
dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.
Bem. Für Zwecke des ADN gelten die Begriffe „Aktivitätskonzentration“ und „spezifische Aktivität“ als Synonyme.
| Stoff | mit | geringer | spezifischer | Aktivität | (LSA) ist | ein | radioaktiver | Stoff | mit | begrenzter | spezifischer | Eigenaktivität | oder | ein | radioaktiver | Stoff, | für | den | die | Grenzwerte | der | geschätzten | mittleren |
|---|
spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.
| Unbestrahltes | Uran ist | Uran, | das | höchstens | 2 x 10 |
|---|---|---|---|---|---|
| Bq | Plutonium | pro | Gramm | Uran-235, | höchstens 9 x 10 |
Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10 -3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).
| Abgereichertes | Uran ist Uran mit | einem | geringeren | Masseanteil | an | Uran-235 | als | natürliches |
|---|
Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
Klassifizierung
Allgemeine Vorschriften
Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berück-
| sichtigung | der | in | Absatz | 2.2.7.2.3 | bestimmten | Stoffeigenschaften | einer | der | in | der | Tabelle |
|---|
festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.
Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung
| UN 3507 URANHEXAFLUORID, | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK | mit | weniger | als | 0,1 | kg | je | Versandstück, | nicht | spaltbar | oder | spaltbar, | freigestellt |
|---|
Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte
bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet.
Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
| fester | Gegenstände | verteilt | sind | oder | in | einem | festen | kompakten | Bindemittel | (wie | Beton, |
|---|
Bitumen, Keramik) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;
Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1
angegeben:
| U-230 | (mittlere Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-230 | (langsame | Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-232 | (schnelle Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-232 | (mittlere Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-232 | (langsame | Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-233 | (schnelle Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-233 | (mittlere Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-233 | (langsame | Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-234 | (schnelle Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-234 | (mittlere Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-234 | (langsame | Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-235 | (alle | Arten | der | Absorption | durch | die | Lunge) |
|---|
| U-236 | (schnelle Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-236 | (mittlere Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-236 | (langsame | Absorption |
|---|
durch die Lunge)
| U-238 | (alle | Arten | der | Absorption durch die Lunge) |
|---|
| Die | A |
|---|
| -Werte | dieser Ausgangsnuklide schließen | Beiträge ihrer Folgenuklide mit |
|---|
einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen wie folgt ein: Mg-28 Al-28 Ar-42 K-42 Ca-47 Sc-47 Ti-44 Sc-44 Fe-52 Mn-52m Fe-60 Co-60m Zn-69m Zn-69 Ge-68 Ga-68 Rb-83 Kr-83m Sr-82 Rb-82 Sr-90 Y-90 Sr-91 Y-91m Sr-92 Y-92
| Y-87 | Sr-87m |
|---|
Zr-95 Nb-95m Zr-97 Nb-97m, Nb-97
| Mo-99 | Tc-99m |
|---|---|
| Tc-95m | Tc-95 |
Tc-96m Tc-96 Ru-103 Rh-103m Ru-106 Rh-106 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 268 Pd-103 Rh-103m Ag-108m Ag-108 Ag-110m Ag-110 Cd-115 In-115m In-114m In-114 Sn-113 In-113m Sn-121m Sn-121 Sn-126 Sb-126m Te-118 Sb-118 Te-127m Te-127 Te-129m Te-129 Te-131m Te-131 Te-132 I-132 I-135 Xe-135m Xe-122 I-122 Cs-137 Ba-137m Ba-131 Cs-131 Ba-140 La-140 Ce-144 Pr-144m, Pr-144 Pm-148m Pm-148 Gd-146 Eu-146 Dy-166 Ho-166 Hf-172 Lu-172 W-178 Ta-178 W-188 Re-188 Re-189 Os-189m Os-194 Ir-194 Ir-189 Os-189m Pt-188 Ir-188 Hg-194 Au-194 Hg-195m Hg-195 Pb-210 Bi-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210m Tl-206 Bi-212 Tl-208, Po-212 At-211 Po-211 Rn-222 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228 Ac-228 Ac-225 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227 Fr-223 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234 Pa-234m, Pa-234 Pa-230 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235 Th-231 Pu-241 U-237 Pu-244 U-240, Np-240m Am-242m Am-242, Np-238 Am-243 Np-239 Cm-247 Pu-243 Bk-249 Am-245 Cf-253 Cm-249
| Ausgangsnuklide und | ihre im | säkularen | Gleichgewicht stehenden Folgenuklide sind | nachfolgend dargestellt (die zu berücksichtigende Aktivität ist nur diejenige des Ausgangsnuklids): |
|---|
Sr-90 Y-90 Zr-93 Nb-93m Zr-97 Nb-97 Ru-106 Rh-106 Ag-108m Ag-108 Cs-137 Ba-137m Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 269 Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) 5)
| Ra-228, | Ac-228, | Th-228, | Ra-224, | Rn-220, | Po-216, | Pb-212, | Bi-212, | Tl-208 | (0,36), |
|---|
Po-212 (0,64) Th-234 Pa-234m U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) 5) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233 Am-242m Am-242 Am-243 Np-239
| Diese Werte gelten nur | für | Uranverbindungen, | die | sowohl | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | als | auch | unter | Unfall-Beförderungsbedingungen | die | chemische | Form | UF |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| , | UO |
F und UO (NO ) einnehmen.
| Diese Werte gelten nur | für | Uranverbindungen, | die | sowohl | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | als | auch | unter | Unfall-Beförderungsbedingungen | die | chemische | Form | UO |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| , | UF |
und UCl und sechswertige Verbindungen einnehmen.
Für einzelne Radionuklide
| genannten | grundlegenden | Radionuklidwerte | eine | multilaterale | Genehmigung | erforderlich. | Für | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| diese | Radionuklide | müssen | die | Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte | für | freigestellte | Stoffe | und | |
| die | Aktivitätsgrenzwerte | für | freigestellte | Sendungen | gemäß | den | in | den „Radiation Protection | |
| and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards“ (Strahlenschutz und Sicherheit | von | Strahlungsquellen: | Internationale | grundlegende | Sicherheitsnormen), | IAEA | Safety | ||
| Standards | Series | No. | GSR | Teil | 3, IAEO, | Wien | (2014) aufgestellten | Grundsätzen | berechnet |
werden. Es ist zulässig, einen A
| -Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen | Strahlenschutzkommission | (International | Commission | on | Radiological | Protection – | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet | wird, sofern | die | chemischen | Formen | jedes | Radionuklids sowohl | unter | normalen | ||||||||
| Beförderungsbedingungen | als | auch | unter | Unfall-Beförderungsbedingungen | berücksichtigt | werden. | Alternativ | dürfen | ohne | Genehmigung | der | zuständigen | Behörde | die | Radionuklidwerte | der |
Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden;
| Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) entsprechen, sind zu dem in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegebenen Aktivitätsgrenzwert | für | eine | freigestellte | Sendung | alternative | grundlegende | Radionuklidwerte | zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte | für | eine | freigestellte | Sendung | müssen | gemäß | den in | GSR | Teil | 3 aufgestellten |
|---|
Grundsätzen berechnet werden.
| Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende | Radionuklidwerte | für | unbekannte | Radionuklide | oder | Gemische |
|---|
Radioaktiver Inhalt A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 x 10 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10
Bei den Berechnungen von A
| und A für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden | sind | und | in | der | kein Folgenuklid eine | Halbwertszeit | hat, | die | entweder | größer | als | zehn | Tage | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | größer | als | die | des | Ausgangsnuklids | ist, | als | einzelnes | Radionuklid | zu | betrachten; | die | zu | berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A |
| -Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids | dieser | Zerfallskette. | Bei | radioaktiven | Zerfallsketten, | in | denen | ein Folgenuklid eine | Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind |
|---|
das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 271
erfolgen;
Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Ra-
dionuklidwerte wie folgt bestimmt werden: = i m ) i ( X ) i ( f X , wobeif(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,
| X(i) der | entsprechende | A |
|---|
| -Wert | oder der | Aktivitätskonzentrationswert für | freigestellte |
|---|
Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und X m im Falle von Gemischen der abgeleitete A
Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide
| unbekannt | sind, | dürfen | die | Radionuklide | in | Gruppen | zusammengefasst | werden | und | der | jeweils |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze 2.2.7.2.2.4 und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese | bekannt | sind, | wobei | die | niedrigsten | Radionuklidwerte | für | Alphastrahler | bzw. | Beta- |
/Gammastrahler zu verwenden sind.
Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen,
sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.
Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
(bleibt offen)
LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
| -Wert | unbegrenzt | ist. | Spaltbare | Stoffe | dürfen | nur | eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind; |
|---|
| geschätzte | mittlere | spezifische | Aktivität | das | Dreißigfache | der | Werte | der | in | den | Absätzen |
|---|
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCO werden in drei Gruppen unterteilt:
| (oder über | die | Gesamtoberfläche | bei | weniger | als | 300 cm |
|---|---|---|---|---|---|---|
| ), | 4 x 10 |
Bq/cm
| für | Beta- und |
|---|
Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| unzugänglichen | Oberfläche, | gemittelt | über | 300 cm |
|---|---|---|---|---|
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei |
weniger als 300 cm ), 4 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei | weniger | als 300 cm |
|---|---|---|---|---|---|---|
| ), | 400 Bq/cm | |||||
| für | Betaund Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm |
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei | weniger | als | 300 cm |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ), | 8 x 10 |
Bq/cm
| für | Beta- und |
|---|
Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| unzugänglichen | Oberfläche, | gemittelt | über | 300 cm |
|---|---|---|---|---|
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei |
weniger als 300 cm ), 8 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
| Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × | 10 |
|---|
Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 273
Radioaktive Stoffe in besonderer Form
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm
aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn
| sie | den | Prüfungen | der | Absätze | 2.2.7.2.3.3.4 | bis | 2.2.7.2.3.3.8 | unterzogen | werden, | folgende | Vorschriften erfüllen: |
|---|
Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss
nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR erfolgen.
Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der
in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und
| Erhitzungsprüfung | oder den | in | Absatz 2.2.7.2.3.3.6 | zugelassenen | alternativen | Prüfungen | unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in |
|---|
Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
a), b), c) und, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 a) weder zerbrechen
noch zersplittern.
Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
| muss | einen | Durchmesser | von | 25 mm haben, | die | Kanten | sind | auf | einen | Radius | von |
|---|
(3,0 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung
| ist | eine | neue | Bleiplatte | zu | verwenden. | Die | Stange | muss | das | Prüfmuster | so | treffen, | dass | die |
|---|
größtmögliche Beschädigung eintritt.
| und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. | Das | Prüfmuster | ist | so auszurichten, | dass | es | die | größtmögliche | Beschädigung | erleidet, | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wenn | seinem | freien | Ende | mit | der | flachen | Seite | der | Stahlstange | ein | Schlag | versetzt | wird. | Die |
| Stange | muss | das | Prüfmuster | so | treffen, | dass | die | Wirkung | des | Schlags | dem | freien | Fall | von |
| 1,4 kg | aus | 1 m | Höhe | entspricht. | Die | untere | Seite | der | Stange | muss | einen | Durchmesser | von |
25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 0,3) mm abgerundet.
Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren,
dürfen ausgenommen werden von:
| Prüfmuster | werden | alternativ | der | Stoßempfindlichkeitsprüfung | gemäß | Norm | ISO 2919:2012 |
|---|
„Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation“ unterzogen:
Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Aus-
laugprüfung durchzuführen:
| Prüfung | zu | verwendende | Wasservolumen | muss | ausreichend | sein, | dass | am | Ende | des | Zeitraums | von | sieben | Tagen | das | freie | Volumen | des | nicht | absorbierten | und | ungebundenen | Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zu | Beginn | einen | pH-Wert | von | 6 | bis | 8 | und | eine | maximale | Leitfähigkeit | von | 1 mS/m | bei | 20 C |
aufweisen.
Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simu-
lieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undicht-
| heitsrate bei | dem volumetrischen | Dichtheitsprüfverfahren gemäß | Norm | ISO 9978:1992 „Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen“ den anwendbaren und von |
|---|
der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforder-
lich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 des ADR die folgenden Vorschriften erfüllt:
| übersteigen. | Bei | der | Anwendung | dieser | Prüfung | sind | die | in | Absatz | b) | festgelegten | Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen. |
|---|
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
| Ein | Prüfmuster, | das | einen | gering | dispergierbaren | radioaktiven | Stoff | darstellt | oder | simuliert, | muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | in | Unterabschnitt | 6.4.20.3 | festgelegten | gesteigerten | Erhitzungsprüfung | und | der | in | Unterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes |
Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz
muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR entsprechen.
festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt
werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage
| lang | in | Wasser | bei | Umgebungstemperatur | einzutauchen. | Das | für | die | Prüfung | zu | verwendende |
|---|
Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie
| Volumen | des | nicht | absorbierten | und | ungebundenen | Wassers | noch | mindestens | 10 | % | des | Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eine | maximale | Leitfähigkeit | von | 1 | mS/m | bei | 20 | °C | aufweisen. | Im | Anschluss | an | das | siebentägige |
Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und
f) freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Be-
förderung), soweit für die Sendung zutreffend;
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung | Teil 5 - |
|---|---|
| von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | (ADN) Vorschriften für den Versand |
ADN 2025 © CCNR 2024 782
| Versandstücke | in | einer Umverpackung, einem Container oder | einem Beförderungsmittel muss |
|---|
eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des
| Containers oder des Beförderungsmittels und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jeder Container oder | jedes Beförderungsmittels beigefügt | werden. | Sind | an | einem | Zwischenentladeort |
|---|---|---|---|---|---|---|
| einzelne | Versandstücke | aus | der Umverpackung, | dem Container oder | dem Beförderungsmittel |
zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;
erfüllt sind.
| Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung | anwendbaren | Vorschriften | gelten | die | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 5.1.3.2, | der | Absätze |
|---|
Spaltbare Stoffe
| Spaltbare | Stoffe | und | Versandstücke, | die | spaltbare | Stoffe | enthalten, müssen | der | jeweiligen | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „SPALTBAR“-Eintragung | gemäß | Tabelle | 2.2.7.2.1.1 | zugeordnet | werden, | es | sei | denn, | sie | sind | ||
| durch | eine der | Vorschriften | der | nachfolgenden | Absätze a) bis | f) | ausgenommen und | werden nach | ||||
| den | Vorschriften | des | Absatzes | 7.1.4.14.7.4.3 | befördert. | Alle | Vorschriften | gelten | nur | für | Stoffe | in |
| Versandstücken, | welche | die | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 6.4.7.2 | des | ADR | erfüllen, | es | sei |
denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.
| einem | Gesamtgehalt | von | Plutonium | und | Uran-233, | der | 1 % | der | Uran-235-Masse | nicht | übersteigt, vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten | Stoff | verteilt. Außerdem | darf | Uran-235 | keine gitterförmige | Anordnung | bilden, | wenn | es | in |
|---|
metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.
| von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der UranMasse | nicht | übersteigt, | und | mit | einem | Atomzahlverhältnis | von | Stickstoff | zu | Uran | (N/U) | von |
|---|
mindestens 2.
| das | Versandstück | wird | unter | dem | in | Absatz | 7.1.4.14.7.4.3 d) | vorgesehenen | Sendungsgrenzwert befördert. |
|---|
Spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-
nommen sind, müssen unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:
und 5.1.5.2.1 entspricht.
Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.
Klassifizierung als freigestelltes Versandstück
Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgen-
den Bedingungen erfüllt:
festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten;
Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert
werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 μSv/h. Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder Fabrikate Stoffe Grenzwerte je Einzelstück
Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten
| sind, | dürfen | der | UN-Nummer | 2911 | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt: |
|---|
| che | so mit | dem | Kennzeichen „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird; |
|---|
Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität,
| welche | die | in | Tabelle | 2.2.7.2.4.1.2 | Spalte (4) festgelegten | Grenzwerte | nicht | überschreitet, | dürfen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | UN-Nummer | 2910 | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt: |
Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte
nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichtem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind,
| und | Fabrikate, | in | denen | unbestrahltes | natürliches | Uran, | unbestrahltes | abgereichertes | Uran | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unbestrahltes | natürliches | Thorium | die | einzigen | radioaktiven | Stoffe | sind, | dürfen | der | UN-Nummer |
| 2909 | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK – FABRIKATE | AUS | NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM |
zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 278
Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908
| RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK – LEERE | VERPACKUNG | zugeordnet werden, vorausgesetzt: |
|---|
Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) des ADR erfüllt sind.
Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
| Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung | für | SCO | in | Absatz | 2.2.7.1.3 | und | die | Vorschriften | des | Absatzes | 2.2.7.2.3.2, | des | Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) des ADR erfüllt sind. |
|---|
Klassifizierung als Typ A-Versandstück
| Versandstücke, | die | radioaktive | Stoffe | enthalten, | dürfen | als | Typ | A-Versandstücke | klassifiziert | werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten: |
|---|
Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:
Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:
| Versandstückmuster | zugelassenen | Masse | abweichen, | für | die | UN-Nummer | 3507 | muss | die |
|---|
Masse an Uranhexafluorid geringer sein als 0,1 kg;
Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig
| klassifiziert | sind, | sind | in | Übereinstimmung | mit | dem | von | der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren. |
|---|
Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulas-
sungszeugnis entsprechen.
Sondervereinbarungen
| Radioaktive | Stoffe | sind als | Beförderung | unter | Sondervereinbarung | zu klassifizieren, | wenn | sie | gemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen. |
|---|
Klasse 8: Ätzende Stoffe ....................................................................................... 279
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien
Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut
| verursachen | oder | beim | Freiwerden | materielle | Schäden | an | anderen | Gütern | oder | Transportmitteln |
|---|
herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst
| bei | Vorhandensein | von | Wasser | einen | ätzenden | flüssigen | Stoff | oder in | Gegenwart | von | natürlicher |
|---|
Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in
| Absatz | 2.2.8.1.4 | enthalten. | Die | Ätzwirkung | auf | die | Haut | bezieht | sich | auf | die | Verursachung | einer |
|---|
irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.
Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können,
| von | denen | angenommen | wird, dass | sie | nicht | ätzend | für | die | Haut | sind, | ist | dennoch | die |
|---|
Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz
Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:
C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 – C4 Stoffe sauren Charakters
| C1 | anorganische flüssige Stoffe |
|---|---|
| C2 | anorganische feste Stoffe |
| C3 | organische flüssige Stoffe |
| C4 | organische feste Stoffe |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 280 C5 – C8 Stoffe basischen Charakters C5 anorganische flüssige Stoffe C6 anorganische feste Stoffe C7 organische flüssige Stoffe C8 organische feste Stoffe C9 – C10 Sonstige ätzende Stoffe
| C9 | flüssige Stoffe |
|---|
C10 feste Stoffe C11 Gegenstände
| CF | Ätzende entzündbare Stoffe |
|---|
CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe
| CS | Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe |
|---|
CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe
| CW | Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
|---|
CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe
| CO | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
|---|
CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe
| CT | Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|
CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände
| CFT | Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe |
|---|---|
| COT | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe. |
Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der
Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:
Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der
Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.
Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5,
| auf | der | Grundlage | der | Länge | der | Kontaktzeit, | die | nötig | ist, | um | eine irreversible | Schädigung | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unverletzten | Hautgewebes zu | verursachen, | den | Verpackungsgruppen | zugeordnet | werden. | Für |
Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.
Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim
Einatmen von Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei
| Einnahme | oder | bei | Absorption | durch | die | Haut | entsprechend | Verpackungsgruppe | III | oder | eine |
|---|
geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).
Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen
In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich
| Informationen | über | einzelne | oder | wiederholte | Expositionen, | zu | betrachten, | da | sie | Informationen |
|---|
liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 281
Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei
| unbeabsichtigter | Exposition | gemachten | Erfahrungen | in | Bezug | auf | den | Menschen | zu | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| berücksichtigen. | Fehlen | Erfahrungen | in | Bezug | auf | den | Menschen, | ist | die Klassifizierung auf | der |
| Grundlage | der | Ergebnisse | von | Versuchen | gemäß | OECD | Test | Guideline 404 |
| vorzunehmen. | Ein | Stoff | oder | Gemisch, | der/das | in | Übereinstimmung mit | einer | dieser | OECD | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Test | Guidelines | als | nicht | ätzend | bestimmt | ist | oder | in Übereinstimmung | mit | der | OECD | Test |
Guideline 43910)nicht zugeordnet ist, kann für Zwecke des ADN ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend für die Haut angesehen werden. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine
| Abgrenzung | zwischen | den | Verpackungsgruppen | II | und | III | zulässt, | so | gilt | der | Stoff | oder | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gemisch | als | der | Verpackungsgruppe | II | zugeordnet. Wenn | die | Prüfergebnisse | ergeben, | dass | der | |||
| Stoff oder | das | Gemisch | ätzend | ist, | aber | das | Prüfverfahren | keine | Abgrenzung | zwischen | den | ||
| Verpackungsgruppen | zulässt, | so | muss | der | Stoff | oder | das | Gemisch | der | Verpackungsgruppe | I |
zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.
6) , 435
7) , 4318) oder9)
Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den
folgenden Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):
| von | bis | zu | 14 Tagen | nach | einer | Einwirkungszeit | von | mehr | als | 3 Minuten, | aber | höchstens |
|---|
60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
| Hautgewebes | verursachen, | bei | denen | aber | die | Korrosionsrate | auf | Stahl- oder | Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, | wenn die | Stoffe | an | beiden | Werkstoffen | geprüft | wurden. | Für | Prüfungen | an | Stahl ist | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Typ | S235JR+CR | (1.0037 | bzw. | St | 37-2), | S275J2G3+CR | (1.0144 | bzw. | St | 44-3), | ISO 3574, |
„Unified Numbering System (UNS)“ G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.
Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. 6) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 „Acute Dermal Irritation/Corrosion“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 „Akute Irritation/Verätzung der Haut“
| human epidermis (RHE) test method“ 2016 (OECD-Richtlinie | für | die | Prüfung | von | Chemikalien | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. 431 „In-vitro-Verätzung | der | Haut: | Prüfmethode | mit | rekonstruierter | menschlicher | Epidermis |
(RHE)“ 2016). 9) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 „In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous
| Electrical Resistance Test Method (TER)“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien | Nr. | 430 | „In-vitro-Verätzung | der | Haut: | Tanskutane | elektrische | Widerstandsprüfmethode |
|---|
(TER)“ 2015). 10)
| OECD | Guideline for | the | testing | of | chemicals | No. | 439 | „In Vitro | Skin | Irritation: | Reconstructed |
|---|
Human Epidermis Test Method“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 „In-vitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut“ 2015). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 282 Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I ≤ 3 min ≤ 60 min irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II > 3 min ≤ 1 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurde
2015) . 7) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 „In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 „In-vitroMembranbarriere-Prüfmethode für die Verätzung der Haut“ 2015). 8) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 „In Vitro Skin Corrosion: reconstructed
c) (ii) zu berücksichtigen.
Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungs-gruppen:
schrittweises Vorgehen
Allgemeine Vorschriften
Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien
| für | Zwecke | der | Klassifizierung | und | der | Zuordnung | von | Verpackungsgruppen | auf | das | Gemisch | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angewendet | werden | können. | Das | Vorgehen | für | die | Klassifizierung | und | die | Zuordnung | von | ||
| Verpackungsgruppen | ist | mehrstufig | und | hängt | von | der | Menge | an | Informationen | ab, | die | für | das |
| Gemisch | selbst, | für | ähnliche | Gemische | und/oder | für | seine | Bestandteile | verfügbar | sind. | Das |
Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.2.8.1.6.1: Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen nein
| Ausreichende | Daten | zu | ähnlichen |
|---|---|---|---|
| Gemischen | für | Einschätzung | der |
Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar nein ja ja Anwendung der Übertragungsgrundsätze des Absatzes 2.2.8.1.6.2 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Anwendung der Berechnungsmethode in Absatz 2.2.8.1.6.3 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar ja Anwendung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 283
Übertragungsgrundsätze
| Wurde | das | Gemisch | selbst | nicht | auf | seine | potenzielle | Ätzwirkung | auf | die | Haut | geprüft, | liegen |
|---|
jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte
| Gemische | vor, | um | eine | angemessene | Klassifizierung | des | Gemisches | und | die | Zuordnung | des |
|---|
Gemisches zu einer Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe
| der | nachstehenden | Übertragungsgrundsätze | verwendet. | Dies | stellt | sicher, | dass | für | das |
|---|
Klassifizierungsverfahren die verfügbaren Daten in größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.
| den | Kriterien | der | Klasse | 8 | entspricht | und | keine | Auswirkungen | auf | die | Verpackungsgruppe |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| anderer | Bestandteile | hat, | darf | das | neue | verdünnte | Gemisch | derselben | Verpackungsgruppe |
zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.
Bem. In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer
| Verstärkung | der | ätzenden | Eigenschaften | führen. | Wenn | dies | der | Fall | ist, | darf | dieser |
|---|
Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.
| eines | geprüften | Fertigungsloses | eines | Gemisches | mit | dem | eines | anderen | ungeprüften | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fertigungsloses | desselben | Handelsproduktes, | wenn | es | von | oder | unter | Überwachung | |||
| desselben | Herstellers | produziert | wurde, | im | Wesentlichen | gleichwertig | ist, | es | sei | denn, | es |
besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.
| Kriterien | für | eine | Aufnahme | in | die | Verpackungsgruppe | I | entspricht, | konzentriert | wird, | darf | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ungeprüfte | Gemisch | mit | der | höheren | Konzentration | ohne | zusätzliche | Prüfungen | der |
Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
| identischen | Bestandteilen, | wobei | die | Gemische | A | und | B | geprüft | wurden | und | unter | dieselbe | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungsgruppe | in | Bezug | auf | die | Ätzwirkung | auf | die | Haut | fallen | und | das | ungeprüfte | ||
| Gemisch | C | dieselben | Bestandteile | der | Klasse | 8 | wie | die | Gemische | A | und | B | hat, | die |
| Konzentrationen | der | Bestandteile | der | Klasse | 8 | dieses | Gemisches | jedoch | zwischen | den |
Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.
Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe
Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft
| wurde | noch | genügend | Daten | zu | ähnlichen | Gemischen | verfügbar | sind, | müssen | für | die |
|---|
Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden. Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt,
| durch | die das | Gemisch ätzender | wird | als | die | Summe seiner | Stoffe. | Diese | Einschränkung | gilt | nur, |
|---|
wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 284
Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in
| Konzentrationen | ≥ 1 % | berücksichtigt | werden | oder | in | Konzentrationen | < 1 %, | sofern | diese |
|---|
Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.
Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch
anzusehen ist, und für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im
| Ablaufdiagramm | in | Abbildung | 2.2.8.1.6.3 | angewendet | werden. Für | diese | Berechnungsmethode |
|---|
gelten allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.
Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine
| Sondervorschrift | ein | spezifischer | Konzentrationsgrenzwert | (SCL) | zugeordnet | ist, | muss | dieser |
|---|
Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden.
Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode
| angepasst | werden. | Dies | bedeutet, | dass | der | allgemeine | Konzentrationsgrenzwert, | sofern |
|---|
anwendbar, durch den dem Stoff (den Stoffen) zugeordneten spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCLi
| ) | ersetzt | werden | muss; | die | angepasste | Formel | ist | ein | gewichteter | Mittelwert | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| verschiedenen | Konzentrationsgrenzwerte, | die | den | verschiedenen | Stoffen | im | Gemisch zugeordnet |
sind: SCL x VG ... SCL x VG GCL x VG i i + + + , wobei VG x i = Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III) zugeordnet ist GCL = allgemeiner Konzentrationsgrenzwert SCL i = spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung ≥ 1 ist.
| Die | für | die | Bewertung in | jedem | einzelnen | Schritt | der | Berechnungsmethode | zu | verwendenden | allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.2.8.1.6.3. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beispiele | für | die | Anwendung | der | oben | genannten | Formel | können | der | nachfolgenden | Bem. | entnommen werden. |
Bem. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel
| Beispiel | 1: | Ein | Gemisch | enthält | einen | der | Verpackungsgruppe | I | zugeordneten | ätzenden |
|---|
Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %: Berechnung für die Verpackungsgruppe I: )GCL(5 = → Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I. Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden: Stoff X im Gemischund die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8 Konzentration (conc) im Gemisch in % spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe I spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe II spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 3 30 % keiner keiner B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 2 20 % 10 % keiner C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet 10 keiner keiner keiner Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 285 Berechnung für die Verpackungsgruppe I: , ) I VG SCL ( ) B conc ( ) I VG SCL ( ) A conc ( = + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe II: , ) ( ) ( ) ( ) ( = + II VG SCL B conc II VG GCL A conc Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe III: ) III VG GCL ( ) C conc ( ) III VG GCL ( ) B conc ( ) III VG GCL ( ) A conc ( = + + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. Abbildung 2.2.8.1.6.3: Berechnungsmethode Gemisch, das Stoffe der Klasse 8 enthält ∑VG I i ≥ 1 %? ja ja nein ∑VG I i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i + ∑VG III i ≥ 5 %? nein Klasse 8, Verpackungsgruppe I Klasse 8, Verpackungsgruppe II Klasse 8, Verpackungsgruppe III Klasse 8 nichtanwendbar ja nein nein ja ja Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 286
Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als
die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine nament-
| lich | genannte | Lösung | oder | ein | namentlich | genanntes | Gemisch | bzw. | eine | Lösung | oder | ein | Gemisch, | das | einen | namentlich | genannten | Stoff | enthält, | so | beschaffen | ist, | dass | diese | Lösung | oder |
|---|
dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
(gestrichen)
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-
| chen | Vorsichtsmaßnahmen | zur | Verhinderung | der | Möglichkeit | einer | gefährlichen | Zersetzung | oder |
|---|
Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. C1 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
| anorganisch | 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. |
|---|
fest C2 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure Stoffe sauren Charakters 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. C3 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C - C -Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C -C - Homologe) fest C4 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 288 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH C5 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Stoffebasischen Charakters 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C7 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. fest C8 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2801 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C9 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
| andere | 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
|---|
ätzende Stoffefest
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) flüssig
| entzündbar | 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
|---|---|
| CF | 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, |
N.A.G. fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfähig CS fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. flüssig
| CFT (keine | Sammeleintragung | mit | diesem | Klassifizierungscode | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorhanden; | soweit | erforderlich | Zuordnung | zu | einer | Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle | der | überwiegenden | Gefahr | in | Unterabschnitt | 2.1.3.10 | zu |
bestimmen ist)entzündend (oxidierend) wirkend, giftig
| (keine | Sammeleintragung | mit | diesem | Klassifizierungscode | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorhanden; | soweit | erforderlich | Zuordnung | zu | einer | Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle | der | überwiegenden | Gefahr | in | Unterabschnitt | 2.1.3.10 | zu |
bestimmen ist) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 290 Fußnoten
| Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien | der | Klasse | 8 | angewendet | werden, | vorausgesetzt, | zum | Zeitpunkt | des | Verladens | des |
|---|
Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.
| UN | 1690 NATRIUMFLUORID, | FEST, | UN | 1812 | KALIUMFLUORID, | FEST, | UN | 2505 | AMMONIUMFLUORID, | UN | 2674 | NATRIUMFLUOROSILICAT, | UN | 2856 | FLUOROSILICATE, | N.A.G., |
|---|
UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände .............................. 290
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Kriterien
Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine
Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefähr-
dende Stoffe gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen.
entsprechen, sind der UN-Nummer 3077 bzw. 3082 oder der Stoffnummer 9005 oder
9006 zuzuordnen.
Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
Für die Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung gelten als umweltgefährdende
| Stoffe | (aquatische | Umwelt) | Stoffe, | Lösungen | und | Gemische, | die | den | Kriterien | Akute | Giftigkeit | 1, | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Chronische Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 2 des Kapitels 2.4 (siehe auch 2.1.3.8) entsprechen. | Stoffe, | die | nicht | anderen | Klassen | des | ADN | oder | anderen | Eintragungen | der | Klasse 9 | zugeordnet | werden | können, | müssen | den | UN-Nummern | 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER | STOFF, |
| FEST, | N.A.G. | oder | 3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER | STOFF, | FLÜSSIG, | N.A.G. | und | der | Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. |
ADN) und
Dampfdruck bei 50 °C von < 1 kPa
| Typ | N geschlossen |
|---|
Ladetankwandung keine Außenhaut • chronische Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N2 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) Typ N offen Ladetankwandung keine Au- ßenhaut • akute Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N3 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) Typ N offen ---------- 6. Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 Typ N offen unabhängiger Ladetank 7. Stoffe der Klasse 9, Stoffnummer 9003
| Flammpunkt 60 C und 100 C | Typ N offen ---------- |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 651 8. Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen
| Für | Stoffe, | die in | erwärmtem Zustand befördert | werden müssen, | wird der | Ladetanktyp in |
|---|
Abhängigkeit der Beförderungstemperatur nach folgender Tabelle bestimmt: Maximale Beförderungstemperatur T in ºC Typ N Typ C T 80 2 2 80 < T 115 1 + Bem. 25 1 + Bem. 26 T > 115 1 1 1 = Ladetanktyp: unabhängiger Ladetank 2 = Ladetanktyp: integraler Ladetank
Bem. 25 = Bemerkung Nr. 25 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C.
Bem. 26 = Bemerkung Nr. 26 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C. 9. Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen – CMR-Stoffe - (Kategorien 1A und
| 1B | gemäß | den | Kriterien | der | Kapitel | 3.5, | 3.6 | und | 3.7 | des | GHS |
|---|
5)
| ), soweit | sie | bereits | auf |
|---|
Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind C Krebserzeugend M Erbgutverändernd
| R Fortpflanzungsgefährdend Typ N geschlossen Ladetankwandung | keine | Außenhaut; Öffnungsdruck | Überdruck- |
|---|
/Hochgeschwindigkeitsventil
| mindestens | 10 | kPa | und, | wenn | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Innendruck | des | Ladetanks höher | ||||
| als | 10 kPa, | mit | Berieselungsanlage; | (Berechnung | des | Dampfdrucks nach der Formel für Spalte (10), jedoch v |
a = 0,03).
| 10. Auf | der | Wasseroberfläche | schwimmende | Stoffe | („Floater“) | oder | auf | den Gewässergrund |
|---|
absinkende Stoffe („Sinker“) (Kriterien nach 2.2.9.1.10.5), soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 3 bis 9 zugeordnet sind und sich für sie aus der vorgenannten Einteilung ein Typ N ergibt
| Typ N offen Ladetankwandung | keine | Außenhaut |
|---|
B. Spalte (9): Bestimmung der Ladetankausrüstung (1) Kühlanlage Ob eine Kühlanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. (2) Ladungsheizmöglichkeit Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,
| der | Spalte (20) wird | die Bemerkung | 6 eingetragen | sowie | die | Temperatur, | die | sich |
|---|
ergibt aus: Schmelzpunkt + 4 K. (3) Berieselungsanlage Ob eine Berieselungsanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. 5)
| Da | bisher | noch | keine | international | verbindliche | Liste | von | CMR-Stoffen | der | Kategorie | 1A | und | 1B | existiert, |
|---|
findet hier in der Übergangszeit, bis zum Vorliegen einer solchen Liste, die Liste der CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geänderten Fassung Berücksichtigung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 652 (4) Ladungsheizungsanlage an Bord Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich
| Der | Öffnungsdruck | des | Hochgeschwindigkeitsventils | ist | für | Typ | C-Schiffe | auf | der | Grundlage |
|---|
des Innendrucks des Ladetanks, aufgerundet auf 5 kPa, festzulegen. Für die Berechnung des Innendrucks wird nachstehende Formel benutzt: a t t a Da a max Ob max P v v ) P P ( v k P P − + − − + = a max D T T k = , wobei: P max : Maximaler Innendruck in kPa P Ob max
| : Dampfdruck | (absolut) | bei | maximaler | Oberflächentemperatur | der | Flüssigkeit | in |
|---|
kPa P Da : Dampfdruck (absolut) bei Einfülltemperatur in kPa P o : Luftdruck in kPa v a : Relatives freies Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks : Kubischer Ausdehnungskoeffizient in K -1 t : Mittlerer Temperaturanstieg der Flüssigkeit bei Erwärmung in K T D max : Maximale Dampftemperatur in K T a : Einfülltemperatur in K k : Temperaturkorrekturfaktor t Ob : Maximale Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in °C In der Formel werden die folgenden Ausgangsgrößen benützt: P Ob max : bei 50 °C bzw. 30 °C P Da : bei 15 °C P o : 101,3 kPa v a : 5 % = 0,05 t : 5 K T Dmax : 323 K und 310,8 K T a : 288 K t Ob : 50 °C und 30 °C D. Spalte (11): Bestimmung des höchsten Füllungsgrads der Ladetanks Wenn sich aus der in Absatz A aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps
| 2 = teilweise geschlossen: - alle | übrigen | Stoffe, | für | die | ein | Typ | C | gefordert | wird oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffe | mit | CMR-Eigenschaften, | für | die | ein | Typ | N | mit | geschlossenen Ladetanks gefordert wird |
| nein | - alle | Stoffe | mit Buchstabe T im | Klassifizierungscode | gemäß |
|---|
Spalte (3b) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2
| ja | - alle übrigen Stoffe |
|---|
G. Spalte (15): Bestimmung der Temperaturklasse Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Selbstentzündungstemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet: Temperaturklasse Zündtemperatur T der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase in °C T 1 T > 450 T 2 300 < T 450 T 3
| 200 < T | 300 |
|---|
T 4 135 < T 200 T 5 100 < T 135 T 6 85 < T 100
| Falls | Explosionsschutz | erforderlich | ist | und | die Selbstentzündungstemperatur | nicht | bekannt | ist, |
|---|
muss die als sicher geschätzte Temperaturklasse T 4 eingetragen werden. H. Spalte (16): Bestimmung der Explosionsgruppe
| Die | entzündbaren | Stoffe | werden | auf | der | Grundlage | ihrer | Normspaltweite | der | jeweiligen | Explosionsgruppe zugeordnet. |
|---|
Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach IEC 60079-20-1. Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden: Explosionsgruppe Normspaltweite in mm II A > 0,9 II B 0,5 bis 0,9 II C < 0,5 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 654
| Bei | autonomen | Schutzsystemen | werden | zusätzlich | für | die | Explosionsgruppe | II | B | folgende |
|---|
Untergruppen unterschieden: Explosions(unter)gruppe Normspaltweite in mm II B1 > 0,85 bis 0,9 II B2 > 0,75 bis 0,85 II B3 > 0,65 bis 0,75 II B 0,5 bis 0,65
| Falls | Explosionsschutz | erforderlich | ist | und | die | Daten | bezüglich | Explosionsschutz | nicht vorliegen, |
|---|
muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden. I. Spalte (17): Bestimmung, ob Explosionsschutz erforderlich ist ja - für Stoffe, die einen Flammpunkt ≤ 60 °C besitzen
Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als umweltgefährdende Stoffe die in 2.2.9.1.10.1 ge-
| nannten | Stoffe, | Lösungen | und | Gemische | sowie Stoffe, | die | den | Kriterien | Akute | Giftigkeit | 2, | Akute |
|---|
Giftigkeit 3 oder Chronische Giftigkeit 3 des Kapitels 2.4 entsprechen. Der Gruppe „N1“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Akute Giftigkeit 1“ oder „Chronische Giftigkeit 1“ erfüllt. Der Gruppe „N2“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Chronische Giftigkeit 2“ oder „Chronische Giftigkeit 3“ erfüllt. Der Gruppe „N3“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Akute Giftigkeit 2“ oder „Akute Giftigkeit 3“ erfüllt.
| Stoffe, | die | den | Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10.1 | entsprechen, | sind | den | Eintragungen | UN | 3082 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UMWELTGEFÄHRDENDER | STOFF, | FLÜSSIG, | N.A.G. | oder | UN | 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN zuzuordnen. Stoffe, die den zusätzlichen Kriterien | ||
| dieses | Absatzes | entsprechen, | sind | der | Stoffnummer | 9005 | UMWELTGEFÄHRDENDER |
STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder der Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 294
Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
11)
| als | umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ungeachtet | der | Vorschriften des | Absatzes | 2.2.9.1.10.1 | und wenn | Daten | für | eine | Einstufung | nach |
den Kriterien der Absätze 2.4.3 und 2.4.4 nicht vorliegen,
| werden, | wenn | ihm | nach | der | Verordnung (EG) | Nr. 1272/200811) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Kategorie(n) | Aquatisch |
Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen);
(bleibt offen)
Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als schwimmende Stoffe (Floater) Stoffe, Lösungen und
Gemische, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:* Wasserlöslichkeit < 0,1 %
| Dampfdruck | < 0,3 kPa |
|---|
relative Dichte ≤1,000.
| Für | die | Beförderung | in | Tankschiffen | gelten | als | absinkende | Stoffe | (Sinker) | Stoffe, | Lösungen | und |
|---|
Gemische, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:* Wasserlöslichkeit < 0,1 % relative Dichte > 1,000. * Die für die Anwendung des GESAMP-Modells zu verwendenden Werte der relativen Dichte, des Dampfdrucks und der Wasserlöslichkeit sind die Werte bei 20 °C.
Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen
| Genetisch veränderte | Mikroorganismen | (GMMO) | und | genetisch | veränderte | Organismen | (GMO) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind | Mikroorganismen | und | Organismen, | in | denen | das | genetische | Material | durch | gentechnische |
Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, die in der Natur nicht vorkommt. Sie sind
| der | Klasse | 9 | (UN-Nummer | 3245) | zuzuordnen, | wenn | sie | nicht | der Begriffsbestimmung für giftige |
|---|
Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.
Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).
| 2. GMMO | oder | GMO | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des ADN, | wenn | sie | von | den | zuständigen | Behörden | der | Ursprungs-, | Transit- und | Bestimmungsländer | zur | Verwendung |
|---|
zugelassen wurden. 12)
| 3. Pharmazeutische | Produkte | (wie | Impfstoffe), | die | in einer | zur | Verabreichung | bereiten |
|---|
Form verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem ADN. 11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
| Änderung | und | Aufhebung | der | Richtlinien | 67/548/EWG | und 1999/45/EG | und zur | Änderung | der |
|---|
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 12)
| Siehe | Teil | C | der | Richtlinie | 2001/18/EG | des | Europäischen Parlaments | und des | Rates über | die | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| absichtliche | Freisetzung | genetisch | veränderter | Organismen | in | die | Umwelt | und | zur | Aufhebung | ||||
| der | Richtlinie | 90/220/EWG | des | Rates | (Amtsblatt | der | Europäischen | Gemeinschaften | Nr. | L | 106 | |||
| vom | 17. | April | 2001, | Seiten | 8 | bis | 14) | und | Verordnung | (EG) | Nr. | 1829/2003 | des | Europäischen |
| Parlaments | und | des | Rates | über | genetisch | veränderte | Lebensmittel | und | Futtermittel | (Amtsblatt |
der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025
| © CCNR 2024 295 4. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen | Erkenntnisse keine | pathogenen | Auswirkungen | auf | Menschen, Tiere | und | Pflanzen | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| haben | und | die | in | Behältnissen | befördert | werden, | die | geeignet | sind, | sowohl ein | Entweichen | der | Tiere | als | auch | einen | unzulässigen | Zugriff | sicher | zu | verhindern, | unterliegen |
| nicht | den | Vorschriften | des | ADN. | Die | für | den | Luftverkehr | vom | Internationalen | Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen „Live Animals Regulations, LAR“ (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die |
Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.
| 5. Lebende | Tiere | dürfen | nicht | dazu | benutzt | werden, | der | Klasse | 9 | zugeordnete | genetisch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere | Weise | befördert | werden. Genetisch | veränderte | lebende | Tiere | müssen | nach | den | ||
| von | den | zuständigen | Behörden | der | Ursprungs- und | Bestimmungsländer | festgelegten |
Bedingungen befördert werden.
(gestrichen)
Erwärmte Stoffe
| Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung | aufgegeben | werden. | Sie | umfassen | auch | feste | Stoffe, | die | bei | oder | über | 240 °C | befördert |
|---|
oder zur Beförderung aufgegeben werden.
Bem. 1. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen. 2. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60° C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb
| des | Flammpunkts | erwärmt | zur | Beförderung | aufgegeben | oder | befördert | werden, | sind |
|---|
Stoffe der Klasse 3, Stoffnummer 9001.
Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und
nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen
| elektrische | Doppelschicht-Kondensatoren | (mit | einer | Energiespeicherkapazität | von | mehr | als |
|---|
0,3 Wh) Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten. Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet, wenn sie in loser Schüttung oder in Tankschiffen befördert werden.
Bem. Feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel werden in Übereinstimmung mit dem im
| Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Abschnitt | 39 | festgelegten | Verfahren | klassifiziert. |
|---|
| der | Stoffnummer | 9005 | oder | der | Stoffnummer | 9006 | zugeordnet | werden | können, | so | hat | Stoffnummer 9003 Vorrang; |
|---|
Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADN: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 13) , UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,
| UN 3334 FLÜSSIGER | STOFF, | DEN | FÜR | DIE LUFTFAHRT | GELTENDEN | VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G., | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UN 3335 FESTER | STOFF, | DEN | FÜR | DIE | LUFTFAHRT | GELTENDEN | VORSCHRIFTEN |
UNTERLIEGEND, N.A.G.
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (4) angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M2 Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M4 Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M5 Rettungsmittel M6 – M8 Umweltgefährdende Stoffe M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M9 – M10 Erwärmte Stoffe M9 flüssige Stoffe M10 feste Stoffe M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen
| M12 Andere | Stoffe | und | Gegenstände, | die | während | der | Beförderung | in | Tankschiffen | eine |
|---|
Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.
Begriffsbestimmungen und Zuordnung
| Die | der | Klasse | 9 | zugeordneten | Stoffe | und | Gegenstände | sind | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | aufgeführt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung | mit | den | Absätzen | 2.2.9.1.4 | bis | 2.2.9.1.8, | 2.2.9.1.10, | 2.2.9.1.11, | 2.2.9.1.13 | und |
2.2.9.1.14.
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 291
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
| Stoffe | und Gegenstände, | die | im | Brandfall | Dioxine | bilden | können, | umfassen | polychlorierte | Biphenyle | (PCB) | und | Terphenyle | (PCT) | und | polyhalogenierte | Biphenyle | und | Terphenyle | sowie | Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten. |
|---|
Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.
Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien
Lithiumbatterien
| Sofern | im | ADN | nichts | anderes | vorgeschrieben | ist | (z.B. | für | Batterie-Prototypen | und | kleine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Produktionsserien | von | Batterien | gemäß Sondervorschrift | 310 | oder | beschädigte | Batterien | gemäß |
Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.
Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389.
| Zellen | und | Batterien, | Zellen | und | Batterien | in | Ausrüstungen | oder | Zellen | und | Batterien | mit |
|---|
Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
| Anforderungen | aller | Prüfungen | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt |
|---|
a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überla-
dung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind.
| Die Batterien | müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gestellen | oder | Schränken), | so | dass | bei | Stößen, | Belastungen | und | Vibrationen, | die | normalerweise | ||||||||
| während | der | Beförderung | auftreten, | Kurzschlüsse, | eine | unbeabsichtigte | Bedienung | und | nennenswerte | Bewegungen | in | der | Güterbeförderungseinheit | verhindert | werden. | Gefährliche | Güter, | die | für |
| den | sicheren | und | ordnungsgemäßen | Betrieb | der | Güterbeförderungseinheit | erforderlich | sind | (z. B. | ||||||||||
| Feuerlöschsysteme | und | Klimaanlagen), | müssen | in | der | Güterbeförderungseinheit | ordnungsgemäß |
befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Gefährliche
| Güter, | die | für | den | sicheren | und | ordnungsgemäßen | Betrieb | der | Güterbeförderungseinheit | nicht | erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Mit Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des RID oder des ADR vorgesehenen Fälle muss die Güterbeförderungseinheit auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen | Tafeln | in | Übereinstimmung | mit | Unterabschnitt | 5.3.2.2 | und | mit | Großzetteln | (Placards) | in |
Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
| 390 Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, | die | mit | Ausrüstungen | verpackt | sind, | enthält, | gelten | folgende | Vorschriften | für | Zwecke | der |
|---|
Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:
| Ausrüstungen | verpackt | und | in | Ausrüstungen | enthalten | sind, | muss | das | Versandstück | so | gekennzeichnet | sein, | wie | es | für | beide | Batterietypen | vorgeschrieben | ist. | Knopfzellen-Batterien, |
|---|
die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.
| VERPACKT“ | angegeben | werden. | Wenn | das | Versandstück | sowohl | Lithium-Metall-Batterien |
|---|
als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen
| enthalten | sind, | muss | im | Beförderungspapier | sowohl | „UN | 3091 | LITHIUM-METALLBATTERIEN, | MIT | AUSRÜSTUNGEN | VERPACKT“ | als | auch | „UN | 3481 | LITHIUM-IONENBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ angegeben werden. |
|---|
391 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 691
| 392 Bei | der | Beförderung | von | Gasspeichersystemen, | die | für | den | Einbau | in | Kraftfahrzeugen | ausgelegt |
|---|
und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur
| Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des | Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 | des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: |
|---|
| Gasbehälter, | die | in | Übereinstimmung | mit | früheren | Ausgaben | entsprechender | Normen | oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zulassung | der | Fahrzeuge, | für | welche | die | Gasbehälter | ausgelegt | und | gebaut | wurden, | anwendbar |
waren, dürfen weiterhin befördert werden.
Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013
| Gasflaschen – Prüfung | der | Flascheninstallation | und | Wiederholungsprüfung | von | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gashochdruck-Flaschen | zum | Mitführen | für | den | Brennstoff | bei | erdgasbetriebenen |
Fahrzeugen) entnommen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 693
| 2. Wenn | die | Gasspeichersysteme | nicht | dicht | oder | überfüllt | sind | oder | Beschädigungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aufweisen, | die | ihre | Sicherheit | beeinträchtigen | könnten | (z. B. | im | Falle | eines | sicherheitstechnischen | Rückrufs), | dürfen | sie | nur | in | Bergungsdruckgefäßen | gemäß ADN |
befördert werden.
| Kennzeichen | und | Gefahrzettel | ungeachtet | der | Vorschriften | des | Kapitels | 5.2 | auf | der | Handhabungseinrichtung angebracht werden. |
|---|
| Beispiel 1: „UN 1971 ERDGAS, | VERDICHTET, | 2.1, | 1 | GASSPEICHERSYSTEM | MIT |
|---|
INSGESAMT 50 L, 200 BAR“.
| Beispiel 2: „UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, | GEMISCH, | VERFLÜSSIGT, | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| N.A.G., | 2.1, | 3 GASSPEICHERSYSTEME | MIT | EINER | NETTOMASSE | DES |
GASES VON JEWEILS 15 KG“. 393 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden. 394 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. 395 Diese Eintragung darf nur für feste medizinische Abfälle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden.
| 396 Ungeachtet | der | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 4.1.6.5 | des | ADR | dürfen | große | und | widerstandsfähige | Gegenstände | mit | angeschlossenen | Gasflaschen | mit | geöffneten | Ventilen befördert | werden, |
|---|
vorausgesetzt:
| 397 Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen | innerhalb | dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich. |
|---|
398 Diese Eintragung gilt für Butene, Gemisch, But-1-en, cis-But-2-en und trans-But-2-en. Für Isobuten siehe UN-Nummer 1055.
Bem. Wegen zusätzlicher Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.2 e). 399 (bleibt offen)
| 400 Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | sowie | Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | in | Ausrüstungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | mit | Ausrüstungen | verpackt, | die | versandfertig | vorbereitet | und | zur | Beförderung | aufgegeben |
werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
| jedes | Versandstück | in | der | Lage, | einer | Fallprüfung | aus | 1,2 | m | Höhe | in | beliebiger | Ausrichtung |
|---|
standzuhalten, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschädigt werden, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) möglich ist, und ohne dass der Inhalt austritt;
| Wenn | Batterien | in | Ausrüstungen | eingebaut | sind, | sind | die | Ausrüstungen | in | widerstandsfähigen |
|---|
Außenverpackungen verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug
| auf | den | Fassungsraum | der | Verpackung | und | die | beabsichtigte | Verwendung | der | Verpackung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausreichend | stark | und | dimensioniert | ist, | es | sei | denn, | die | Batterie | ist | durch | die | Ausrüstung, | in |
der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt;
| zugelassen | sind, | welche | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (7a) | angegebene | Menge | nicht |
|---|
überschreitet.
| 401 Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | mit | einem | organischen | Elektrolyt | müssen | unter | der | UNNummer | 3551 | bzw. | 3552 | befördert | werden. | Natrium-Ionen-Zellen | und -Batterien | mit | einem | wasserhaltigen | Alkali-Elektrolyt | müssen | unter | der | UN-Nummer | 2795 | befördert | werden. | Batterien, | die |
|---|
metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.
| 402 Stoffe, | die | unter | dieser | Eintragung | befördert | werden, | dürfen | bei | 70 | °C | einen | Dampfdruck | von |
|---|
höchstens 1,1 MPa (11 bar) und müssen bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben.
| 403 Unter | diese | Eintragung | fallende | Membranfilter | aus | Nitrocellulose | mit | einem | Nitrocellulose-Gehalt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | höchstens | 53 | g/m | ||||||
| und | einer | Nitrocellulose-Nettomasse | von | höchstens | 300 | g | je | Innenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: |
| verpackt, | die | zwischen | jeder |
|---|
Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 695
| oder | in | Aluminiumbeuteln | mit | einer | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sauerstoffdurchlässigkeit | von | höchstens | 0,1 | % | gemäß | der | Norm | ISO | 15105-1:2007 |
verpackt sind;
| oder | einzeln | in | Beuteln | aus | Papier | und | Kunststoff | von | insgesamt | mindestens | 100 | g/m |
|---|
verpackt sind.
| 404 Fahrzeuge, | die | durch | Natrium-Ionen-Batterien | angetrieben | werden | und | die | keine | anderen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gefährlichen | Güter | enthalten, | unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des | ADN, | wenn | die |
Batterie in einer Weise kurzgeschlossen ist, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Batterie muss leicht nachprüfbar sein (z. B. Stromschiene zwischen den Polen). 405 (bleibt offen)
| 406 Unter | diese | Eintragung | fallende | Stoffe | dürfen | in | Druckgefäßen | mit | höchstens | 1000 | ml | Inhalt | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | für | begrenzte | Mengen | des | Kapitels | 3.4 | befördert | werden. | ||
| Das | Druckgefäß | muss | den | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | des | ADR |
Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum
| von | höchstens | 15,2 | MPa∙l | (152 | bar∙l) | nicht | überschreiten. | Die | Druckgefäße | dürfen | nicht | mit |
|---|
anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.
| 407 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen | sind | Gegenstände, | die | einen | pyrotechnischen | Satz | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| enthalten | und | dafür | vorgesehen | sind, | bei | Auslösung | ein | Feuerlöschmittel | (oder -aerosol) | zu |
| versprühen, | und | die | keine | anderen | gefährlichen | Güter | enthalten. | Diese | Gegenstände | müssen |
versandfertig verpackt die Kriterien für die Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S erfüllen, wenn
| sie | in | Übereinstimmung | mit | der | Prüfreihe | 6 | c) | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | I |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abschnitt | 16 | geprüft | werden. | Die | Vorrichtung | muss | entweder | mit | entfernten | Auslöseeinrichtungen | ||||
| oder | mit | mindestens | zwei | unabhängigen | Mitteln | zur | Verhinderung | einer | unbeabsichtigten |
Auslösung befördert werden.
| Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen | dürfen | nur | dann | der | Klasse | 9, | UN-Nummer | 3559 |
|---|
zugeordnet werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
| Wenn | das | Herstellungsland | keine | Vertragspartei | des | ADN | ist, | muss | die | Zustimmung | von | der |
|---|
zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 696 408 Diese Eintragung gilt nur für wässerige Lösungen, die aus Wasser, Tetramethylammoniumhydroxid
| (TMAH) | und | nicht | mehr | als | 1 | % | anderen | Bestandteilen | bestehen. | Andere | Zubereitungen, | die |
|---|
Tetramethylammoniumhydroxid enthalten, müssen einer entsprechenden Gattungseintragung oder
| n.a.g.-Eintragung | zugeordnet | werden | (z. | B. | UN | 2927 | GIFTIGER | ORGANISCHER | FLÜSSIGER |
|---|
STOFF, ÄTZEND, N.A.G.), mit folgenden Ausnahmen:
| 8,75 | % | Tetramethylammoniumhydroxid | enthalten, | sind | der | Eintragung | UN | 2927 | GIFTIGER |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ORGANISCHER | FLÜSSIGER | STOFF, | ÄTZEND, | N.A.G., | Verpackungsgruppe | I | zuzuordnen; |
und
| 2,38 | %, | aber | weniger | als | 8,75 | % | Tetramethylammoniumhydroxid | enthalten, | müssen | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eintragung | UN | 2927, | GIFTIGER | ORGANISCHER | FLÜSSIGER | STOFF, | ÄTZEND, | N.A.G., |
Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. 409 - 499 (bleibt offen) 500 (gestrichen) 501 Naphthalen, geschmolzen, siehe UN 2304.
| 502 UN | 2006 | Kunststoff | auf | Nitrocellulosebasis, | selbsterhitzungsfähig, | n.a.g., und | UN | 2002 | Zelluloid, |
|---|
Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2. 503 Phosphor, weiß, geschmolzen, siehe UN 2447.
| 504 UN | 1847 | Kaliumsulfid, | hydratisiert | mit | mindestens | 30 % | Kristallwasser, | UN | 1849 | Natriumsulfid, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| hydratisiert | mit | mindestens | 30 % | Kristallwasser | und UN | 2949 | Natriumhydrogensulfid, | hydratisiert |
mit mindestens 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 8. 505 UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2. 506 Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1. 507 UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1.
| 508 UN | 1871 | Titanhydrid | und | UN | 1437 | Zirkoniumhydrid sind | Stoffe | der | Klasse | 4.1. | UN | 2870 | Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2. |
|---|
509 UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8. 510 UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8. 511 UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7.
| 512 UN | 1730 | Antimonpentachlorid, | flüssig, | UN | 1731 | Antimonpentachlorid, | Lösung, | UN | 1732 | Antimonpentafluorid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8. |
|---|
513 UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff der Klasse 1. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff
| der | Klasse | 4.1. | UN | 1854 | Bariumlegierungen, | pyrophor | sind | Stoffe | der | Klasse | 4.2. | UN | 1445 | Bariumchlorat, | fest, | UN | 1446 | Bariumnitrat, | UN | 1447 | Bariumperchlorat, | fest, | UN | 1448 | Bariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als |
|---|
22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung sind Stoffe der Klasse 5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 697 514 UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1.
| 515 UN | 1581 | Chlorpikrin | und | Methylbromid, | Gemisch, | und | UN | 1582 | Chlorpikrin | und | Methylchlorid, |
|---|
Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2. 516 UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2.
| 517 UN | 1690 | Natriumfluorid, | fest, | UN | 1812 | Kaliumfluorid, | fest, | UN | 2505 | Ammoniumfluorid, | UN | 2674 |
|---|
Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung und UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung sind Stoffe der Klasse 6.1. 518 UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1. 519 UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. 520 UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. 521 Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1. 522 UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-%
| reiner | Säure, | ist | ein | Stoff | der | Klasse | 5.1. Perchlorsäure, | wässerige | Lösungen | mit | mehr | als |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 72 Masse-% | reiner | Säure, | oder | Gemische | von | Perchlorsäure | mit | anderen | flüssigen | Stoffen | als |
Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 523 UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate
| mit | weniger | als | 30 % | Kristallwasser | sowie | UN | 2318 | Natriumhydrogensulfid | mit | weniger | als | 25 % |
|---|
Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2.
| 524 UN | 2858 | Fertigwaren | aus | Zirkonium | mit | einer | Dicke | von | mindestens18 μm | sind | Stoffe | der | Klasse 4.1. |
|---|
525 Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Verpackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der
| Verpackungsgruppe | II | und | mit | einem | Gesamtgehalt | an | Cyanidionen | von | mehr | als | 0,3 % | bis | 3 % |
|---|
der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. 526 UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet. 527 (bleibt offen) 528 UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig sind Stoffe der Klasse 4.1.
| 529 UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% | Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | ist | ein | Stoff | der | Klasse | 1. Quecksilber(I)chlorid | (Calomel) | ist | ein | Stoff | der |
|---|
Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).
| 530 UN | 3293 | Hydrazin, | wässerige | Lösung | mit | höchstens | 37 | Masse-% | Hydrazin, | ist | ein | Stoff |
|---|
der Klasse 6.1.
| 531 Gemische | mit | einem | Flammpunkt | unter | 23 | °C | mit | mehr | als | 55 % | Nitrocellulose | mit | beliebigem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stickstoffgehalt | oder | mit | höchstens | 55 % | Nitrocellulose | mit | einem | Stickstoffgehalt | von | mehr | als |
12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557). 532 (gestrichen)
| 533 UN | 1198 | Formaldehydlösung, | entzündbar, | ist | ein | Stoff | der | Klasse | 3. | Formaldehydlösungen, | nicht |
|---|
entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| 534 Obwohl | Benzin | unter | gewissen | klimatischen | Bedingungen | bei | 50 °C | einen | Dampfdruck | von | mehr |
|---|
als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt bleiben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,10 bar) hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 698
| 535 UN | 1469 | Bleinitrat, | UN | 1470 | Bleiperchlorat, | fest | und | UN | 3408 | Bleiperchlorat, | Lösung | sind | Stoffe |
|---|
der Klasse 5.1. 536 Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334. 537 UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8. 538 Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350.
| 539 Lösungen | von | Isocyanaten | mit | einem | Flammpunkt | von | 23 | °C | oder | darüber | sind | Stoffe |
|---|
der Klasse 6.1. 540 UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet oder UN 1358 ZirkonPulver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1. 541 Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1. 542 Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung. 543 (gestrichen)
| 544 UN | 1032 | Dimethylamin, | wasserfrei, | UN | 1036 | Ethylamin, | UN | 1061 | Methylamin, | wasserfrei, | und |
|---|
UN 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2.
| 545 UN | 0401 | Dipikrylsulfid, | angefeuchtet | mit | weniger | als | 10 | Masse-% | Wasser, | ist | ein | Stoff |
|---|
der Klasse 1.
| 546 UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von weniger als | 18 μm, ist ein Stoff der Klasse | 4.2. Zirkonium, trocken, gerollter | Draht, fertige | Bleche oder |
|---|
Streifen von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.
| 547 UN | 2210 | Maneb | oder | UN | 2210 | Manebzubereitungen | in | selbsterhitzungsfähiger | Form | sind | Stoffe |
|---|
der Klasse 4.2. 548 Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
| 549 Chlorsilane mit | einem | Flammpunkt | unter | 23 °C, | die | in | Berührung | mit | Wasser | keine | entzündbaren |
|---|
Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und dar- über, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. 550 UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1. 551 Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3.
| 552 Metalle | und | Metalllegierungen | in | Pulver- oder | anderer | entzündbarer | Form, | die | selbstentzündlich |
|---|
sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
| 553 Diese | Mischung | von | Wasserstoffperoxid | und | Peressigsäure, Mischung, | stablilisiert, darf | unter | Laborversuchsbedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen | noch | infolge | Sprengwirkung | irgendwelche | Explosionskräfte | zeigen. | Dieses | Präparat | (Zubereitung) | muss | thermisch | stabil | sein | (Selbstzersetzungstemperatur | 60 °C | oder | höher | für | ein | Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure | verträglich | ist. Präparate | (Zubereitungen), | die | diesen | Kriterien | nicht | entsprechen, | gelten | als |
|---|
Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)].
| 554 Metallhydride, | die | in Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | sind | Stoffe | der | Klasse |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4.3. UN 2870 | Aluminiumborhydrid | oder | UN | 2870 | Aluminiumborhydrid | in | Geräten | ist | ein | Stoff | der |
Klasse 4.2. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 699 555 Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 556 (gestrichen) 557 Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. 558 Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. 559 (gestrichen)
| 560 Ein | erwärmter | flüssiger | Stoff, N.A.G., | bei | oder | über | 100 °C | (einschließlich | geschmolzener | Metalle |
|---|
und geschmolzener Salze) und im Falle eines Stoffes, der einen Flammpunkt hat, bei einer Temperatur unter seinem Flammpunkt ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3257). 561 Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8.
| 562 Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. Metallorganische | Verbindungen, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | sind | Stoffe | der |
|---|
Klasse 4.3. 563 UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8.
| 564 UN | 2443 | Vanadiumoxytrichlorid, | UN | 2444 | Vanadiumtetrachlorid | und | UN | 2475 | Vanadiumtrichlorid |
|---|
sind Stoffe der Klasse 8.
| 565 Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher / tierärztlicher Behandlung | von | Menschen/Tieren | oder | aus | biologischer | Forschung | stammen | und | bei | denen | die | Wahrscheinlichkeit | gering | ist, | dass | sie | Stoffe | der | Klasse | 6.2 | enthalten. | Dekontaminierte | klinische | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aus | biologischer | Forschung | stammende | Abfälle, | die | ansteckungsgefährliche | Stoffe | enthalten | haben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. |
566 UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin ist ein Stoff der Klasse 8. 567 (gestrichen)
| 568 Bariumazid | mit | einem | Wassergehalt | unter | dem | vorgeschriebenen | Grenzwert | ist | der | Klasse | 1 | UNNummer 0224 zugeordnet. |
|---|
569 - 579 (bleibt offen) 580 (gestrichen) 581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen sowie folgende Gemische: Gemisch Inhalt in Vol.-% zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 Methylacetylen und Propadien, höchstens Propan und Propylen, höchstens gesättigte Kohlenwasserstoffe C , mindestens P1 63 24 14 „Gemisch Р1“ P2 48 50 5 „Gemisch Р2“ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 700 582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem Buchstaben „R ...“ bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen: Gemischhöchster Dampfdruck bei 70 °C (MPa)minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 F1 1,3 1,30 „Gemisch F1“ F2 1,9 1,21 „Gemisch F2“ F3 3,0 1,09 „Gemisch F3“
Bem. 1. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel
| R 113), | 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan | (Kältemittel | R 113a), | 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan |
|---|
(Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 2. Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l), Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l).
| 583 Diese | Eintragung | umfasst | unter | anderem | Gemische | von | Gasen, | die | folgende | Eigenschaften | aufweisen: |
|---|
Gemisch höchster Dampfdruck bei 70 °C (MPa) minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) zulässige technische Benennung a für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 A 1,1 0,525 „Gemisch A“ oder „Butan“ A01 1,6 0,516 „Gemisch A 01“ oder „Butan“ A02 1,6 0,505 „Gemisch A 02“ oder „Butan“ A0 1,6 0,495 „Gemisch A 0“ oder „Butan“ A1 2,1 0,485 „Gemisch A 1“ B1 2,6 0,474 „Gemisch B 1“ B2 2,6 0,463 „Gemisch B 2“ B 2,6 0,450 „Gemisch B“ C 3,1 0,440 „Gemisch C“ oder „Propan“ a
| Bei | Beförderungen | in | Tanks | dürfen | die | Handelsnamen | „Butan“ | und | „Propan“ | nur | als | Zusatz |
|---|
verwendet werden. 584 Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn:
| 586 Hafnium-, | Titan- und | Zirkon-Pulver | müssen | einen | sichtbaren | Wasserüberschuss | enthalten. | Hafnium-, | Titan- und | Zirkon-Pulver, | angefeuchtet, | mechanisch | hergestellt | mit | einer | Teilchengröße | von |
|---|
mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 587 Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| 588 Aluminiumbromid | und | Aluminiumchlorid | in | fester | hydratisierter | Form | unterliegen | nicht | den | Vorschriften des ADN. |
|---|
589 (gestrichen) 590 Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 701 591 Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 8 des ADN.
| 592 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leere | Tankfahrzeuge, leere | Aufsetztanks, | leere | Kesselwagen, leere | abnehmbare | Tanks, |
|---|
leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
| 593 Dieses | Gas | unterliegt, | wenn | es | für | die | Kühlung | von | Gütern | verwendet | wird, | welche | die | Kriterien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| keiner | Klasse | erfüllen, | z. | B. | medizinische | oder | biologische | Proben, | mit | Ausnahme | des | Abschnitts |
Natrium-Ionen-Batterien
| Zellen | und | Batterien, | Zellen | und | Batterien | in | Ausrüstungen | oder | Zellen | und Batterien, | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausrüstungen | verpackt, | die | Natriumionen | enthalten | und | ein | wiederaufladbares | elektrochemisches |
System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder
| Einlagerungsverbindungen | sind, | und | die | so | gebaut | sind, | dass | keine | der | beiden | Elektroden |
|---|
metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht
| wässerige | Verbindung | verwendet | wird, | müssen | der | UN-Nummer | 3551 | bzw. | 3552 | zugeordnet |
|---|
werden.
Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
| Sie | dürfen | unter | diesen | Eintragungen | befördert | werden, | wenn | sie | den | folgenden | Vorschriften |
|---|
entsprechen:
| Anforderungen | der | anwendbaren | Prüfungen | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III |
|---|
Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die
| Prüfanforderungen | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 38.3 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt, | unabhängig | davon, | ob | die | Zellen, | aus | denen | sie | zusammengesetzt | sind, | einem |
geprüften Typ entsprechen.
| Einrichtungen | ausgerüstet, | die | einen | gefährlichen | Rückstrom | verhindern | (z. | B. | Dioden, |
|---|
Sicherungen usw.);
| Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 38.3 | Absatz | 38.3.5 | festgelegte |
|---|
Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Bem. Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende
| Vertreiber | sicherstellen, | dass | die | Prüfzusammenfassung | zugänglich | ist, | damit | der | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absender | oder | andere | Personen | in | der | Lieferkette | die | Einhaltung | der | Vorschriften |
bestätigen können. Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.
Rettungsmittel
| Rettungsmittel | umfassen | Rettungsmittel und | Automobilteile, | die | den Beschreibungen des | Kapitels |
|---|
(gestrichen)
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
Verzeichnis der Eintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die GesundM1 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)
| heit gefährden können | 2590 ASBEST, CHRYSOTIL |
|---|
2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Plattenoder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich LithiumIonen-Polymer-Batterien) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug- Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte Rettungsmittel M5 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslö- sung 3559 FEUERLÖSCHMITTELDISPERGIERVORRICHTUNGEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 298 flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. wasserverunreinigend fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. umweltgefährdende Stoffe genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) erwärmte Stoffe fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
| Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode | aufgeführten | Stoffe und | Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: |
|---|
1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1931 ZINKDITHIONIT 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD
| 2071 | AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL (nur |
|---|
in loser Schüttung) 2216 FISCHMEHL, STABILISIERT 2216 FISCHABFALL, STABILISIERT 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahrdarstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT
| 3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder |
|---|
3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN
| 3499 KONDENSATOR, | ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| (mit | einer | Energiespeicherkapazität | von | mehr | als |
0,3 Wh)
| 3508 KONDENSATOR, | ASYMMETRISCH | (mit | einer | Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) |
|---|
3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE
| 3556 FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | LITHIUM-IONENBATTERIEN |
|---|---|---|---|---|
| 3557 FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | LITHIUMMETALL-BATTERIEN |
| 3558 FAHRZEUG | MIT | ANTRIEB | DURCH | NATRIUMIONEN-BATTERIEN |
| 3548 GEGENSTÄNDE, | DIE | VERSCHIEDENE | GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 299 Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M12 9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND HÖCHSTENS 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind 9004 DIPHENYLMETHAN-4,4'-DIISOCYANAT 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, GESCHMOLZEN, N.A.G. 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 300 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 301 Kapitel 2.3 Prüfverfahren