DG
DGpilot

ADN 2.2

Relative Dichte der Flüssigkeit bei 20 C oder bei der Beförderungstemperatur bei Stoffen,

368 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden.

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ............................ 157

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.2.1.1

Kriterien

2.2.1.1.1

Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:

a)
Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.
PyrotechnischeSätze: ExplosiveStoffe,mitdeneneineWirkunginFormvonWärme,Licht,

Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

2. AusgenommenvonderKlasse1sindauchwasser- undalkoholfeuchteExplosivstoffe,
derenWasser- bzw.AlkoholgehaltdieangegebenenGrenzwerteüberschreitet,sowie

Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln – diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder

2.2.1.1.2

Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden

nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.

EinderKlasse1zugeordneterStoffoderGegenstanddarfnurzurBeförderungzugelassenwerden,wennereinerderBenennungenodereinerdern.a.g.-EintragungeninKapitel3.2TabelleA

zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.

2.2.1.1.3

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder

n.a.g.-Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der

BenennungenderinKapitel3.2TabelleAnamentlichgenanntenStoffeundGegenständeerfolgt

auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.

Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff,ausgenommenInitialsprengstoffe,dieunteranderemzuVersuchs-,Zuordnungs-,Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert

werden, dürfen der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 158

Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die ZuordnungvonbestimmtenStoffen,derenBeförderungnachdenSondervorschrifteninKapitel3.2
Tabelle A Spalte (6) von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die BeförderungsbedingungenfürdieseStoffe und Gegenständeschriftlichgenehmigen.IstdasUrsprungslandkeineVertragsparteidesADN,müssendieZuordnungunddieBeförderungsbedingungenvonderzuständigenBehördedererstenvonderSendungberührtenVertragsparteides

ADN anerkannt werden.

2.2.1.1.4

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer

VerträglichkeitsgruppenachAbsatz2.2.1.1.6zugeordnetsein.DieUnterklassemussaufder

Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter

VerwendungderBeschreibungeninAbsatz2.2.1.1.5ermitteltsein.DieVerträglichkeitsgruppe

muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.

2.2.1.1.5

Beschreibung der Unterklassen

Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine MassenexplosionisteineExplosion,dienahezudiegesamteLadungpraktischgleichzeitigerfasst.)
Unterklasse 1.2 StoffeundGegenstände,diedieGefahrderBildungvonSplittern,Spreng- und

Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Unterklasse 1.3 StoffeundGegenstände,dieeineFeuergefahrbesitzenunddieentwedereine

geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Sprengund Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a)
bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b)
die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der
BeförderungnureinegeringeExplosionsgefahrdarstellen.DieAuswirkungen
bleibenimWesentlichenaufdasVersandstückbeschränkt,undesistnichtzu
erwarten,dassSprengstückemitgrößerenAbmessungenodergrößererReichweiteentstehen.EinvonaußeneinwirkendesFeuerdarfkeinepraktischgleichzeitigeExplosiondesnahezugesamtenInhaltsdesVersandstückesnachsich

ziehen.

Unterklasse 1.5 SehrunempfindlichemassenexplosionsfähigeStoffe,diesounempfindlichsind,

dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. DieseGegenständeenthalten überwiegend extremunempfindlicheStoffeundweiseneinezuvernachlässigendeWahrscheinlichkeiteiner unbeabsichtigtenZündung oder Fortpflanzung auf.

Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

2.2.1.1.6

Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

A Zündstoff

B GegenstandmitZündstoffundwenigeralszweiwirksamenSicherungsvorrichtungen.EingeschlossensindeinigeGegenstände,wieSprengkapseln,ZündeinrichtungenfürSprengungen

und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.

C Treibstoffoder anderer deflagrierender explosiverStoffoderGegenstand mit solchem explosiven Stoff
D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivemStoff,jeweilsohneZündmittelundohnetreibendeLadung,oderGegenstandmitZündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen

E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 159 F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl

explosivemStoffalsauchLeucht-,Brand-,Augenreiz- oderNebelstoff(außerGegenständen,
diedurchWasseraktiviertwerdenoderdieweißenPhosphor,Phosphide,einenpyrophoren

Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

J Gegenstand,der sowohl explosivenStoffalsauchentzündbare Flüssigkeitoder entzündbares

Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

L ExplosiverStoffoderGegenstandmitexplosivemStoff,der einebesondereGefahr darstellt

(z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten

S StoffoderGegenstand,der soverpacktoder gestaltetist, dassjededurchnichtbeabsichtigte
Reaktionauftretende gefährliche WirkungaufdasVersandstückbeschränktbleibt,außerdas
Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und SplitterwirkungaufeinMaßbeschränktbleiben,dassFeuerbekämpfungs- oderandereNotmaß-
nahmeninderunmittelbaren NähedesVersandstückeswederwesentlicheingeschränkt noch

verhindert werden.

Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.

2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenständeund VersandstückesindderVerträglichkeitsgruppeDoderEzuzuordnen.

3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln,

welchenichtzweiwirksameSicherungsvorrichtungenenthalten,zusammengepackt
werden(d.h.Zündmittel,diederVerträglichkeitsgruppeBzugeordnetsind),vorausgesetzt,sieentsprechenderVorschriftfürdieZusammenpackungMP 21inAbschnitt
2.2.1.1.7

Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.2.1.1.7.1

Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Hand-

buchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:

a)
Wasserfälle, die einen Blitzknallsatz enthalten (siehe Absatz 2.2.1.1.7.5 Bem. 2), müssen ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 als 1.1G klassifiziert werden.
b)
Da das Angebot an Feuerwerkskörpern sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 160
2.2.1.1.7.2

Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die

ZuordnungvonGegenständenzurUN-Nummer0431,soferndiesefürbühnenpyrotechnischeEffekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation1.4GinderTabelle fürdievorgegebeneKlassifizierung vonFeuerwerkskörpern inAbsatz
2.2.1.1.7.3

Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück

zusammengepacktwerden,müssensieaufderGrundlagederUnterklassemitderhöchstenGefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes

Ergebnis.

2.2.1.1.7.4

Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in

Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.

2.2.1.1.7.5

entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogie-

schlussesgemäßderTabellefürdievorgegebeneKlassifizierungvonFeuerwerkskörperninAbsatz2.2.1.1.7.5erfolgen.EinesolcheZuordnung muss mit Zustimmungderzuständigen Behörde

erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte (1) der Tabelle in

Absatz2.2.1.1.7.5darfnuraufderGrundlagevollständigerPrüfdaten,diedemUNExpertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet

werden, erfolgen.

2. DievondenzuständigenBehördenerzieltenPrüfdaten,dieeineBestätigungderoder

einen Widerspruch zur Zuordnung von in der Spalte (4) der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5

spezifizierten Feuerwerkskörpern zudenUnterklassender Spalte (5) darstellen, sollten

dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden.

2.2.1.1.7.5

Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

1)

Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z. B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung).

2. DerindieserTabelleverwendete Ausdruck „Blitzknallsatz“ bezieht sich auf pyrotechnischeStoffeinPulverformoderals pyrotechnischeEinheiten,wiesieinFeuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es

sei denn,

a)
es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für
BlitzknallsätzeinAnhang7desHandbuchsPrüfungenundKriterienmehrals6 ms

für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder

b)
der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-BlitzknallsatzPrüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives „-“ Ergebnis. 3. Angaben in mm beziehen sich
a)
bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe;
b)
bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe;
c)
bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält;
d)
bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist. Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindSternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, MehrGegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit Alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm
1.1

G

1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 161 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung risch schlagbombe, Display Shell (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: < 180 mm mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.4

G

Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Groß- feuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist Alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm

1.1

G

Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm

1.2

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

Kugelbombe aus Kugelbomben [engl. shell of shells (spherical)] (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 120 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Bitzknallbomben mit ≤ 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit ≤ 33 % Blitzknallsatz und ≥ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 120 mm 1.3G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 300 mm 1.1G Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 162 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 200 mm und ≤ 300 mm 1.3G Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Romancandle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Innendurchmesser ≥ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz

1.1

G

Innendurchmesser ≥ 50 mm ohne Blitzknallsatz

1.2

G

Innendurchmesser < 50 mm und mit ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, mit ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Romancandle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht Innendurchmesser ≤ 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

Innendurchmesser ≤ 30 mm, pyrotechnische Einheit ≤ 25 g und ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist nur Effekte von Blitzknalls- ätzen

1.1

G

Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes

1.1

G

pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz ≤ 25 %

1.3

G

pyrotechnischer Stoff ≤ 20 g, SchwarzpulverZerlegerladung und Blitzknallsatz ≤ 0,13 g je Knall und ≤ 1 g insgesamt

1.4

G

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 163 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoffoder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

≥ 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

< 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.3

G

≤ 150 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 3 g

1.4

G

Fontäne Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer,zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt

Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile). ≥ 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.3

G

< 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.4

G

Wasserfall Kaskade, Schauer pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1

a)
) einen Blitzknallsatz
1.1

G

enthält keinen Blitzknallsatz

1.3

G

Wunderkerze (engl. sparkler) Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 g je Packung; Wunderkerzen auf NitratBasis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Bengalholz (engl. Bengalstick) nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Einheiten auf PerchloratBasis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Einheiten auf PerchloratBasis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 164 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält Knallerbsen und Knallerdürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten

1.4

G

Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.3

G

pyrotechnischer Stoff je Einheit ≤ 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.4

G

Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen gesamter pyrotechnischer Stoff ≥ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Steigende Krone (engl. aerialwheel) UFO, aufsteigende Krone Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff ≤ 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb ≤ 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Sortimente (engl. selection pack) Sortimentspackung eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Knallkörperbatterie China Cracker, Celebration Cracker Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist jedes Rohr ≤ 140 mg Blitzknallsatz oder ≤ 1 g Schwarzpulver

1.4

G

Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böllernicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Blitzknallsatz je Einheit > 2 g

1.1

G

Blitzknallsatz je Einheit ≤ 2 g und je Innenverpackung ≤ 10 g

1.3

G

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 165 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Blitzknallsatz je Einheit ≤ 1 g und je Innenverpackung ≤ 10 g oder Schwarzpulver je Einheit ≤ 10 g

1.4

G

2.2.1.1.8

Ausschluss aus der Klasse 1

2.2.1.1.8.1

Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestim-

mung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigenBehördeeinesLandes,daskeineVertragsparteidesADNist,erteilteGenehmigunganerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR,

dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

2.2.1.1.8.2

Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der

Klasse1ausgeschlossenwerden,wenndrei unverpackteGegenstände,diefürdievorgesehene
FunktiondurchihreeigenenZünd- oderAnzündmitteloderdurchexterneMitteleinzelnaktiviert

werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:

a)
Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig;
b)
kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung;

Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.

c)
kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB (C) in einem Meter Entfernung;
d)
kein Blitz oder keine Flamme, durch die sich ein Stoff, wie beispielsweise ein Blatt Papier von 80 ± 10 g/m , in Kontakt mit dem Gegenstand entzünden kann, und
e)
keine Bildung von Rauch, Dämpfen und Staub in Mengen, welche die Sichtbarkeit in einem 1m großen, mit Berstplatten geeigneter Größe ausgestatteten Raum um mehr als 50 % verringern, wobei die Messung durch einen geeichten Belichtungsmesser (Luxmeter) oder Radiometer erfolgt, der sich in einem Abstand von einem Meter von einer in der Mitte der gegenüberliegenden
WandangeordnetenkonstantenLichtquellebefindet.DieallgemeinenLeitlinienderNorm

ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube,

diedenhinterenTeilunddieSeitendesBelichtungsmessersumschließt,verwendetwerden,
umdieEffektenichtdirektausderLichtquelleausgestrahltenLichtsoderStreulichtszuminimieren.

Bem. 1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder

nureinesehrgeringeRauchentwicklungfestgestelltwird,darfaufdieinAbsatze)genannte Prüfung verzichtet werden.

2. Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.

2.2.1.1.9

Klassifizierungsdokumentation

2.2.1.1.9.1

Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem An-

tragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.

2.2.1.1.9.2

Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als

einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.

2.2.1.1.9.3

Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar

und dauerhaft sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 166

2.2.1.1.9.4

Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:

a)
der Name der zuständigen Behörde und die Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung, nach denen die zuständige Behörde ermächtigt ist;
b)
die Verkehrsträgervorschriften oder nationalen Vorschriften, für die das Klassifizierungsdokument anwendbar ist;
c)
die Bestätigung, dass die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften
oderdenentsprechendenVerkehrsträgervorschriftengenehmigt,erfolgtoderangenommen

wurde;

d)
der Name und die Adresse der juristischen Person, der die Klassifizierung erteilt worden ist, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
e)
die Benennung, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
f)
die offizielle Benennung für die Beförderung, die UN-Nummer, die Klasse, die Unterklasse und
dieentsprechendeVerträglichkeitsgruppederexplosivenStoffeoderGegenständemitExplosivstoff;
g)
gegebenenfalls die höchste im Versandstücks oder Gegenstand enthaltene NettoExplosivstoffmasse;
h)
der Name, die Unterschrift, der Stempel, das Siegel oder jedes andere Identifizierungskennzeichen der Person, die von der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Klassifizierungsdokuments zugelassen ist, wobei diese deutlich sichtbar sein müssen;
i)
wenn die Bewertung ergibt, dass die Beförderungssicherheit oder die Unterklasse von der Verpackung abhängig ist, das Kennzeichen der Verpackung oder eine Beschreibung der zugelassenen Innenverpackungen, Zwischenverpackungen, Außenverpackungen;
j)
die Artikelnummer, die Lagernummer oder eine andere Referenznummer, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
k)
der Name und die Adresse der juristischen Person, welche die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt hat, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
l)
jede zusätzliche Information in Bezug auf die anwendbare Verpackungsanweisung und gegebenenfalls auf die anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung;
m)
die Grundlage für die Klassifizierung, d.h. Prüfergebnisse, vorgegebene Klassifizierung bei Feuerwerkskörpern, Analogie zu zugeordneten explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, Festlegung in Kapitel 3.2 Tabelle A usw.;
n)
besondere Bedingungen oder Beschränkungen, welche die zuständige Behörde für die Beförderungssicherheit der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff, die Mitteilung der Gefahr und die internationale Beförderung als relevant ermittelt hat;
o)
das Ablaufdatum des Klassifizierungsdokuments, sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.
2.2.1.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2.2.1.2.1

Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzu-

lässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowieexplosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoff,dieeinerinKapitel3.2TabelleAaufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.1.2.2

Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021)

sind zur Beförderung nicht zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 167

2.2.1.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) Nummer

2.2.1.4

Glossar der Benennungen

Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch

dieGefahrenklassifizierungeinesStoffesoderGegenstandesderKlasse1 zubestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der
VerträglichkeitsgruppeS zuzuordnensind, mussaufGrund derPrüfungendesProduktesgemäßHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIoderinAnalogiezugleichartigen,
bereitsgeprüftenundnachdenVerfahrendesHandbuchsPrüfungenundKriterienzugeordneten Produkten erfolgen.
2. NachdenBenennungensinddiejeweiligenUN-Nummern(Kapitel3.2TabelleA Spalte (1)) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4.

ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454

Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine DeflagrationineinerAnzünd- oderZündketteauszulösen.DieGegenständewerdenchemisch,elektrisch

oder mechanisch ausgelöst.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT

SPRENGKRÄFTIG;TREIBLADUNGSANZÜNDER;ZÜNDER,NICHTSPRENGKRÄFTIG.

Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378 Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066

Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischenMischungbedecktsindundsichineinembiegsamenSchlauchbefinden,oderauseiner

Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 169 ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173

Gegenstand,derauseinerkleinenExplosivstoffladung,einemZündmittelundeinemGestänge
oderVerbindungsstückbesteht.Erdientdazu,EinrichtungendurchDurchtrennendesGestänges

oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461

Gegenstände mitExplosivstoff,die dazubestimmt sind, eineDetonationodereineDeflagrationin

einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291

GegenständemitExplosivstoff,dieausLuftfahrzeugenabgeworfenwerden,mitZündmitteln,die

weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038

Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierendenExplosivstoffsohneZündmittelodermitZündmitteln,diemindestenszweiwirksame

Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037

Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierendenExplosivstoffsmitZündmitteln,diewenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungen haben.

BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.

BOMBEN,DIEENTZÜNDBAREFLÜSSIGKEITENTHALTEN,mitSprengladung:UN-Nummern

0399, 0400 Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366 Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 170 EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482

MassenexplosionsgefährlicheStoffe,dieabersounempfindlichsind,dassbeinormalenBeförderungsbedingungennureinegeringeWahrscheinlichkeiteinerAuslösungodereinesÜbergangs

vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190

Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keinerBenennungdesKapitels 3.2TabelleAzugeordnet sindunddie entsprechendden Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-,Forschungs- undEntwicklungszwecken,zuQualitätskontrollzweckenoderalsHandelsmuster befördert werden.

Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder

mitZündmitteln,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.Siewerden
vonSchiffenüberBordgeworfenundexplodierenentwederinvorbestimmterWassertiefeoder

wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296

Gegenstände,dieauseinerLadungdetonierendenExplosivstoffsbestehen,mitZündmitteln,die
wenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungenhaben.SiewerdenvonSchiffenüberBord

geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287

Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.Siesinddazubestimmt,
mit einerRaketeverbundenzuwerden.UnterdieseBenennungfallenauchGefechtsköpfefür

Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369

Gegenstände,dieausdetonierendenExplosivstoffenbestehen,mitZündmitteln,diewenigerals

zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370

Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendemExplosivstoffbestehen,ohneZündmittelodermitZündmitteln,diemindestenszwei
wirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.Siesinddazubestimmt,miteinerRaketeverbundenzuwerden,umdasinerteMaterialzuzerstreuen.UnterdieseBenennungfallenauchGefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 171 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221

Gegenstände,dieausdetonierendemExplosivstoffbestehen,ohneZündmittelodermitZündmitteln,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.Siesinddazubestimmt,

mit einem Torpedo verbunden zu werden.

GEGENSTÄNDEMITEXPLOSIVSTOFF,EXTREMUNEMPFINDLICH(GEGENSTÄNDE,EEI):

UN-Nummer 0486 Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuertwerden.SieenthaltenkeineZündmitteloderZündmittel,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungen beinhalten.

GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuertwerden.SieenthaltenZündmittel,diewenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungen

haben. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossenwerden.SieenthaltenkeineZündmitteloderZündmittel,diemindestens zwei wirksame
Sicherungsvorrichtungenbeinhalten.SiedienendemVerteilenvonFarbstoffenfürMarkierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuertwerden.SieenthaltenZündmittel,diewenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungen

haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert

zuwerden.SieenthaltenkeineZündmitteloder Zündmittel, die mindestens zweiwirksameSicherungsvorrichtungen beinhalten.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 172 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert

zuwerden.SieenthaltenZündmittel,diewenigerals zwei wirksameSicherungsvorrichtungenhaben.

GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452 Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus

einemGewehrabgefeuert zu werden.SieenthaltendieAnzündeinrichtung undkönnen eine Markierungsladung enthalten.

HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118

Stoff,derauseinerinnigenMischungausCyclotrimethylentrinitramin(RDX)undTrinitrotoluen

(TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch „Composition B“. HEXOTONAL: UN-Nummer 0393

Stoff,derauseinerinnigenMischungausCyclotrimethylentrinitramin(RDX),Trinitrotoluen(TNT)

und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278

Gegenstände,dieauseinemdünnwandigenGehäuseausPappe,MetalloderanderemMaterial

bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381

Gegenstände,diedazubestimmtsind,mechanischeWirkungenhervorzurufen.Siebestehenaus
einemGehäusemit einerLadungaus deflagrierendemExplosivstoffundeinemAnzündmittel.Die
gasförmigenDeflagrationsproduktedienenzumAufblasen,erzeugenlineareoderrotierendeBewegungoderbewirkendieFunktionvonUnterbrechern,VentilenoderSchalternodersiestoßen

Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.

LOCKERUNGSSPRENGGERÄTEMITEXPLOSIVSTOFF,fürErdölbohrungen,ohneZündmittel:

UN-Nummer 0099 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen.

SiewerdenzurAuflockerungdesGesteinsinderUmgebungeinesBohrlochseingesetzt,um

dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 173 MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138

Gegenstände,dieimAllgemeinenausBehälternausMetalloderkombiniertenMaterialienbestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren

von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch „Bangalore Torpedos“. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294

Gegenstände,dieimAllgemeinenausBehälternausMetalloderkombiniertenMaterialienbestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen

oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch „Bangalore Torpedos“.

MUNITION,AUGENREIZSTOFF,mitZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UN-Nummern0018,

0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden

Komponenten:einenpyrotechnischenStoff;eineTreibladungmitTreibladungsanzünderundAnzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.

MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummer 0247 Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein

explosiverStoffist,enthältsieaußerdemeineodermehrerederfolgendenKomponenten:eine
TreibladungmitTreibladungsanzünderundAnzündladung;einenZündermitZerlegerodereiner

Ausstoßladung.

MUNITION,BRAND,mitoderohneZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UN-Nummern0009,

0010, 0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

MUNITION,BRAND,WEISSERPHOSPHOR, mitZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UNNummern 0243, 0244

Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der

folgendenKomponenten:eineTreibladungmitTreibladungsanzünderundAnzündladung;einen

Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

MUNITION,LEUCHT,mitoderohneZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UN-Nummern0171,

0254, 0297

Munition,dieeineintensiveLichtquelleerzeugenkann,diezurBeleuchtungeinesGebietesbestimmt ist. Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben

und Zielerkennungsbomben mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

MUNITION,NEBEL,mitoderohneZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UN-Nummern0015,

0016, 0303

Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titantetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrerederfolgendenKomponenten:eineTreibladungmitTreibladungsanzünderundAnzündladung;

einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 174

MUNITION,NEBEL,WEISSERPHOSPHOR,mitZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:UNNummern 0245, 0246

Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der

folgendenKomponenten:eineTreibladungmitTreibladungsanzünderundAnzündladung;einen

Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363

Munition,diepyrotechnische Stoffeenthältund diezurPrüfungderFunktionsfähigkeitundStärke

neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496

Stoff,derauseinerinnigenMischungausCyclotetramethylentetranitramin(HMX),Trinitrotoluen

(TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050

Gegenstände,die auseinem Gehäuse,einemAnzündelementundeinemBlitzsatz bestehen, alle

zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine

TreibladungalsaucheinGeschossenthält.Sieistdazubestimmt,ausWaffenmiteinemKaliber
vonhöchstens19,1 mmabgefeuertzuwerden.SchrotpatronenjedenKaliberssindindieserBenennung eingeschlossen.

Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht

unterdieseBenennung.Diesesindunter PATRONENFÜRWAFFEN,MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt.

PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus

einerLadungausTreibladungspulveroderausSchwarzpulverbesteht.DieTreibladungshülsen
tragenkeineGeschosse.DiePatronensinddazubestimmt,ausWaffenmiteinemKalibervon
höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werdenfürÜbungszwecke,zumSalutschießen,alsTreibladungundfürStarterpistolenusw.verwendet.

PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie

dientzurErzeugungeineslautenKnallsundwirdfürÜbungszwecke,zumSalutschießen,als

Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UN-Nummern 0012, 0328, 0339, 0417

Munition,dieauseinemGeschossohneSprengladungundeinerTreibladungmitoderohne

Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 175 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412

Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünderbesteht, ohneZündmittelodermitZündmitteln,die mindestens zweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.UnterdieseBenennungfallenauchPatronenohneLadungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348

Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünderbesteht,mitZündmitteln,diewenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungen
haben.UnterdieseBenennungfallenauchPatronenohneLadungswahl,PatronenmitLadungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014

InWerkzeugenverwendeterGegenstand,derauseinergeschlossenenTreibladungshülsemit

Zentral- oder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER,GELADEN,fürErdölbohrlöcher,ohneZündmittel:

UN-Nummern 0124, 0494 Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159

Stoff,derausNitrocellulosebesteht,diemithöchstens60Masse-%Nitroglycerin,anderenflüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist.
PYROTECHNISCHEGEGENSTÄNDE fürtechnischeZwecke:UN-Nummern0428,0429,0430,

0431, 0432

Gegenstände,diepyrotechnischeStoffeenthaltenundfürtechnischeAnwendungszweckewie

Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition;

AUSLÖSEVORRICHTUNGEN,MITEXPLOSIVSTOFF;FEUERWERKSKÖRPER;KNALLKAPSELN,EISENBAHN;LEUCHTKÖRPER,BODEN;LEUCHTKÖRPER,LUFTFAHRZEUG;PATRONEN,SIGNAL;SCHNEIDVORRICHTUNGEN,KABEL,MITEXPLOSIVSTOFF;SIGNALKÖRPER,HAND;SIGNALKÖRPER,RAUCH;SIGNALKÖRPER,SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 176 RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182

Gegenstände,dieauseinemRaketenmotorundeinemGefechtskopfbestehen,ohneZündmittel
odermitZündmitteln,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.Unter

diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295

Gegenstände,dieauseinemRaketenmotorundeinemGefechtskopfbestehen,mitZündmitteln,

die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398

Gegenstände,dieauseinemmitflüssigemTreibstoffgefülltenZylindermiteinerodermehreren

Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453

Gegenstände,dieauseinemRaketenmotorbestehenunddazubestimmtsind,eineLeinehinter

sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510

Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einemZylindermiteinerodermehrerenDüsenenthaltenist.Siesinddazubestimmt,eineRakete

oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288

Gegenstände,dieauseinerV-förmigenSeeleausdetonierendemExplosivstoffineinembiegsamen Mantel bestehen.

SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027

Stoff,derauseineminnigenGemischausHolzkohleodereineranderenKohleartundentweder

Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur

ErhöhungderSicherheitvonPersoneninFahrzeugen,SchiffenoderFlugzeugenverwendetwerden.Beispielesind: Airbag-Gasgeneratoren,Airbag-Module,Gurtstrafferundpyromechanische

Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 177 SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373

Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichenaussenden.UnterdieseBenennungfallenauchkleineLeuchtkörper,Boden,wieAutobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln.

SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507

Gegenstände,diepyrotechnischeStoffeenthaltenundRauchausstoßen.Siekönnenzusätzlich

auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506

Gegenstände,diepyrotechnischeStoffeenthaltenunddazubestimmtsind,SignaleinFormvon

Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann

sichumSprengkapselnmitoderohneVerzögerungselementhandeln.ElektrischeSprengkapseln

werden durch elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513

SprengkapselnmitverbessertenSicherheits- undSicherungsmerkmalen,dieelektronischeKomponenten verwenden,umein ZündsignalmitvalidiertenBefehlen und sichererKommunikation zu

übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann

sichumSprengkapselnmitoderohneVerzögerungselementhandeln.NichtelektrischeSprengkapselnwerdendurchStoßrohr,Anzündschlauch,Anzündschnur,andereAnzündmitteloder
schmiegsameSprengschnurausgelöst.UnterdieseBenennungfallenauchVerbindungsstücke

ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen

undzumSprengschweißen,Sprengplattieren,Sprengverformenoderfüranderemetallurgische

Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460

Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen,inspeziellerFormohneUmhüllunghergestelltsindundkeineZündmittelenthalten.Sie

dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 178 SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem MetallmitoderohneSchutzbeschichtungbesteht.DieMengeanExplosivstoffistsobegrenzt,dass

nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081 Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat

oderandereanorganischeNitrate;aromatischeNitroverbindungenoderbrennbareStoffewie
HolzmehloderAluminium-Pulver.SiekönnenaußerdeminerteBestandteile,wieKieselgur,oder
geringfügigeZuschläge,wieFarbstoffeoderStabilisatoren,enthalten.DieseSprengstoffehaben
pulverförmige,gelatinöseoderelastischeKonsistenz.UnterdieseBenennungfallenauchDynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite.

SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus

a)
einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen,
wieTrinitrotoluen(TNT),mitoderohneanderenStoffen,wieHolzmehlundAluminium-Pulver,

oder

b)
einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen.
InbeidenFällenkönnendieSprengstoffeinerteBestandteile,wieKieselgur,undZusätze,wie

Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083

Stoffe,dieauseiner MischungausKalium- oderNatriumchloratoderKalium-,Natrium- oderAmmoniumperchloratmitorganischenNitroverbindungenoderbrennbarenStoffen,wieHolzmehl,

Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084

Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie KohlenwasserstoffeundAluminium-Pulver,bestehen.SiekönneninerteBestandteile,wieKieselgur,

und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332

Stoffe,dieausWasserals wesentlichenBestandteil undeinemhohenAnteilanAmmoniumnitrat
oderanderenOxidationsmitteln,dieganzoderteilweisegelöstsind,bestehen.DieanderenBestandteilekönnenNitroverbindungen,wieTrinitrotoluen,KohlenwasserstoffeoderAluminiumPulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren,enthalten.UnterdieseBenennungfallendieEmulsionssprengstoffe,dieSlurrySprengstoffe und die „Wassergele“.

STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101

Gegenstände,dieausBaumwollfädenbestehen,diemitfeinemSchwarzpulverimprägniertsind

(Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 179 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450

Gegenstände,dieauseinemflüssigenexplosivenAntriebssystem,dasdenTorpedodurchdas

Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449

Gegenstände,dieentwederauseinemflüssigen,explosivenAntriebssystembestehen,dasden
TorpedodurchdasWasserbewegt,mitoderohneGefechtskopf,oderauseinemflüssigen,nicht

explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451

Gegenstände,dieauseinemnichtexplosivenAntriebssystembestehen,dasdenTorpedodurch
dasWasserbewegt,miteinemGefechtskopf,ohneZündmittelodermitZündmitteln,diemindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.

TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329

Gegenstände,dieauseinemexplosivenAntriebssystembestehen,dasdenTorpedodurchdas
Wasserbewegt,miteinemGefechtskopf,ohneZündmittelodermitZündmitteln,diemindestens

zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330

Gegenstände,dieauseinemexplosivenodereinemnichtexplosivenAntriebssystembestehen,

das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376

Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff,wieSchwarzpulver,bestehenundals AnzünderfürTreibladungeninTreibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.

TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379

Gegenstände,dieauseinerTreibladungshülseausMetall,Kunststoffodereinemanderennicht
entzündbarenMaterialbestehen,dereneinzigerexplosiveBestandteilderTreibladungsanzünder

ist.

TREIBLADUNGSHÜLSEN,VERBRENNLICH,LEER,OHNETREIBLADUNGSANZÜNDER:UNNummern 0446, 0447
Gegenstände,dieauseinerTreibladungshülsebestehen, dieteilweiseoder vollständigausNitrocellulose hergestellt ist.

TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509

Stoffe,dieaufNitrocellulosebasisaufgebautsindundalsTreibladungspulververwendetwerden.
UnterdenBegrifffalleneinbasigeTreibladungspulver[Nitrocellulose(NC)allein],zweibasige
Treibladungspulver[wieNCmitNitroglycerin(NG)]unddreibasigeTreibladungspulver(wie

NC/NG/Nitroguanidin).

Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497

Stoffe,dieausflüssigem deflagrierendemExplosivstoffbestehenundfürdenAntriebverwendet

werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 180 TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie

werdenalsBestandteilevonRaketenmotorenundzurReduzierungdesLuftwiderstandsvonGeschossen verwendet.

TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

VORRICHTUNGEN,DURCHWASSERAKTIVIERBAR,mitZerleger,Ausstoß- oderTreibladung:

UN-Nummern 0248, 0249 Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056

Gegenstände,dieauseinem Fassoder einemGeschossbestehen, mit einerLadung einesdetonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren.

ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500

NichtelektrischeSprengkapseln,dieausAnzündschnur,Stoßrohr,Anzündschlauchoder
Sprengschnurbestehenunddurchdieseausgelöstwerden.DieskönnenZündeinrichtungenmit
oderohneVerzögerungsein.UnterdieseBenennungfallenauchVerbindungsstücke,dieeine

Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368

Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbareEinrichtungen zurAuslösungderDeflagration.Sie habenimAllgemeinenSicherungsvorrichtungen.

ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367

Gegenstände,dieexplosiveBestandteileenthaltenunddazubestimmtsind,eineDetonationin
Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbareEinrichtungenzurAuslösungderDetonation.SiehabenimAllgemeinenSicherungsvorrichtungen.

ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410

Gegenstände,dieexplosiveBestandteileenthaltenunddazubestimmtsind,eineDetonationin

Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 181

2.2.2

Klasse 2: Gase ...................................................................................................... 181

2.2.2

Klasse 2: Gase

2.2.2.1

Kriterien

2.2.2.1.1

Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase

mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die

a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Bem. 1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.

2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt,dieKonzentrationdieserBestandteileverändertnichtdieKlassifizierung

oder die Beförderungsvorschriften wie Füllfaktor, Füllungsgrad des Ladetanks, Fülldruck oder Prüfdruck.

3. Dien.a.g.-EintragungeninUnterabschnitt2.2.2.3könnensowohlreineGasealsauch

Gemische einschließen.

2.2.2.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

1. VerdichtetesGas:EinGas,dasimfürdieBeförderungunterDruckverpacktenZustandbei

-50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben.

2. VerflüssigtesGas:EinGas,dasimfürdieBeförderungunterDruckverpacktenZustandbei

Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:

unterhohemDruck verflüssigtesGas: einGas,daseine kritischeTemperatur über –50 °Cbis

höchstens 65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über 65 °C hat. 3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.

4. GelöstesGas:EinGas,dasimfürdieBeförderungunterDruckverpacktenZustandineinem

Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel

unterDruckgesetztwerden,dasderBegriffsbestimmungfürverdichtetesoderverflüssigtes

Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe.

9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösenWerkstoffadsorbiertist,waszueinemGefäßinnendruckbei20 °Cvonwenigerals

101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.

2.2.2.1.3

Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck)

der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

Aerstickend
Ooxidierend
Fentzündbar
Tgiftig
TFgiftig, entzündbar
TCgiftig, ätzend
TOgiftig, oxidierend

TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend.

WennnachdiesenKriterienGaseoderGasgemischegefährliche Eigenschaftenhaben,diemehr
alseinerGruppezugeordnetwerdenkönnen,habendiemitdemBuchstabenTbezeichneten
GruppenVorrangvorallenanderenGruppen.DiemitdemBuchstabenFbezeichnetenGruppen

haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 182

Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:

Unterklasse 2.1:entzündbare Gase(entspricht denGruppen,die durchdenGroßbuchstaben F bezeichnet sind)
Unterklasse2.2:nichtentzündbare,nichtgiftigeGase(entsprichtdenGruppen,die

durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).

2. Gefäße, klein,mitGas(UN-Nummer2037),sindentsprechenddervomInhaltausgehendenGefahrendenGruppenAbisTOCzuzuordnen.FürDruckgaspackungen(UNNummer1950)sieheAbsatz2.2.2.1.6. FürChemikalienunterDruck(UNNummern 3500 bis 3505) siehe Absatz 2.2.2.1.7.

3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.

2.2.2.1.3

verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treib-

stoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.

FeuerlöschermüssennachdenimHerstellungslandangewendetenVorschriftenhergestellt,geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Bem. „Im Herstellungsland angewendete Vorschriften“ bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:

a)
tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;

Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie

FunktionnotwendigenBauteile(z.B. SchläucheundDüsen)vorübergehendabgebaut

sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Löschmittelbehälter nicht beeinträchtigt ist und die Feuerlöscher weiterhin als tragbare Feuerlöscher zu erkennen sind.

b)
Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
c)
auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d)
Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und
e)
Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt
sindundderenHandhabungbeispielsweisebeimBe- oderEntladenmiteinerHubgabeloder

einem Kran erfolgt.

Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen. 226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 666 228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern.

230 Lithiumzellenund -batteriendürfenunterdieserEintragungbefördertwerden,wennsiedenVorschriftendesAbsatzes2.2.9.1.7.1 entsprechen. Natrium-Ionen-Zellenund -Batteriendürfenunter
dieserEintragungbefördertwerden,wennsiedenVorschriftendesAbsatzes2.2.9.1.7.2entsprechen.
235 DieseEintragunggiltfürGegenstände,dieexplosiveStoffederKlasse1enthaltenunddieauch
gefährlicheGüterandererKlassenenthaltenkönnen.DieseGegenständewerdenzurErhöhung
derSicherheitinFahrzeugen,SchiffenoderFlugzeugen,z.B.alsAirbag-Gasgeneratoren,AirbagModule, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet.
236 Polyesterharz-MehrkomponentensystemebestehenauszweiKomponenten:einemGrundprodukt
(entwederKlasse3oderKlasse4.1,jeweilsVerpackungsgruppeIIoderIII)undeinemAktivierungsmittel(organischesPeroxid).DasorganischePeroxidmussvomTypD,EoderFseinund

darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt

angewendetenKriterienderKlasse3bzw.4.1mussIIoderIIIsein.DieinKapitel3.2TabelleA

Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.

237 DieMembranfiltereinschließlichderPapiertrennblätterundderÜberzugs- undVerstärkungswerkstoffe, usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prü-

fungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.

DarüberhinauskanndiezuständigeBehördeaufderGrundlagederErgebnissevongeeigneten
PrüfungenderAbbrandgeschwindigkeitunterBerücksichtigungderStandardprüfungenim HandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt33.2 festlegen,dassMembranfilterausNitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der

Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.

238 a) Batteriengeltenalsauslaufsicher,wennsieohneFlüssigkeitsverlustdieuntenangegebene

Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und

einereinfachensinusförmigenBewegungmiteinerAmplitudevon0,8 mm(1,6 mmGesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jedeBefestigungslage(Vibrationsrichtung)derBatteriedurchlaufen.DieBatteriewirdindreizueinandersenkrechtenPositionen(einschließlicheinerPosition,beidersichdieFüll- undEntlüftungsöffnungen,soweitvorhanden,inumgekehrterLagebefinden)inZeitabschnittengleicher

Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und

Entlüftungsöffnungen,soweitvorhanden,inumgekehrterLagebefinden)jeweilsmindestens

sechs Stunden lang geprüft.

b)
Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht
austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austretenkann, und diePole der Batterien in

versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. 239 Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen

(z.B.NatriumpolysulfideundNatriumtetrachloraluminat) keinegefährlichenStoffeenthalten.Die

Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und

unterdenvondieserfestgelegtenBedingungenzurBeförderungaufgegebenwerden.IstdasUrsprungslandkeineVertragspartei desADN,müssendieZustimmungunddieBeförderungsvorschriftenvonderzuständigenBehördeder erstenvonderSendungberührtenVertragspartei des

ADN anerkannt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 667 Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. 240 (gestrichen)

241 Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt undwährendder Beförderung
keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADN unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigemNitrocellulosegehalt,diekeinegefährlichenEigenschaftenaufweisen,wennsiedenPrüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung
unterEinschlussnachdenPrüfungenderPrüfreihen1a),2b)und2c)desTeilsIdesHandbuchs

Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4

unterzogenwerden(fürdiesePrüfungenmussderStoffinPlättchenform – soweiterforderlich –

gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf weniger als 1,25 mm zu reduzieren). 242 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn der Stoff in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt.

243 BenzinundOttokraftstofffürdieVerwendungin Ottomotoren(z. B. in Kraftfahrzeugen,ortsfesten
Motorenundanderen Motoren) sindungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung

zuzuordnen.

244 DieseEintragungumfasst z. B. Aluminiumkrätze,Aluminiumschlacke,gebrauchteKathoden,gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.

247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie

imRahmendesHerstellungsverfahrensbefördertwerden, unterdennachfolgendgenanntenBedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 des ADR entsprechen, befördert werden:
a)
die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,
b)
für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,
c)
die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und
d)
die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.
249 GegenKorrosionstabilisiertes Cereisen miteinemEisengehaltvonmindestens10 %unterliegt

nicht den Vorschriften des ADN.

250 DieseEintragungdarfnurfürProbenchemischerSubstanzenverwendetwerden,dieinZusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezweckengenommenwurden.DieBeförderungvonStoffen,dieunterdieseEintragungfallen,

muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der GeneraldirektorderOrganisationfürdasVerbotchemischerWaffeneineGenehmigungerteilthatund

sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:

a)
sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 668
b)
bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.
251 DieEintragung UN3316CHEMIE-TESTSATZoderUN3316ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z. B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,
a)
die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte (7b) angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je InnenverpackungunddieNettomengejeVersandstückentsprechendenVorschriftenderUnterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder
b)
die als begrenzte Mengen wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegeben zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g. Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg.
FürZweckederBeschreibungdergefährlichenGüterimBeförderungspapiergemäßAbsatz
2.2.2.1.3

und

-
Druckgaspackungen der Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.6;
-
Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder
-
Druckgaspackungen der Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.6; sonstige Stoffe der Klasse 2 3000 3 Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 Verpackungsgruppe I sonstige Stoffe der Klasse 3 3000
2.2.2.1.4

Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in

denAbsätzen2.2.2.1.2und2.2.2.1.5genanntenKriterienentspricht,soistdiesesGemischentsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.
2.2.2.1.5

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen

Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2

und 2.2.2.1.3einer inUnterabschnitt2.2.2.3aufgeführtenSammeleintragungzuzuordnen.Es gelten folgende Kriterien:

Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

a)
in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder
b)
unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen. Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe Norm ISO 10156:2017) festgestellt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prü- fungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.
IstdasUrsprungsland keine Vertragspartei desADN,so müssen die Methoden vonder zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

Oxidierende Gase

Gase,dieimAllgemeinendurchLieferung vonSauerstoffdieVerbrennung andererStoffestärker

als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2017 festgelegten Methode bestimmt wird. Giftige Gase

Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift „Ätzende Gase“. Gase,

a)
die bekanntermaßen so giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder
b)
von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei den
PrüfungengemäßUnterabschnitt2.2.61.1einenLC
-WertfürdieakuteGiftigkeitvonhöchstens 5000 ml/m³ (ppm) aufweisen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 183

FürdieZuordnungvonGasgemischen(einschließlichDämpfevonStoffenandererKlassen)darf

folgende Formel verwendet werden: i=1 n i i LC giftig (Gemisch)= f T  , wobeifi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches T i = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der T i -Wert entspricht dem LC -

Wertnach Unterabschnitt4.1.4.1 desADR, VerpackungsanweisungP 200.IstderLC

- Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -

Wertnichtbekannt,wirddieGiftigkeitskennzahlanhanddesniedrigstenLC
-Wertesvon
StoffenmitähnlichenphysiologischenundchemischenEigenschaftenoder,wenndiesdie

einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen.

EinGasgemisch,daswegenderVerbindungvonÄtzwirkungundGiftigkeitalsgiftigangesehen

wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC -Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC ätzend (Gemisch) = i i n 1=i Tc fc  , wobeifci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tc i = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tc i -Wert entspricht dem LC -Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC

-WertinUnterabschnitt4.1.4.1 des ADR, VerpackungsanweisungP 200 nichtaufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC

-Wert zu verwenden. Ist

derLC
-Wertnichtbekannt,wirddieGiftigkeitskennzahlanhanddesniedrigstenLC

-

WertesvonStoffenmitähnlichenphysiologischenundchemischenEigenschaftenoder,

wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

2.2.2.1.6

Druckgaspackungen

Druckgaspackungen(UN-Nummer1950)werdenihrengefährlichenEigenschaftenentsprechend

einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

Aerstickend
Ooxidierend
Fentzündbar
Tgiftig
Cätzend
COätzend, oxidierend
FCentzündbar, ätzend
TFgiftig, entzündbar
TCgiftig, ätzend
TOgiftig, oxidierend

TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 184

Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen,

und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR als „Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)“ ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der VerpackungsgruppeIentspricht,sindzurBeförderungnichtzugelassen(sieheauchAbsatz

2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien:

a)
Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis f) entspricht.
b)
Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäß Absatz 2.2.2.1.5 enthält.
c)
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt. Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist.
AndernfallsistdieDruckgaspackunggemäßdenimHandbuchPrüfungenundKriterien TeilIII
Abschnitt31beschriebenenPrüfungenaufEntzündbarkeitzuprüfen.Leichtentzündbareund

entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.

Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder

die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definiertenentzündbarenGaseoderGasgemische.DurchdieseBezeichnungwerdenpyrophore,
selbsterhitzungsfähigeodermitWasserreagierendeStoffenichterfasst.Diechemische

Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.

d)
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e)
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
f)
Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.
2.2.2.1.7

Chemikalien unter Druck

ChemikalienunterDruck(UN-Nummern3500bis3505)werdenihrengefährlichenEigenschaften

entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend F entzündbar T giftig C ätzend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar.

DieKlassifizierungistabhängigvondenGefahreneigenschaftenderBestandteileinden

verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 185

Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß

Absatz2.2.2.1.5entsprechen,oderGase,diedurchdieFußnotec)derTabelle2in
VerpackungsanweisungP 200desUnterabschnitts4.1.4.1 desADR als„Giltals
selbstentzündlich(pyrophor)“ausgewiesensind,dürfennichtalsTreibmittelin

Chemikalien unter Druck verwendet werden.

2. ChemikalienunterDruckmiteinemInhalt,derhinsichtlichderGiftigkeitoderder

Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der

sowohlhinsichtlichderGiftigkeitalsauchhinsichtlichderÄtzwirkungdenKriteriender
VerpackungsgruppeIIoderIIIentspricht,sindzurBeförderungunterdiesenUNNummern nicht zugelassen.
3. ChemikalienunterDruckmit Bestandteilen,diedieEigenschaftenderKlasse1,von
desensibilisiertenexplosivenflüssigenStoffenderKlasse3,vonselbstzersetzlichen

Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2,

derKlasse4.3,derKlasse5.1,derKlasse5.2,derKlasse6.2oderderKlasse7
aufweisen,dürfennichtfürdieBeförderungunterdiesenUN-Nummernverwendet

werden.

4. EineChemikalieunterDruckineinerDruckgaspackungmussunterderUNNummer 1950 befördert werden.

Es gelten folgende Kriterien:

a)
Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis e) entspricht.
b)
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn einer der Bestandteile, bei dem es sich um einen
reinenStoffodereinGemischhandelnkann,alsentzündbarklassifiziertwerdenmuss.
EntzündbareBestandteilesindentzündbareflüssigeStoffeundGemischeentzündbarer
flüssigerStoffe,entzündbarefesteStoffeundGemischeentzündbarerfesterStoffeoder

entzündbare Gase und Gasgemische, die den folgenden Kriterien entsprechen:

(i)
ein entzündbarer flüssiger Stoff ist ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von höchstens 93 °C;
(ii)
ein entzündbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.41.1 entspricht;
(iii)
ein entzündbares Gas ist ein Gas, das den Kriterien des Absatzes 2.2.2.1.5 entspricht.
c)
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
d)
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e)
Wenn die Kriterien zweier Gruppen der Gruppen F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zur Gruppe FC bzw. TF.
2.2.2.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2.2.2.2.1

Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-

chen VorsichtsmaßnahmenzurVerhinderungderMöglichkeiteinergefährlichenZersetzungoder

Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 186

2.2.2.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

-
UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG;
-
UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID;
-
UN 2455 METHYLNITRIT;
-
tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet
werdenkönnen,ausgenommenStoffnummer9000AMMONIAK,WASSERFREI,TIEFGEKÜHLT des Klassifizierungscodes 3 TC in Tankschiffen;
-
gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 1043, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. Für die UN-Nummer 1043 siehe Sondervorschrift 642;
-
Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gemäß Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden;
-
Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich seiner Giftigkeit oder Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht (siehe Abschnitte 2.2.61 und 2.2.8);
-
Gefäße, klein, mit Gas, die sehr giftige Gase (LC -Wert kleiner als 200 ppm) oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 pyrophore Gase enthalten.
2.2.2.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Verdichtete Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.

Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 187 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 F 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 20 % Butadienen 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.

Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN. 2. Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden. 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 188 Gelöste Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 4 Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 5 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklö- sungen (UN 2672) 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder 3164 GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder 3150 KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung 3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 T 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Gasproben Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 7 F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 189 Chemikalien unter Druck Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 8 A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8 T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8 C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ................................................................... 189

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

2.2.3.1

Kriterien

2.2.3.1.1

Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

-
gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für „flüssig“ in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind;
-
einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
-
einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben (wegen der entsprechenden Prüfung siehe Unterabschnitt 2.3.3.1). Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand
mit einemFlammpunkt über60 °C,dieauf oderüberihren Flammpunkterwärmt zurBeförderung

aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.

DerBegriffderKlasse3 umfasst auchdesensibilisierteexplosiveflüssigeStoffe.Desensibilisierte
explosiveflüssigeStoffesindexplosiveStoffe,dieinWasseroderanderenFlüssigkeitengelöst
oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssigesGemischzubilden.InKapitel3.2TabelleAsinddiesdieEintragungenderUN-Nummern

1204, 2059, 3064, 3343, 3357, 3379 und 3555.

Bem. 1. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf

oderüberihrenFlammpunkterwärmtzurBeförderungaufgegebenundbefördert,sind

sie Stoffe dieser Klasse.

2. InAbweichungzuAbsatz2.2.3.1.1giltDieselkraftstoffoderGasöloderHeizöl(leicht),

einschließlich synthetisch hergestellter Produkte, mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 190 3. Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel

2.2.3.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C

F2 EntzündbareflüssigeStoffe miteinemFlammpunkt über60 °C,dieauf oderüberihren
FlammpunkterwärmtzurBeförderungaufgegebenoderbefördertwerden(erwärmte

Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten F4 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60° C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden F5 Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200° C und nicht anderweitig aufgeführt FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

2.2.3.1.3

Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In

Kapitel3.2TabelleAnichtnamentlichgenannteStoffesindnachdenVorschriftendiesesAbschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppezuzuordnen.EntzündbareflüssigeStoffesindaufGrundihresGefahrengrades,

den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Verpackungsgruppe Flammpunkt (geschlossener Tiegel) Siedebeginn I - ≤ 35 °C II

a)
< 23 °C > 35 °C III
a)
≥ 23 °C und ≤ 60 °C > 35 °C
a)
Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4. Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.
2.2.3.1.4

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Politu-

ren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen

undKriterienTeilIII Unterabschnitt32.3vorgeschriebenenVerfahrenderVerpackungsgruppeIII

zugeordnet werden, vorausgesetzt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 191

a)
die Viskosität2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein: Extrapolierte kinematische Viskosität  (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm²/s bei 23 °C Auslaufzeit t in Sekunden Durchmesser der Auslaufdüse
(mm)
Flammpunkt, geschlossener Tiegel (°C) 20 <   80 20 < t  60 4 über 17 80 <   135 60 < t  100 4 über 10 135 <   220 20 < t  32 6 über 5 220 <   300 32 < t  44 6 über -1 300 <   700 44 < t  100 6 über -5 700 <  100 < t 6 keine Begrenzung
b)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
c)
das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
d)
die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.

Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C – mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

– mithöchstens55 %NitrocellulosemiteinemStickstoffgehaltvonmehrals12,6 %inderTrockenmasse
sindStoffederKlasse1(UN-Nummer0340oder0342)oder derKlasse4.1(UN-Nummer2555,

2556 oder 2557).

2.2.3.1.5

Viskose flüssige Stoffe

2.2.3.1.5.1

Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die

– einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben, – nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,

– höchstens20%Nitrocelluloseenthalten,vorausgesetzt,dieNitrocelluloseenthälthöchstens

12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, und – in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind, nicht den Vorschriften des ADN, wenn

a)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt
32.5.1)dieHöhedersichabtrennendenSchichtdesLösungsmittelswenigerals3%derGesamthöhe beträgt und
b)
die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
(i)
mindestens 60 Sekunden beträgt oder
(ii)
mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält. 2)
Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein ViskosimetermitvariablerSchergeschwindigkeitverwendetwerden,umdenKoeffizientenderdynamischenViskositätdesStoffesbei23 °CbeieinerAnzahlvonSchergeschwindigkeitenzubestimmen.DieermitteltenWertemüsseninAbhängigkeitvondenSchergeschwindigkeitenauf

eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische

ViskositätdividiertdurchdieDichteergibtdiescheinbarekinematischeViskositätbeieiner

Schergeschwindigkeit nahe 0. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 192

2.2.3.1.5.2

Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absat-

zes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetztenVerpackungenmiteinerNettomengevonhöchstens5 LiternjeEinzel- oderInnenverpackung
befördertwerden,nicht den übrigenVorschriftendesADN, vorausgesetzt, dieVerpackungenentsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8

des ADR.

2.2.3.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu

denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehö- ren.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.3.1.7

Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der

KriteriendesAbsatzes2.2.3.1.1kannauchfestgestelltwerden,obeinenamentlichgenannteLö-

sung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).

2.2.3.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.3.2.1

Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhalti-

ge Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H O ) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.

2.2.3.2.2

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-

chenVorsichtsmaßnahmenzurVerhinderungderMöglichkeiteinergefährlichenZersetzungoder

Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.3.2.3

In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe

der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 193

2.2.3.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE F1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

ohne1987 ALKOHOLE, N.A.G.
Ne-1989 ALDEHYDE, N.A.G.
ben-2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.
gefahr3271 ETHER, N.A.G.
F3272 ESTER, N.A.G.

3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 erwärmter Stoff 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt F3 Gegenstände 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. F4 9001 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden F5 9002 STOFFE MIT EINER ZÜNDTEMPERATUR ≤ 200°C, n.a.g. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 194 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 1228 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. FT1 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 2478 ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

gif-2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
tig2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
FT2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG

2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG Pestizide (Flamm- 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG

punkt2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
unter2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG

23 °C) 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT2 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage

desaktivenBestandteils,desAggregatzustandsdesPestizidsundallermöglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen.

3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3469 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) ätzend FC 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend FTC 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. desensibilisierter 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin explosiver D 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin flüssiger Stoff 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 195

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe

und desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende

Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe...............................195
2.2.41.1

Kriterien

2.2.41.1.1

Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosi-

veStoffe,diegemäßAbsatza)derBegriffsbestimmungfür „fest“ inAbschnitt1.2.1festeStoffe

sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

-
leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8);
-
selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.17);
-
desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18);
-
mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19);
-
polymerisierende Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21).
2.2.41.1.10

Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Ver-

unreinigungen(z. B. Säuren,Schwermetallverbindungen,Basen),ReibungoderStoßausgelöst
werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich.DieZersetzungkann,besonderswennkeineEntzündung eintritt,dieEntwicklunggiftigerGaseoderDämpfezurFolgehaben.BeibestimmtenselbstzersetzlichenStoffenmussdie
Temperaturkontrolliertwerden.BestimmteselbstzersetzlicheStoffekönnensichvorallemunter
Einschlussexplosionsartigzersetzen.DieseEigenschaftkanndurchHinzufügenvonVerdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzlicheStoffebrennenheftig.SelbstzersetzlicheStoffesindzumBeispielbestimmteVerbindungen der unten angegebenen Typen:

aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-); organische Azide (-C-N ); Diazoniumsalze (-CN Z + − ) ; N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O); aromatische Sulfonylhydrazide (-SO -NH-NH ).

DieseAufzählung istunvollständig,Stoffemit anderenreaktivenGruppenundbestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 198 Zuordnung

2.2.41.1.11

Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die

Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1

unterliegt.DieZuordnungderselbstzersetzlichenStoffederTypenBbisFstehtinunmittelbarer
Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendendenGrundsätzesowiedieanwendbarenZuordnungsverfahren,PrüfmethodenundKriterien
undeinMustereinesgeeignetenPrüfberichtssindimHandbuchPrüfungenundKriterienTeilII

aufgeführt.

2.2.41.1.12

Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zuge-

lassensind,sindinUnterabschnitt2.2.41.4aufgeführt,diejenigen,diebereitszurBeförderungin
Großpackmitteln(IBC)zugelassensind,sindinUnterabschnitt4.1.4.2 desADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind,

sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für

jedenaufgeführtenzugelassenenStoffistdieGattungseintragungausKapitel3.2TabelleA(UNNummern3221bis3240)zugeordnetundsinddieentsprechendenNebengefahrenundBemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Sammeleintragungen geben an:

-
den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz 2.2.41.1.11;
-
den Aggregatzustand (flüssig/fest) und
-
gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absatz 2.2.41.1.17. Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der
GrundlagedestechnischreinenStoffes(sofernnichteinegeringereKonzentrationals100 %besonders angegeben ist).
2.2.41.1.13

Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt

2.2.41.1.14

Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden,

umderenReaktionsfähigkeitzuverändern.JenachTyp undKonzentrationdesAktivatorskann

dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

2.2.41.1.15

Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unter-

abschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die

fürdieDurchführungweitererPrüfungenundBewertungenzubefördernsind,sindeinerderfür

selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,

-
aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B;
-
das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt und die Masse je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg;
-
aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist,
soniedrigist,dasseinegefährlicheZersetzungvermiedenwird,undhochgenugist,umeine

gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 199 Desensibilisierung

2.2.41.1.16

Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen

FällendurcheinVerdünnungsmittel desensibilisiert.Wenn einProzentgehalteinesStoffesfestgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein
Verdünnungsmittelverwendet,mussderselbstzersetzlicheStoffzusammenmitdemVerdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung
aufeinengefährlichenGradanreichernkann,dürfennichtverwendetwerden.JedesVerdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festenoderflüssigenVerdünnungsmittelverträglich,diekeinenachteiligenAuswirkungenaufdie

thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz

2.2.41.1.14), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens5 °Cbesitzen.DerSiedepunktdesflüssigenStoffesmussummindestens50 °Chöhersein

als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes. Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.17

Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle

befördert werden. Siehe Abschnitt 7.1.7. Desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41.1.17

vorgeschrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäß Absatz

2.2.41.1.18

Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet

oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel3.2TabelleAsinddiesdieEintragungenderUN-Nummern1310,1320,1321,1322,1336,
1337,1344,1347,1348,1349,1354,1355,1356,1357,1517,1571,2555,2556,2557,2852,

2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

2.2.41.1.19

Stoffe, die

a)
gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
b)
keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
c)
keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,
werden ebenfalls derKlasse4.1zugeordnet.DieUN-Nummern2956,3241,3242und3251sind

solche Eintragungen. Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 organische Stoffe F2 organische Stoffe, geschmolzen F3 anorganische Stoffe F4 Gegenstände FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend FT Entzündbare feste Stoffe, giftig FT1 organische Stoffe, giftig FT2 anorganische Stoffe, giftig

FCEntzündbare feste Stoffe, ätzend

FC1 organische Stoffe, ätzend FC2 anorganische Stoffe, ätzend D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig SR Selbstzersetzliche Stoffe SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.20

Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion einge-

hen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a)
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen
(mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen,Großpackmitteln(IBC)oderTanks,indenender StoffoderdasGemischbefördert

wird, höchstens 75 °C beträgt;

b)
sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und
c)
sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.
EinGemisch,dasdieKriterieneinespolymerisierendenStoffeserfüllt,istalspolymerisierender

Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 200 Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21

Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:

a)
bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Groß- packmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder
b)
bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt. Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.

2.2.41.1.3

Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in

Brand geraten können.

LeichtbrennbarefesteStoffe sindpulverförmige,körnigeoderpastöseStoffe,diegefährlichsind,

wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht

entzündetwerdenkönnenundsichdieFlammen schnellausbreiten.DieGefahrkann dabei nicht
nurvomFeuer,sondernauchvongiftigenVerbrennungsproduktenausgehen.Metallpulversind

wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 196 Zuordnung

2.2.41.1.4

Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in

Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in

Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und KriterienTeilIIIUnterabschnitt33.2 erfolgen.DieZuordnungnichtnamentlichgenannteranorganischerStoffemussaufGrundderErgebnissederPrüfverfahrengemäß HandbuchPrüfungenund

Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.41.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen

undKriterienTeilIIIUnterabschnitt33.2 einerderinUnterabschnitt2.2.41.3aufgeführtenEintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
a)
Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe mit Ausnahme von Metallpulvern sind als leicht brennbare Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren, wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer
Zündquelleleichtentzündetwerdenkönnen(z. B. durcheinbrennendesZündholz)odersich

die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist.

b)
Metallpulver sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.
Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z. B. Zündhölzer) oderinÜbereinstimmung miteinerzutreffendenSondervorschriftderKlasse 4.1 zuzuordnen.
2.2.41.1.6

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 und

den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.41.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,

zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.41.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren fes-

ten Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt33.2 inÜbereinstimmungmitdenfolgendenKriterienderVerpackungsgruppeIIoderIII

zuzuordnen:

a)
Leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält.
b)
Metallpulver sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 197 Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen
2.2.41.1.9

Für Zwecke des ADN sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne

BeteiligungvonSauerstoff(Luft)starkexothermzersetzenkönnen.Stoffegeltennichtalsselbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
a)
sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
b)
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Klassifizierungsverfahren der Klasse
2.2.41.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.41.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die er-

forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafürgesorgtwerden, dassdie GefäßeundTanks keineStoffeenthalten,diedieseReaktionenbegünstigen können.
2.2.41.2.2

Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet

sind,sindzurBeförderungnichtzugelassen,esseidenn,sieentsprechendenVorschriftender

Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.41.2.3

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

-
selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz
2.2.41.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer

3527POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes

Grundprodukt 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. organisch F1 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder 1353 GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. ohne 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Nebengefahr organisch, geschmolzen F2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. entzünd- 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.

a)
,b) bare feste Stoffeanorganisch F3 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. F 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
c)
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände F4 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend FO 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz
2.2.4

1.2.2)

organisch FT1 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig FT anorganisch FT2 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ätzendorganisch FC1 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. FC anorganisch FC2 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ohne Nebengefahr D 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse- % PETNdesensibilisierte

3380 DESENSIBILISIERTEREXPLOSIVERFESTER

STOFF, N.A.G. explosive feste Stoffegiftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 202 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz

2.2.4

1.2.3)

3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST keine Temperaturkontrolle SR1 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG

erforderlich3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST

3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperatur- 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT kontrolle erforderlich SR2 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT polymerisierende Stoffe PM keine Temperaturkontrolle erforderlich PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G Fußnoten

a)
MetalleundMetalllegierungeninPulverformoderanderer entzündbarerForm,dieselbstentzündlich

sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.

b)
MetalleundMetalllegierungeninPulverformoderandererentzündbarerForm,dieinBerührungmit

Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

c)
Metallhydride,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,sindStoffederKlasse4.3.

Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 203

2.2.41.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die

VerpackungsmethodeninUnterabschnitt4.1.4.1 desADR, VerpackungsanweisungP 520 (siehe

auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der

angegebenenKlassifizierungunddenangegebenen(vonderSADTabgeleiteten)Kontroll- und
Notfalltemperaturenentsprechen.FürStoffe,dieinGroßpackmitteln(IBC)zugelassensind,siehe
Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäßKapitel4.2 desADR zugelassensind,siehe Absatz 4.2.5.2.6 desADR, Anweisungfürortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der AnweisungfürortsbeweglicheTanksT23desAbsatzes4.2.5.2.6desADRenthaltensind, dürfen,
gegebenenfallsmitdenselbenKontroll- undNotfalltemperaturen,auchgemäßUnterabschnitt
2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ...................................................................... 206

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1

Kriterien

2.2.42.1.1

Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

-
pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; und
-
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließ- lich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfä- hig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.
2.2.42.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten S1 organische flüssige Stoffe S2 organische feste Stoffe S3 anorganische flüssige Stoffe S4 anorganische feste Stoffe S5 metallorganische Stoffe S6 Gegenstände

SW SelbstentzündlicheStoffe,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,und

Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: SW1 Stoffe SW2 Gegenstände SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe ST Selbstentzündliche giftige Stoffe ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 207 Eigenschaften

2.2.42.1.3

Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses

Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung

2.2.42.1.4

Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.

Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu

denentsprechendenspezifischenn.a.g.-EintragungendesUnterabschnitts2.2.42.3inÜbereinstimmungmitdenVorschriftendesKapitels 2.1 kann auf GrundvonErfahrungenoder aufGrund

der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt

2.2.42.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß

Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
b)
selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
(i)
wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
(ii)
wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
c)
Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über
200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der SelbstentzündungstemperaturvonHolzkohle,die50 °CfüreinekubischeProbevon27 m
beträgt.Stoffe
miteinerSelbstentzündungstemperaturvonmehrals50 °CfüreinVolumenvon27 m

sindnicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m

befördertwerden,

unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm

Kantenlängebei120 °Cinnerhalbvon24StundenkeineSelbstentzündungoderein

Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.

2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden,unterliegennichtderKlasse4.2,wennbeiPrüfungineinerkubischenProbevon
10 cmKantenlänge bei100 °Cinnerhalbvon 24Stunden keineSelbstentzündung oder

ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. 3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder

2.2.42.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,

zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7

Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 und

den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 208 Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegen-

stände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt33.4 inÜbereinstimmungmitdenfolgendenKriterienderVerpackungsgruppeI,IIoderIII

zuzuordnen:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
b)
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung
odereinTemperaturanstiegaufüber200 °Ceintritt,sindderVerpackungsgruppeIIzuzuordnen;
StoffemiteinerSelbstentzündungstemperaturvonmehrals50 °CfüreinVolumenvon

450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;

c)
weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
2.2.42.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

-
UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;
-
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UNNummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 209
2.2.42.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S1 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder 1373 GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. fest S2 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. gefahr

S3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER

STOFF, N.A.G. flüssig S3 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN fest S4 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.

a)
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFFmetallorganisch S5 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF Gegenstände S6 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. Stoffe SW1 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND mit Wasserreagierend SW Gegenstände SW2 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 210 oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2) flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. organisch fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig ST anorgaflüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. nischfest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzendorganisch fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SC anorgaflüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Fußnote
a)
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ...... 210

2.2.43.1

Kriterien

2.2.43.1.1

Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwi-

ckeln,welche mit LuftexplosionsfähigeGemischebildenkönnen,sowieGegenstände, diesolche

Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten W1 flüssige Stoffe W2 feste Stoffe W3 Gegenstände WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest

WS Stoffe,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,selbsterhitzungsfähig,

fest WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig WT1 flüssige Stoffe WT2 feste Stoffe WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend WC1 flüssige Stoffe WC2 feste Stoffe WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 211 Eigenschaften

2.2.43.1.3

Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft

explosionsfähigeGemischebildenkönnen.SolcheGemischewerdendurchallegewöhnlichen
Zündquellen, z. B. offenesFeuer,voneinemWerkzeugausgehendeFunkenoderungeschützte
Leuchtmittel,leichtentzündet.DiedabeientstehendenDruckwellenundFlammenkönnenMenschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommenwird,wirdangewendet,umfestzustellen,obdie ReaktioneinesStoffesmitWasserzurEntwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4

Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.

DieZuordnungderinKapitel3.2TabelleAnichtnamentlichgenanntenStoffeundGegenstände
zurentsprechendenEintragungdesUnterabschnitts2.2.43.3inÜbereinstimmungmitdenVorschriftendesKapitels2.1erfolgtaufGrundderErgebnissederPrüfverfahrengemäß Handbuch

Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen

undKriterienTeilIIIUnterabschnitt33.5 einerderinUnterabschnitt2.2.43.3aufgeführtenEintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

a)
sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
b)
die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.

Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3

mitzusätzlichenNebengefahrenzugeordnetwerdenkönnen,istinAbschnitt2.3.5 einbesonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.
2.2.43.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,

zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.7

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 und

den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstän-

de sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt

2.2.43.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

MitWasserreagierende feste Stoffe,entzündend(oxidierend)wirkend,diederUN-Nummer3133
zugeordnetsind,sindzurBeförderungnichtzugelassen,esseidenn,sieentsprechendenVorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 212

2.2.43.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG flüssig W1 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

ohne1390 ALKALIMETALLAMIDE

Nebengefahr 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG

W3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST

3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST fest W2

a)
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände W3 3292 BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder 3292 ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR entzündbar, flüssig WF1 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR entzündbar, fest WF2 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfä- hig, fest WS
b)
3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend, fest WO 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 213 flüssig WT1 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig WT fest WT2 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig WC1 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend WC fest WC2 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. entzündbar, ätzend WFC
c)
2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keineweitereSammeleintragungmitdiesemKlassifizierungscodevorhanden;soweiterforderlichZuordnungzueinerSammeleintragungmit
einemKlassifizierungscode,dernachderTabelleder überwiegenden

Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fußnoten

a)
MetalleundMetalllegierungen,dieinBerührungmitWasserkeineentzündbarenGaseentwickeln,nichtpyrophoroderselbsterhitzungsfähig,aberleichtentzündbarsind,sindStoffeder

Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen

vonPhosphormitSchwermetallenwieEisen,Kupferusw.unterliegennichtdenVorschriften

des ADN.

b)
Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.
c)
Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbarenGaseentwickeln,sindStoffederKlasse3.ChlorsilanemiteinemFlammpunktvon23 °C
oderdarüber,dieinBerührungmitWasserkeineentzündbarenGaseentwickeln,sindStoffe

der Klasse 8.

2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ............................................. 213

2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1

Kriterien

2.2.51.1.1

Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im

AllgemeinendurchAbgabevonSauerstoffeinenBrand verursachenodereinenBrandanderer

Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.51.1.10

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidie-

rend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
b)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von
40%igemNatriumchloratinwässerigerLösung/Cellulosevon1:1(Masseverhältnis)undnicht

die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;

c)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen.
2.2.51.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unter-

teilt: O Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten O1 flüssige Stoffe O2 feste Stoffe O3 Gegenstände OF Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar OS Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig

OW Entzündend(oxidierend)wirkendefesteStoffe,dieinBerührungmitWasserentzündbare

Gase entwickeln OT Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe OC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend OC1 flüssige Stoffe OC2 feste Stoffe OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 214

2.2.51.1.3

Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.

DieZuordnungderinKapitel3.2TabelleAnichtnamentlichgenanntenStoffeundGegenstände
zurentsprechendenEintragungdesUnterabschnitts2.2.51.3inÜbereinstimmungmitdenVorschriftendesKapitels2.1kannaufGrundderPrüfungen,MethodenundKriterienderAbsätze
2.2.51.1.4

Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,

zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische

oder Lösungen denEintragungen zuzuordnen, zu denen sieaufGrund ihrertatsächlichenGefahr

gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder – bei

festenammoniumnitrathaltigenDüngemitteln– Abschnitt39 unddenKriterienderAbsätze
2.2.51.1.6

bis 2.2.51.1.10 kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich

genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung

2.2.51.1.6

bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder –

bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln – Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.

2.2.51.1.6

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste

Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt

2.2.51.1.7

Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit

dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidie-

rend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Prüfung O.1:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
(iii)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 215
b)
Prüfung O.3:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen
alseinGemischvonCalciumperoxid/Cellulosevon1:1(Masseverhältnis)unddieKriterien

der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;

(iii)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe Zuordnung
2.2.51.1.9

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssi-

ge Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt34.4.2einerderinUnterabschnitt2.2.51.3aufgeführtenEintragungenzugeordnetwerden,

gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die er-

forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafürgesorgtwerden, dassdie GefäßeundTanks keineStoffeenthalten,diedieseReaktionenbegünstigen können.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 216

2.2.51.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

-
Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer
3100,entzündend(oxidierend)wirkendefesteStoffe,mitWasserreagierend,diederUNNummer3121,undentzündend(oxidierend)wirkendefesteStoffe,entzündbar,diederUNNummer3137zugeordnetsind,esseidenn,sieentsprechendenVorschriftenderKlasse1

(siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7);

-
nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid;
-
Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen;
-
Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse-% Säure oder Gemische von Perchlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser;
-
Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser;
-
andere halogenierte Fluorverbindungen als UN 1745 BROMPENTAFLUORID, UN 1746
BROMTRIFLUORID undUN2495 IODPENTAFLUORID derKlasse5.1sowieUN1749

CHLORTRIFLUORID und UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2;

-
Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz;
-
Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz;
-
Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz;
-
Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz;
-
Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz;
-
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich aller organischen Stoffe
alsKohlenstoff-Äquivalent),ausgenommenalsBestandteileinesStoffesoderGegenstandes

der Klasse 1;

– ammoniumnitrathaltigeDüngemittelmitZusammensetzungen,diezuAusgang4,6,8,15,31

oder 33 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet;

– ammoniumnitrathaltigeDüngemittelmitZusammensetzungen,diezuAusgang20,23oder39
desAblaufdiagrammsinAbsatz39.5.1desHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unterderVoraussetzung,dass dieEignungfürdieBeförderungnachgewiesenunddiesvonder

zuständigen Behörde genehmigt wurde, einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;

Bem. Der Begriff „zuständige Behörde“ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Klassifizierung

unddieBeförderungsbedingungenvonderzuständigenBehördedererstenvonder

Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

-
Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz;
-
Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 217
2.2.51.3

aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche
oderkürzeredurchschnittlicheBrenndaueraufweistalseinGemischvonKaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
b)
bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch
mitCellulosevon4:1oder1:1(Masseverhältnis)einegleicheodergrößeredurchschnittliche

Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).

2.2.51.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. flüssig O1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.

ohnefest O2 2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
Ne-3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
ben-3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.

gefahr O 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig OT fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend OC fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend OTC (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit

erforderlichZuordnungzueinerSammeleintragungmiteinemKlassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt
2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide ............................................................................. 218

2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52.1

Kriterien

2.2.52.1.1

Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.10

Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen

durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11

Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist,

gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

-
Verdünnungsmittel des Typs A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.
-
Verdünnungsmittel des Typs B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet
werden,vorausgesetzt,derSiedepunktdesflüssigenStoffesistmindestens60 °Chöheralsdie

SADT in einem Versandstück von 50 kg. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 220

2.2.52.1.12

Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4

aufgeführtenZubereitungenorganischerPeroxidehinzugefügtwerden,wennsiemitdiesenverträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B

durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13

Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unter-

abschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als

„mitWasser“ oderals „stabileDispersioninWasser“ bezeichnetsind.MusterundZubereitungen
organischerPeroxide,dieinUnterabschnitt2.2.52.4nichtaufgeführtsind,dürfenebenfallsmit

Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.52.1.14

Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide

verwendetwerden,wennsiemitdiesenverträglichsind.FlüssigeundfesteStoffegeltenalsverträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.52.1.15

Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

-
organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT  50 °C;
-
organische Peroxide des Typs D, die eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT  50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT  45 °C, und
-
organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT  45 °C.

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25. Siehe Abschnitt 7.1.7.

2.2.52.1.15

vorgeschrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäß Ab-

satz 2.2.41.1.21 oder gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 838

2.2.52.1.16

Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.

DietatsächlicheTemperaturwährendderBeförderungdarfniedrigerseinalsdieKontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.
2.2.52.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3

Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und

die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften

2.2.52.1.4

Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen.

Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei

derZersetzungkönnensichschädliche oder entzündliche GaseoderDämpfe entwickeln.Für bestimmteorganischePeroxideisteineTemperaturkontrollewährendderBeförderungerforderlich.

Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen.

Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneterVerpackungenverändertwerden.VieleorganischePeroxidebrennenheftig.Esistzuvermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch

PrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt32.4enthalten.DaorganischePeroxidebeiErwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes

kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung

2.2.52.1.5

Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zuberei-

tung des organischen Peroxids

a)
enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
b)
enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (n i x c i /m i ), wobei: n i

=Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;

c i

=Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;

m i

=molekulare Masse des organischen Peroxids i.
2.2.52.1.6

Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Ty-

pen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 219

2.2.52.1.7

Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen

sind,sindinUnterabschnitt2.2.52.4aufgeführt,diejenigen,diebereitszurBeförderunginGroß-

packmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung

IBC 520aufgeführtunddiejenigen,diebereitszurBeförderunginTanksgemäßdenKapiteln4.2
und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die GattungseintragungausKapitel3.2TabelleA(UN-Nummern3101bis3120)zugeordnetundsinddieentsprechendenNebengefahrenundBemerkungenmitrelevantenInformationenfürdieBeförderungangegeben.

Diese Gattungseintragungen geben an:

-
den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz 2.2.52.1.6;
-
den Aggregatzustand (flüssig/fest) und
-
gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absätze 2.2.52.1.15 und 2.2.52.1.16.
Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichstenBestandteilentspricht, gleichgestelltundunterdenfürdiesenTypgeltendenBeförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles

Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.

2.2.52.1.8

Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2

des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis

mussdieZuordnungunddieentsprechendenBeförderungsbedingungenenthalten.IstdasUrsprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die BeförderungsbedingungenvonderzuständigenBehördedererstenvonderSendungberührtenVertragsparteides

ADN anerkannt werden.

2.2.52.1.9

Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterab-

schnitt2.2.52.4nichtaufgeführtsind,fürdieeinvollständigerPrüfdatensatznichtvorliegtunddie

für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

-
aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B;
-
das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt und die Masse je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg;
-
aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist,
soniedrigist,dasseinegefährlicheZersetzungvermiedenwird,undhochgenugist,umeine

gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

DieorganischenPeroxidedesTypsA[sieheHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIAbsatz
2.2.52.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes NumMer Organische Peroxide ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST keine Temperatur- P1 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG

kontrolle erforderlich3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST

3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperaturkontrolle erforderlich P2 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.

2.2.52.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die

VerpackungsmethodeninUnterabschnitt4.1.4.1 desADR, VerpackungsanweisungP 520(siehe
auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenenKlassifizierungunddenangegebenen(vonder SADTabgeleiteten)Kontroll- undNotfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß
denKapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassensind,siehe Unterabschnitt 4.2.5.2.6 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind,jedochinderVerpackungsanweisungIBC 520desUnterabschnitts 4.1.4.2desADR
undinderAnweisungfürortsbeweglicheTanksT23desAbsatzes4.2.5.2.6desADRenthalten

sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 222 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen ACETYLACETONPEROXID  42  48  8

OP73105 2)
“ ≤ 35 ≥ 57≥ 8 OP83107 32)

“  32

OP73106 20)

ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID  82  12 OP4 –10 0 3112 3) “  32  68 OP7 –10 0 3115tert-AMYLHYDROPEROXID  88  6  6

OP83107

tert-AMYLPEROXYACETAT  62  38

OP73105

tert-AMYLPEROXYBENZOAT  100

OP53103

tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT  100 OP7 +20 +25 3115tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT  100

OP73105

tert-AMYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT  77  23

OP53103

tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT

 77 23

OP7 0 +10 3115 “  47  53 OP8 0 +10 3119tert-AMYLPEROXYPIVALAT

 77 23

OP5 +10 +15 3113tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT  100

OP73105

tert-BUTYLCUMYLPEROXID

> 42 – 100OP83109

“  52  48

OP83108

n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT > 52 – 100

OP53103

“  52  48

OP83108

tert-BUTYLHYDROPEROXID > 79 – 90  10

OP53103 13)

“  80  20

OP73105 4) 13)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 223 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “  79

> 14 OP83107 13) 23)

“  72  28

OP83109 13)

tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID  82 +

>9

 7

OP53103 13)

tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT  52 – 100

OP53102 3)

“  52  48

OP63103

“  52  48

OP83108

“ (als Paste)  52

OP83108

tert-BUTYLPEROXYACETAT > 52 – 77  23

OP53101 3)

“ > 32 – 52  48

OP63103

“  32  68

OP83109
tert-BUTYLPEROXYBENZOAT > 77 – 100OP53103

“ > 52 – 77  23

OP73105

“  52  48

OP73106

tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT  52  48

OP73105

tert-BUTYLPEROXYCROTONAT  77  23

OP73105

tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT  100 OP5 +20 +25 3113tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT > 52 – 100 OP6 +20 +25 3113 “ > 32 – 52  48 OP8 +30 +35 3117 “  52  48 OP8 +20 +25 3118 “  32  68 OP8 +40 +45 3119tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN  12 +  14  14  60

OP73106

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 224 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “

31 +
36

 33 OP7 +35 +40 3115tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT  100

OP73105

tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT > 52 – 77  23 OP5 +15 +20 3111 3) “  52  48 OP7 +15 +20 3115tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT  77  23

OP53103

“ ≤ 62

≥ 38OP73105

1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3- ISOPROPENYLBENZEN  77  23

OP73105

“  42  58

OP83108

tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT  100

OP53103
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT > 77 – 100OP7 –5 +5 3115

“  77  23 OP7 0 +10 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  52 OP8 0 +10 3119 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]  42 OP8 0 +10 3118 “  32  68 OP8 0 +10 3119tert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT  77  23 OP7 0 +10 3115 " (als stabile Dispersion in Wasser)  42 OP8 0 +10 3117tert-BUTYLPEROXYPIVALAT > 67 – 77  23 OP5 0 +10 3113 “ > 27 – 67  33 OP7 0 +10 3115 “  27  73 OP8 +30 +35 3119tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT  100

OP73106

tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT > 37 – 100

OP73105

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 225 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “  42  58

OP73106

“  37  63

OP83109

3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57 – 86  14

OP13102 3)

“  57  3  40

OP73106

“  77  6  17

OP73106

CUMYLHYDROPEROXID > 90 – 98  10

OP83107 13)

“  90  10

OP83109 13), 18)

CUMYLPEROXYNEODECANOAT  87  13 OP7 –10 0 3115 “  77  23 OP7 –10 0 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  52 OP8 –10 0 3119 CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT  77  23 OP7 –10 0 3115 CUMYLPEROXYPIVALAT  77  23 OP7 –5 +5 3115 CYCLOHEXANONPEROXID(E)  91  9

OP63104 13)

“  72  28

OP73105 5)

“ (als Paste)  72

OP73106 5), 20)

“  32  68 freigestellt29) ([3R-(3R,5aS,6S,8aS,9R, 10R,12S,12aR**)]-DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9-TRIMETHYL-3,12-EPOXY-12H-PYRANO[4,3- j]-1,2-BENZODIOXEPIN)  100

OP73106

DIACETONALKOHOLPEROXIDE  57  26  8 OP7 +40 +45 3115 6) DIACETYLPEROXID  27  73 OP7 +20 +25 3115 7), 13) DI-tert-AMYLPEROXID  100

OP83107

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 226 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN  57  43

OP73105

1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN  82  18

OP63103

DIBENZOYLPEROXID > 52 – 100  48

OP23102 3)

“ > 77 – 94  6

OP43102 3)

 77 23
OP63104

 62 28  10
OP73106

“ (als Paste) > 52 – 62

OP73106 20)

“ > 35 – 52  48

OP73106

“ > 36 – 42  18  40

OP83107

“ (als Paste)  56,5  15

OP83108

“ (als Paste)  52

OP83108 20)

“  42  38  13

OP83109

“ (als stabile Dispersion in Wasser)  42

OP83109

“  35  65 freigestellt 29) DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72 – 100

OP43102 3), 17)

“  72  28 OP7 +10 +15 3116 DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT  100 OP6 +30 +35 3114 „ (als Paste) ≤ 42 OP8 +35 +40 3118 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  42 OP8 +30 +35 3119 DI-tert-BUTYLPEROXID > 52 – 100

OP83107

“  52  48

OP83109 25)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 227 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT  52  48

OP73105

2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN  52  48

OP63103

1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)-HEXAN  72  28

OP53103
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80 – 100OP53101 3)

“  72  28

OP53103 30)

“ > 52 – 80  20

OP53103

“ > 42 – 52  48

OP73105

“  42  13  45

OP73106

“  42  58

OP83109

“  27  25

OP83107 21)

“  13  13  74

OP83109

1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN + tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT  43 +  16  41

OP73105

DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 27 – 52  48 OP7 –15 –5 3115 “  27  73 OP8 –10 0 3117 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]  42 OP8 –15 –5 3118

DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 100OP4 –20 –10 3113

“  52  48 OP7 –15 –5 3115 DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E) > 42 – 100  57

OP73106

“  42  58 freigestellt 29) DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PHTHALAT > 42 – 52  48

OP73105

“ (als Paste)  52

OP73106 20)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 228 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “  42  58

OP83107

2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN  52  48

OP73105

“  42  13  45

OP73106
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5-TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90 – 100OP53101 3)

“  90  10

OP53103 30)

“ > 57 – 90  10

OP53103

“  77  23

OP53103

“  57  43

OP83110

“  57  43

OP83107

“  32  26  42

OP83107

DICETYLPEROXYDICARBONAT  100 OP8 +30 +35 3120 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  42 OP8 +30 +35 3119 DI-(4-CHLORBENZOYL)-PEROXID  77  23

OP53102 3)

“ (als Paste)  52

OP73106 20)

“  32  68 freigestellt 29)

DICUMYLPEROXID > 52 – 100OP83110 12)

“  52  48 freigestellt 29)

DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT > 91 – 100OP3 +10 +15 3112 3)

“  91  9 OP5 +10 +15 3114 " (als stabile Dispersion in Wasser)  42 OP8 +15 +20 3119 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 229 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DIDECANOYLPEROXID  100 OP6 +30 +35 3114 2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)-PROPAN  42  58

OP73106

“  22  78

OP83107

DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID  77  23

OP53102 3)

“ (als Paste)  52 OP8 +20 +25 3118 “ (als Paste mit Silikonöl)  52

OP53104

DI-(2-ETHOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT  52  48 OP7 –10 0 3115 DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT > 77 – 100 OP5 –20 –10 3113 “  77  23 OP7 –15 –5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  62 OP8 –15 –5 3119 “ [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]  52 OP8 –15 –5 3120 2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN  27  73

OP53102 3)

DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID  100

OP73106

DIISOBUTYRYLPEROXID > 32 – 52  48 OP5 –20 –10 3111 3) „ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 –20 –10 3119 “  32  68 OP7 –20 –10 3115 DIISOPROPYLBENZEN-DIHYDROPEROXID  82  5  5

OP73106 24)

DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 100 OP2 –15 –5 3112 3) “  52  48 OP7 –20 –10 3115 “  32  68 OP7 –15 –5 3115 DILAUROYLPEROXID  100

OP73106

“ (als stabile Dispersion in Wasser)  42

OP83109

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 230 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DI-(3-METHOXYBUTYL)-PEROXYDICARBONAT  52  48 OP7 –5 +5 3115 DI-(2-METHYLBENZOYL)-PEROXID  87  13 OP5 +30 +35 3112 3) DI-(4-METHYLBENZOYL)-PEROXID (als Paste mit Silikonöl)  52

OP73106

DI-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + DIBENZOYLPEROXID  20 +  18 +  4  58 OP7 +35 +40 3115

2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(BENZOYLPEROXY)-HEXAN > 82 – 100OP53102 3)

“  82  18

OP73106

“  82  18

OP53104

2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN > 90 – 100

OP53103

“ > 52 – 90 ≥ 10

OP73105

“  77  23

OP83108

“  52  48

OP83109

“ (als Paste)  47

OP83108

“  22  78 freigestellt 29) 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86 – 100

OP53101 3)

“ > 52 – 86  14

OP53103 26)

“  52  48

OP73106

2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN  100 OP5 +20 +25 3113 2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN  82  18

OP63104

2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5- TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN  77  23

OP73105

1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT  52  48 OP8 0 +10 3117 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 231 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT  100 OP7 +20 +25 3116 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  42 OP8 +20 +25 3119 DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN  52  48 OP7 –10 0 3115 DI-n-NONANOYLPEROXID  100 OP7 0 +10 3116 DI-n-OCTANOYLPEROXID  100 OP5 +10 +15 3114

DI-(2-PHENOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT > 85 – 100OP53102 3)

“  85  15

OP73106

DIPROPIONYLPEROXID  27  73 OP8 +15 +20 3117 DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT  100 OP3 –25 –15 3113 “  77  23 OP5 –20 –10 3113 DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID > 52 – 82  18 OP7 0 +10 3115 “ > 38 – 52  48 OP8 +10 +15 3119 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  52 OP8 +10 +15 3119 “  38  62 OP8 +20 +25 3119 ETHYL-3,3-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTYRAT  67  33

OP73105
ETHYL-3,3-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTYRAT > 77 – 100OP53103

“  77  23

OP73105

“  52  48

OP73106

1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3- DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT  52  45  10 OP7 –20 –10 3115tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT  71  29 OP7 0 +10 3115tert-HEXYLPEROXYPIVALAT

 72 28

OP7 +10 +15 3115 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 232 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen

“ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52OP8 +15 +20 3117

3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT  77  23 OP7 –5 +5 3115 “  52  48 OP8 –5 +5 3117 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  52 OP8 –5 +5 3119 ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT  32 +  15 – 18 +  12 – 15  38 OP7 –20 –10 3115 “  52 +  28 +  22 OP5 –20 –10 3111 3) ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID  72  28

OP83109 13)
p-MENTHYLHYDROPEROXID > 72 – 100OP73105 13)

“  72  28

OP83109 27)

METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E)  67  33 OP7 +35 +40 3115 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 33)  41  9

OP83105 33), 34)

“ siehe Bemerkung 8)  48

OP53101 3), 8), 13)

“ siehe Bemerkung 9)  55

OP73105 9)

“ siehe Bemerkung 10)  60

OP83107 10)

METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E)  62  19

OP73105 22)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 233 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 31)  70

OP83109 31)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTEROP23104 11)

ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT

OP23114 11)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTEROP23103 11)

ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT

OP23113 11)

3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN  100

OP83107

PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert  43

OP73105 13), 14),

19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert  43

OP83107 13), 15),

19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert  43

OP83109 13), 16),

19) PEROXYLAURINSÄURE  100 OP8 +35 +40 3118

1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID ≤ 38≥ 62OP83109
PINANYLHYDROPEROXID > 56 – 100OP73105 13)

“  56  44

OP83109

POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT

 52 48
OP83107

1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID  100

OP73105

1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT  100 OP7 +15 +20 3115 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT  72  28 OP7 –5 +5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser)  52 OP8 –5 +5 3119 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 234 Organisches Peroxid Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT  77  23 OP7 0 +10 3115 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN  42  58

OP73105 28)

“  17  18

≥ 65OP83110

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 235 Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt  4,7 %.

3) Nebengefahrzettel „EXPLOSIV“ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt  9 %.

6) Mit  9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt  10 %.

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt  10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt  8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen.

15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen.

16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen.

17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.

18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).

20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.

21) Mit  25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.

22) Mit  19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.

23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.

24) Mit  8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.

25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

28) Aktivsauerstoffgehalt  7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.

29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADN.

30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %.

32) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,15 %.

33) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.

34) Summe aus Verdünnungsmittel Typ A und Wasser ≥ 55 % und zusätzlich Methylethylketon.

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe .......................................................................................... 235

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

2.2.61.1

Kriterien

2.2.61.1.1

Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierex-

perimentellenUntersuchungenanzunehmenist,dasssiebeieinmaligeroderkurzdauernderEinwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu

Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 236

2.2.61.1.10

Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die

Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD -Wert des Gemisches zu berechnen.

2.2.61.1.10.1

Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD

-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD -Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD -Wert der Zubereitung = LD Wertdes Wirkstoffe s x Anteildes Wirkstoffe s (Masse %) − − .

2.2.61.1.10.2

Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Be-

rechnungdesLD
-WertesfürdieEinnahmeoderdieAbsorptiondurchdieHautverwendetwerden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei EinnahmeundbeiAbsorptiondurchdieHautdestatsächlichzubeförderndenGemischeszuerhalten.

Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:

a)
Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, dass dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 241
b)
Anwendung der Formel: C T A A + C T B B + ... + C T Z Z = T M , wobei:
C=die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches
T=der LD

-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z T M

=der LD

-Wert bei Einnahme des Gemisches.

Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden,

vorausgesetzt,dieseInformationenliegenindergleichenArtfüralleBestandteilevor.Die

Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte. Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)

2.2.61.1.11

Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC

-
und/oder LD -Werte bekanntsind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.
2.2.61.1.11.1

Ist für eine Pestizidzubereitung der LD

-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut

nichtbekannt,derLD
-Wertdes(der)Wirkstoffe(s)jedochbekannt,kannderLD
-Wertfürdie

Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.

Bem. Die LD

-GiftigkeitsdatenfüreinegewisseAnzahlgebräuchlicherSchädlingsbekämpfungsmittel(Pestizide)könnenausderneuestenAusgabedesDokuments „TheWHORecommendedClassificationofPesticidesbyHazardandGuidelinestoClassification“,dasüber
dieWeltgesundheitsorganisation(WHO),InternationalProgrammeonChemicalSafety,
CH-1211 Genf 27,bezogenwerdenkann,entnommenwerden. Während dieses Dokument

als Datenquelle für die LD -Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet

werdenkann,darfdasdarinenthalteneZuordnungssystemnichtdafürverwendetwerden,
dieSchädlingsbekämpfungsmittel(Pestizide)fürdieBeförderungzuzuordnenoderderen

Verpackungsgruppen zu bestimmen, was nach den Vorschriften des ADN erfolgen muss.

2.2.61.1.11.2

Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des

aktivenBestandteils,desAggregatzustandesdesPestizidsundallermöglicherweisegegebenen

Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).

2.2.61.1.12

Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die,

zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische

oder Lösungen denEintragungen zuzuordnen, zu denen sieaufGrund ihrertatsächlichenGefahr

gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.61.1.13

Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden,

obeinenamentlichgenannteLösungodereinnamentlichgenanntesGemischbzw.eineLösung

oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lö- sung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 242

2.2.61.1.14

Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pesti-

zide)dienendenStoffeundZubereitungen – dienachderVerordnung(EG)Nr.1272/20083)

nicht

alsakut giftigderKategorie1,2oder 3eingestuft sind, könnenals nichtzurKlasse6.1 gehörige

Stoffe angesehen werden.

2.2.61.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten T1 organische flüssige Stoffe T2 organische feste Stoffe T3 metallorganische Stoffe T4 anorganische flüssige Stoffe T5 anorganische feste Stoffe T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest T8 Proben T9 sonstige giftige Stoffe T10 Gegenstände TF Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TF1 flüssige Stoffe

TF2 flüssigeStoffe,diealsMittelzurSchädlingsbekämpfung(Pestizide)verwendetwerden

TF3 feste Stoffe TF4 Gegengstände TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden TW1 flüssige Stoffe TW2 feste Stoffe TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe TC Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe

TC5Gegenstände

TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen

2.2.61.1.3

Für Zwecke des ADN gilt:

LD -Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler

EinnahmederTodvon derHälfte jungerausgewachsenerAlbino-Rattenherbeigeführtwird.Der

LD -Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größ- ten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 237 LC -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder

Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männlicheundweiblicheAlbino-RattenmitdergrößtenWahrscheinlichkeitdenTodderHälftederTiergruppeinnerhalbvon14Tagenherbeiführt.EinfesterStoffmusseinerPrüfungunterzogenwerden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht,

der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung

Nebelentsteht.SowohlbeidenfestenalsauchbeidenflüssigenStoffenmüssenmehrals
90 Masse-%einerfürdiePrüfungvorbereitetenProbeausPartikelnbestehen,die,wieobenbeschrieben, eingeatmetwerdenkönnen.DasErgebniswird inmgjeLiterLuftfürStaub undNebel

und in ml je m Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.61.1.4

Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung dar-

stellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe; Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.

2.2.61.1.5

Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2

Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3

undzurentsprechendenVerpackungsgruppeinÜbereinstimmungmitdenVorschriftendesKapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen.
2.2.61.1.6

Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zu-

grunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssigerZustand,hoheFlüchtigkeit,besondereWahrscheinlichkeitder Absorption durchdieHautund

besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

2.2.61.1.7

Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch

Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: Verpackungsgruppe Giftigkeit bei Einnahme LD (mg/kg) Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD (mg/kg) Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel LC (mg/l)sehr giftig I ≤ 5 ≤ 50 ≤ 0,2 giftig II > 5 und ≤ 50 > 50 und ≤ 200 > 0,2 und ≤ 2 schwach giftig III

a)
> 50 und ≤ 300 > 200 und ≤ 1000 > 2 und ≤ 4
a)
StoffezurHerstellungvonTränengasensindderVerpackungsgruppeIIzuzuordnen,selbst

wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.

2.2.61.1.7.1

Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte

ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

2.2.61.1.7.2

Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und

Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestensderVerpackungsgruppeIoderIIentspricht.AndernfallsistderStoff,soweiterforderlich,

der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5).

2.2.61.1.7.3

Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC

-Wertenbei

einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann

andieStelledesobengenanntenKriteriumstreten,d.h.dervervierfachteLC
-Wert(4Stunden)

wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde) angesehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 238 Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

2.2.61.1.8

Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der

Buchstabe „V“ stelltdiegesättigteDampfkonzentration(Flüchtigkeit)(inml/m
Luft) bei 20 °Cund

Standardatmosphärendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig I wenn V  10 LC und LC  1000 ml/mgiftig II wenn V  LC und LC  3000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind schwach giftig III

a)
wenn V  1/5 LC und LC  5000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind
a)
StoffezurHerstellungvonTränengasensindderVerpackungsgruppeIIzuzuordnen,selbst

wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.

Diese KriterienberuhenaufLC
-WertenbeieinerVersuchsdauervoneinerStunde,unddiese

Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC - Wertes (1 Stunde) angesehen. Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung er Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen die Beförderung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 239

IndieserAbbildungsinddieKriteriengraphischdargestellt,umdieZuordnungzuvereinfachen.

Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe

2.2.61.1.8

beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I

entsprechen.

316 DieseEintragunggiltnurfürCalciumhypochlorit,trocken,dasinFormnichtkrümelnderTabletten

befördert wird. 317 „Spaltbar, freigestellt“ gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 674

318 FürZweckederDokumentationistdieoffizielleBenennungfürdieBeförderungdurchdietechnischeBenennungzuergänzen(siehe Unterabschnitt 3.1.2.8).WenndiezubeförderndenansteckungsgefährlichenStoffenichtbekanntsind,jedochderVerdachtbesteht,dasssiedenKriterien
füreineAufnahmeinKategorieAundfüreineZuordnungzurUN-Nummer2814oder2900entsprechen,mussimBeförderungspapierderWortlaut „VerdachtaufansteckungsgefährlichenStoff

der Kategorie A“ nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.

319 Stoffe,dieinÜbereinstimmungmitderVerpackungsanweisungP 650 desADR verpacktbzw.

gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADN. 321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.

322 Diese Güter sind,wennsieinFormnichtkrümelnderTablettenbefördertwerden,derVerpackungsgruppe III zugeordnet.

323 (bleibt offen) 324 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden. 325 Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen. 326 Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.

327 Abfall-Druckgaspackungen undAbfall-Gaspatronen,diegemäßAbsatz 5.4.1.1.3.1 versandtwerden,dürfenfürWiederaufarbeitungs- oderEntsorgungszwecke unterderUN-Nummer1950bzw.
2037 befördertwerden.Siemüssennichtgegen Bewegungund unbeabsichtigtesEntleerengeschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau
und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit AusnahmevonundichtenoderstarkverformtenmüssengemäßVerpackungsanweisungP 207 des
ADRundSondervorschriftfürdieVerpackungPP 87desADRoderVerpackungsanweisung
LP 200 desADR undSondervorschriftfürdieVerpackungL 2desADRverpacktsein. AbfallGaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß VerpackungsanweisungP003unddenSondervorschriftenfürdieVerpackungPP17undPP96desADRoder
VerpackungsanweisungLP200undSondervorschriftfürdieVerpackungL2desADRverpackt

sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in

BergungsdruckgefäßenoderBergungsverpackungen befördertwerden,vorausgesetzt,eswerden

geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN. 328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen

inAusrüstungen.EineBrennstoffzellen-KartuscheisteinGegenstand,indemBrennstoffgespeichertwird,derübereinodermehrereVentileindieBrennstoffzelleabgegebenwird,welchedie
AbgabevonBrennstoffin dieBrennstoffzellesteuern.Brennstoffzellen-Kartuschen,einschließlich

solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.

BauartenvonBrennstoffzellen-Kartuschen,beidenenflüssigeStoffealsBrennstoffeverwendet
werden,müsseneinerInnendruckprüfungbeieinemDruckvon100kPa(Überdruck)unterzogen

werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 675

MitAusnahmevonBrennstoffzellen-Kartuschen,dieWasserstoffineinemMetallhydridenthalten
unddiederSondervorschrift339entsprechen,mussfürjedeBauartvonBrennstoffzellenKartuschennachgewiesenwerden,dasssieeinerFallprüfungaus1,2MeternHöheaufeineunnachgiebige Oberfläche in der Ausrichtung, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen
desUmschließungssystemsführt,standhalten,ohnedasseszueinemFreiwerdendesInhalts

kommt.

WennLithium-Metall-, Lithium-Ionen- oderNatrium-Ionen-Batterien imBrennstoffzellen-System
enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten EintragungUN 3091LITHIUM-METALL-BATTERIENINAUSRÜSTUNGEN, UN 3481LITHIUM-IONENBATTERIENINAUSRÜSTUNGEN oderUN3552NATRIUM-IONEN-BATTERIENINAUSRÜSTUNGEN versandt werden.

329 (bleibt offen) 331 (bleibt offen) 332 Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 333 Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in

Kraftfahrzeugen,ortsfestenMotorenundanderenMotoren)sindungeachtetderBandbreiteder

Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.

334 EineBrennstoffzellen-KartuschedarfeinenAktivatorenthalten,vorausgesetzt,dieseristmitzwei

voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.

335 GemischefesterStoffe,dienichtden VorschriftendesADNunterliegen,undumweltgefährdender
flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragungbefördertwerden,vorausgesetzt,zumZeitpunktdesVerladensdesStoffesoderdesVerschließensderVerpackung oderderGüterbeförderungseinheit istkeinefreieFlüssigkeitsichtbar.
JedeGüterbeförderungseinheitmuß beiderVerwendungfürdieBeförderunginloserSchüttung

flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschließens

derVerpackung oderderGüterbeförderungseinheit freieFlüssigkeitsichtbarist,istdasGemisch

der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten,

wobeidasPäckchenoderderGegenstandjedochkeinefreieFlüssigkeitenthaltendarf,oderdie
wenigerals10geinesumweltgefährdendenfestenStoffesenthalten,unterliegennichtdenVorschriften des ADN.

336 Ein einzelnes Versandstück mit nicht brennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A aufweisen.

337 TypB(U)- undTypB(M)-VersandstückedürfenbeiBeförderungalsLuftfracht höchstensfolgende

Aktivitäten aufweisen:

a)
bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen und im Zulassungszeugnis festgelegt;
b)
bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A
oder100000A
,jenachdem, welcher

Wert niedriger ist, oder

c)
bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A . 338 Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt;
b)
sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 676
c)
sie muss die in Unterabschnitt 6.2.6.3.1 des ADR beschriebene Prüfung in einem Heißwasserbad bestehen.
339 Brennstoffzellen-Kartuschen,dieWasserstoffineinemMetallhydridenthaltenundunterdieser
Eintragungbefördertwerden,müsseneinenmitWasserausgelitertenFassungsraumvonhöchstens 120 ml haben.
DerDruckinderBrennstoffzellen-Kartuschedarfbei55°C5MPa nichtüberschreiten.DasBaumustermusseinemDruckstandhalten,derdemzweifachenAuslegungsdruckderKartuschebei
55 °Coderdemum200kPaerhöhtenAuslegungsdruckderKartuschebei55 °Centspricht,je

nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und

derPrüfungderzyklischenWasserstoffbefüllungund -entleerungals „MindestberstdruckdesGehäuses“ bezeichnet.
Brennstoffzellen-KartuschenmüssennachdenvomHerstellervorgegebenenVerfahrenbefüllt

werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfü- gung stellen:

a)
vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren;
b)
zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren;
c)
Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum erreicht ist;
d)
minimaler und maximaler Druckbereich;
e)
minimaler und maximaler Temperaturbereich und
f)
sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind,
einschließlichderArtderfürdieersteBefüllungunddieWiederbefüllungzuverwendenden

Ausrüstung.

DieBrennstoffzellen-Kartuschenmüssensoausgelegtundgebautsein,dassunternormalenBeförderungsbedingungeneinAustretenvonBrennstoffverhindertwird.JedesKartuschenBaumuster,einschließlichKartuschen,dieBestandteileinerBrennstoffzellesind,mussfolgenden

Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:

a)
vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält;
b)
vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt;
c)
horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm und
d)
in einem 45°-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil enthält.
BeimAufbringeneinerSeifenlösungoderanderergleichwertigerMittelaufallenmöglichenUndichtheitspunktendarfkeineUndichtheitfestgestelltwerden,wenndieKartuschebiszuihremnominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des

Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:

a)
der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar Überdruck entlastet wird oder
b)
die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten standhält. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 677 Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung
DurchdiesePrüfungsoll sichergestelltwerden,dassdieAuslegungsbeanspruchungsgrenzwerte

einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden.

DieBrennstoffzellen-Kartuschemusszyklischvonhöchstens5%desnominalenWasserstofffassungsraumsaufmindestens95%desnominalenWasserstofffassungsraumsaufgefülltundauf
höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichsliegen.DiezyklischeBefüllungundEntleerungmussmindestens100Mal

durchgeführt werden.

Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-BaumusterdiePrüfungderzyklischenWasserstoffbefüllungund -entleerungbestanden

hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird. Produktionsdichtheitsprüfung

Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetztist,bei15°C±5°CaufUndichtheitengeprüftwerden.BeimAufbringeneinerSeifenlösung
oderanderergleichwertigerMittelaufallenmöglichenUndichtheitspunktendarfkeineUndichtheit

festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:

a)
dem nominalen Fülldruck in MPa;
b)
der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen Identifizierungsnummer und
c)
dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern).
340 Chemie-Testsätze,Erste-Hilfe-AusrüstungenundPolyesterharz-Mehrkomponentensysteme,die
gefährlicheStoffeinInnenverpackungeninMengenenthalten,welchediefüreinzelneStoffeanwendbaren,inKapitel3.2TabelleASpalte (7b) festgelegtenMengengrenzwertefürfreigestellte

Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E 2 zugeordnet (siehe Unterabschnitt 3.5.1.2).

341 (bleibt offen) 342 Innengefäße aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgerätenvorgesehensind,dürfen,wennsiewenigerals30 mlEthylenoxidjeInnenverpackungund

höchstens 300 ml je Außenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe „E 0“ in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:

a)
nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäß aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innengefäß aus Glas in ein Heißwasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt
wird,dieausreichendsind,umsicherzustellen,dasseinInnendruckerreichtwird,derdem

Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefäße aus Glas, die bei dieser Prüfung

AnzeichenfüreineUndichtheit,eineVerformungodereinenanderenMangelliefern,dürfen

nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden;

b)
zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäß aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage
ist,denInhaltimFalleinesBruchsodereinerUndichtheitdesInnengefäßesausGlasaufzunehmen, und

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 678

c)
jedes Innengefäß aus Glas ist durch Mittel (z. B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die
einDurchstoßendesKunststoffsacksimFalleinerBeschädigungderVerpackung(z. B.durch

Zerdrücken) verhindern.

343 DieseEintragunggiltfürRoherdöl,das Schwefelwasserstoff inausreichenderKonzentration
enthält,dassdievomRoherdölentwickeltenDämpfeeineGefahrbeimEinatmendarstellenkönnen.DiezugeordneteVerpackungsgruppemussanhandderGefahrderEntzündbarkeitundder

Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden. 344 Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden. 345 Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und

Doppelwänden aus Glasenthaltenist, bei denen der Zwischenraum zwischender Innen- und Au-

ßenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen. 346 Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts

2.2.61.1.9

Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Be-

achtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:

2.2.61.1.9.1

Ist der LC

-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:

a)
Berechnung des LC -Wertes des Gemisches: LC (Gemisch) = f LC i i i n =  , wobeifi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, LC 50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m .
b)
Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: V i = P i x , (ml/m ), wobei P i = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck.
c)
Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC -Wert: R = V LC i i i n =  .
d)
Die errechneten Werte für LC
(Gemisch)undRdienendanndazu,dieVerpackungsgruppe

des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I: R ≥ 10 und LC (Gemisch) ≤ 1000 ml/m . Verpackungsgruppe II: R ≥ 1 und LC (Gemisch) ≤ 3000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.

Verpackungsgruppe III: R ≥ 1/5undLC
(Gemisch) ≤ 5000ml/m
undwenndasGemisch

nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.61.1.9.2

Ist der LC

-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität

zugeordnetwerden.IndiesemFallmussdiestrengsteVerpackungsgruppebestimmtundfürdie

Beförderung des Gemisches verwendet werden.

2.2.61.1.9.3

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden

Kriterien erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 1000 ml/m versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt
undanschließend14Tagebeobachtet.FallsfünfodermehrderVersuchstiereinnerhalb des
Beobachtungszeitraums sterben,wirdangenommen,dassdasGemischeinenLC
-Wertvon

gleich oder weniger als 1000 ml/m hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 240

b)
Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und
anschließend14Tagebeobachtet.FallsfünfodermehrderVersuchstiereinnerhalb desBeobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die

gleich oder größer ist als der zehnfache LC -Wert des Gemisches.

2.2.61.1.9.4

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden

Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 3000 ml/m versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt
undanschließend14Tagebeobachtet.FallsfünfodermehrderVersuchstiereinnerhalb des
Beobachtungszeitraums sterben,wirdangenommen,dassdasGemischeinenLC
-Wertvon

gleich oder weniger als 3000 ml/m hat.

b)
Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird verwendet, um eine
Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden währendeinerStundedieserPrüfatmosphäreausgesetztundanschließend14Tagebeobachtet.
Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen,dassdasGemischeineFlüchtigkeithat,diegleichodergrößeristalsderLC

- Wert des Gemisches.

2.2.61.1.9.5

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden

Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 5000 ml/m³ versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt
undanschließend14Tagebeobachtet.FallsfünfodermehrderVersuchstiereinnerhalb des
Beobachtungszeitraums sterben,wirdangenommen,dassdasGemischeinenLC
-Wertvon

gleich oder weniger als 5000 ml/m³ hat.

b)
Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des flüssigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich
odergrößerals1000 ml/m³,wirdangenommen,dassdasGemischeineFlüchtigkeithat,die

gleich oder größer ist als 1/5 des LC -Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut

2.2.61.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.61.2.1

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-

chenVorsichtsmaßnahmenzurVerhinderungderMöglichkeiteinergefährlichenZersetzungoder

Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.61.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

-
Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen,
-
andere Metallcarbonyle als UN 1259 NICKELTETRACARBONYL und UN 1994 EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C,
-
2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten,
-
UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH,
-
Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen. 3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
dieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zurÄnderungundAufhebung
derRichtlinien67/548/EWGund1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung(EG)Nr.1907/2006,veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 243

2.2.61.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder 1602 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. flüssig

a)
T1 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3140 ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3144 NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder 1544 ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder 1655 NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. fest
a)
,b) T2 3143 FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder 3143 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne
Neben-2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
gefahr2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. metallorganisch

c)
,d) T3 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 244 ohne Nebengefahr 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
(Forts.)1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.

flüssig

e)
T4 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
anorganisch1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST,

N.A.G. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. fest

f)
,g) T5 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2630 SELENATE oder 2630 SELENITE 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIGflüssig
h)
T6 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG Mittel zur Schäd- 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
lings-3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
bekämp-2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

fung (Pestizide) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 245

ohne2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
Neben-2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
gefahr2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
(Forts.)2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG

2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIGfest

h)
T7 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Proben T8 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG sonstige giftige Stoffe
i)
T9 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Gegenstände T10 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3071 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig
j)
,k) TF1 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3080 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzünd- 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. bar TF Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 246 entzündbar TF 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3005 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR Mittel zur Schädlingsbekämpfung TF2 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
darüber)3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest TF3 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gegenstände TF4 1700 TRÄNENGAS-KERZEN selbsterhitzungsfähig, fest

c)
TS 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TW1 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasserreagierend
d)
fest
l)
TW2 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. TW Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 247 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TO1 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend
m)
TO fest TO2 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC1 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. organisch fest TC2 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend
n)
TC 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC3 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC anorga- 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest TC4 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Gegenstände TC5 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) entzündbar, ätzend TFC 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 248 entzündbar, mit Wasser reagierend TFW 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC Fußnoten:
a)
Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet.
b)
Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).
c)
Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2.
d)
Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganischeVerbindungen,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,sind

Stoffe der Klasse 4.3.

e)
Quecksilberfulminat,angefeuchtetmitmindestens20Masse-%Wasserodereiner Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135.
f)
Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
g)
BleisalzeundBleipigmente,die,wennsieimVerhältnisvon1:1000mit0,07 M-SalzsäuregemischtbeieinerTemperaturvon23 °C  2 °CwährendeinerStundeumgerührtwerden,eine

Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

h)
Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
i)
GemischefesterStoffe,diedenVorschriftendesADN nichtunterliegen,mitgiftigenflüssigen
Stoffen dürfenunterderUN-Nummer 3243befördertwerden,ohnedass zuvordieKlassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens
desStoffesoderdesVerschließensderVerpackung oderderBeförderungseinheitistkeine

freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.

j)
Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als „beim Einatmen giftig“ bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.
k)
Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.
l)
Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.
m)
Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.
n)
Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 249
2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe .............................................................. 249

2.2.62.1

Kriterien

2.2.62.1.1

Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe

im Sinne des ADN sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserregerenthalten.KrankheitserregersindMikroorganismen(einschließlichBakterien,Viren,Parasiten

und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.

Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegtnurden relevantenRechtsvorschriftenderjeweiligenUrsprungs-,Transit- und

Bestimmungsländern.

2. ToxineausPflanzen,TierenoderBakterien,diekeineansteckungsgefährlichenStoffe
oderOrganismenenthaltenoderdienichtinansteckungsgefährlichenStoffenoderOrganismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.
2.2.62.1.10

Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 254

2.2.62.1.11

Medizinische oder klinische Abfälle

2.2.62.1.11.1

Medizinische oder klinische Abfälle,

a)
die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der UN-Nummer 2814, 2900
bzw. 3549 zuzuordnen.FestemedizinischeAbfälle,dieansteckungsgefährlicheStoffederKategorieA enthalten,die ausdermedizinischenBehandlungvonMenschenoderder veterinärmedizinischenBehandlungvonTierenstammen,dürfenderUN-Nummer3549zugeordnet
werden.DieEintragungderUN-Nummer3549darfnichtfürAbfälle,dieausderbiologischen

Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;

b)
die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3549 lautet „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest“ oder „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest“.

2. Medizinische oderklinischeAbfälle,dienachdemEuropäischenAbfallartenkatalogin
derAnlagezurEntscheidungderEuropäischenKommission2000/532/EG4)
inderjeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,BehandlungoderVorbeugungvonKrankheitenbeimMenschen – Abfälle,an
derenSammlungundEntsorgungausinfektionspräventiverSichtbesondereAnforderungengestelltwerden)oder18 02 02(Abfälleausderhumanmedizinischenodertier-
ärztlichenVersorgungundForschung – AbfälleausForschung,Diagnose,KrankenbehandlungundVorsorgebeiTieren – Abfälle,anderenSammlungundEntsorgungaus
infektionspräventiverSichtbesondereAnforderungengestelltwerden)zugeordnetsind,

müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.

2.2.62.1.11.2

Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine gerin-

ge Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UNNummer 3291 zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet „KLINISCHER ABFALL,

UNSPEZIFIZIERT,N.A.G.“ oder „(BIO)MEDIZINISCHERABFALL,N.A.G.“ oder „UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“.
2. UngeachtetderobenaufgeführtenKlassifizierungskriterienunterliegenmedizinische

oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur

EntscheidungderEuropäischenKommission2000/532/EG4)
inderjeweilsgeänderten

Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 [Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung

oderVorbeugungvonKrankheitenbeimMenschen – Abfälle,anderenSammlungund
EntsorgungausinfektionspräventiverSichtkeinebesonderenAnforderungengestellt
werden(z. B. Wund- undGipsverbände,Wäsche,Einwegkleidung,Windeln)]oder
18 02 03(Abfälleausderhumanmedizinischen odertierärztlichenVersorgungundForschung – Abfälle ausForschung,Diagnose,KrankenbehandlungundVorsorge beiTieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine

besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADN. 4) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle [ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)] und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 255

2.2.62.1.11.3

Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe

enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.11.4

(gestrichen)

2.2.62.1.12

Infizierte Tiere

2.2.62.1.12.1

Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu beför-

dern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die

absichtlich infiziertwurdenundvondenenbekannt istoderbeidenenderVerdachtbesteht, dass
sieeinenansteckungsgefährlichenStoffenthalten, dürfennur unter denvon denzuständigenBehörden genehmigten Bedingungen befördert werden.

Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.

FallskeineGenehmigungderzuständigenBehördeeinerVertragsparteidesADNvorliegt,
kanndiezuständigeBehördeeinerVertragsparteidesADNeinevonderzuständigenBehörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen.
RegelungenfürTiertransportesindz.B.enthalteninderVerordnung(EG)Nr. 1/2005des

Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2.62.1.12.2

(gestrichen)

2.2.62.1.2

Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I3 Klinische Abfälle I4 Biologische Stoffe, Kategorie B Begriffsbestimmungen

2.2.62.1.3

Für Zwecke des ADN gilt:

BiologischeProdukte sindProduktevonlebendenOrganismen,dieinÜbereinstimmungmitden
VorschriftenderentsprechendennationalenBehörden,diebesondereZulassungsvorschriftenerlassen können,hergestelltundverteiltwerdenunddieentwederfürdieVorbeugung,Behandlung
oderDiagnosevonKrankheitenanMenschenoderTieren oderfürdiesbezüglicheEntwicklungs-,

Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein.

MedizinischeoderklinischeAbfälle sindAbfälle,dieausderveterinärmedizinischenBehandlung
vonTieren,dermedizinischenBehandlungvonMenschenoderausderbiologischenForschung

stammen. Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Zuordnung

2.2.62.1.4

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900,

3291, 3373 oder 3549 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 250

2.2.62.1.4.1

Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er

bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder

eine lebensbedrohendeodertödlicheKrankheithervorrufenkann.BeispielefürStoffe,diediese

Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.

Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.

a)
Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl
beiMenschenalsauchbeiTiereneineKrankheithervorrufenkönnen,sindderUN-Nummer

2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.

b)
Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“.

2. Die nachfolgende Tabelleistnichtvollständig.AnsteckungsgefährlicheStoffe,einschließlichneueoderauftauchendeKrankheitserreger,dieinderTabellenichtaufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Dar-
überhinausisteinStoffindieKategorieA aufzunehmen, wennZweifel darüberbestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
3. Diejenigen Mikroorganismen,dieindernachfolgendenTabelleinKursivschriftdargestellt sind, sind Bakterien oder Pilze.

Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)

a)
Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 251 UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus (nur Kulturen) Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
a)
Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)
a)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) Yersinia pestis (nur Kulturen) UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Virus der afrikanischen Schweinepest (nur Kulturen) aviäres Paramyxovirus Typ 1 – velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen) klassisches Schweinepest-Virus (nur Kulturen) Maul-und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen) Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen) Mycoplasma mycoides – Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen) Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen) Rinderpest-Virus (nur Kulturen) Schafpocken-Virus (nur Kulturen) Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen) Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen) vesikuläres Stomatitis-Virus (nur Kulturen)
a)
Kulturen,diefürdiagnostischeoderklinischeZwecke vorgesehen sind,dürfenjedochals

ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden.

2.2.62.1.4.2

Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A

nichtentspricht.AnsteckungsgefährlicheStoffederKategorieBsindderUN-Nummer3373zuzuordnen.

Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“.

2.2.62.1.5

Freistellungen

2.2.62.1.5.1

Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahr-

scheinlichist,dasssiebeiMenschenoderTierenKrankheitenhervorrufen,unterliegennichtden

Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.2

Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind,

unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.3

Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert

wurden,dasssiekeinGesundheitsrisikomehrdarstellen,unterliegennichtdenVorschriftendes

ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 252

2.2.62.1.5.4

Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkom-

mendenNiveaubefindet (einschließlichNahrungsmittelundWasserproben) und beidenennicht

davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.5

Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen

wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.6

Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht

den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.7

Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten

für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle GewebeoderOrgane,diezurTransplantationbestimmtsind,sowieProben,diezudiesen Zwecken

entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.8

Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale

Wahrscheinlichkeitbesteht,dasssieKrankheitserregerenthalten,unterliegennichtdenVorschriften des ADN, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindertunddiemitdemAusdruck „FREIGESTELLTEMEDIZINISCHEPROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ gekennzeichnet ist.
DieVerpackungwirdalsdenobenaufgeführtenVorschriftenentsprechendangesehen,wennsie

folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen:
(i)
(einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
(ii)
einer wasserdichten Sekundärverpackung und
(iii)
einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung
ausreichendfesten Außenverpackung,beidermindestenseinederOberflächeneineMindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
b)
Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.
c)
Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.

Bem. 1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der

bekanntenAnamnese,SymptomeundindividuellenGegebenheitendesbetreffenden

Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind

-
Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des BlutzuckerSpiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA),
-
erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittel-Kontrolle,
-
für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen,
-
Schwangerschaftstests,
-
Biopsien zur Feststellung von Krebs und
-
Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z. B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.).
2. ImLuftverkehrmüssenVerpackungenfürProben,dienachdiesemAbsatzfreigestellt

sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 253

2.2.62.1.5.9

Mit Ausnahme von

a)
medizinischem Abfall (UN-Nummern 3291 und 3549),
b)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und
c)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten, unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit
ansteckungsgefährlichenStoffenkontaminiertsindodersolcheStoffenenthaltenunddiezur

Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden,

mitAusnahmederVorschriftendiesesAbsatzesnichtdenVorschriftendesADN,wennsiein
Verpackungenverpacktsind,diesoausgelegtundgebautsind,dasssieunternormalen

Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts

2.2.62.1.6

(bleibt offen)

2.2.62.1.7

(bleibt offen)

2.2.62.1.8

(bleibt offen)

2.2.62.1.9

Biologische Produkte

Für Zwecke des ADN werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:

a)
solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADN;
b)
solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen
Gründefür dieAnnahme bestehen, dass sieansteckungsgefährlicheStoffeenthalten,unddie

den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen.

Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.

2.2.62.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werdenoderdieseBeförderungistvonderzuständigenBehördezugelassen(sieheAbsatz 2.2.62.1.12.1).
2.2.62.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Klinische Abfälle I3 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder 3291 (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder 3291 UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 256

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe ................................................................................. 256

2.2.7.1

Begriffsbestimmungen

2.2.7.1.1

Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskon-

zentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.

2.2.7.1.2

Kontamination

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen

vonmehrals0,4 Bq/cm
fürBeta- undGammastrahlerundAlphastrahlergeringerToxizitätoder

0,04 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter RoutineBeförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.

FesthaftendeKontamination istjedeKontaminationmit Ausnahme dernichtfesthaftendenKontamination.
2.2.7.1.2

festgelegten Grenzwert überschreiten.

2.2.7.1.3

Besondere Begriffsbestimmungen

A und A A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADN verwendet wird. A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form,

derfürdieBestimmungderAktivitätsgrenzwertefürdieVorschriftendes ADN verwendet

wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium,

Uran-235oderUran-238,Thorium-232,Thorium-228und Thorium-230,wenn sieinErzenoderin
physikalischenoderchemischenKonzentratenenthaltensind,oderAlphastrahlermiteinerHalbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder

a)
ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
b)
eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241.
SpaltbareStoffe sindStoffe, dieirgendeinspaltbaresNuklidenthalten. UnterdieseBegriffsbestimmung fallen nicht:
a)
unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran;
b)
natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist;
c)
Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
d)
alle Kombinationen von a), b) und/oder c). Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 257 Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses
Nuklids.DiespezifischeAktivitäteinesStoffesistdieAktivitätjeMasseeinheitdiesesStoffes,in

dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.

Bem. Für Zwecke des ADN gelten die Begriffe „Aktivitätskonzentration“ und „spezifische Aktivität“ als Synonyme.

StoffmitgeringerspezifischerAktivität(LSA) isteinradioaktiverStoffmitbegrenzterspezifischerEigenaktivitätodereinradioaktiverStoff,fürdendieGrenzwertedergeschätztenmittleren

spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.

UnbestrahltesUran istUran,dashöchstens2 x 10
BqPlutoniumproGrammUran-235,höchstens 9 x 10

Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10 -3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).

AbgereichertesUran ist Uran miteinemgeringerenMasseanteilanUran-235alsnatürliches

Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.

2.2.7.2

Klassifizierung

2.2.7.2.1

Allgemeine Vorschriften

2.2.7.2.1.1

Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berück-

sichtigungderinAbsatz2.2.7.2.3bestimmtenStoffeigenschafteneinerderinderTabelle
2.2.7.2.1.1

festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.

Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung

a)
Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5) UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE
UN 3507 URANHEXAFLUORID,RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCKmitwenigerals0,1kgjeVersandstück,nichtspaltbaroderspaltbar,freigestellt
b)
,c) Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1) UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 258 UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung
a)
UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2) UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4) UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5) UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5) UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
,c)
a)
Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte „offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung“ enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck „oder“ getrennt sind, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.
b)
Der Ausdruck „spaltbar, freigestellt“ bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
c)
Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 259
2.2.7.2.2

Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte

2.2.7.2.2.1

bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet.

Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.

b)
LSA-II
(i)
Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l ;
(ii)
andere Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10 -4 A /g bei festen Stoffen und Gasen und 10 -5 A /g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 272
c)
LSA-III Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen
(i)
die radioaktiven Stoffe über einen gesamten festen Stoff oder eine gesamte Ansammlung
festerGegenständeverteiltsindoderineinemfestenkompaktenBindemittel(wieBeton,

Bitumen, Keramik) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;

(ii)
die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes mit Ausnahme des Abschirmmaterials 2 x 10 -3 A /g nicht übersteigt.
2.2.7.2.2.1

Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1

angegeben:

a)
A und A in TBq;
b)
Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und
c)
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq. Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Actinium (89) Ac-225
a)
8 × 10 -1 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ac-227
a)
9 × 10 -1 9 × 10 -5 1 × 10 -1 1 × 10 Ac-228 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Silber (47) Ag-105 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ag-108m
a)
7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ag-110m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ag-111 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Aluminium (13) Al-26 1 × 10 -1 1 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Americium (95) Am-241 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Am-242m
a)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Am-243
a)
5 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Argon (18) Ar-37 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-39 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-41 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Arsen (33) As-72 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-73 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 As-74 1 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-76 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-77 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Astat (85) At-211
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gold (79) Au-193 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-194 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-195 1 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-198 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Au-199 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Barium (56) Ba-131
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-135m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-140
a)
5 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Beryllium (4) Be-7 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Be-10 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bismut (83) Bi-205 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-206 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-207 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210m
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 260 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Bi-212
a)
7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Berkelium (97) Bk-247 8 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Bk-249
a)
4 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Brom (35) Br-76 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Br-77 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Br-82 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kohlenstoff (6) C-11 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 C-14 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Calcium (20) Ca-41unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ca-45 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ca-47
a)
3 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cadmium (48) Cd-109 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Cd-113m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115
a)
3 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115m 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cer (58) Ce-139 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ce-141 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-143 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-144
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Californium (98) Cf-248 4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-249 3 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-250 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-251 7 × 10 7 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-252 1 x 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-253
a)
4 × 10 4 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cf-254 1 × 10 -3 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Chlor (17) Cl-36 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cl-38 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Curium (96) Cm-240 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-241 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cm-242 4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-243 9 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-244 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-245 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-246 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-247
a)
3 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-248 2 × 10 -2 3 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cobalt (27) Co-55 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-57 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-60 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Chrom (24) Cr-51 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Caesium (55) Cs-129 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-131 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-132 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-134 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 261 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Cs-134m 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-135 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-136 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-137
a)
2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Kupfer (29) Cu-64 6 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cu-67 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dysprosium (66) Dy-159 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Dy-165 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dy-166
a)
9 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Erbium (68) Er-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Er-171 8 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europium (63) Eu-147 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-148 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-149 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (kurzlebig) 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (langlebig) 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-152 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-152m 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-154 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-155 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-156 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fluor (9) F-18 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eisen (26) Fe-52
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-55 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Fe-59 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-60
a)
4 × 10 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gallium (31) Ga-67 7 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ga-68 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ga-72 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gadolinium (64) Gd-146
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gd-148 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Gd-153 1 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Gd-159 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Germanium (32) Ge-68
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ge-69 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-71 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-77 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hafnium (72) Hf-172
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-175 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Hf-181 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-182unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Quecksilber (80) Hg-194
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-195m
a)
3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-197 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-197m 1 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-203 5 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Holmium (67) Ho-166 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ho-166m 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 262 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Iod (53) I-123 6 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-124 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-125 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-126 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-129unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 I-131 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-132 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-133 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-134 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-135
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Indium (49) In-111 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 In-113m 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 In-114m
a)
1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 In-115m 7 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Iridium (77) Ir-189
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-190 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-192 1 × 10 0 c) 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-193m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-194 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kalium (19) K-40 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-42 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-43 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Krypton (36) Kr-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-81 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85m 8 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-87 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lanthan (57) La-137 3 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 La-140 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lutetium (71) Lu-172 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lu-173 8 × 10 8 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174 9 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174m 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-177 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Magnesium (12) Mg-28
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Mangan (25) Mn-52 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Mn-53unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Mn-54 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Mn-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Molybdän (42) Mo-93 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Mo-99
a)
1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Stickstoff (7) N-13 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Natrium (11) Na-22 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Na-24 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Niobium (41) Nb-93m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-94 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 263 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Nb-95 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-97 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neodymium (60) Nd-147 6 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nd-149 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nickel (28) Ni-57 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ni-59unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ni-63 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ni-65 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neptunium (93) Np-235 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (kurzlebig) 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (langlebig) 9 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Np-237 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Np-239 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Osmium (76) Os-185 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191 1 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-193 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Os-194
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Phosphor (15) P-32 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 P-33 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Protactinium (91) Pa-230
a)
2 × 10 7 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pa-231 4 × 10 4 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Pa-233 5 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Blei (82) Pb-201 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-202 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-203 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-205unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pb-210
a)
1 × 10 5 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Pb-212
a)
7 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Palladium (46) Pd-103
a)
4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pd-107unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pd-109 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Promethium (61) Pm-143 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-144 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-145 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-147 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-148m
a)
8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-149 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-151 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Polonium (84) Po-210 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Praseodymium (59) Pr-142 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pr-143 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Platin (78) Pt-188
a)
1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-191 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-195m 1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 264 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Pt-197 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-197m 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Plutonium (94) Pu-236 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-237 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pu-238 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-239 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-240 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-241
a)
4 × 10 6 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pu-242 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-244
a)
4 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Radium (88) Ra-223
a)
4 × 10 -1 7 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-224
a)
4 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Ra-225
a)
2 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ra-226
a)
2 × 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-228
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Rubidium (37) Rb-81 2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-83
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-84 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-86 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-87unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rb (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhenium (75) Re-184 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-184m 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-186 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-187unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Re-188 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-189
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhodium (45) Rh-99 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-101 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-102 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rh-102m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-103m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-105 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radon (86) Rn-222
a)
3 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ruthenium (44) Ru-97 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-103
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-105 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ru-106
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Schwefel (16) S-35 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Antimon (51) Sb-122 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-124 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-125 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sb-126 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Scandium (21) Sc-44 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-46 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-47 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-48 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Selen (34) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 265 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Se-75 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Se-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Silicium (14) Si-31 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Si-32 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Samarium (62) Sm-145 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-147unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Sm-151 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-153 9 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zinn (50) Sn-113
a)
4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-117m 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-119m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-121m
a)
4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-123 8 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-125 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-126
a)
6 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Strontium (38) Sr-82
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-83 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85m 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-87m 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-89 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-90
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Sr-91
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-92
a)
1 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tritium (1) T (H-3) 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tantal (73) Ta-178 (langlebig) 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ta-179 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ta-182 9 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Terbium (65) Tb-149 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-157 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-158 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-160 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-161 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Technetium (43) Tc-95m
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-96 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-96m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-97unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Tc-97m 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-98 8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99 4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99m 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tellur (52) Te-121 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-121m 5 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-123m 8 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-125m 2 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127m
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129m
a)
8 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-131m
a)
7 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 266 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Te-132
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thorium (90) Th-227 1 × 10 5 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Th-228
a)
5 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-229 5 × 10 5 × 10 -4 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-230 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Th-231 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Th-232unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Th-234
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Titan (22) Ti-44
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thallium (81) Tl-200 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tl-201 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-202 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-204 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thulium (69) Tm-167 7 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-170 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-171 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Uran (92) U-230 (schnelle Absorption durch die Lunge)
a)
d) 4 × 10 1 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-230(mittlere Absorption

durch die Lunge)

a)
e) 4 × 10 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-230(langsameAbsorption

durch die Lunge)

a)
f) 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-232(schnelle Absorption

durch die Lunge)

d)
4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-232(mittlere Absorption

durch die Lunge)

e)
4 × 10 7 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-232(langsameAbsorption

durch die Lunge)

f)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-233(schnelle Absorption

durch die Lunge)

d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10
U-233(mittlere Absorption

durch die Lunge)

e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10
U-233(langsameAbsorption

durch die Lunge)

f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-234(schnelle Absorption

durch die Lunge)

d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10
U-234(mittlere Absorption

durch die Lunge)

e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10
U-234(langsameAbsorption

durch die Lunge)

f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-235(alleArtenderAbsorptiondurchdieLunge)
a)
d)e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-236(schnelle Absorption

durch die Lunge)

d)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10
U-236(mittlere Absorption

durch die Lunge)

e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10
U-236(langsameAbsorption

durch die Lunge)

f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10
U-238(alleArtenderAbsorption durch die Lunge)
d)
e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 0 b) 1 × 10
b)
U (angereichert  20 %)
g)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 U (abgereichert) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 267 Radionuklid (Atomzahl) A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq) Vanadium (23) V-48 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 V-49 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Wolfram (74) W-178
a)
9 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 W-181 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 W-185 4 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-187 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-188
a)
4 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xenon (54) Xe-122
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xe-123 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xe-127 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-131m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-133 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-135 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Yttrium (39) Y-87
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-88 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-90 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-92 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-93 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ytterbium (70) Yb-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Yb-175 3 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zink (30) Zn-65 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Zn-69 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zn-69m
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zirkonium (40) Zr-88 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Zr-93unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Zr-95
a)
2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zr-97
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
a)
DieA
-
und/oder A
-Wertedieser Ausgangsnuklide schließenBeiträge ihrer Folgenuklide mit

einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen wie folgt ein: Mg-28 Al-28 Ar-42 K-42 Ca-47 Sc-47 Ti-44 Sc-44 Fe-52 Mn-52m Fe-60 Co-60m Zn-69m Zn-69 Ge-68 Ga-68 Rb-83 Kr-83m Sr-82 Rb-82 Sr-90 Y-90 Sr-91 Y-91m Sr-92 Y-92

Y-87Sr-87m

Zr-95 Nb-95m Zr-97 Nb-97m, Nb-97

Mo-99Tc-99m
Tc-95mTc-95

Tc-96m Tc-96 Ru-103 Rh-103m Ru-106 Rh-106 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 268 Pd-103 Rh-103m Ag-108m Ag-108 Ag-110m Ag-110 Cd-115 In-115m In-114m In-114 Sn-113 In-113m Sn-121m Sn-121 Sn-126 Sb-126m Te-118 Sb-118 Te-127m Te-127 Te-129m Te-129 Te-131m Te-131 Te-132 I-132 I-135 Xe-135m Xe-122 I-122 Cs-137 Ba-137m Ba-131 Cs-131 Ba-140 La-140 Ce-144 Pr-144m, Pr-144 Pm-148m Pm-148 Gd-146 Eu-146 Dy-166 Ho-166 Hf-172 Lu-172 W-178 Ta-178 W-188 Re-188 Re-189 Os-189m Os-194 Ir-194 Ir-189 Os-189m Pt-188 Ir-188 Hg-194 Au-194 Hg-195m Hg-195 Pb-210 Bi-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210m Tl-206 Bi-212 Tl-208, Po-212 At-211 Po-211 Rn-222 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228 Ac-228 Ac-225 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227 Fr-223 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234 Pa-234m, Pa-234 Pa-230 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235 Th-231 Pu-241 U-237 Pu-244 U-240, Np-240m Am-242m Am-242, Np-238 Am-243 Np-239 Cm-247 Pu-243 Bk-249 Am-245 Cf-253 Cm-249

b)
Ausgangsnuklide undihre imsäkularenGleichgewicht stehenden Folgenuklide sindnachfolgend dargestellt (die zu berücksichtigende Aktivität ist nur diejenige des Ausgangsnuklids):

Sr-90 Y-90 Zr-93 Nb-93m Zr-97 Nb-97 Ru-106 Rh-106 Ag-108m Ag-108 Cs-137 Ba-137m Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 269 Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) 5)

Ra-228,Ac-228,Th-228,Ra-224,Rn-220,Po-216,Pb-212,Bi-212,Tl-208(0,36),

Po-212 (0,64) Th-234 Pa-234m U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) 5) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233 Am-242m Am-242 Am-243 Np-239

c)
Die Menge kann durch Messung der Zerfallsrate oder Messung der Dosisleistung in einem vorgeschriebenen Abstand von der Quelle bestimmt werden.
d)
Diese Werte gelten nurfürUranverbindungen,diesowohlunternormalenBeförderungsbedingungenalsauchunterUnfall-BeförderungsbedingungendiechemischeFormUF
,UO

F und UO (NO ) einnehmen.

e)
Diese Werte gelten nurfürUranverbindungen,diesowohlunternormalenBeförderungsbedingungenalsauchunterUnfall-BeförderungsbedingungendiechemischeFormUO
,UF

und UCl und sechswertige Verbindungen einnehmen.

f)
Diese Werte gelten für alle in den Fußnoten d) und e) nicht genannten Uranverbindungen.
g)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran. 5) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 270
2.2.7.2.2.2

Für einzelne Radionuklide

a)
die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1
genanntengrundlegendenRadionuklidwerteeinemultilateraleGenehmigungerforderlich.Für
dieseRadionuklidemüssendieAktivitätskonzentrationsgrenzwertefürfreigestellteStoffeund
dieAktivitätsgrenzwertefürfreigestellteSendungengemäßdeninden „Radiation Protection
and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards“ (Strahlenschutz und SicherheitvonStrahlungsquellen:InternationalegrundlegendeSicherheitsnormen),IAEASafety
StandardsSeriesNo.GSRTeil3, IAEO,Wien(2014) aufgestelltenGrundsätzenberechnet

werden. Es ist zulässig, einen A

-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der InternationalenStrahlenschutzkommission(InternationalCommissiononRadiologicalProtection –
ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnetwird, soferndiechemischenFormenjedesRadionuklids sowohlunternormalen
BeförderungsbedingungenalsauchunterUnfall-Beförderungsbedingungenberücksichtigtwerden.AlternativdürfenohneGenehmigungderzuständigenBehördedieRadionuklidwerteder

Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden;

b)
in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen oder als Bauteil des Instruments oder eines anderen Fabrikats enthalten sind und die den Vorschriften des
Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) entsprechen, sind zu dem in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegebenen AktivitätsgrenzwertfüreinefreigestellteSendungalternativegrundlegendeRadionuklidwertezugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen AktivitätsgrenzwertefüreinefreigestellteSendungmüssengemäßden inGSRTeil3 aufgestellten

Grundsätzen berechnet werden.

Tabelle 2.2.7.2.2.2: GrundlegendeRadionuklidwertefürunbekannteRadionuklideoderGemische

Radioaktiver Inhalt A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 x 10 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10

2.2.7.2.2.3

Bei den Berechnungen von A

und A für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhandensindundinderkein Folgenuklid eineHalbwertszeithat,dieentwedergrößeralszehnTage
odergrößeralsdiedesAusgangsnuklidsist,alseinzelnesRadionuklidzubetrachten;diezuberücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A
-
oder A
-Wert sind die Werte des AusgangsnuklidsdieserZerfallskette.BeiradioaktivenZerfallsketten,indenenein Folgenuklid eineHalbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind

das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 271

2.2.7.2.2.4

erfolgen;

g)
nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz
2.2.7.2.2.4

Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Ra-

dionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:  = i m ) i ( X ) i ( f X , wobeif(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,

X(i) derentsprechendeA
-
oder A
-Wertoder derAktivitätskonzentrationswert fürfreigestellte

Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und X m im Falle von Gemischen der abgeleitete A

-
oder A -Wert, der Aktivitätskonzentrationswert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
2.2.7.2.2.5

Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide

unbekanntsind,dürfendieRadionuklideinGruppenzusammengefasstwerdenundderjeweils
niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze 2.2.7.2.2.4 und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diesebekanntsind,wobeidieniedrigstenRadionuklidwertefürAlphastrahlerbzw.Beta-

/Gammastrahler zu verwenden sind.

2.2.7.2.2.6

Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen,

sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.

2.2.7.2.3

Bestimmung anderer Stoffeigenschaften

2.2.7.2.3.1

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

2.2.7.2.3.1.1

(bleibt offen)

2.2.7.2.3.1.2

LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
LSA-I
(i)
Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten;
(ii)
natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium oder deren Verbindungen oder Gemische, die unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand sind;
(iii)
radioaktive Stoffe, für die der A
-Wertunbegrenztist.SpaltbareStoffedürfennureingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;
(iv)
andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die
geschätztemittlerespezifischeAktivitätdasDreißigfachederWertederindenAbsätzen
2.2.7.2.3.1.3

(gestrichen)

2.2.7.2.3.1.4

(gestrichen)

2.2.7.2.3.1.5

(gestrichen)

2.2.7.2.3.2

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

SCO werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,4 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
(oder überdieGesamtoberflächebeiwenigerals300 cm
),4 x 10

Bq/cm

fürBeta- und

Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der
unzugänglichenOberfläche,gemitteltüber300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebei

weniger als 300 cm ), 4 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.

b)
SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebeiwenigerals 300 cm
),400 Bq/cm
fürBetaund Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm

für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebeiwenigerals300 cm
),8 x 10

Bq/cm

fürBeta- und

Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der
unzugänglichenOberfläche,gemitteltüber300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebei

weniger als 300 cm ), 8 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.

c)
SCO-III: Ein großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer im ADN beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem:
(i)
alle Öffnungen abgedichtet sind, um die Freisetzung radioaktiver Stoffe während der in Absatz 4.1.9.2.4 e) des ADR festgelegten Bedingungen zu verhindern;
(ii)
das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
(iii)
die nicht festhaftende Kontamination auf den äußeren Oberflächen die in Absatz 4.1.9.1.2 des ADR festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet und
(iv)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm , 8 × 10
Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 ×10

Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 273

2.2.7.2.3.3

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

2.2.7.2.3.3.1

Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm

aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.

2.2.7.2.3.3.2

Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn

siedenPrüfungenderAbsätze2.2.7.2.3.3.4bis2.2.7.2.3.3.8unterzogenwerden,folgendeVorschriften erfüllen:
a)
Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Absätze
2.2.7.2.3.3.3

Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss

nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR erfolgen.

2.2.7.2.3.3.4

Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der

in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und

Erhitzungsprüfungoder deninAbsatz 2.2.7.2.3.3.6zugelassenenalternativenPrüfungenunterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in

Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

2.2.7.2.3.3.5

a), b), c) und, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 a) weder zerbrechen

noch zersplittern.

b)
Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 d) oder, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 b) weder schmelzen noch dispergieren.
c)
Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.7 und
2.2.7.2.3.3.5

Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:

a)
Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 des ADR entspricht.
b)
Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange
musseinenDurchmesservon25 mm haben,dieKantensindaufeinenRadiusvon

(3,0  0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung

isteineneueBleiplattezuverwenden.DieStangemussdasPrüfmustersotreffen,dassdie

größtmögliche Beschädigung eintritt.

c)
Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm
und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt.DasPrüfmusteristso auszurichten,dassesdiegrößtmöglicheBeschädigungerleidet,
wennseinemfreienEndemitderflachenSeitederStahlstangeeinSchlagversetztwird.Die
StangemussdasPrüfmustersotreffen,dassdieWirkungdesSchlagsdemfreienFallvon
1,4 kgaus1 mHöheentspricht.DieuntereSeitederStangemusseinenDurchmesservon

25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0  0,3) mm abgerundet.

d)
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 274
2.2.7.2.3.3.6

Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren,

dürfen ausgenommen werden von:

a)
den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die
PrüfmusterwerdenalternativderStoßempfindlichkeitsprüfunggemäßNormISO 2919:2012

„Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation“ unterzogen:

(i)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;
(ii)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist.
b)
der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:2012 „Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation“ unterzogen werden.
2.2.7.2.3.3.7

Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Aus-

laugprüfung durchzuführen:

a)
Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die
PrüfungzuverwendendeWasservolumenmussausreichendsein,dassamEndedesZeitraumsvonsiebenTagendasfreieVolumendesnichtabsorbiertenundungebundenenWassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss
zuBeginneinenpH-Wertvon6bis8undeinemaximaleLeitfähigkeitvon1 mS/mbei20 C

aufweisen.

b)
Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50  5) C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
c)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
d)
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
e)
Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50  5) C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
f)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
2.2.7.2.3.3.8

Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simu-

lieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:

a)
Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
(i)
Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
(ii)
Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50  5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
(iii)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(iv)
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
(v)
Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
b)
Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 „Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen“ beschriebenen Prü- fungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind umfassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 275
2.2.7.2.3.3.8

2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undicht-

heitsrate beidem volumetrischenDichtheitsprüfverfahren gemäßNormISO 9978:1992 „Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen“ den anwendbaren und von

der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.

2.2.7.2.3.4

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe

2.2.7.2.3.4.1

Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforder-

lich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 des ADR die folgenden Vorschriften erfüllt:

a)
Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.
b)
Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 des ADR festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 μm den Wert von 100 A nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.
c)
Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A nicht
übersteigen.BeiderAnwendungdieserPrüfungsinddieinAbsatzb)festgelegtenBeschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.
2.2.7.2.3.4.2

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:

EinPrüfmuster,daseinengeringdispergierbarenradioaktivenStoffdarstelltodersimuliert,muss
derinUnterabschnitt6.4.20.3festgelegtengesteigertenErhitzungsprüfungundderinUnterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes

Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz

2.2.7.2.3.4.3

muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR entsprechen.

2.2.7.2.3.4.3

festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt

werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.

2.2.7.2.3.4.3

Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage

langinWasserbeiUmgebungstemperatureinzutauchen.DasfürdiePrüfungzuverwendende

Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie

VolumendesnichtabsorbiertenundungebundenenWassersnochmindestens10%desVolumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und
einemaximaleLeitfähigkeitvon1mS/mbei20°Caufweisen.ImAnschlussandassiebentägige

Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

2.2.7.2.3.4.4

Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und

2.2.7.2.3.5

f) freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Be-

förderung), soweit für die Sendung zutreffend;

Europäisches Übereinkommen über die internationale BeförderungTeil 5 -
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen(ADN) Vorschriften für den Versand

ADN 2025 © CCNR 2024 782

h)
für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für
Versandstückeineiner Umverpackung, einem Container odereinem Beförderungsmittel muss

eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des

Containers oder des Beförderungsmittels und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jeder Container oderjedes Beförderungsmittels beigefügtwerden.SindaneinemZwischenentladeort
einzelneVersandstückeausder Umverpackung,dem Container oderdem Beförderungsmittel

zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;

i)
falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk „BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG“;
j)
bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I, SCO-II- und SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A -Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A -Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A -Wertes Null sein.
2.2.7.2.3.5

erfüllt sind.

Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der ÄtzwirkunganwendbarenVorschriftengeltendieVorschriftendesUnterabschnitts5.1.3.2,derAbsätze
2.2.7.2.3.5

Spaltbare Stoffe

SpaltbareStoffeundVersandstücke,diespaltbareStoffeenthalten, müssenderjeweiligen
„SPALTBAR“-EintragunggemäßTabelle2.2.7.2.1.1zugeordnetwerden,esseidenn,siesind
durcheine derVorschriftendernachfolgendenAbsätze a) bisf)ausgenommen undwerden nach
denVorschriftendesAbsatzes7.1.4.14.7.4.3befördert.AlleVorschriftengeltennurfürStoffein
Versandstücken,welchedieVorschriftendesUnterabschnitts6.4.7.2desADRerfüllen,essei

denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.

a)
Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit
einemGesamtgehaltvonPlutoniumundUran-233,der1 %derUran-235-Massenichtübersteigt, vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamtenStoffverteilt. AußerdemdarfUran-235keine gitterförmigeAnordnungbilden,wennesin

metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.

b)
Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235
von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der UranMassenichtübersteigt,undmiteinemAtomzahlverhältnisvonStickstoffzuUran(N/U)von

mindestens 2.

c)
Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:
(i)
in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;
(ii)
der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 276
(iii)
die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in Absatz 7.1.4.14.7.4.3 c) vorgesehenen Sendungsgrenzwert.
d)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt,
dasVersandstückwirdunterdeminAbsatz7.1.4.14.7.4.3 d)vorgesehenenSendungsgrenzwert befördert.
e)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt gemäß den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3 e).
f)
Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3 b) und der Absätze
2.2.7.2.3.6

Spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-

nommen sind, müssen unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:

a)
den Bedingungen des Unterabschnitts 6.4.11.1 a) des ADR;
b)
den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten 6.4.11.12 b) und 6.4.11.13 b) des ADR für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im Einklang sind.
2.2.7.2.3.6

und 5.1.5.2.1 entspricht.

2.2.7.2.4

Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen

Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.

2.2.7.2.4.1

Klassifizierung als freigestelltes Versandstück

2.2.7.2.4.1.1

Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgen-

den Bedingungen erfüllt:

a)
es handelt sich um ein leeres Versandstück, das radioaktive Stoffe enthalten hat;
b)
es enthält Instrumente oder Fabrikate, welche die in den Spalten (2) und (3) der Tabelle
2.2.7.2.4.1.2

festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten;

c)
es enthält Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind;
d)
es enthält radioaktive Stoffe, welche die in der Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
e)
es enthält weniger als 0,1 kg Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet.
2.2.7.2.4.1.2

Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert

werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 μSv/h. Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder Fabrikate Stoffe Grenzwerte je Einzelstück

a)
Grenzwerte je Versandstück
a)
Grenzwerte je Versandstück
a)
(1) (2) (3) (4) feste Stoffe in besonderer Form 10 -2 A A -3 A in anderer Form 10 -2 A A -3 A flüssige Stoffe 10 -3 A -1 A -4 A Gase Tritium 2 x 10 -2 A 2 x 10 -1 A 2 x 10 -2 A in besonderer Form 10 -3 A -2 A -3 A in anderer Form 10 -3 A -2 A -3 A
a)
Für Radionuklidgemische siehe Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 277
2.2.7.2.4.1.3

Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten

sind,dürfenderUN-Nummer2911RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats nicht größer als 0,1 mSv/h ist;
b)
jedes Instrument oder Fabrikat auf seiner Außenfläche mit dem Kennzeichen „RADIOACTIVE“ versehen ist, mit Ausnahme von:
(i)
radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
(ii)
Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß Absatz 1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte (5) der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und
(iii)
anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für das Kennzeichen „RADIOACTIVE“ zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenflä-
cheso mitdemKennzeichen „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;
c)
die aktiven Stoffe vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen sind (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat);
d)
die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (2) bzw. (3) für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
e)
(bleibt offen)
f)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.
2.2.7.2.4.1.4

Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität,

welchedieinTabelle2.2.7.2.4.1.2Spalte (4) festgelegtenGrenzwertenichtüberschreitet,dürfen
derUN-Nummer2910RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen;
b)
das Versandstück ist mit dem Kennzeichen „RADIOACTIVE“ versehen, und zwar
(i)
entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii)
oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist, und
c)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.
2.2.7.2.4.1.5

Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte

nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg;
b)
die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.2 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b) werden erfüllt.
2.2.7.2.4.1.6

Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichtem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind,

undFabrikate,indenenunbestrahltesnatürlichesUran,unbestrahltesabgereichertesUranoder
unbestrahltesnatürlichesThoriumdieeinzigenradioaktivenStoffesind,dürfenderUN-Nummer
2909RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCK – FABRIKATEAUSNATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM

zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 278

2.2.7.2.4.1.7

Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908

RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCK – LEEREVERPACKUNGzugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen;
b)
die Außenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff;
c)
die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm , überschreitet nicht:
(i)
400 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und
(ii)
40 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler;
d)
alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, sind nicht mehr sichtbar, und
e)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f) oder eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.1.3 für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.
2.2.7.2.4.2

Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) des ADR erfüllt sind.

2.2.7.2.4.3

Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die BegriffsbestimmungfürSCOinAbsatz2.2.7.1.3unddieVorschriftendesAbsatzes2.2.7.2.3.2,desUnterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) des ADR erfüllt sind.
2.2.7.2.4.4

Klassifizierung als Typ A-Versandstück

Versandstücke,dieradioaktiveStoffeenthalten,dürfenalsTypA-Versandstückeklassifiziertwerden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten:

Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:

a)
radioaktive Stoffe in besonderer Form: A ;
b)
alle anderen radioaktiven Stoffe: A . Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:  + j i )j(A )j(C )i(A )i(B , wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A
(i)
der A -Wert für das Radionuklid i ist; C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A
(j)
der A -Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.2.4.5

Klassifizierung von Uranhexafluorid

2.2.7.2.4.5.1

Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:

a)
UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR;
b)
UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, oder
c)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 279
2.2.7.2.4.5.2

Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
für die UN-Nummern 2977 und 2978 darf die Masse an Uranhexafluorid nicht von der für das
VersandstückmusterzugelassenenMasseabweichen,fürdieUN-Nummer3507mussdie

Masse an Uranhexafluorid geringer sein als 0,1 kg;

b)
die Masse an Uranhexafluorid darf nicht größer als ein Wert sein, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, und
c)
das Uranhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der Innendruck darf bei der Übergabe zur Beförderung nicht oberhalb des Luftdrucks liegen.
2.2.7.2.4.6

Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke

2.2.7.2.4.6.1

Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig

klassifiziertsind,sindinÜbereinstimmungmitdemvonderzuständigenBehördedesUrsprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
2.2.7.2.4.6.2

Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulas-

sungszeugnis entsprechen.

2.2.7.2.5

Sondervereinbarungen

RadioaktiveStoffesind alsBeförderungunterSondervereinbarungzu klassifizieren,wennsiegemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen.
2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe ....................................................................................... 279

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8.1

Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1.1

Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut

verursachenoderbeimFreiwerdenmaterielleSchädenananderenGüternoderTransportmitteln

herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst

beiVorhandenseinvonWassereinenätzendenflüssigenStoffoder inGegenwartvonnatürlicher

Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2

Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in

Absatz2.2.8.1.4enthalten.DieÄtzwirkungaufdieHautbeziehtsichaufdieVerursachungeiner

irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.2.8.1.3

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können,

vondenenangenommenwird, dasssienichtätzendfürdieHautsind,istdennochdie

Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz

2.2.8.1.4

Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 – C4 Stoffe sauren Charakters

C1anorganische flüssige Stoffe
C2anorganische feste Stoffe
C3organische flüssige Stoffe
C4organische feste Stoffe

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 280 C5 – C8 Stoffe basischen Charakters C5 anorganische flüssige Stoffe C6 anorganische feste Stoffe C7 organische flüssige Stoffe C8 organische feste Stoffe C9 – C10 Sonstige ätzende Stoffe

C9flüssige Stoffe

C10 feste Stoffe C11 Gegenstände

CFÄtzende entzündbare Stoffe

CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe

CSÄtzende selbsterhitzungsfähige Stoffe

CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe

CWÄtzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe

COÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe

CTÄtzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände

CFTÄtzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COTÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe.
2.2.8.1.4.2

Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der

Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

a)
Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
b)
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
c)
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.
2.2.8.1.4.3

Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der

Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.2.8.1.4.4

Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5,

aufderGrundlagederLängederKontaktzeit,dienötigist,umeine irreversibleSchädigungdes
unverletztenHautgewebes zuverursachen,denVerpackungsgruppenzugeordnetwerden.Für

Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.

2.2.8.1.4.5

Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim

Einatmen von Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei

EinnahmeoderbeiAbsorptiondurchdieHautentsprechendVerpackungsgruppeIIIodereine

geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).

2.2.8.1.5

Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.5.1

In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich

InformationenübereinzelneoderwiederholteExpositionen,zubetrachten,dasieInformationen

liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 281

2.2.8.1.5.2

Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei

unbeabsichtigterExpositiongemachtenErfahrungeninBezugaufdenMenschenzu
berücksichtigen.FehlenErfahrungeninBezugaufdenMenschen,istdie Klassifizierung aufder
GrundlagederErgebnissevonVersuchengemäßOECDTestGuideline 404
vorzunehmen.EinStoffoderGemisch,der/dasinÜbereinstimmung miteinerdieserOECD
TestGuidelinesalsnichtätzendbestimmtistoderin ÜbereinstimmungmitderOECDTest

Guideline 43910)nicht zugeordnet ist, kann für Zwecke des ADN ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend für die Haut angesehen werden. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine

AbgrenzungzwischendenVerpackungsgruppenIIundIIIzulässt,sogiltderStoffoderdas
GemischalsderVerpackungsgruppeIIzugeordnet. WenndiePrüfergebnisseergeben,dassder
Stoff oderdasGemischätzendist,aberdasPrüfverfahrenkeineAbgrenzungzwischenden
Verpackungsgruppenzulässt,somussderStoffoderdasGemischderVerpackungsgruppeI

zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.

6) , 435

7) , 4318) oder9)

2.2.8.1.5.3

Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den

folgenden Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):

a)
Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
b)
Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums
vonbiszu14 TagennacheinerEinwirkungszeitvonmehrals3 Minuten,aberhöchstens

60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.

c)
Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
(i)
die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder
(ii)
von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten
Hautgewebesverursachen,beidenenaberdieKorrosionsrateaufStahl- oderAluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet,wenn dieStoffeanbeidenWerkstoffengeprüftwurden.FürPrüfungenanStahl istder
TypS235JR+CR(1.0037bzw.St37-2),S275J2G3+CR(1.0144bzw.St44-3),ISO 3574,

„Unified Numbering System (UNS)“ G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.

Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. 6) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 „Acute Dermal Irritation/Corrosion“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 „Akute Irritation/Verätzung der Haut“

human epidermis (RHE) test method“ 2016 (OECD-RichtliniefürdiePrüfungvonChemikalien
Nr. 431 „In-vitro-VerätzungderHaut:PrüfmethodemitrekonstruiertermenschlicherEpidermis

(RHE)“ 2016). 9) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 „In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous

Electrical Resistance Test Method (TER)“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von ChemikalienNr.430„In-vitro-VerätzungderHaut:TanskutaneelektrischeWiderstandsprüfmethode

(TER)“ 2015). 10)

OECDGuideline forthetestingofchemicalsNo.439„In VitroSkinIrritation:Reconstructed

Human Epidermis Test Method“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 „In-vitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut“ 2015). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 282 Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I ≤ 3 min ≤ 60 min irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II > 3 min ≤ 1 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurde

2015) . 7) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 „In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion“ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 „In-vitroMembranbarriere-Prüfmethode für die Verätzung der Haut“ 2015). 8) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 „In Vitro Skin Corrosion: reconstructed

2.2.8.1.5.3

c) (ii) zu berücksichtigen.

2.2.8.1.6

Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungs-gruppen:

schrittweises Vorgehen

2.2.8.1.6.1

Allgemeine Vorschriften

Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien

fürZweckederKlassifizierungundderZuordnungvonVerpackungsgruppenaufdasGemisch
angewendetwerdenkönnen.DasVorgehenfürdieKlassifizierungunddieZuordnungvon
VerpackungsgruppenistmehrstufigundhängtvonderMengeanInformationenab,diefürdas
Gemischselbst,fürähnlicheGemischeund/oderfürseineBestandteileverfügbarsind.Das

Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.2.8.1.6.1: Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen nein

AusreichendeDatenzuähnlichen
GemischenfürEinschätzungder

Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar nein ja ja Anwendung der Übertragungsgrundsätze des Absatzes 2.2.8.1.6.2 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Anwendung der Berechnungsmethode in Absatz 2.2.8.1.6.3 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar ja Anwendung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 283

2.2.8.1.6.2

Übertragungsgrundsätze

WurdedasGemischselbstnichtaufseinepotenzielleÄtzwirkungaufdieHautgeprüft,liegen

jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte

Gemischevor,umeineangemesseneKlassifizierungdesGemischesunddieZuordnungdes

Gemisches zu einer Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe

dernachstehendenÜbertragungsgrundsätzeverwendet.Diesstelltsicher,dassfürdas

Klassifizierungsverfahren die verfügbaren Daten in größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.

a)
Verdünnung: Wenn ein geprüftes Gemisch mit einem Verdünnungsmittel verdünnt ist, das nicht
denKriterienderKlasse8entsprichtundkeineAuswirkungenaufdieVerpackungsgruppe
andererBestandteilehat,darfdasneueverdünnteGemischderselbenVerpackungsgruppe

zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.

Bem. In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer

VerstärkungderätzendenEigenschaftenführen.WenndiesderFallist,darfdieser

Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.

b)
Fertigungslose: Es kann angenommen werden, dass die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut
einesgeprüftenFertigungsloseseinesGemischesmitdemeinesanderenungeprüften
FertigungslosesdesselbenHandelsproduktes,wennesvonoderunterÜberwachung
desselbenHerstellersproduziertwurde,imWesentlichengleichwertigist,esseidenn,es

besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.

c)
Konzentration von Gemischen der Verpackungsgruppe I: Wenn ein geprüftes Gemisch, das den
KriterienfüreineAufnahmeindieVerpackungsgruppeIentspricht,konzentriertwird,darfdas
ungeprüfteGemischmitderhöherenKonzentrationohnezusätzlichePrüfungender

Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.

d)
Interpolation innerhalb einer Verpackungsgruppe: Bei drei Gemischen (A, B und C) mit
identischenBestandteilen,wobeidieGemischeAundBgeprüftwurdenundunterdieselbe
VerpackungsgruppeinBezugaufdieÄtzwirkungaufdieHautfallenunddasungeprüfte
GemischCdieselbenBestandteilederKlasse8wiedieGemischeAundBhat,die
KonzentrationenderBestandteilederKlasse8diesesGemischesjedochzwischenden

Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.

e)
Im Wesentlichen ähnliche Gemische liegen vor, wenn Folgendes gegeben ist:
(i)
zwei Gemische: (A + B) und (C + B);
(ii)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen gleich;
(iii)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (A + B) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (C + B);
(iv)
Daten über die Ätzwirkung auf die Haut der Bestandteile A und C sind verfügbar und im Wesentlichen gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut und haben keine Auswirkungen auf die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut des Bestandteils B. Wenn das Gemisch (A + B) oder (C + B) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten klassifiziert ist, dann kann das andere Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden.
2.2.8.1.6.3

Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe

2.2.8.1.6.3.1

Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft

wurdenochgenügendDatenzuähnlichenGemischenverfügbarsind,müssenfürdie

Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden. Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt,

durchdie dasGemisch ätzenderwirdalsdieSumme seinerStoffe.DieseEinschränkunggiltnur,

wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 284

2.2.8.1.6.3.2

Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in

Konzentrationen≥ 1 %berücksichtigtwerdenoderinKonzentrationen< 1 %,soferndiese

Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.

2.2.8.1.6.3.3

Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch

anzusehen ist, und für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im

AblaufdiagramminAbbildung2.2.8.1.6.3angewendetwerden. FürdieseBerechnungsmethode

gelten allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.

2.2.8.1.6.3.4

Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine

SondervorschrifteinspezifischerKonzentrationsgrenzwert(SCL)zugeordnetist,mussdieser

Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden.

2.2.8.1.6.3.5

Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode

angepasstwerden.Diesbedeutet,dassderallgemeineKonzentrationsgrenzwert,sofern

anwendbar, durch den dem Stoff (den Stoffen) zugeordneten spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCLi

)ersetztwerdenmuss;dieangepassteFormelisteingewichteterMittelwertder
verschiedenenKonzentrationsgrenzwerte,diedenverschiedenenStoffenimGemisch zugeordnet

sind: SCL x VG ... SCL x VG GCL x VG i i  + + + , wobei VG x i = Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III) zugeordnet ist GCL = allgemeiner Konzentrationsgrenzwert SCL i = spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung ≥ 1 ist.

DiefürdieBewertung injedemeinzelnenSchrittderBerechnungsmethodezuverwendendenallgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.2.8.1.6.3.
BeispielefürdieAnwendungderobengenanntenFormelkönnendernachfolgendenBem.entnommen werden.

Bem. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel

Beispiel1:EinGemischenthälteinenderVerpackungsgruppeIzugeordnetenätzenden

Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %: Berechnung für die Verpackungsgruppe I: )GCL(5 = → Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I. Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden: Stoff X im Gemischund die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8 Konzentration (conc) im Gemisch in % spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe I spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe II spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 3 30 % keiner keiner B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 2 20 % 10 % keiner C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet 10 keiner keiner keiner Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 285 Berechnung für die Verpackungsgruppe I: , ) I VG SCL ( ) B conc ( ) I VG SCL ( ) A conc (  = + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe II: , ) ( ) ( ) ( ) (  = + II VG SCL B conc II VG GCL A conc Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe III: ) III VG GCL ( ) C conc ( ) III VG GCL ( ) B conc ( ) III VG GCL ( ) A conc (  = + + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. Abbildung 2.2.8.1.6.3: Berechnungsmethode Gemisch, das Stoffe der Klasse 8 enthält ∑VG I i ≥ 1 %? ja ja nein ∑VG I i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i + ∑VG III i ≥ 5 %? nein Klasse 8, Verpackungsgruppe I Klasse 8, Verpackungsgruppe II Klasse 8, Verpackungsgruppe III Klasse 8 nichtanwendbar ja nein nein ja ja Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 286

2.2.8.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als

die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8

Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine nament-

lichgenannteLösungodereinnamentlichgenanntesGemischbzw.eineLösungodereinGemisch,daseinennamentlichgenanntenStoffenthält,sobeschaffenist,dassdieseLösungoder

dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.8.1.9

(gestrichen)

2.2.8.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderli-

chenVorsichtsmaßnahmenzurVerhinderungderMöglichkeiteinergefährlichenZersetzungoder

Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaß- nahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2

Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

-
UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE,
-
chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren,
-
chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert,
-
Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 287
2.2.8.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. C1 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

anorganisch1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.

fest C2 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure Stoffe sauren Charakters 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. C3 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C - C -Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C -C - Homologe) fest C4 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 288 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH C5 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Stoffebasischen Charakters 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C7 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. fest C8 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2801 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C9 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)

andere1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

ätzende Stoffefest

a)
C10 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3147 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUMBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler Gegenstände C11 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 289
NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) flüssig

b)
CF1 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
entzündbar2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
CF2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR,

N.A.G. fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfähig CS fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. flüssig

b)
CW1 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasserreagierend CW fest CW2 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. entzündend (oxidierend) flüssig CO1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. wirkend CO fest CO2 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. flüssig
c)
CT1 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig
d)
CT fest
e)
CT2 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Gegenstände CT3 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN entzündbar, giftig, flüssig
d)
CFT (keineSammeleintragungmitdiesemKlassifizierungscode
vorhanden;soweiterforderlichZuordnungzueinerSammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der TabellederüberwiegendenGefahrinUnterabschnitt2.1.3.10zu

bestimmen ist)entzündend (oxidierend) wirkend, giftig

d)
,e) COT
(keineSammeleintragungmitdiesemKlassifizierungscode
vorhanden;soweiterforderlichZuordnungzueinerSammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der TabellederüberwiegendenGefahrinUnterabschnitt2.1.3.10zu

bestimmen ist) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 290 Fußnoten

a)
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen
Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die ZuordnungskriterienderKlasse8angewendetwerden,vorausgesetzt,zumZeitpunktdesVerladensdes

Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

b)
Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
c)
Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1.
d)
Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1.
e)
UN1690 NATRIUMFLUORID,FEST,UN1812KALIUMFLUORID,FEST,UN2505AMMONIUMFLUORID,UN2674NATRIUMFLUOROSILICAT,UN2856FLUOROSILICATE,N.A.G.,

UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände .............................. 290

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.2.9.1

Kriterien

2.2.9.1.1

Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine

Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.2.9.1.10

entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefähr-

dende Stoffe gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen.

2.2.9.1.10

entsprechen, sind der UN-Nummer 3077 bzw. 3082 oder der Stoffnummer 9005 oder

9006 zuzuordnen.

2.2.9.1.10

Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.2.9.1.10.1

Für die Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung gelten als umweltgefährdende

Stoffe(aquatischeUmwelt)Stoffe,LösungenundGemische,diedenKriterienAkuteGiftigkeit1,
Chronische Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 2 des Kapitels 2.4 (siehe auch 2.1.3.8) entsprechen.Stoffe,dienichtanderenKlassendesADNoderanderenEintragungenderKlasse 9zugeordnetwerdenkönnen,müssendenUN-Nummern3077UMWELTGEFÄHRDENDERSTOFF,
FEST,N.A.G.oder3082UMWELTGEFÄHRDENDERSTOFF,FLÜSSIG,N.A.G.undderVerpackungsgruppe III zugeordnet werden.
2.2.9.1.10.2

ADN) und

Dampfdruck bei 50 °C von < 1 kPa

TypN geschlossen

Ladetankwandung keine Außenhaut • chronische Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N2 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) Typ N offen Ladetankwandung keine Au- ßenhaut • akute Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N3 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) Typ N offen ---------- 6. Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 Typ N offen unabhängiger Ladetank 7. Stoffe der Klasse 9, Stoffnummer 9003

Flammpunkt  60 C und  100 CTyp N offen ----------

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 651 8. Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen

FürStoffe,die inerwärmtem Zustand befördertwerden müssen,wird derLadetanktyp in

Abhängigkeit der Beförderungstemperatur nach folgender Tabelle bestimmt: Maximale Beförderungstemperatur T in ºC Typ N Typ C T  80 2 2 80 < T  115 1 + Bem. 25 1 + Bem. 26 T > 115 1 1 1 = Ladetanktyp: unabhängiger Ladetank 2 = Ladetanktyp: integraler Ladetank

Bem. 25 = Bemerkung Nr. 25 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C.

Bem. 26 = Bemerkung Nr. 26 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C. 9. Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen – CMR-Stoffe - (Kategorien 1A und

1BgemäßdenKriterienderKapitel3.5,3.6und3.7desGHS

5)

), soweitsiebereitsauf

Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind C Krebserzeugend M Erbgutverändernd

R Fortpflanzungsgefährdend Typ N geschlossen LadetankwandungkeineAußenhaut; ÖffnungsdruckÜberdruck-

/Hochgeschwindigkeitsventil

mindestens10kPaund,wenn
InnendruckdesLadetanks höher
als10 kPa,mitBerieselungsanlage;(BerechnungdesDampfdrucks nach der Formel für Spalte (10), jedoch v

a = 0,03).

10. AufderWasseroberflächeschwimmendeStoffe(„Floater“)oderaufden Gewässergrund

absinkende Stoffe („Sinker“) (Kriterien nach 2.2.9.1.10.5), soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 3 bis 9 zugeordnet sind und sich für sie aus der vorgenannten Einteilung ein Typ N ergibt

Typ N offen LadetankwandungkeineAußenhaut

B. Spalte (9): Bestimmung der Ladetankausrüstung (1) Kühlanlage Ob eine Kühlanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. (2) Ladungsheizmöglichkeit Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,

-
wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer oder gleich 15 °C ist oder
-
wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer als 0 °C und kleiner als 15 °C ist und die Außentemperatur höchstens 4 K über dem Schmelzpunkt liegt. In
derSpalte (20) wirddie Bemerkung6 eingetragensowiedieTemperatur,diesich

ergibt aus: Schmelzpunkt + 4 K. (3) Berieselungsanlage Ob eine Berieselungsanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. 5)

DabishernochkeineinternationalverbindlicheListevonCMR-StoffenderKategorie1Aund1Bexistiert,

findet hier in der Übergangszeit, bis zum Vorliegen einer solchen Liste, die Liste der CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geänderten Fassung Berücksichtigung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 652 (4) Ladungsheizungsanlage an Bord Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich

-
bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, da beim Wiederaufheizen gefährliche Reaktionen nicht auszuschließen sind, und
-
bei Stoffen, deren Temperatur zuverlässig mindestens 15 K unter dem Flammpunkt des Stoffes gehalten werden muss. C. Spalte (10): Bestimmung des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
DerÖffnungsdruckdesHochgeschwindigkeitsventilsistfürTypC-SchiffeaufderGrundlage

des Innendrucks des Ladetanks, aufgerundet auf 5 kPa, festzulegen. Für die Berechnung des Innendrucks wird nachstehende Formel benutzt: a t t a Da a max Ob max P v v ) P P ( v k P P −     +    − −  + = a max D T T k = , wobei: P max : Maximaler Innendruck in kPa P Ob max

: Dampfdruck(absolut)beimaximalerOberflächentemperaturderFlüssigkeitin

kPa P Da : Dampfdruck (absolut) bei Einfülltemperatur in kPa P o : Luftdruck in kPa v a : Relatives freies Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks  : Kubischer Ausdehnungskoeffizient in K -1  t : Mittlerer Temperaturanstieg der Flüssigkeit bei Erwärmung in K T D max : Maximale Dampftemperatur in K T a : Einfülltemperatur in K k : Temperaturkorrekturfaktor t Ob : Maximale Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in °C In der Formel werden die folgenden Ausgangsgrößen benützt: P Ob max : bei 50 °C bzw. 30 °C P Da : bei 15 °C P o : 101,3 kPa v a : 5 % = 0,05  t : 5 K T Dmax : 323 K und 310,8 K T a : 288 K t Ob : 50 °C und 30 °C D. Spalte (11): Bestimmung des höchsten Füllungsgrads der Ladetanks Wenn sich aus der in Absatz A aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps

-
ein Typ G ergibt: 91 %, für tiefgekühlte Stoffe jedoch 95 %
-
ein Typ C ergibt: 95 %
-
ein Typ N ergibt: 97 %, für geschmolzene Stoffe und für entzündbare flüssige Stoffe mit 175 kPa  P d 50  300 kPa jedoch 95 %. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 653 E. Spalte (13): Bestimmung der Art der Probeentnahmeeinrichtung 1 = geschlossen: - Stoffe, die in Drucktanks und in Membrantanks zu befördern sind
-
Stoffe mit Gefahr 6.1 in Spalte (5), die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
-
stabilisierte Stoffe, die unter Inertgasabdeckung zu befördern sind
2 = teilweise geschlossen: - alleübrigenStoffe,fürdieeinTypCgefordertwird oder
StoffemitCMR-Eigenschaften,fürdieeinTypNmitgeschlossenen Ladetanks gefordert wird
-
Stoffe mit Gefahr CMR in Spalte (5), für die keine geschlossene Probeentnahme gefordert wird 3 = offen: - alle übrigen Stoffe F. Spalte (14): Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt ist
nein- alleStoffemit Buchstabe T imKlassifizierungscodegemäß

Spalte (3b) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2

ja- alle übrigen Stoffe

G. Spalte (15): Bestimmung der Temperaturklasse Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Selbstentzündungstemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet: Temperaturklasse Zündtemperatur T der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase in °C T 1 T > 450 T 2 300 < T  450 T 3

200 < T 300

T 4 135 < T  200 T 5 100 < T  135 T 6 85 < T  100

FallsExplosionsschutzerforderlichistunddie Selbstentzündungstemperaturnichtbekanntist,

muss die als sicher geschätzte Temperaturklasse T 4 eingetragen werden. H. Spalte (16): Bestimmung der Explosionsgruppe

DieentzündbarenStoffewerdenaufderGrundlageihrerNormspaltweitederjeweiligenExplosionsgruppe zugeordnet.

Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach IEC 60079-20-1. Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden: Explosionsgruppe Normspaltweite in mm II A > 0,9 II B  0,5 bis  0,9 II C < 0,5 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 654

BeiautonomenSchutzsystemenwerdenzusätzlichfürdieExplosionsgruppeIIBfolgende

Untergruppen unterschieden: Explosions(unter)gruppe Normspaltweite in mm II B1 > 0,85 bis  0,9 II B2 > 0,75 bis  0,85 II B3 > 0,65 bis  0,75 II B  0,5 bis  0,65

FallsExplosionsschutzerforderlichistunddieDatenbezüglichExplosionsschutznicht vorliegen,

muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden. I. Spalte (17): Bestimmung, ob Explosionsschutz erforderlich ist ja - für Stoffe, die einen Flammpunkt ≤ 60 °C besitzen

-
für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen, bei einer Temperatur von weniger als 15 K unterhalb des Flammpunktes
-
für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen, bei einer Temperatur von 15 K oder mehr unterhalb des Flammpunktes und wenn in Spalte (9) (Ladetankausrüstung) nur eine Ladungsheizmöglichkeit (2) und keine Ladungsheizungsanlage an Bord (4) gefordert wird
-
für entzündliche Gase nein - für alle übrigen Stoffe J. Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist • PP: bei allen Stoffen der Klassen 1 bis 9 • EP: bei allen
-
Stoffen der Klasse 2 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizierungscode,
-
Stoffen der Klasse 3 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizierungscode,
-
Stoffen der Klasse 4.1,
-
Stoffen der Klasse 6.1,
-
Stoffen der Klasse 8,
-
Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5,
2.2.9.1.10.2

Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als umweltgefährdende Stoffe die in 2.2.9.1.10.1 ge-

nanntenStoffe,LösungenundGemischesowie Stoffe,diedenKriterienAkuteGiftigkeit2,Akute

Giftigkeit 3 oder Chronische Giftigkeit 3 des Kapitels 2.4 entsprechen. Der Gruppe „N1“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Akute Giftigkeit 1“ oder „Chronische Giftigkeit 1“ erfüllt. Der Gruppe „N2“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Chronische Giftigkeit 2“ oder „Chronische Giftigkeit 3“ erfüllt. Der Gruppe „N3“ wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien „Akute Giftigkeit 2“ oder „Akute Giftigkeit 3“ erfüllt.

Stoffe,diedenKriterien des Absatzes 2.2.9.1.10.1entsprechen,sinddenEintragungenUN3082
UMWELTGEFÄHRDENDERSTOFF,FLÜSSIG,N.A.G.oderUN3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN zuzuordnen. Stoffe, die den zusätzlichen Kriterien
diesesAbsatzesentsprechen,sindderStoffnummer9005UMWELTGEFÄHRDENDER

STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder der Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 294

2.2.9.1.10.3

Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

11)

alsumweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind
UngeachtetderVorschriften desAbsatzes2.2.9.1.10.1und wennDatenfüreineEinstufungnach

den Kriterien der Absätze 2.4.3 und 2.4.4 nicht vorliegen,

a)
muss ein Stoff oder ein Gemisch als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) eingestuft
werden,wennihmnachderVerordnung (EG)Nr. 1272/200811)
dieKategorie(n)Aquatisch

Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen);

b)
darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) für Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung im Sinne des Absatzes 2.2.9.10.1 angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss.
2.2.9.1.10.4

(bleibt offen)

2.2.9.1.10.5

Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als schwimmende Stoffe (Floater) Stoffe, Lösungen und

Gemische, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:* Wasserlöslichkeit < 0,1 %

Dampfdruck< 0,3 kPa

relative Dichte ≤1,000.

FürdieBeförderunginTankschiffengeltenalsabsinkendeStoffe(Sinker)Stoffe,Lösungenund

Gemische, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:* Wasserlöslichkeit < 0,1 % relative Dichte > 1,000. * Die für die Anwendung des GESAMP-Modells zu verwendenden Werte der relativen Dichte, des Dampfdrucks und der Wasserlöslichkeit sind die Werte bei 20 °C.

2.2.9.1.11

Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

Genetisch veränderteMikroorganismen(GMMO)undgenetischveränderteOrganismen(GMO)
sindMikroorganismenundOrganismen,indenendasgenetischeMaterialdurchgentechnische

Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, die in der Natur nicht vorkommt. Sie sind

derKlasse9(UN-Nummer3245)zuzuordnen,wennsienichtder Begriffsbestimmung für giftige

Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).

2. GMMOoderGMOunterliegennichtdenVorschriftendes ADN,wennsievondenzuständigenBehördenderUrsprungs-,Transit- undBestimmungsländerzurVerwendung

zugelassen wurden. 12)

3. PharmazeutischeProdukte(wieImpfstoffe),diein einerzurVerabreichungbereiten

Form verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem ADN. 11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur

ÄnderungundAufhebungderRichtlinien67/548/EWGund 1999/45/EGund zurÄnderungder

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 12)

SieheTeilCderRichtlinie2001/18/EGdesEuropäischen Parlamentsund desRates überdie
absichtlicheFreisetzunggenetischveränderterOrganismenindieUmweltundzurAufhebung
derRichtlinie90/220/EWGdesRates(AmtsblattderEuropäischenGemeinschaftenNr.L106
vom17.April2001,Seiten8bis14)undVerordnung(EG)Nr.1829/2003desEuropäischen
ParlamentsunddesRatesübergenetischveränderteLebensmittelundFuttermittel(Amtsblatt

der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025

© CCNR 2024 295 4. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichenErkenntnisse keinepathogenenAuswirkungenaufMenschen, TiereundPflanzen
habenunddieinBehältnissenbefördertwerden,diegeeignetsind,sowohl einEntweichenderTierealsaucheinenunzulässigenZugriffsicherzuverhindern,unterliegen
nichtdenVorschriftendesADN.DiefürdenLuftverkehrvomInternationalenLuftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen „Live Animals Regulations, LAR“ (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die

Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.

5. LebendeTieredürfennichtdazubenutztwerden,derKlasse9zugeordnetegenetisch
veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andereWeisebefördertwerden. GenetischverändertelebendeTieremüssennachden
vondenzuständigenBehördenderUrsprungs- undBestimmungsländerfestgelegten

Bedingungen befördert werden.

2.2.9.1.12

(gestrichen)

2.2.9.1.13

Erwärmte Stoffe

Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderungaufgegebenwerden.SieumfassenauchfesteStoffe,diebeioderüber240 °Cbefördert

oder zur Beförderung aufgegeben werden.

Bem. 1. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen. 2. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60° C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb

desFlammpunktserwärmtzurBeförderungaufgegebenoderbefördertwerden,sind

Stoffe der Klasse 3, Stoffnummer 9001.

2.2.9.1.14

Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und

nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen

elektrischeDoppelschicht-Kondensatoren(miteinerEnergiespeicherkapazitätvonmehrals

0,3 Wh) Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten. Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet, wenn sie in loser Schüttung oder in Tankschiffen befördert werden.

-
UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL

Bem. Feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel werden in Übereinstimmung mit dem im

HandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt39festgelegtenVerfahrenklassifiziert.
-
UN 2216 FISCHMEHL, STABILISIERT (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett) oder
-
UN 2216 FISCHABFALL, STABILISIERT (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett);
-
Stoffnummer 9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND HÖCHSTENS 100 °C, die nicht anderen Klassen oder der Klasse 9 zuzuordnen sind. Wenn diese Stoffe auch
derStoffnummer9005oderderStoffnummer9006zugeordnetwerdenkönnen,sohatStoffnummer 9003 Vorrang;
-
Stoffnummer 9004 DIPHENYLMETHAN-4,4‘-DIISOCYANAT;
-
Stoffnummer 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN, der nicht der UN-Nummer 3077 zugeordnet werden kann;
-
Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., der nicht der UNNummer 3082 zugeordnet werden kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 296

Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADN: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 13) , UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,

UN 3334 FLÜSSIGERSTOFF,DENFÜRDIE LUFTFAHRTGELTENDENVORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,
UN 3335 FESTERSTOFF,DENFÜRDIELUFTFAHRTGELTENDENVORSCHRIFTEN

UNTERLIEGEND, N.A.G.

2.2.9.1.15

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (4) angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

2.2.9.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M2 Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M4 Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M5 Rettungsmittel M6 – M8 Umweltgefährdende Stoffe M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M9 – M10 Erwärmte Stoffe M9 flüssige Stoffe M10 feste Stoffe M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen

M12 AndereStoffeundGegenstände,diewährendderBeförderunginTankschiffeneine

Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

2.2.9.1.3

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

DiederKlasse9zugeordnetenStoffeundGegenständesindinKapitel3.2TabelleAaufgeführt.
Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in ÜbereinstimmungmitdenAbsätzen2.2.9.1.4bis2.2.9.1.8,2.2.9.1.10,2.2.9.1.11,2.2.9.1.13und

2.2.9.1.14.

2.2.9.1.4

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 291

2.2.9.1.5

Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können

Stoffeund Gegenstände,dieimBrandfallDioxinebildenkönnen,umfassenpolychlorierteBiphenyle(PCB)undTerphenyle(PCT)undpolyhalogenierteBiphenyleundTerphenylesowieGemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.

Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2.2.9.1.6

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.

2.2.9.1.7

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien

2.2.9.1.7.1

Lithiumbatterien

SofernimADNnichtsanderesvorgeschriebenist(z.B.fürBatterie-Prototypenundkleine
ProduktionsserienvonBatteriengemäß Sondervorschrift310oderbeschädigteBatteriengemäß

Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.

Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389.

ZellenundBatterien,ZellenundBatterieninAusrüstungenoderZellenundBatterienmit

Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die
AnforderungenallerPrüfungendesHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt
2.2.9.1.7.1

a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überla-

dung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind.

Die Batterienmüssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in
GestellenoderSchränken),sodassbeiStößen,BelastungenundVibrationen,dienormalerweise
währendderBeförderungauftreten,Kurzschlüsse,eineunbeabsichtigteBedienungundnennenswerteBewegungeninderGüterbeförderungseinheitverhindertwerden.GefährlicheGüter,diefür
densicherenundordnungsgemäßenBetriebderGüterbeförderungseinheiterforderlichsind(z. B.
FeuerlöschsystemeundKlimaanlagen),müsseninderGüterbeförderungseinheitordnungsgemäß

befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Gefährliche

Güter,diefürdensicherenundordnungsgemäßenBetriebderGüterbeförderungseinheitnichterforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden.
Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Mit Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des RID oder des ADR vorgesehenen Fälle muss die Güterbeförderungseinheit auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenenTafelninÜbereinstimmungmitUnterabschnitt5.3.2.2undmitGroßzetteln(Placards)in

Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.

390 Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien,diemitAusrüstungenverpacktsind,enthält,geltenfolgendeVorschriftenfürZweckeder

Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:

a)
Das Versandstück muss mit „UN 3091“ bzw. „UN 3481“ gekennzeichnet sein. Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Ionen-Batterien als auch Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit
AusrüstungenverpacktundinAusrüstungenenthaltensind,mussdasVersandstücksogekennzeichnetsein,wieesfürbeideBatterietypenvorgeschriebenist.Knopfzellen-Batterien,

die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.

b)
Im Beförderungspapier muss „UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ bzw. „UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN
VERPACKT“angegebenwerden.WenndasVersandstücksowohlLithium-Metall-Batterien

als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen

enthaltensind,mussimBeförderungspapiersowohl„UN3091LITHIUM-METALLBATTERIEN,MITAUSRÜSTUNGENVERPACKT“alsauch„UN3481LITHIUM-IONENBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ angegeben werden.

391 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 691

392 BeiderBeförderungvonGasspeichersystemen,diefürdenEinbauinKraftfahrzeugenausgelegt

und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur

Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften desUnterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
a)
Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: Flüssiggas-Behälter UN-Regelung Nr. 67 Revision 2 Einheitliche Bedingungen über die: I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung UN-Regelung Nr. 115 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) UN-Regelung Nr. 110 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird, II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem UN-Regelung Nr. 115 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem ISO 11439:2013 Gasflaschen – Hochdruck-Flaschen für die fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge ISO 15500 Reihe Road vehicles – Compressed natural gas (CNG) fuel system components – gegebenenfalls mehrere Teile Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 692 ANSI NGV 2 Compressed natural gas vehicle fuel containers CSA B51 Part 2:2014 Boiler, pressure vessel, and pressure piping code – Part 2 Requirements for high-pressure cylinders for on-board storage of fuels for automotive vehicles (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitungen – Teil 2: Vorschriften für Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen Speicherung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) Wasserstoff-Druckbehälter Global Technical Regulation (GTR) No. 13 Global technical regulation on hydrogen and fuel cell vehicles (Globale technische Regelung über mit Wasserstoff und mit Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahrzeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) ISO/TS 15869:2009 Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoffgemische – Kraftstofftanks für Landfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 79/2009 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG Verordnung (EU) Nr. 406/2010 Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen UN-Regelung Nr. 134 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben werden. CSA B51 Part 2:2014 Boiler, pressure vessel, and pressure piping code – Part 2: Requirements for high-pressure cylinders for on-board storage of fuels for automotive vehicles (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitungen – Teil 2: Vorschriften für Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen Speicherung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge)
Gasbehälter,dieinÜbereinstimmungmitfrüherenAusgabenentsprechenderNormenoder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der
ZulassungderFahrzeuge,fürwelchedieGasbehälterausgelegtundgebautwurden,anwendbar

waren, dürfen weiterhin befördert werden.

b)
Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.

Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013

Gasflaschen – PrüfungderFlascheninstallationundWiederholungsprüfungvon
Gashochdruck-FlaschenzumMitführenfürdenBrennstoffbeierdgasbetriebenen

Fahrzeugen) entnommen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 693

2. WenndieGasspeichersystemenichtdichtoderüberfülltsindoderBeschädigungen
aufweisen,dieihreSicherheitbeeinträchtigenkönnten(z. B.imFalleeinessicherheitstechnischenRückrufs),dürfensienurinBergungsdruckgefäßengemäß ADN

befördert werden.

c)
Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind.
d)
Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert.
e)
Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) des ADR beschriebenen Methoden geschützt.
f)
Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt.
g)
Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die
KennzeichenundGefahrzettelungeachtetderVorschriftendesKapitels5.2aufderHandhabungseinrichtung angebracht werden.
h)
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden:
(i)
die Anzahl der Gasspeichersysteme und
(ii)
bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier:
Beispiel 1: „UN 1971 ERDGAS,VERDICHTET,2.1,1GASSPEICHERSYSTEMMIT

INSGESAMT 50 L, 200 BAR“.

Beispiel 2: „UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS,GEMISCH,VERFLÜSSIGT,
N.A.G.,2.1,3 GASSPEICHERSYSTEMEMITEINERNETTOMASSEDES

GASES VON JEWEILS 15 KG“. 393 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden. 394 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. 395 Diese Eintragung darf nur für feste medizinische Abfälle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden.

396 UngeachtetderVorschriftendesUnterabschnitts4.1.6.5desADRdürfengroßeundwiderstandsfähigeGegenständemitangeschlossenenGasflaschenmitgeöffnetenVentilen befördertwerden,

vorausgesetzt:

a)
die Gasflaschen enthalten Stickstoff der UN-Nummer 1066, verdichtetes Gas der UN-Nummer 1956 oder Luft, verdichtet (Druckluft) der UN-Nummer 1002;
b)
die Gasflaschen sind mit dem Gegenstand durch Druckregler und feste Rohrleitungen so verbunden, dass der Druck des Gases (Überdruck) im Gegenstand 35 kPa (0,35 bar) nicht überschreitet;
c)
die Gasflaschen sind ordnungsgemäß gesichert, so dass sie sich in Bezug auf den Gegenstand nicht bewegen können, und sind mit widerstandsfähigen und druckbeständigen Schläuchen und Rohren ausgestattet; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 694
d)
die Gasflaschen, Druckregler, Rohrleitungen und anderen Bauteile sind während der Beförderung durch Verschläge aus Holz oder andere geeignete Mittel vor Beschädigungen und Stößen geschützt;
e)
das Beförderungspapier enthält folgenden Vermerk: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 396“;
f)
Güterbeförderungseinheiten, die Gegenstände enthalten, die mit Flaschen mit offenen Ventilen befördert werden, die ein Gas enthalten, von dem eine Erstickungsgefahr ausgeht, sind gut belüftet und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.5.3.6 gekennzeichnet.
397 Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationeninnerhalbdieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.

398 Diese Eintragung gilt für Butene, Gemisch, But-1-en, cis-But-2-en und trans-But-2-en. Für Isobuten siehe UN-Nummer 1055.

Bem. Wegen zusätzlicher Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.2 e). 399 (bleibt offen)

400 Natrium-Ionen-Zellenund -BatteriensowieNatrium-Ionen-Zellenund -BatterieninAusrüstungen
odermitAusrüstungenverpackt,dieversandfertigvorbereitetundzurBeförderungaufgegeben

werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprüfbar (z. B. Stromschiene zwischen den Polen);
b)
jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 a), b), d), e) und f);
c)
jedes Versandstück ist in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.9 gekennzeichnet;
d)
mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, ist
jedesVersandstückinderLage,einerFallprüfungaus1,2mHöheinbeliebigerAusrichtung

standzuhalten, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschädigt werden, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) möglich ist, und ohne dass der Inhalt austritt;

e)
Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, sind gegen Beschädigung geschützt.
WennBatterieninAusrüstungeneingebautsind,sinddieAusrüstungeninwiderstandsfähigen

Außenverpackungen verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug

aufdenFassungsraumderVerpackungunddiebeabsichtigteVerwendungderVerpackung
ausreichendstarkunddimensioniertist,esseidenn,dieBatterieistdurchdieAusrüstung,in

der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt;

f)
jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, enthält nur gefährliche Güter, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 und in einer Menge
zugelassensind,welchedieinKapitel3.2TabelleASpalte(7a)angegebeneMengenicht

überschreitet.

401 Natrium-Ionen-Zellenund -BatterienmiteinemorganischenElektrolytmüssenunterderUNNummer3551bzw.3552befördertwerden.Natrium-Ionen-Zellenund -BatterienmiteinemwasserhaltigenAlkali-ElektrolytmüssenunterderUN-Nummer2795befördertwerden.Batterien,die

metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.

402 Stoffe,dieunterdieserEintragungbefördertwerden,dürfenbei70°CeinenDampfdruckvon

höchstens 1,1 MPa (11 bar) und müssen bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben.

403 UnterdieseEintragungfallendeMembranfilterausNitrocellulosemiteinemNitrocellulose-Gehalt
vonhöchstens53g/m
undeinerNitrocellulose-Nettomassevonhöchstens300gjeInnenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m
verpackt,diezwischenjeder

Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 695

b)
sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird:
(i)
dicht gewickelte Rollen, die in Kunststofffolie von mindestens 80 g/m oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von höchstens 0,1 % gemäß der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind;
(ii)
Blätter, die in Pappe von mindestens 250 g/m
oderinAluminiumbeutelnmiteiner
Sauerstoffdurchlässigkeitvonhöchstens0,1%gemäßderNormISO15105-1:2007

verpackt sind;

(iii)
Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe von mindestens 250 g/m
odereinzelninBeutelnausPapierundKunststoffvoninsgesamtmindestens100g/m

verpackt sind.

404 Fahrzeuge,diedurchNatrium-Ionen-Batterienangetriebenwerdenunddiekeineanderen
gefährlichenGüterenthalten,unterliegennichtdenübrigenVorschriftendesADN,wenndie

Batterie in einer Weise kurzgeschlossen ist, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Batterie muss leicht nachprüfbar sein (z. B. Stromschiene zwischen den Polen). 405 (bleibt offen)

406 UnterdieseEintragungfallendeStoffedürfeninDruckgefäßenmithöchstens1000mlInhaltin
ÜbereinstimmungmitdenVorschriftenfürbegrenzteMengendesKapitels3.4befördertwerden.
DasDruckgefäßmussdenVorschriftendesUnterabschnitts4.1.4.1desADR

Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum

vonhöchstens15,2MPa∙l(152bar∙l)nichtüberschreiten.DieDruckgefäßedürfennichtmit

anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.

407 Feuerlöschmittel-DispergiervorrichtungensindGegenstände,dieeinenpyrotechnischenSatz
enthaltenunddafürvorgesehensind,beiAuslösungeinFeuerlöschmittel(oder -aerosol)zu
versprühen,unddiekeineanderengefährlichenGüterenthalten.DieseGegenständemüssen

versandfertig verpackt die Kriterien für die Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S erfüllen, wenn

sieinÜbereinstimmungmitderPrüfreihe6c)desHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilI
Abschnitt16geprüftwerden.DieVorrichtungmussentwedermitentferntenAuslöseeinrichtungen
odermitmindestenszweiunabhängigenMittelnzurVerhinderungeinerunbeabsichtigten

Auslösung befördert werden.

Feuerlöschmittel-DispergiervorrichtungendürfennurdannderKlasse9,UN-Nummer3559

zugeordnet werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Vorrichtung erfüllt die Ausschlusskriterien des Absatzes 2.2.1.1.8.2 b), c) und d);
b)
das Löschmittel gilt in Übereinstimmung mit internationalen oder regionalen Normen (z. B. der Norm des nationalen Feuerschutzverbandes der Vereinigten Staaten von Amerika für ortsfeste Aerosol-Feuerlöschsysteme NFPA 2010) als sicher für normal genutzte Räume;
c)
der Gegenstand ist so verpackt, dass die Temperaturen an der Außenseite des Versandstücks im Falle einer Auslösung 200 °C nicht überschreiten;
d)
diese Eintragung wird nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes4) verwendet. Diese Eintragung gilt nicht für „SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung“, die in der Sondervorschrift 280 (UN-Nummer 3268) beschrieben sind. 4)
WenndasHerstellungslandkeineVertragsparteidesADNist,mussdieZustimmungvonder

zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 696 408 Diese Eintragung gilt nur für wässerige Lösungen, die aus Wasser, Tetramethylammoniumhydroxid

(TMAH)undnichtmehrals1%anderenBestandteilenbestehen.AndereZubereitungen,die

Tetramethylammoniumhydroxid enthalten, müssen einer entsprechenden Gattungseintragung oder

n.a.g.-Eintragungzugeordnetwerden(z.B.UN2927GIFTIGERORGANISCHERFLÜSSIGER

STOFF, ÄTZEND, N.A.G.), mit folgenden Ausnahmen:

a)
andere Zubereitungen, die ein Tensid in einer Konzentration von mehr als 1 % und mindestens
8,75%Tetramethylammoniumhydroxidenthalten,sindderEintragungUN2927GIFTIGER
ORGANISCHERFLÜSSIGERSTOFF,ÄTZEND,N.A.G.,VerpackungsgruppeIzuzuordnen;

und

b)
andere Zubereitungen, die ein Tensid in einer Konzentration von mehr als 1 % und mehr als
2,38%,aberwenigerals8,75%Tetramethylammoniumhydroxidenthalten,müssender
EintragungUN2927,GIFTIGERORGANISCHERFLÜSSIGERSTOFF,ÄTZEND,N.A.G.,

Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. 409 - 499 (bleibt offen) 500 (gestrichen) 501 Naphthalen, geschmolzen, siehe UN 2304.

502 UN2006KunststoffaufNitrocellulosebasis,selbsterhitzungsfähig,n.a.g., undUN2002Zelluloid,

Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2. 503 Phosphor, weiß, geschmolzen, siehe UN 2447.

504 UN1847Kaliumsulfid,hydratisiertmitmindestens30 %Kristallwasser,UN1849Natriumsulfid,
hydratisiertmitmindestens30 %Kristallwasserund UN2949Natriumhydrogensulfid,hydratisiert

mit mindestens 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 8. 505 UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2. 506 Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1. 507 UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1.

508 UN1871TitanhydridundUN1437Zirkoniumhydrid sindStoffederKlasse4.1.UN2870Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2.

509 UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8. 510 UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8. 511 UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7.

512 UN1730Antimonpentachlorid,flüssig,UN1731Antimonpentachlorid,Lösung,UN1732Antimonpentafluorid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.

513 UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff der Klasse 1. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff

derKlasse4.1.UN1854Bariumlegierungen,pyrophorsindStoffederKlasse4.2.UN1445Bariumchlorat,fest,UN1446Bariumnitrat,UN1447Bariumperchlorat,fest,UN1448Bariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als

22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung sind Stoffe der Klasse 5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 697 514 UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1.

515 UN1581ChlorpikrinundMethylbromid,Gemisch,undUN1582ChlorpikrinundMethylchlorid,

Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2. 516 UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2.

517 UN1690Natriumfluorid,fest,UN1812Kaliumfluorid,fest,UN2505Ammoniumfluorid,UN2674

Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung und UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung sind Stoffe der Klasse 6.1. 518 UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1. 519 UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. 520 UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. 521 Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1. 522 UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-%

reinerSäure,isteinStoffderKlasse5.1. Perchlorsäure,wässerigeLösungenmitmehrals
72 Masse-%reinerSäure,oderGemischevonPerchlorsäuremitanderenflüssigenStoffenals

Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 523 UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate

mitwenigerals30 %KristallwassersowieUN2318Natriumhydrogensulfidmitwenigerals25 %

Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2.

524 UN2858FertigwarenausZirkoniummiteinerDickevonmindestens18 μmsindStoffederKlasse 4.1.

525 Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Verpackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der

VerpackungsgruppeIIundmiteinemGesamtgehaltanCyanidionenvonmehrals0,3 %bis3 %

der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. 526 UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet. 527 (bleibt offen) 528 UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig sind Stoffe der Klasse 4.1.

529 UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-%Wasser oder einer Alkohol/Wasser-MischungisteinStoffderKlasse1. Quecksilber(I)chlorid(Calomel)isteinStoffder

Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).

530 UN3293Hydrazin,wässerigeLösungmithöchstens37Masse-%Hydrazin,isteinStoff

der Klasse 6.1.

531 GemischemiteinemFlammpunktunter23°Cmitmehrals55 %Nitrocellulosemitbeliebigem
Stickstoffgehaltodermithöchstens55 %NitrocellulosemiteinemStickstoffgehaltvonmehrals

12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557). 532 (gestrichen)

533 UN1198Formaldehydlösung,entzündbar,isteinStoffderKlasse3.Formaldehydlösungen,nicht

entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

534 ObwohlBenzinuntergewissenklimatischenBedingungenbei50 °CeinenDampfdruckvonmehr

als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt bleiben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,10 bar) hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 698

535 UN1469Bleinitrat,UN1470Bleiperchlorat,festundUN3408Bleiperchlorat,LösungsindStoffe

der Klasse 5.1. 536 Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334. 537 UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8. 538 Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350.

539 LösungenvonIsocyanatenmiteinemFlammpunktvon23°CoderdarübersindStoffe

der Klasse 6.1. 540 UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet oder UN 1358 ZirkonPulver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1. 541 Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1. 542 Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung. 543 (gestrichen)

544 UN1032Dimethylamin,wasserfrei,UN1036Ethylamin,UN1061Methylamin,wasserfrei,und

UN 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2.

545 UN0401Dipikrylsulfid,angefeuchtetmitwenigerals10Masse-%Wasser,isteinStoff

der Klasse 1.

546 UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von weniger als18 μm, ist ein Stoff der Klasse4.2. Zirkonium, trocken, gerollterDraht, fertigeBleche oder

Streifen von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.

547 UN2210ManeboderUN2210ManebzubereitungeninselbsterhitzungsfähigerFormsindStoffe

der Klasse 4.2. 548 Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

549 Chlorsilane miteinemFlammpunktunter23 °C,dieinBerührungmitWasserkeineentzündbaren

Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und dar- über, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. 550 UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1. 551 Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3.

552 MetalleundMetalllegierungeninPulver- oderandererentzündbarerForm,dieselbstentzündlich

sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

553 DieseMischungvonWasserstoffperoxidundPeressigsäure, Mischung,stablilisiert, darfunterLaborversuchsbedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim ErhitzennochinfolgeSprengwirkungirgendwelcheExplosionskräftezeigen.DiesesPräparat(Zubereitung)mussthermischstabilsein(Selbstzersetzungstemperatur60 °CoderhöherfüreinVersandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäureverträglichist. Präparate(Zubereitungen),diediesenKriteriennichtentsprechen,geltenals

Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)].

554 Metallhydride,diein BerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,sindStoffederKlasse
4.3. UN 2870AluminiumborhydridoderUN2870AluminiumborhydridinGerätenisteinStoffder

Klasse 4.2. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 699 555 Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 556 (gestrichen) 557 Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. 558 Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. 559 (gestrichen)

560 EinerwärmterflüssigerStoff, N.A.G.,beioderüber100 °C(einschließlichgeschmolzenerMetalle

und geschmolzener Salze) und im Falle eines Stoffes, der einen Flammpunkt hat, bei einer Temperatur unter seinem Flammpunkt ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3257). 561 Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8.

562 Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. MetallorganischeVerbindungen,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,sindStoffeder

Klasse 4.3. 563 UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8.

564 UN2443Vanadiumoxytrichlorid,UN2444VanadiumtetrachloridundUN2475Vanadiumtrichlorid

sind Stoffe der Klasse 8.

565 Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher / tierärztlicher BehandlungvonMenschen/TierenoderausbiologischerForschungstammenundbeidenendieWahrscheinlichkeitgeringist,dasssieStoffederKlasse6.2enthalten.Dekontaminierteklinischeoder
ausbiologischerForschungstammendeAbfälle,dieansteckungsgefährlicheStoffeenthaltenhaben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2.

566 UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin ist ein Stoff der Klasse 8. 567 (gestrichen)

568 BariumazidmiteinemWassergehaltunterdemvorgeschriebenenGrenzwertistderKlasse1UNNummer 0224 zugeordnet.

569 - 579 (bleibt offen) 580 (gestrichen) 581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen sowie folgende Gemische: Gemisch Inhalt in Vol.-% zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 Methylacetylen und Propadien, höchstens Propan und Propylen, höchstens gesättigte Kohlenwasserstoffe C , mindestens P1 63 24 14 „Gemisch Р1“ P2 48 50 5 „Gemisch Р2“ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 700 582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem Buchstaben „R ...“ bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen: Gemischhöchster Dampfdruck bei 70 °C (MPa)minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 F1 1,3 1,30 „Gemisch F1“ F2 1,9 1,21 „Gemisch F2“ F3 3,0 1,09 „Gemisch F3“

Bem. 1. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel

R 113),1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan(KältemittelR 113a),1-Chlor-1,2,2-trifluorethan

(Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 2. Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l), Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l).

583 DieseEintragungumfasstunteranderemGemischevonGasen,diefolgendeEigenschaftenaufweisen:

Gemisch höchster Dampfdruck bei 70 °C (MPa) minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) zulässige technische Benennung a für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 A 1,1 0,525 „Gemisch A“ oder „Butan“ A01 1,6 0,516 „Gemisch A 01“ oder „Butan“ A02 1,6 0,505 „Gemisch A 02“ oder „Butan“ A0 1,6 0,495 „Gemisch A 0“ oder „Butan“ A1 2,1 0,485 „Gemisch A 1“ B1 2,6 0,474 „Gemisch B 1“ B2 2,6 0,463 „Gemisch B 2“ B 2,6 0,450 „Gemisch B“ C 3,1 0,440 „Gemisch C“ oder „Propan“ a

BeiBeförderungeninTanksdürfendieHandelsnamen„Butan“und„Propan“nuralsZusatz

verwendet werden. 584 Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, wenn:

-
es im gasförmigen Zustand höchstens 0,5 % Luft enthält;
-
es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten;
-
die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;
-
eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und
-
eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm Fassungsraum enthält. 585 (gestrichen)
586 Hafnium-,Titan- undZirkon-PulvermüsseneinensichtbarenWasserüberschussenthalten.Hafnium-,Titan- undZirkon-Pulver,angefeuchtet,mechanischhergestelltmiteinerTeilchengrößevon

mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. 587 Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

588 AluminiumbromidundAluminiumchloridinfesterhydratisierterFormunterliegennichtdenVorschriften des ADN.

589 (gestrichen) 590 Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Sondervorschriften und Freistellungen ADN 2025 © CCNR 2024 701 591 Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 8 des ADN.

592 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leereTankfahrzeuge, leereAufsetztanks,leereKesselwagen, leereabnehmbareTanks,

leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

593 DiesesGasunterliegt,wennesfürdieKühlungvonGüternverwendetwird,welchedieKriterien
keinerKlasseerfüllen,z.B.medizinischeoderbiologischeProben,mitAusnahmedesAbschnitts
2.2.9.1.7.2

Natrium-Ionen-Batterien

ZellenundBatterien,ZellenundBatterieninAusrüstungenoderZellenund Batterien,mit
Ausrüstungenverpackt,dieNatriumionenenthaltenundeinwiederaufladbareselektrochemisches

System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder

Einlagerungsverbindungensind,unddiesogebautsind,dasskeinederbeidenElektroden

metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht

wässerigeVerbindungverwendetwird,müssenderUN-Nummer3551bzw.3552zugeordnet

werden.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

SiedürfenunterdiesenEintragungenbefördertwerden,wennsiedenfolgendenVorschriften

entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die
AnforderungenderanwendbarenPrüfungendesHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIII

Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die

PrüfanforderungendesHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt38.3
erfüllt,unabhängigdavon,obdieZellen,ausdenensiezusammengesetztsind,einem

geprüften Typ entsprechen.

b)
jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 293
c)
jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
d)
jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen
Einrichtungenausgerüstet,dieeinengefährlichenRückstromverhindern(z.B.Dioden,

Sicherungen usw.);

e)
die Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
f)
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch
PrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt38.3Absatz38.3.5festgelegte

Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bem. Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende

Vertreibersicherstellen,dassdiePrüfzusammenfassungzugänglichist,damitder
AbsenderoderanderePersoneninderLieferkettedieEinhaltungderVorschriften

bestätigen können. Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des ADN nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.

2.2.9.1.8

Rettungsmittel

RettungsmittelumfassenRettungsmittel undAutomobilteile,dieden Beschreibungen desKapitels
2.2.9.1.9

(gestrichen)

2.2.9.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:

-
Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230, 310, 636 oder 670 nicht entsprechen;
-
ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 oder 3432 enthalten. 13) Für UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) siehe Abschnitt 5.5.3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 297
2.2.9.3

Verzeichnis der Eintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die GesundM1 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)

heit gefährden können2590 ASBEST, CHRYSOTIL

2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Plattenoder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich LithiumIonen-Polymer-Batterien) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug- Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte Rettungsmittel M5 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslö- sung 3559 FEUERLÖSCHMITTELDISPERGIERVORRICHTUNGEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 298 flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. wasserverunreinigend fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. umweltgefährdende Stoffe genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) erwärmte Stoffe fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C

Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem KlassifizierungscodeaufgeführtenStoffe undGegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9:

1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1931 ZINKDITHIONIT 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD

2071AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL (nur

in loser Schüttung) 2216 FISCHMEHL, STABILISIERT 2216 FISCHABFALL, STABILISIERT 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahrdarstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT

3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder

3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN

3499 KONDENSATOR,ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT
(miteinerEnergiespeicherkapazitätvonmehrals

0,3 Wh)

3508 KONDENSATOR,ASYMMETRISCH(miteinerEnergiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE

3556 FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHLITHIUM-IONENBATTERIEN
3557 FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHLITHIUMMETALL-BATTERIEN
3558 FAHRZEUGMITANTRIEBDURCHNATRIUMIONEN-BATTERIEN
3548 GEGENSTÄNDE,DIEVERSCHIEDENEGEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 299 Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M12 9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND HÖCHSTENS 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind 9004 DIPHENYLMETHAN-4,4'-DIISOCYANAT 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, GESCHMOLZEN, N.A.G. 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 300 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 301 Kapitel 2.3 Prüfverfahren

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