DG
DGpilot

ADN 2.1

Entzündbare Gase Flamme: schwarz oder weiß

60 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

(mit Ausnahme der in Absatz

2.1.1

Einleitung ................................................................................................................... 147

2.1.1

Einleitung

2.1.1.1

Im ADN gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1 EntzündbarefesteStoffe,selbstzersetzlicheStoffe,polymerisierendeStoffe unddesensibilisierte explosive feste Stoffe

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

2.1.1.2

zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden.

2.1.1.2

Buchstaben B, C und D).

Sauerstoffmessanlage: EinedauerhaftstationärarbeitendeMesseinrichtung,mitderrechtzeitig

eine bedeutsame Verringerung des Sauerstoffanteils der Luft gemessen und ein Alarm beim Erreichen einer Sauerstoffkonzentration von 19,5 Vol.-% ausgelöst werden kann. Sie muss nach EN 50104:2019 geprüft sein. Wenn sie in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt wird, muss sie zusätzlich die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen und es muss nachgewiesen sein, dass sie den anwendbaren Anforderungen entspricht (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU 3) , IECEx-System 4) , oder ECE Trade 3915) oder mindestens gleichwertig).

EineSauerstoffmessanlagekannauchalsKombinationsmessanlagezurMessungvonSauerstoff

und brennbaren Gasen ausgeführt sein.

Sauerstoffmessgerät: EintragbaresGerät,mitdemjede bedeutsameVerminderungdesSauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Ein Sauerstoffmessgerät kann sowohl als Einzelmessgerät als auch als Kombinationsmessgerät zur Messung von Sauerstoff und brennbaren Gasen ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu

prüfenden Räume zu betreten. Es muss nach EN 50104:2019 geprüft sein. Wenn es in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt wird, muss es zusätzlich die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen und es muss nachgewiesen sein, dass es den anwendbaren Anforderungen

entspricht(z.B.Konformitätsbewertungsverfahrennach Richtlinie2014/34/EU

3)

,IECEx-System4)

oder ECE Trade 3915)oder mindestens gleichwertig). Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 des ADR zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 des ADR entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-Tank für Abfälle. Schiff: Ein Binnenschiff oder ein Seeschiff. Schiffsakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Schiffes oder eines Schubleichters wie Baupläne und Ausrüstungsunterlagen enthält. Schiffsbetriebsabfälle, öl- und fetthaltige: Altöl, Bilgenwasser und andere öl- oder fetthaltige Abfälle wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle.

Schiffsführer: EinePersonimSinnedes§1.02 desEuropäischenBinnenwasserstraßen-Codes

(CEVNI). 3) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309.4) https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/ 5)

ACommonRegulatoryFrameworkforEquipmentUsedin EnvironmentswithanExplosiveAtmosphere, United Nations 2011.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 38 Schiffstypen: Typ G: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von Gasen unter Druck oder in tiefgekühltem Zustand bestimmt ist; Typ C: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmt ist. Das Schiff muss als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit Wallgängen, Doppelboden und ohne

Trunkausgeführtsein,wobeidieLadetanksvomSchiffskörpergebildetwerdenoderals

unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen angeordnet sein können; Typ N: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmt ist; Typ N geschlossen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von flüssigen Stoffen in geschlossenen Ladetanks bestimmt ist; Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von flüssigen Stoffen in offenen Ladetanks bestimmt ist, wobei die Ladetanks an den Öffnungen zur Atmosphäre mit einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sind; Typ N offen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von flüssigen Stoffen in offenen Ladetanks bestimmt ist. Skizze (beispielhaft): Typ G:

Typ G,Ladetankzustand 1, Ladetanktyp 1,Typ G, Ladetankzustand 1, Ladetanktyp 1

(auch bei Glattdeck) (auch bei Glattdeck)

Typ G,Ladetankzustand 2, Ladetanktyp 1 Typ G, Ladetankzustand 2, Ladetanktyp 4

(auch bei Glattdeck) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 39 Typ C:

Typ C,Ladetankzustand 2, Ladetanktyp 2 Typ C, Ladetankzustand 1, Ladetanktyp 1
Typ C,Ladetankzustand 2, Ladetanktyp 1

Typ N:

Typ N,Ladetankzustand 2,3 oder 4 Typ N,Ladetankzustand 2,3 oder 4
Ladetanktyp 2Ladetanktyp 2
Typ N,Ladetankzustand 2,3 oder 4 Typ N,Ladetankzustand 2,3 oder 4
Ladetanktyp 1Ladetanktyp 3
(auch bei Glattdeck)(auch bei Glattdeck)
Typ N,Ladetankzustand 2,3 oder 4

Ladetanktyp 1 (auch bei Glattdeck)

Schlauch: SchläuchesindflexiblerohrförmigeHalbzeugeausElastomeren,Thermoplastenoder

rostfreiem Stahl, die aus einer oder mehreren Schichten und Einlagen aufgebaut sind. Schlaucharmatur: Schlaucharmaturen sind Anschluss- und Verbindungselemente von Schläuchen. Schlauchleitungen: Schlauchleitungen sind Schläuche, die beidseitig in Schlaucharmaturen eingebunden oder eingeschweißt sind; eingebundene Schlaucharmaturen dürfen sich nur mit einem Werkzeug lösen lassen. Schott: Eine im Allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 40 Schott (wasserdicht): Ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, dass es

-
bei Trockengüterschiffen einem Wasserdruck von 1 m über Deck, jedoch mindestens bis Oberkante des Lukensülls und
-
bei Tankschiffen einem Wasserdruck von 1 m über Deck standhält.
Schüttgut-Container: EinBehältnissystem (einschließlicheventuellerAuskleidungenoderBeschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem

vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen. Ein Schüttgut-Container:

-
ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu können;
-
ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern;
-
ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern;
-
hat einen Fassungsraum von mindestens 1 m .
BeispielefürSchüttgut-ContainersindContainer,Offshore-Schüttgut-Container,Mulden,Silosfür

Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen oder Wagen.

Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für Schüttgut-Container, die den Vorschriften des Kapitels

2.1.1.2

Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten

von Eintragungen werden verwendet:

A. EinzeleintragungenfürgenaudefinierteStoffeoderGegenstände,einschließlichEintragungen

für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z. B.: UN 1090 ACETON UN 1104 AMYLACETATE UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG. B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen, z. B.: UN 1133 KLEBSTOFFE UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG.

C. Spezifischen.a.g.-Eintragungen,dieGruppenvonnichtanderweitiggenanntenStoffenoder

Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z. B.: UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G.

D. Allgemeinen.a.g.-Eintragungen,dieGruppenvonnichtanderweitiggenanntenStoffenoder

Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z. B.: UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.

2.1.1.3

Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetz-

lichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet:

-
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr;
-
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr;
-
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 148
GegenständesindkeinenVerpackungsgruppenzugeordnet.FürZweckederVerpackungsind
eventuellePrüfanforderungenandieVerpackunginderanwendbarenVerpackungsanweisung

festgelegt.

2.1.1.4

Bestimmte Stoffe können für die Beförderung in Tankschiffen weiter unterteilt werden.

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung .................................................................................. 148

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung

2.1.2.1

Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt

2.2.x.1 der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung

einesgefährlichenGutes zueinerKlasseundeinerVerpackungsgruppeerfolgtnachdenimgleichen Unterabschnitt 2.2.x.1aufgeführtenKriterien.DieZuordnungeinerodermehrererNebengefahr(en)zueinemgefährlichenStoffoderGegenstanderfolgtnachdenKriterien des Unterabschnitts (der Unterabschnitte) 2.2.x.1 der Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen.
2.1.2.2

Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer

UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende(r) Zettel sowie Verpackungsund Beförderungsvorschriften 1) . Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden.

2.1.2.3

Stoffe können technische Unreinheiten (z. B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die

StabilisierungoderfürandereZweckeenthalten,diekeineAuswirkungenaufihreKlassifizierung
haben.JedochgilteinnamentlichgenannterStoff,d.h.eininKapitel3.2TabelleAalsEinzeleintragung aufgeführter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder
fürandereZweckeenthält,dieAuswirkungenaufseineKlassifizierunghaben,alsLösungoder

Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).

2.1.2.4

Die in Unterabschnitt 2.2.x.2 der einzelnen Klassen aufgeführten oder definierten gefährlichen

Güter sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2.1.2.5

Nicht namentlich genannte Güter, d.h. Güter, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzel-

eintragungen aufgeführt und in einem der oben genannten Unterabschnitte 2.2.x.2 nicht aufgeführt oder definiert sind, sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 der entsprechenden Klasse zuzuordnen.ZusätzlichistdieNebengefahr(soweitvorhanden)unddieVerpackungsgruppe(soweit
vorhanden) zu bestimmen. Nachdem die Klasse, die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe(soweitvorhanden)festgelegt sind,istdieentsprechendeUN-Nummerzubestimmen.IndenEntscheidungsbäumen im Unterabschnitt 2.2.x.3(VerzeichnisderSammeleintragungen) am Ende jeder Klasse sind die jeweiligen Parameter für die Auswahl der entsprechenden
Sammeleintragung (UN-Nummer) angegeben. In allen Fällen ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung,welche dieEigenschaftendesStoffes oderGegenstandeserfasst,nachder in Unterabschnitt 2.1.1.2durchdieBuchstabenB,CundDdargestelltenRangfolgeauszuwählen.Nur
wennderStoffoderGegenstandnichteinerEintragungdesTypsBoderCnach Unterabschnitt
2.1.2.6

Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 der-

jenigenKlassen,indenendiessofestgelegtist,angegebenenKriterienkannfestgestelltwerden,
dasseininKapitel3.2TabelleAnamentlichgenannterStoff,einenamentlichgenannteLösung

oder ein namentlich genanntes Gemisch einer bestimmten Klasse die Kriterien dieser Klasse nicht erfüllt. In diesem Fall gehört dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse.

2.1.2.7

Für die Klassifizierung gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder

darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als flüssige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der

in Abschnitt 2.3.4beschriebenenPrüfungzurBestimmungdesFließverhaltens(Penetrometerverfahren) zu unterziehen.

1) Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen wurde vom Sekretariat erstellt und ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten. Diese Tabelle ist kein offizieller Teil des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 149

2.1.2.8

Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfda-

ten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) oder Tabelle C Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) oder Tabelle C Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse oder Gefahr erfüllt, den Stoff wie folgt versenden: – unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder – unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, die

erforderlichsind,umdiezusätzliche(n)Nebengefahr(en)abzubilden(Dokumentation,Gefahrzettel, Großzettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z.B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweisefürStoffemiteinersolchenGefahrenkombinationanwendbarwären,sinddieselben

wie die für den aufgeführten Stoff.

Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zuständige Behörde

irgendeinerVertragsparteidesADNsein,wobeidiesezuständigeBehördeaucheine

von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. 2. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie in Bezug auf

TabelleAdenExpertenunterausschussfürdieBeförderung gefährlicherGüter derVereintenNationenundinBezugaufTabelleCdenADN-SicherheitsausschussentsprechendunterrichtenundeinendiesbezüglichenAntragaufÄnderungderGefahrgutliste
derUN-Modellvorschriftenbzw.derTabelleCdesADNunterbreiten.SolltedievorgeschlageneÄnderungabgelehntwerden,solltediezuständigeBehördeihreGenehmigung zurückziehen.

3. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz 5.4.1.1.20.

2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische

(wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)

2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen

und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)......................................149
2.1.3.1

Nicht namentlich genannte Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, sind auf der Grundlage

der in Unterabschnitt 2.2.x.1 der verschiedenen Klassen aufgeführten Kriterien entsprechend ihrem

Gefahrengrad zuzuordnen. Die von einem Stoff ausgehende(n) Gefahr(en) ist (sind) auf der Grundlageseinerphysikalischen,chemischenundphysiologischenEigenschaftenzubestimmen.Diese
Eigenschaftensindauchzuberücksichtigen,wennErfahrungenzueinerstrengerenZuordnung

führen.

2.1.3.10

Tabelle der überwiegenden Gefahr

Klasseund

Verpackungsgruppe

2.1.3.10

zu bestimmen ist)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 218

2.1.3.2

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannter Stoff, der eine einzige Gefahr aufweist, ist

inderentsprechendenKlasseeinerin Unterabschnitt 2.2.x.3dieserKlasseaufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen.
2.1.3.3

Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADN entspricht und nur

eineninKapitel 3.2TabelleA namentlichgenannten überwiegenden gefährlichenStoff und einen

oder mehrere nicht dem ADN unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2

TabelleA namentlichgenannterStoffeenthält,istderUN-Nummerundder offiziellenBenennung

für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

a)
die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;
b)
aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
c)
die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatszustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
d)
die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.
InanderenalsdeninAbsatza)beschriebenenFällenistdieLösungoderdasGemischalsnicht
namentlichgenannterStoffinderentsprechendenKlasseeinerinUnterabschnitt2.2.x.3dieser

Klasse aufgeführten Sammeleintragung unter Berücksichtigung der eventuell vorhandenen Nebengefahren der Lösung oder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 150

2.1.3.4

Lösungen und Gemische, die einen Stoff einer der in Absatz 2.1.3.4.1 oder 2.1.3.4.2 genannten

Eintragungen enthalten, sind nach den in diesen Absätzen genannten Bedingungen zuzuordnen.

2.1.3.4.1

Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe enthalten, sind

immerderselbenEintragungzuzuordnenwiederinihnenenthalteneStoffselbst,vorausgesetzt,

diese Lösungen und Gemische weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf:

-
Klasse 3 UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT UN 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin
-
Klasse 6.1 UN 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser UN 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT UN 1259 NICKELTETRACARBONYL
UN1613 CYANWASSERSTOFF,WÄSSERIGELÖSUNG(CYANWASSERSTOFFSÄURE,

WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff UN 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material UN 1994 EISENPENTACARBONYL UN 2480 METHYLISOCYANAT UN 2481 ETYHLISOCYANAT UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff

-
Klasse 8 UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff UN 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN.
2.1.3.4.2

Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe der Klasse 9 ent-

halten: UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST, UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST, UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST, sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt,

-
sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
-
sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf.
2.1.3.4.2

genannte Lösung oder ein in Absatz 2.1.3.4.2 genanntes Gemisch enthalten, sind immer

derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:

a)
sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b)
sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen Gefahreigenschaften auf. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 151
2.1.3.4.3

Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in Absatz

2.1.3.5

In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften

sowie Lösungen oder Gemische, die den Klassifizierungskriterien des ADN entsprechen und mehreregefährlicheStoffeenthalten,sindeiner Sammeleintragung(siehe Unterabschnitt 2.1.2.5)und
einerdenGefahreneigenschaftenentsprechendenVerpackungsgruppederjeweiligenKlassezuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:
2.1.3.5.1

Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder

Berechnung zubestimmen,unddieZuordnungdesStoffes,derLösungoderdesGemischeshat

nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen.

2.1.3.5.2

Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewis-

senAbfällen),soist derStoff,dieLösungoderdasGemischderKlassederKomponentemitder

überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

2.1.3.5.3

Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als

eine der nachstehend aufgeführten Klassen oder Stoffgruppen fallen, ist der Stoff, die Lösung oder

dasGemischderKlasseoderStoffgruppemitderüberwiegendenGefahrentsprechendnachstehender Reihenfolge zuzuordnen:
a)
Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, für welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt und bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften überwiegen);
b)
Stoffe der Klasse 1;
c)
Stoffe der Klasse 2;
d)
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe der Klasse 3;
e)
selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1;
f)
pyrophore Stoffe der Klasse 4.2;
g)
Stoffe der Klasse 5.2;
h)
Stoffe der Klasse 6.1, welche die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I erfüllen (Stoffe, die die Zuordnungskriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit
beim Einatmen von Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine GiftigkeitbeiEinnahmeoderbeiAbsorptiondurchdieHaut,dienurVerpackungsgruppeIIIentspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen);
i)
ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2.
2.1.3.5.4

Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes in mehr als eine Klasse oder Stoffgruppe fallen,

diein Absatz 2.1.3.5.3 nichtaufgeführtsind,istderStoffnachdemselbenVerfahrenzuzuordnen,
wobeijedochdieentsprechendeKlassenachderTabellederüberwiegendenGefahrin Unterabschnitt 2.1.3.10 auszuwählen ist.
LassendieGefahreneigenschaftendesStoffseszu,dassdemStoffeineUN-Nummerodereine

Stoffnummer zugewiesen werden kann, so ist die UN-Nummer vorzuziehen.

2.1.3.5.5

Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht

genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz2.1.3.5.2aufderGrundlagederKenntnissedesAbsenders,einschließlichallerverfügbaren,
vondergeltendenSicherheits- undUmweltgesetzgebung2)
gefordertentechnischenundsicherheitstechnischen Daten, erfolgen.

Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden. 2)

ZudiesenRechtsvorschriftengehörtzumBeispieldie Entscheidungder Kommission 2000/532/EGvom
3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein VerzeichnisgefährlicherAbfälleimSinnevonArtikel1Absatz 4derRichtlinie 91/689/EWG desRates übergefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3) in

der jeweils geänderten Fassung, sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30) in der jeweils geänderten Fassung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 152

WennjedochaufderGrundlagederKenntnisseüberdieZusammensetzungdesAbfallsundder
physikalischen und chemischenEigenschaften derfestgestelltenBestandteilederNachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen,darfderAbfallstandardmäßigderambestengeeignetenn.a.g.-EintragungderVerpackungsgruppeII zugeordnet werden. Wenn jedochbekanntist,dass derAbfall nurumweltgefährdendeEigenschaften besitzt, darfer derVerpackungsgruppeIIIderUN-Nummer3077 oder3082

zugeordnet werden. Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz 2.1.3.5.3 genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt 2.1.3.7 genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind.

2.1.3.6

Es ist immer die jeweils zutreffendste Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.5) zu verwen-

den,d.h.eineallgemeinen.a.g.-Eintragungistnurzuverwenden,wenneineGattungseintragung

oder eine spezifische n.a.g.-Eintragung nicht verwendet werden kann.

2.1.3.7

Lösungen und Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe oder Stoffe mit der Nebenge-

fahrentzündend(oxidierend) wirkendkönnenexplosiveEigenschaften haben.Indiesem Fall sind
siezurBeförderungnicht zugelassen,es seidenn, sie erfüllendieVorschriftenderKlasse1. Für

feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel siehe auch Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich und Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39.

2.1.3.8

Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082,

diedenKriteriendesAbsatzes2.2.9.1.10entsprechen,geltenzusätzlichzuihrenGefahrender
Klassen1bis6.2,8und9alsumweltgefährdendeStoffe.AndereStoffe,diedenKriterienkeiner
anderenKlasse oderkeinesanderenStoffesderKlasse9,aberdenKriteriendesAbsatzes
2.1.3.9

Abfälle, die nicht den Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 9 entsprechen, jedoch

unterdasBaslerÜbereinkommenüberdieKontrolledergrenzüberschreitendenVerbringungvon
gefährlichen AbfällenundihrerEntsorgungfallen,dürfenunterdenUN-Nummern3077und3082

befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 153

2.1.4

Zuordnung von Proben .............................................................................................. 154

2.1.4

Zuordnung von Proben

2.1.4.1

Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist und der Stoff zur weiteren Prüfung befördert wird, ist auf

der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung:

a)
der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und
b)
der Vorschriften dieses Kapitels.
Diestrengste,fürdiegewählteoffizielleBenennungfürdieBeförderungmöglicheVerpackungsgruppe ist anzuwenden.
BeiAnwendungdieserVorschriftistdieoffizielleBenennungfürdieBeförderungdurchdenAusdruck „PROBE" zu ergänzen (z. B. „ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE“). In
denFällen,indenenfüreineProbeeinesStoffes,vondemmanannimmt,dasserbestimmten

Klassifizierungskriterien entspricht, eine bestimmte Benennung für die Beförderung vorgesehen ist

(z. B. „UN3167GASPROBE,NICHTUNTERDRUCKSTEHEND,ENTZÜNDBAR,N.A.G.“),ist

diese offizielle Benennung für die Beförderung zu verwenden. Wenn für die Beförderung einer Probe eine n.a.g.-Eintragung verwendet wird, muss die offizielle Benennung für die Beförderung nicht durch die technische Benennung ergänzt werden, wie dies in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschrieben ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 155

2.1.4.2

Proben des Stoffes sind in Übereinstimmung mit den für die vorläufig zugeordnete offizielle Benen-

nung für die Beförderung anwendbaren Vorschriften zu befördern, vorausgesetzt:

a)
der Stoff gilt nicht als Stoff, der nach den Unterabschnitten 2.2.x.2 des Kapitels 2.2 oder nach Kapitel 3.2 nicht zur Beförderung zugelassen ist;
b)
der Stoff gilt nicht als Stoff, der die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, und nicht als ansteckungsgefährlicher oder radioaktiver Stoff;
c)
der Stoff entspricht den Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.15 bzw. 2.2.52.1.9, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff bzw. um ein organisches Peroxid handelt;
d)
die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse von höchstens 2,5 kg je Versandstück befördert und
e)
die Probe wird nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt.
2.1.4.3

Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke

2.1.4.3.1

Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder

A6.3inAnhang6(ScreeningProcedures – Voruntersuchungen)desHandbuchsPrüfungenund

Kriterien aufgeführt sind, dürfen unter der UN-Nummer 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest)

bzw.3223(SelbstzersetzlicherStoffTypC,flüssig)derKlasse4.1befördertwerden,vorausgesetzt:
a)
die Proben enthalten:
(i)
keine bekannten explosiven Stoffe,
(ii)
keine Stoffe, die bei der Prüfung explosive Effekte aufweisen,
(iii)
keine Verbindungen, die mit der Absicht entwickelt wurden, einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen, oder
(vi)
keine Bestandteile, die aus synthetischen Grundstoffen beabsichtigter explosiver Stoffe bestehen;
b)
die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffs beträgt bei Gemischen, Komplexen oder Salzen anorganischer entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe der Klasse 5.1 mit einem oder mehreren organischen Stoffen:
(i)
weniger als 15 Masse-% bei einer Zuordnung zur Verpackungsgruppe I (hohe Gefahr) oder II (mittlere Gefahr) oder
(ii)
weniger als 30 Masse-% bei einer Zuordnung zur Verpackungsgruppe III (niedrige Gefahr);
c)
die verfügbaren Daten ermöglichen keine genauere Klassifizierung;
d)
die Probe ist nicht mit anderen Gütern zusammengepackt und
e)
die Probe ist gemäß der Verpackungsanweisung P 520 und der Sondervorschrift für die Verpackung PP 94 bzw. PP 95 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt.
2.1.5

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden.

2.1.5

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter ent-

halten, n.a.g. ...............................................................................................................155
2.1.5.1

Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADN vorgesehen,

deroffiziellenBenennungfür dieBeförderungdergefährlichenGüter,dieinihnen enthaltensind,

zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.

Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein „Gegenstand“ eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung,das/dieeinodermehreregefährlicheGüter(oderRückständedieserGüter)enthält,die

fester Bestandteil des Gegenstands sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

2.1.5.2

Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Zellen oder Batterien enthalten. Lithium-Metall-, Lithi-

um-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die Bestandteil des Gegenstandes sind, müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfvorschriften des HandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt38.3erfüllt.FürGegenstände,dieLithiumMetall-,Lithium-Ionen- oderNatrium-Ionen-Zellenoder -BatterieneinesVorproduktionsprototyps

enthalten und die zur Prüfung befördert werden, oder für Gegenstände, die Lithium-Metall-, LithiumIonen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, die in Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien hergestellt werden, gelten die Vorschriften der Sondervorschrift 310 des Kapitels 3.3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 156

2.1.5.3

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere

offizielle Benennung für die Beförderung besteht.

2.1.5.4

Dieser Abschnitt gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder

für radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind. Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind.

2.1.5.5

Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet wer-

den,diedurchdieinjedemeinzelnenimGegenstandenthaltenengefährlichenGutvorhandenen
Gefahren,gegebenenfallsunterVerwendungderTabellederüberwiegendenGefahrinUnterabschnitt2.1.3.10,bestimmtwird.WennimGegenstandgefährlicheGüterenthaltensind,dieder

Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.

2.1.5.6

Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthalte-

nen gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind)

dieeventuellvorhandene(n) Nebengefahr(en)diejenige(n),diedurchden(die)Nebengefahrzettel
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährlicheGüterenthältunddiesewährendderBeförderunggefährlichmiteinanderreagierenkönnen,

muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6 des ADR).

2.1.6

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt .............................................. 156

2.1.6

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

LeereungereinigteVerpackungen,GroßverpackungenoderGroßpackmittel(IBC)oderTeiledavon,diezurEntsorgung,zumRecyclingoderzurWiederverwendungihrerWerkstoffe,nichtaber
zurRekonditionierung,Reparatur,regelmäßigenWartung,WiederaufarbeitungoderWiederverwendungbefördertwerden,dürfenderUN-Nummer 3509zugeordnetwerden,wennsiedenVorschriften für diese Eintragung entsprechen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 157 Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

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