ADN 1.9
Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden .................... 123
5 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des ADN kann die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet einer Vertrags-
| partei | Vorschriften | oder | Verboten | unterliegen, | die | aus | anderen | Gründen als | denen | der | Sicherheit |
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während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben.
Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnittes 1.9.3 kann eine Vertragspartei für Schiffe, die inter-
nationale Beförderungen gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht im ADN enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 des ADN stehen und die in seinem innerstaatlichen Recht aufgeführt sind und auch für Schiffe gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei durchführen.
Die in Abschnitt 1.9.2 genannten ergänzenden Vorschriften sind:
Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschrif-
ten nach Abschnitt 1.9.3 a) und d) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die besagten Bestimmungen, das diese den Vertragsparteien1) zur Kenntnis bringt. 1) Multimodale Leitfäden («Inland TDG Risk Management Framework») können auf der Website der
| Generaldirektion | für | Mobilität | und | Verkehr | der | Europäischen | Kommission | (https://ec.europa.eu/transport/themes/dangerous_good/risk_management_framework_en) | eingesehen werden. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 124 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 125 Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Bem. Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter „Sicherung“ die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.