ADN 1.8
Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhal-
59 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
| tung der Sicherheitsvorschriften | ........................................................................... | 109 |
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Einhaltung der Vorschriften ........................................................................................ 109
Einhaltung der Vorschriften
Allgemeines
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ADN stellen die Vertragsparteien sicher, dass ein repräsentativer Anteil
der Beförderungen gefährlicher Güter den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.10.1.5 eingehalten sind.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (siehe Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer
| jeweiligen | Verpflichtung | den | zuständigen | Behörden | und | deren | Beauftragten | die | zur | Durchführung |
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der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Kontrollverfahren
Für die in Artikel 4 Absatz 3 ADN vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die vom
Verwaltungsausschuss angefertigten Kontrolllisten*. Eine Ausfertigung dieser Liste wird dem Schiffsführer ausgehändigt. Die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien können beschließen, weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden, wenn ihnen ein Exemplar der Kontrollliste vorgelegt wird. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, spezifische oder detailliertere Kontrollen durchzuführen. * Anmerkung des Sekretariats: Die Muster der Kontrolllisten können auf der Webseite der UNECE konsultiert werden (https://unece.org/standardized-model-checklists).
Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit wie möglich einen
ausgedehnten Teil des Binnenwasserstraßennetzes.
Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die
Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.
Die von den Behörden der Vertragsparteien verwendeten Kontrolllisten sind in der Sprache des Aus-
gabestaates und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Englisch oder Deutsch ist, auch in Franzö- sisch, Englisch oder Deutsch, abzufassen. 1)
Verstöße gegen die Vorschriften
Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von
| den | Kontrollbehörden dafür bezeichneten | Platz | angehalten | werden; | die Fahrt | darf | erst | fortgesetzt |
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werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
Kontrollen in Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen
Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden. 1) Die Kontrollliste ist nicht in den Dokumenten enthalten, die gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 an Bord mitzuführen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 110
Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Bin-
nenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
Probenentnahme
Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem beförderten Gut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen.
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.
Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Schiff oder ein Unternehmen die
Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen
| Behörden | der | Vertragspartei | gemeldet | werden, | in | der | das | Schiff | das | Zulassungszeugnis | erhalten |
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oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße fest-
gestellt worden sind, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Die ersuchte Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festge-
| stellt | worden | sind, | die | gegebenenfalls | gegenüber | dem | oder | den | Zuwiderhandelnden | ergriffenen |
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Maßnahmen mit.
Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes
Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.
Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes ......................................... 110
Sicherheitsberater ...................................................................................................... 110
Sicherheitsberater
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend „Gefahrgutbeauftragter“ genannt, benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Bem. Diese Verpflichtung gilt nicht für Annahmestellenbetreiber.
Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle
durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
| gegebenenfalls | der | Infrastruktur | und | Organisation | elektronischer | Prüfungen | entsprechend | Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen; |
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Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur
Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum
| Erhalt | des | in Unterabschnitt 1.8.3.7 | vorgesehenen | Schulungsnachweises | verfügen; | die | Prüfung |
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muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:
| orangefarbenen | Tafeln (Kennzeichnung | und | Bezettelung | von | Versandstücken, | Anbringen |
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und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Tafeln); Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 113
Prüfungen
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wer-
den kann.
Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beauf-
| sichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung | des | Teilnehmers | muss | sichergestellt | sein. | Bei | der | schriftlichen | Prüfung ist die | Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst |
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und aufbewahrt werden.
Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwen-
| det werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten | elektronischen | Hilfsmittel andere | Daten aufnimmt; | der Kandidat | darf nur auf | die | gestellten |
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Fragen antworten.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:
Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt
werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
| von | Geräten | und | Anwendungen | getroffen | werden, | ob | und | wie | die | Prüfung | fortgesetzt | werden |
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kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der
| gemäß | Absatz | 1.8.3.12.3 | zur | Verfügung | gestellten | Ausrüstung | muss | die | Möglichkeit | ausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren |
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können.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen,
die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre
| Tätigkeit | betreffenden | Gebieten | geprüft | werden. | Bei | diesen | Arten | von | Gütern | handelt | es | sich | um |
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Güter der
Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen,
die Gegenstand der Prüfungen waren.
Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterab-
schnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Vertragsparteien anerkannt.
Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises
Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab
dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in
Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage, wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.
(gestrichen)
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Muster des Nachweises
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................................................. Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ............................................................................................................................................................. Name: ............................................................................................................................................................. Vorname(n): ............................................................................................................................................................. Geburtsdatum und Geburtsort: ............................................................................................................................................................. Staatsangehörigkeit: ............................................................................................................................................................. Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................................. Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen: O im Straßenverkehr O im Eisenbahnverkehr O im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch: ............................................................................................................................................................. Datum: ............................................................................................................................................................. Unterschrift: .............................................................................................................................................................
Ausdehnung des Schulungsnachweises
Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für
Unternehmen gelten,
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen
die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
| ter. | Die | Berichte | sind | fünf | Jahre | lang | aufzubewahren | und | den | einzelstaatlichen | Behörden | auf |
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Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tä- tigkeiten:
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit
anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten
Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.
Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von
dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.
Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen gültigen
Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt.
Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen
einer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei anerkannten Prüfung nachgewiesen wird.
Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken
| bei | der | Beförderung, | dem | Verpacken, | Befüllen, | Be- oder | Entladen | von | gefährlichen | Gütern, | eine |
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| ausreichende | Kenntnis | der anwendbaren Rechts- und | Verwaltungsvorschriften | sowie | eine | ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. |
Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADN zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADN, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den Vertragsparteien mit. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 116
Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen .................... 115
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ................................................ 116
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher
Güter oder während des Entgasens von Tankschiffen auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden
| Vertragspartei spätestens | ein | Monat | nach | dem | Ereignis | ein | Bericht | gemäß | dem | in | Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. |
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Diese Vertragspartei leitet erforderlichenfalls ihrerseits einen Bericht an das Sekretariat der Wirt-
schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zwecks Information der anderen Vertragsparteien weiter.
Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetre-
ten sind oder das unmittelbare Risiko eines Produktaustritts bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung
| Sources: International Basic Safety Standards“) (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlenquellen: | Internationale | grundlegende | Sicherheitsnormen), | IAEA | Safety | Standards | Series | No. | GSR |
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Teil 3, IAEO, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder
Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Absatz 7.1.4.14.7.7. Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an
| unmittelbar | betroffenen | Beförderungsmitteln | mit | gefährlichen | Gütern | und | an | der | Infrastruktur | des |
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Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 117 Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von
| öffentlichen | Verkehrswegen | (Straße/Schiene/Binnenwasserstraße) bedingt | durch die | von | dem | gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte. |
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Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 118
Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter
Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 ADN Bericht Nummer: ......................................................................................................................................... Beförderer/Befüller/Empfänger/Verlader: ................................................................................................................................................................................... Amtliche Schiffsnummer: ................................................................................................................................................................................... Trockengüterschiff (Einhülle/Doppelhülle): ..................................................................................................................................................................................... Tankschiff (Typ): ..................................................................................................................................................................................... Adresse: ...................................................................................................................................................................................
| Kontaktperson: | .............................. | Telefon: | ........................................ | Telefax/E-Mail: |
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....................................................... (Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 119 1. Verkehrsträger Wasserstraße: ..................................................................................... amtliche Schiffsnummer/Schiffsname (Angabe freigestellt): ..................................................................................... 2. Datum und Ort des Ereignisses
| Jahr: .................................... | Monat: | ................................ | Tag: | ................................... Stunde: | .................................. |
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Hafen Belade-/Entlade-/Umschlaganlage
| Ort / Staat: | ................................................................... |
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oder freie Strecke
| Streckenbezeichnung: | ................................................. |
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| Kilometer: | .................................................................... |
oder Bauwerk wie Brücke oder Leitwerk Bemerkungen zur Ortsbeschreibung: ........................................................................................... ........................................................................................... 3. Wasserstraßenverhältnisse
| Pegelstand (Referenzpegel): | ....................................................................................................................................... |
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| Geschätzte Geschwindigkeit gegen Wasser | ............................................................................................................... |
Hochwasser Niedrigwasser 4. Besondere Wetterbedingungen Regen Schneefall Nebel Gewitter Sturm Temperatur: ........ °C 5. Beschreibung des Ereignisses Kollision mit Ufer, Bauwerk oder Anlegeanlage Kollision mit anderem Güterschiff (Zusammenstoß/Aufprall) Kollision mit Fahrgastschiff (Zusammenstoß/Aufprall) Grundberührung ohne/mit Festfahrung Brand Explosion Leckage / Lage und Ausdehnung des Schadens (unter zusätzliche Beschreibung) Sinken Kenterung technisches Versagen (Angabe freigestellt) menschliches Versagen (Angabe freigestellt) Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 120 6. Betroffene gefährliche Güter UN-Nummer bzw. Stoffnummer 1) Klasse Verpackungsgruppe falls vorhanden Geschätzte Mengedes ausgetretenen Produktes (kg oder l) 2) Art der Umschließung nach Abschnitt