DG
DGpilot

ADN 1.8

Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhal-

59 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

tung der Sicherheitsvorschriften...........................................................................109
1.8.1

Einhaltung der Vorschriften ........................................................................................ 109

1.8.1

Einhaltung der Vorschriften

1.8.1.1

Allgemeines

1.8.1.1.1

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ADN stellen die Vertragsparteien sicher, dass ein repräsentativer Anteil

der Beförderungen gefährlicher Güter den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.10.1.5 eingehalten sind.

1.8.1.1.2

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (siehe Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer

jeweiligenVerpflichtungdenzuständigenBehördenundderenBeauftragtendiezurDurchführung

der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

1.8.1.2

Kontrollverfahren

1.8.1.2.1

Für die in Artikel 4 Absatz 3 ADN vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die vom

Verwaltungsausschuss angefertigten Kontrolllisten*. Eine Ausfertigung dieser Liste wird dem Schiffsführer ausgehändigt. Die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien können beschließen, weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden, wenn ihnen ein Exemplar der Kontrollliste vorgelegt wird. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, spezifische oder detailliertere Kontrollen durchzuführen. * Anmerkung des Sekretariats: Die Muster der Kontrolllisten können auf der Webseite der UNECE konsultiert werden (https://unece.org/standardized-model-checklists).

1.8.1.2.2

Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit wie möglich einen

ausgedehnten Teil des Binnenwasserstraßennetzes.

1.8.1.2.3

Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die

Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.

1.8.1.2.4

Die von den Behörden der Vertragsparteien verwendeten Kontrolllisten sind in der Sprache des Aus-

gabestaates und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Englisch oder Deutsch ist, auch in Franzö- sisch, Englisch oder Deutsch, abzufassen. 1)

1.8.1.3

Verstöße gegen die Vorschriften

Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von

denKontrollbehörden dafür bezeichnetenPlatzangehaltenwerden;die Fahrtdarferstfortgesetzt

werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

1.8.1.4

Kontrollen in Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen

1.8.1.4.1

Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit

der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden. 1) Die Kontrollliste ist nicht in den Dokumenten enthalten, die gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 an Bord mitzuführen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 110

1.8.1.4.2

Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Bin-

nenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

1.8.1.4.3

Probenentnahme

Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem beförderten Gut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen.

1.8.1.4.4

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

1.8.1.4.4.1

Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.

1.8.1.4.4.2

Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Schiff oder ein Unternehmen die

Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen

BehördenderVertragsparteigemeldetwerden,inderdasSchiffdasZulassungszeugniserhalten

oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

1.8.1.4.4.3

Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße fest-

gestellt worden sind, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

1.8.1.4.4.4

Die ersuchte Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festge-

stelltwordensind,diegegebenenfallsgegenüberdemoderdenZuwiderhandelndenergriffenen

Maßnahmen mit.

1.8.2

Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes

Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

1.8.2

Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes ......................................... 110

1.8.3

Sicherheitsberater ...................................................................................................... 110

1.8.3

Sicherheitsberater

1.8.3.1

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf

Binnenwasserstraßen oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend „Gefahrgutbeauftragter“ genannt, benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.

Bem. Diese Verpflichtung gilt nicht für Annahmestellenbetreiber.

1.8.3.10

Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle

durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:

-
Kompetenz der Prüfungsstelle;
-
Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich
gegebenenfallsderInfrastrukturundOrganisationelektronischerPrüfungenentsprechendAbsatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;
-
Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
-
Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.
1.8.3.11

Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur

Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum

Erhaltdesin Unterabschnitt 1.8.3.7vorgesehenenSchulungsnachweisesverfügen;diePrüfung

muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:

a)
Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen;
b)
Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
-
Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter);
-
allgemeine Vorschriften für Verpackungen und Tanks (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste und wiederkehrende Prüfungen);
-
Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit
orangefarbenenTafeln (KennzeichnungundBezettelungvonVersandstücken,Anbringen

und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Tafeln); Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 113

-
Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben);
-
Versandart und Versandbeschränkungen (geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in Tanks);
-
Beförderung von Personen;
-
Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
-
Trennung von Gütern;
-
begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
-
Handhabung und Sicherung der Ladung (Verpacken, Befüllen – Füllungsgrad bzw. Füllfaktor –, Be- und Entladen, Stauen und Trennen);
-
Reinigung bzw. Entgasung vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen;
-
Besatzung: Ausbildung;
-
mitzuführende Papiere (Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Zulassungszeugnis des Schiffes, Bescheinigung über die Schulung des ADN-Sachkundigen, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);
-
schriftliche Weisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für die Besatzung);
-
Überwachungspflichten (Stillliegen);
-
Verkehrsregeln und -beschränkungen;
-
Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
-
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung (Schiff).
1.8.3.12

Prüfungen

1.8.3.12.1

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wer-

den kann.

1.8.3.12.2

Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beauf-

sichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine AuthentifizierungdesTeilnehmersmusssichergestelltsein.BeiderschriftlichenPrüfung ist dieVerwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst

und aufbewahrt werden.

1.8.3.12.3

Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwen-

det werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestelltenelektronischenHilfsmittel andereDaten aufnimmt;der Kandidatdarf nur aufdiegestellten

Fragen antworten.

1.8.3.12.4

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:

a)
Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-Choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
-
allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen;
-
Klassifizierung der gefährlichen Güter;
-
allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Tankfahrzeuge, usw.;
-
Kennzeichen, Großzettel (Placards) und Gefahrzettel;
-
Vermerke im Beförderungspapier;
-
Handhabung und Sicherung der Ladung;
-
Ausbildung der Besatzung; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 114
-
mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere;
-
schriftliche Weisungen;
-
Vorschriften für Schiffe.
b)
Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
1.8.3.12.5

Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt

werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
b)
Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall
vonGerätenundAnwendungengetroffenwerden,obundwiediePrüfungfortgesetztwerden

kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der

gemäßAbsatz1.8.3.12.3zurVerfügunggestelltenAusrüstungmussdieMöglichkeitausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren

können.

c)
Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.
1.8.3.13

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen,

die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre

TätigkeitbetreffendenGebietengeprüftwerden.BeidiesenArtenvonGüternhandeltessichum

Güter der

-
Klasse 1
-
Klasse 2
-
Klasse 7
-
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9
-
UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.
1.8.3.14

Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen,

die Gegenstand der Prüfungen waren.

1.8.3.15

Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterab-

schnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Vertragsparteien anerkannt.

1.8.3.16

Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises

1.8.3.16.1

Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab

dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

1.8.3.16.2

Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in

Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage, wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.

1.8.3.17

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 115

1.8.3.18

Muster des Nachweises

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................................................. Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ............................................................................................................................................................. Name: ............................................................................................................................................................. Vorname(n): ............................................................................................................................................................. Geburtsdatum und Geburtsort: ............................................................................................................................................................. Staatsangehörigkeit: ............................................................................................................................................................. Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................................. Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen: O im Straßenverkehr O im Eisenbahnverkehr O im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch: ............................................................................................................................................................. Datum: ............................................................................................................................................................. Unterschrift: .............................................................................................................................................................

1.8.3.19

Ausdehnung des Schulungsnachweises

Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.

1.8.3.2

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für

Unternehmen gelten,

a)
(bleibt offen)
b)
deren betroffene Tätigkeiten sich auf
(i)
die Beförderung gefährlicher Güter erstrecken, die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1.7.1.4 oder des Kapitels 3.3, 3.4 oder 3.5 vollständig oder teilweise freigestellt sind;
(ii)
begrenzte Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Container erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR oder des RID festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten;
(iii)
begrenzte Mengen je Schiff erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6 dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, wenn Absatz (ii) keine Anwendung findet; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 111
c)
deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in dem Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder im damit zusammenhängenden Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich das innerstaatliche Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.
1.8.3.3

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen

die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:

-
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
-
Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
-
Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Gü-
ter.DieBerichtesindfünfJahrelangaufzubewahrenunddeneinzelstaatlichenBehördenauf

Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tä- tigkeiten:

-
Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
-
Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
-
Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;
-
ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
-
Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens gefährden;
-
Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens festgestellt wurden;
-
Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
-
Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
-
Überprüfung, ob das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
-
Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
-
Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;
-
Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen, Be- und Entladen;
-
Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 112
1.8.3.4

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit

anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

1.8.3.5

Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten

Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.

1.8.3.6

Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von

dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.

1.8.3.7

Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen gültigen

Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt.

1.8.3.8

Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen

einer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei anerkannten Prüfung nachgewiesen wird.

1.8.3.9

Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken

beiderBeförderung,demVerpacken,Befüllen,Be- oderEntladenvongefährlichenGütern,eine
ausreichendeKenntnisder anwendbaren Rechts- undVerwaltungsvorschriftensowieeineausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.
1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADN zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADN, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den Vertragsparteien mit. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 116

1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen .................... 115

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ................................................ 116

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1.8.5.1

Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher

Güter oder während des Entgasens von Tankschiffen auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden

Vertragspartei spätestenseinMonatnachdemEreigniseinBerichtgemäßdeminUnterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
1.8.5.2

Diese Vertragspartei leitet erforderlichenfalls ihrerseits einen Bericht an das Sekretariat der Wirt-

schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zwecks Information der anderen Vertragsparteien weiter.

1.8.5.3

Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetre-

ten sind oder das unmittelbare Risiko eines Produktaustritts bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung

a)
zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt,
b)
einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder
c)
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat. Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter
a)
der Klasse 1 oder 2 oder der Verpackungsgruppe I oder sonstige Stoffe, die keiner Verpackungsgruppe zugeordnet sind, ab 50 kg oder Liter,
b)
der Verpackungsgruppe II ab 333 kg oder Liter oder
c)
der Verpackungsgruppe III ab 1000 kg oder Liter ausgetreten sind. Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z. B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe). Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung. Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
a)
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
b)
Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung („Radiation Protection and Safety of Radiation
Sources: International Basic Safety Standards“) (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlenquellen:InternationalegrundlegendeSicherheitsnormen),IAEASafetyStandardsSeriesNo.GSR

Teil 3, IAEO, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder

c)
wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheits-funktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Absatz 7.1.4.14.7.7. Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an

unmittelbarbetroffenenBeförderungsmittelnmitgefährlichenGüternundanderInfrastrukturdes

Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 117 Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von

öffentlichenVerkehrswegen(Straße/Schiene/Binnenwasserstraße) bedingtdurch dievondemgefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte.

Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 118

1.8.5.4

Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 ADN Bericht Nummer: ......................................................................................................................................... Beförderer/Befüller/Empfänger/Verlader: ................................................................................................................................................................................... Amtliche Schiffsnummer: ................................................................................................................................................................................... Trockengüterschiff (Einhülle/Doppelhülle): ..................................................................................................................................................................................... Tankschiff (Typ): ..................................................................................................................................................................................... Adresse: ...................................................................................................................................................................................

Kontaktperson:..............................Telefon:........................................Telefax/E-Mail:

....................................................... (Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 119 1. Verkehrsträger  Wasserstraße: .....................................................................................  amtliche Schiffsnummer/Schiffsname (Angabe freigestellt): ..................................................................................... 2. Datum und Ort des Ereignisses

Jahr: ....................................Monat:................................Tag:................................... Stunde:..................................

 Hafen  Belade-/Entlade-/Umschlaganlage

Ort / Staat:...................................................................

oder  freie Strecke

Streckenbezeichnung:.................................................
Kilometer:....................................................................

oder  Bauwerk wie Brücke oder Leitwerk Bemerkungen zur Ortsbeschreibung: ........................................................................................... ........................................................................................... 3. Wasserstraßenverhältnisse

Pegelstand (Referenzpegel):.......................................................................................................................................
Geschätzte Geschwindigkeit gegen Wasser...............................................................................................................

 Hochwasser  Niedrigwasser 4. Besondere Wetterbedingungen  Regen  Schneefall  Nebel  Gewitter  Sturm Temperatur: ........ °C 5. Beschreibung des Ereignisses  Kollision mit Ufer, Bauwerk oder Anlegeanlage  Kollision mit anderem Güterschiff (Zusammenstoß/Aufprall)  Kollision mit Fahrgastschiff (Zusammenstoß/Aufprall)  Grundberührung ohne/mit Festfahrung  Brand  Explosion  Leckage / Lage und Ausdehnung des Schadens (unter zusätzliche Beschreibung)  Sinken  Kenterung  technisches Versagen (Angabe freigestellt)  menschliches Versagen (Angabe freigestellt) Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 120 6. Betroffene gefährliche Güter UN-Nummer bzw. Stoffnummer 1) Klasse Verpackungsgruppe falls vorhanden Geschätzte Mengedes ausgetretenen Produktes (kg oder l) 2) Art der Umschließung nach Abschnitt

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code