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ADN 1.7

Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe .................................................... 105

30 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.7.1

Anwendungsbereich

Bem. 1. Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind

die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Vorschriftenzubeachten, umPersonen,Eigentum unddieUmwelt zuschützen.
DiesschließtVorkehrungenfürdieVorbereitungundReaktionein,dieinÜbereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und

koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden. 2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich

derBildung anderer gefährlicherStoffe,die sich ausderReaktionzwischendemInhalt

einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in „Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEO, Wien (2015); „Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung

undReaktionaufeinennuklearenoderradiologischenNotfall),IAEASafetyStandards

Series No. GSG-2, IAEO, Wien (2011); „Arrangements for Preparedness for a Nuclear or

Radiological Emergency“ (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearenoder
radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEO, Wien (2007), und „Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency“ (VorkehrungenfürdieBeendigungeinesnuklearenoderradiologischenNotfalls),IAEASafety

Standards Series No. GSG-11, IAEO, Wien (2018) enthalten.

1.7.1

Anwendungsbereich ................................................................................................... 105

1.7.1.1

Das ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr,

der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Das ADN basiert auf

derAusgabe2018der IAEO-RegelungenfürdiesichereBeförderungradioaktiverStoffe. Das

erläuternde Material ist in „Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)“, IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEO, Wien (2019) enthalten.

1.7.1.2

Das Ziel des ADN besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicher-

heit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

a)
Umschließung des radioaktiven Inhalts;
b)
Kontrolle der äußeren Dosisleistung;
c)
Verhinderung der Kritikalität und
d)
Verhinderung von Schäden durch Hitze.
Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Schiffe zur Aufstellung von Standards, die für VersandstückbauarteninAbhängigkeitvonderGefahrdesradioaktivenInhaltsangewendetwerden,erreicht.

Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Drittens werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 106

1.7.1.3

Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Be-

förderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben dieser Verordnung angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

a)
Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
b)
normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
c)
Unfall-Beförderungsbedingungen.
1.7.1.4

Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

a)
radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
b)
radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
c)
radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
d)
radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;
e)
radioaktive Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
f)
natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in der Tabelle in Absatz 2.2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß den Absätzen 2.2.7.2.2.2 a) und 2.2.7.2.2.3 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei natürlichen Stoffen
undErzen, die inderNaturvorkommendeRadionuklideenthalten,die sichnichtimsäkularen
Gleichgewichtbefinden,mussdieBerechnungderAktivitätskonzentrationgemäßAbsatz
1.7.1.5

Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.7.1.5.1

Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen,

Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

a)
den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Absatzes 5.1.5.2.2, des Absatzes 5.1.5.2.3, der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.10, der Absätze
1.7.1.5.2

Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des

ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 107

1.7.2

Strahlenschutzprogramm ........................................................................................... 107

1.7.2

Strahlenschutzprogramm

1.7.2.1

Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer

systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel besteht, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen.

1.7.2.2

Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit

müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbargehaltenwerden,wobeiwirtschaftlicheundsozialeFaktorenzuberücksichtigensind,mitder

Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.

1.7.2.3

Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahr-

scheinlichkeitderStrahlenexposition.DasProgrammmussdieVorschriftenderUnterabschnitte

1.7.2.2, 1.7.2.4 und 1.7.2.5 sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.1) des ADR einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.

1.7.2.4

Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt

wird, dass die Effektivdosis entweder

a)
wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen, oder
b)
wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen. Wenn eine Arbeitsplatz- oder Individualüberwachung durchgeführt wird, ist eine angemessene Buchführung durchzuführen.

Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet,

sindkeinebesonderenArbeitsverhaltensmuster,genaueÜberwachungen,Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich.
1.7.2.5

Beschäftigte (siehe Absatz 7.1.4.14.7 Bemerkung 3) müssen bezüglich des Strahlenschutzes, ein-

schließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen unterwiesen sein, um ihre berufsbedingteExposition unddieExpositionandererPersonen, diedurchihreTätigkeiten betroffen

sein können, zu beschränken.

1.7.3

Managementsystem

1.7.3

Managementsystem .................................................................................................... 107

1.7.3.1

Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des ADN

muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADN zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage

a)
Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und
b)
der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften des ADN nachweisen.
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/ZulassungdieAngemessenheitdesManagementsystemsberücksichtigenunddavonabhängig sein.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 108

1.7.4

Sondervereinbarung ................................................................................................... 108

1.7.4

Sondervereinbarung

1.7.4.1

Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde ge-

nehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des ADN erfüllen, befördert werden dürfen.

Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als Sonderregelung im Sinne des Abschnitts 1.5.1.

1.7.4.2

Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe undurchführbar

ist, dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige

Behördeistüberzeugt,dassdieÜbereinstimmung mitdenVorschriftenfürradioaktiveStoffe des
ADN undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das ADN festgesetzten Sicherheitsstandards durch Mittelnachgewiesenwurden, dieeineAlternativezudenübrigenBestimmungendes
ADNdarstellen,kanndiezuständigeBehördeSondervereinbarungenfür eineeinzelneSendung

oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften des ADN erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.

1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften ..................................... 108

1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

Bei der Dokumentation der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von

Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des InhaltsdesVersandstücks,wieExplosivität,Entzündbarkeit,Pyrophorität,chemischeGiftigkeitund

Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des ADN zu entsprechen.

1.7.6

Nichteinhaltung

1.7.6

Nichteinhaltung .......................................................................................................... 108

1.7.6.1

Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADN für die Dosisleistung oder die Kontamination

a)
müssen der Absender, der Beförderer, der Empfänger und jede gegebenenfalls in die Beförderung eingebundene Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden
(i)
durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder
(ii)
durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird;
b)
muss je nach Fall der Absender, der Beförderer oder der Empfänger
(i)
sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen;
(ii)
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen;
(iii)
geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und
(iv)
die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren;
c)
muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 109 Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

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