ADN 1.7
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe .................................................... 105
30 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
Bem. 1. Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind
| die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Vorschriften | zu | beachten, um | Personen, | Eigentum und | die | Umwelt zu | schützen. | ||||
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| Dies | schließt | Vorkehrungen | für | die | Vorbereitung | und | Reaktion | ein, | die | in | Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und |
koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden. 2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich
| der | Bildung anderer gefährlicher | Stoffe, | die sich aus | der | Reaktion | zwischen | dem | Inhalt |
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einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in „Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEO, Wien (2015); „Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung
| und | Reaktion | auf | einen | nuklearen | oder | radiologischen | Notfall), | IAEA | Safety | Standards |
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Series No. GSG-2, IAEO, Wien (2011); „Arrangements for Preparedness for a Nuclear or
| Radiological Emergency“ (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen | oder | |||||||||
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| radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEO, Wien (2007), und „Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency“ (Vorkehrungen | für | die | Beendigung | eines | nuklearen | oder | radiologischen | Notfalls), | IAEA | Safety |
Standards Series No. GSG-11, IAEO, Wien (2018) enthalten.
Anwendungsbereich ................................................................................................... 105
Das ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr,
der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Das ADN basiert auf
| der | Ausgabe | 2018 | der IAEO-Regelungen | für | die | sichere | Beförderung | radioaktiver | Stoffe. Das |
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erläuternde Material ist in „Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)“, IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEO, Wien (2019) enthalten.
Das Ziel des ADN besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicher-
heit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:
| Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Schiffe zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten | in | Abhängigkeit | von | der | Gefahr | des | radioaktiven | Inhalts | angewendet | werden, | erreicht. |
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Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Drittens werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 106
Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Be-
förderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben dieser Verordnung angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:
Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:
| und | Erzen, die in | der | Natur | vorkommende | Radionuklide | enthalten, | die sich | nicht | im | säkularen |
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| Gleichgewicht | befinden, | muss | die | Berechnung | der | Aktivitätskonzentration | gemäß | Absatz |
Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke
Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen,
Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des
ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 107
Strahlenschutzprogramm ........................................................................................... 107
Strahlenschutzprogramm
Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer
systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel besteht, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen.
Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit
| müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar | gehalten | werden, | wobei | wirtschaftliche | und | soziale | Faktoren | zu | berücksichtigen | sind, | mit | der |
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Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.
Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahr-
| scheinlichkeit | der | Strahlenexposition. | Das | Programm | muss | die | Vorschriften | der | Unterabschnitte |
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1.7.2.2, 1.7.2.4 und 1.7.2.5 sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.1) des ADR einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.
Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt
wird, dass die Effektivdosis entweder
Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet,
| sind | keine | besonderen | Arbeitsverhaltensmuster, | genaue | Überwachungen, | Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich. |
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Beschäftigte (siehe Absatz 7.1.4.14.7 Bemerkung 3) müssen bezüglich des Strahlenschutzes, ein-
| schließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen unterwiesen sein, um ihre berufsbedingte | Exposition und | die | Exposition | anderer | Personen, die | durch | ihre | Tätigkeiten betroffen |
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sein können, zu beschränken.
Managementsystem
Managementsystem .................................................................................................... 107
Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des ADN
muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADN zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage
| Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung | die | Angemessenheit | des | Managementsystems | berücksichtigen | und | davon | abhängig sein. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 108
Sondervereinbarung ................................................................................................... 108
Sondervereinbarung
Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde ge-
nehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des ADN erfüllen, befördert werden dürfen.
Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als Sonderregelung im Sinne des Abschnitts 1.5.1.
Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe undurchführbar
ist, dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige
| Behörde | ist | überzeugt, | dass | die | Übereinstimmung mit | den | Vorschriften | für | radioaktive | Stoffe des |
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| ADN undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das ADN festgesetzten Sicherheitsstandards durch Mittel | nachgewiesen | wurden, die | eine | Alternative | zu | den | übrigen | Bestimmungen | des | |
| ADN | darstellen, | kann | die | zuständige | Behörde | Sondervereinbarungen | für eine | einzelne | Sendung |
oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften des ADN erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften ..................................... 108
Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften
Bei der Dokumentation der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von
| Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts | des | Versandstücks, | wie | Explosivität, | Entzündbarkeit, | Pyrophorität, | chemische | Giftigkeit | und |
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Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des ADN zu entsprechen.