DG
DGpilot

ADN 1.6

Unterklasse 1.6 1.6: schwarz

129 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm  100 mm). orange 1 (schwarz) * Angabe der Verträglichkeitsgruppe Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 5 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vorschriften für den Versand ADN 2025 © CCNR 2024 750 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 2: Gase

1.6.1

Verschiedenes

1.6.1

Verschiedenes ........................................................................................................... 71

1.6.1.1

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis

zum 30. Juni 2025 nach den bis zum 31. Dezember 2024 für sie geltenden Vorschriften des ADN befördert werden.

1.6.1.10

(gestrichen)

1.6.1.11

1.6.1.12

(bleibt offen)

1.6.1.13

(gestrichen)

1.6.1.14

Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die

Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 des ADR nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) des ADR entsprechen musste, dürfen weiter verwendet werden.

1.6.1.15

Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wur-

den, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnetzusein.DerartigeGroßpackmittel(IBC),dienichtgemäßAbsatz6.5.2.2.2 des ADRgekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch

gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden. Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.16

(gestrichen)

1.6.1.17

1.6.1.18

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 72

1.6.1.19

(gestrichen)

1.6.1.2

(gestrichen)

1.6.1.20

(gestrichen)

1.6.1.21

1.6.1.23

(bleibt offen)

1.6.1.24

(gestrichen)

1.6.1.25

(gestrichen)

1.6.1.26

Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und

nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 ADR hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssennichtmitderhöchstzulässigenStapellastgemäßUnterabschnitt6.6.3.3ADRgekennzeichnet
sein.SolchenichtnachUnterabschnitt6.6.3.3ADRgekennzeichneteGroßverpackungendürfen
nachdem31. Dezember2014weiterverwendetwerden,müssenjedochgemäßUnterabschnitt
1.6.1.27

Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen

sind und die flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift 363 Buchstabe

a)
des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.28

(gestrichen)

1.6.1.29

Sofern im ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem

Typhergestelltwurden,derdenVorschriftendesUnterabschnitts38.3 desHandbuchsPrüfungen

und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden. Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.

1.6.1.3

Die Übergangsvorschriften in den Unterabschnitten 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in

Unterabschnitt 4.1.5.19 des IMDG-CodeüberdieVerpackungderGüterundGegenständeder

Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.1.30

(gestrichen)

1.6.1.31

(gestrichen)

1.6.1.32

(gestrichen)

1.6.1.33

Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer

3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.34

Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508, müssen

nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.35

(bleibt offen)

1.6.1.36

(bleibt offen)

1.6.1.37

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 73

1.6.1.3

8

bis 1.6.1.42 (gestrichen)

1.6.1.4

(gestrichen)

1.6.1.43

Die in den Sondervorschriften 388 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli

2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADN entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den

VorschriftendesAbsatzes2.2.9.1.7.1 nichtentsprechen, dürfeninÜbereinstimmung mit denVorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.
1.6.1.44

(gestrichen)

1.6.1.45

Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahr-

gutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.46

(gestrichen)

1.6.1.47

(gestrichen)

1.6.1.48

(bleibt offen)

1.6.1.49

Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden

Vorschriften entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.

1.6.1.5

(bleibt offen)

1.6.1.50

Für Gegenstände, die der in Unterabschnitt 2.2.1.4 Glossar der Benennungen aufgeführten Begriffs-

bestimmung von „SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH“ entsprechen und die den UN-Nummern

0511,0512und0513zugeordnetsind,dürfendieEintragungenfür„SPRENGKAPSELN,

ELEKTRISCH“ (UN-Nummern 0030, 0255 und 0456) bis zum 30. Juni 2025 weiterverwendet werden.

1.6.1.51

Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlö-

sungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.51) der UNNummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten: – 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT), – Octhilinon (OIT) und – Zinkpyrithion (ZnPT),

dürfenbiszum30. Juni 2027 inVerpackungenausStahl,Aluminium,einemanderenMetalloder

Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:

a)
als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b)
als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. 1) Ab dem 1. März 2022 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19.
Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen undGemischen zwecksAnpassung andentechnischenundwissenschaftlichen Fortschritt

(fünfzehnte ATP zur CLP). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 74

1.6.1.52

Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember

2020 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 des ADR hergestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 des ADR in Bezug auf die Kennzeichen auf dem Innenbehälter entsprechen, die wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung nicht leicht für die Prüfung zugänglich sind, dürfen bis zu dem in Unterabschnitt 4.1.1.15 des ADR festgelegten Ende ihrer Verwendungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.53

(bleibt offen)

1.6.1.54

Tiegel für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem

1. Juli 2025 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften der AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 des ADR für den Bau und die

Zulassungentsprechen,dürfenmitZulassungderzuständigenBehördenderVerwendungsländer

weiterverwendet werden.

1.6.1.55

Stoffe, die der UN-Nummer 1835 oder 3560 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026

nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des ADN für UN 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG befördert werden.

1.6.1.56

Stoffe, die der UN-Nummer 3423 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 nach den bis

zum 31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des ADN befördert werden.

1.6.1.57

Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2027 hergestellt wurden und nicht den ab 1. Januar 2025

geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.3.1 des ADR hinsichtlich der Anbringung der Kennzeichen auf nicht abnehmbaren Bauteilen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.6

(bleibt offen)

1.6.1.7

(bleibt offen)

1.6.1.8

Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Vorschriften

des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.

1.6.1.9

(bleibt offen)

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 ................................................................. 74

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.2 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.3

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks,

Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.3 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.3

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/ab-

nehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen........................................74
1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.4 des ADR oder des RID oder des Abschnitts 4.2.0 des

1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC .................................................... 74

1.6.5

Fahrzeuge .................................................................................................................. 74

1.6.5

Fahrzeuge

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.5 des ADR gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.6

Klasse 7 ..................................................................................................................... 74

1.6.6

Klasse 7

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.6 des ADR oder des RID oder in Abschnitt 6.4.24 des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 75

1.6.7

Übergangsvorschriften für Schiffe .............................................................................. 75

1.6.7

Übergangsvorschriften für Schiffe

1.6.7.1

Allgemeines

1.6.7.1.1

Gemäß Artikel 8 des ADN enthält Abschnitt 1.6.7 in Unterabschnitt 1.6.7.2 die allgemeinen Über-

gangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4) und in Unterabschnitt 1.6.7.3 die zusätzlichen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 3).

1.6.7.1.2

In diesem Abschnitt bedeutet

a)
der Begriff „in Betrieb befindliches Schiff“:
-
ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 2 des ADN;
-
ein Schiff, für das bereits ein Zulassungszeugnis nach 8.6.1.1 bis 8.6.1.4 ausgestellt worden ist. In beiden Fällen sind Schiffe ausgenommen, die nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate kein gültiges Zulassungszeugnis hatten;
b)
der Begriff „N.E.U.“: die Vorschrift gilt nicht für in Betrieb befindliche Schiffe, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten (ab dem angegebenen Datum),
beiErsatzundbeiUmbaunachdemangegebenenDatum;maßgeblichfürdieEinstufungals
NeubauistdasDatumderVorführung zurErstuntersuchungzurErlangung eines Zulassungszeugnisses; werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsvorschriften.

Als „Umbau“ wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen. Wird in den allgemeinen Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.7.2 für N.E.U. kein Datum angegeben, gilt N.E.U. ab 26. Mai 2000. Wird in den zusätzlichen Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.7.3 für N.E.U. kein Datum angegeben, gilt N.E.U. ab 26. Mai 2000.

c)
der Begriff „Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem ...“: für Schiffe, die in b) genannte Übergangsvorschriften in Anspruch nehmen, muss die Vorschrift bei der nächsten auf dieses Datum folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses erfüllt sein.
Läuft das Zulassungszeugnis im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnungab,braucht,unabhängigvomAblaufdatum,dieVorschrifterstnachAblaufdiesesersten

Jahres erfüllt zu sein.

d)
Die in Kapitel 1.6.7 angeführten an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen einzuhaltenden Vorschriften gelten nur, wenn N.E.U. nicht anwendbar ist.
1.6.7.2

Allgemeine Übergangsvorschriften

1.6.7.2.1

Allgemeine Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe

1.6.7.2.1.1

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.1.1

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.1.1

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.1.1

In Betrieb befindliche Schiffe müssen

a)
den Vorschriften der in der Tabelle aufgeführten Absätze innerhalb der in der Tabelle festgelegten Fristen entsprechen;
b)
den Vorschriften der in der Tabelle nicht aufgeführten Absätze zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung entsprechen. Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 76
1.6.7.2.1.1

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.1.2

(gestrichen)

1.6.7.2.1.3

(gestrichen)

1.6.7.2.1.4

Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den

VorschriftendesUnterabschnitts9.x.0.1betreffenddieSchiffsakteentsprechen,mussspätestens

bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.2.2

Allgemeine Übergangsvorschriften für Tankschiffe

1.6.7.2.2.1

Im Betrieb befindliche Schiffe müssen

a)
den Vorschriften der in der Tabelle aufgeführten Absätze innerhalb der in der Tabelle festgelegten Fristen entsprechen;
b)
den Vorschriften der in der Tabelle nicht aufgeführten Absätze zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung entsprechen. Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.5

3.1

9.3.2.5

3.1

9.3.3.5

3.1

ArtundAufstellungsortder
elektrischen Anlagen und GerätezumEinsatzinexplosionsgefährdeten Bereichen

Zone 0, Zone 1 N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

a)
In Ladetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia) zugelassen.
b)
Die elektrischen Geräte auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung und die Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen, die Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z.B. von Ballastpumpen in Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden,
AufstellungsräumenundBetriebsräumenunterDeck

im Bereich der Ladung müssen von der zuständigen

Behörde hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähigerAtmosphäregeprüftundzugelassen
sein,z.B.EinrichtungineigensichererAusführung,
EinrichtungindruckfesterKapselung,Einrichtungin
Überdruckkapselung,EinrichtunginSandkapselung,
EinrichtunginVergusskapselung,Einrichtunginerhöhter Sicherheit.
c)
In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden, Aufstellungsräumen und Betriebsräumen unter Deck im
BereichderLadungmüssenLeuchtendieSchutzart
„druckfesteKapselung“oder„Überdruckkapselung“

haben.

d)
Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter den
Buchstabena),b)undc)genanntenEinrichtungen
müssenaußerhalbdesBereichsderLadungliegen,

wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.

Diese elektrischen Einrichtungen sind unter BerücksichtigungderExplosionsgruppenundTemperaturklassen

(siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalten (15) und

16) ) der zu befördernden Stoffe auszuwählen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 98

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften für Tankschiffe

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.1

0.3

9.3.2.1

0.3

9.3.3.1

0.3

Schutzwand N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.3.1.1

0.4

9.3.2.1

0.4

9.3.3.1

0.4

Sülle von Türen usw. N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

ZurErfüllungdieserBedingungendürfensenkrechte

Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmiteiner

Länge unter 50 m kann bis dahin an Stelle der genannten Höhe von 0,50 m an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden.

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.1

2.4

9.3.2.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Ausstattung Wohnungen, Steuerhaus, Betriebsräume, wenn höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.3.x.51 a) angegeben auftreten können N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

2.4

9.3.2.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Ausstattung Steuerhaus, wenn höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.3.x.51 a) angegeben auftreten können oder elektrische Geräte betrieben werden, die nicht die Anforderungen in 9.3.x.52.1 erfüllen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Elektrische Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs G und N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin alle elektrischen Einrichtungen mit

Ausnahme der Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen, der Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowiederGerätezurÜberwachungderVerbrennungsmotoren den folgenden Bedingungen entsprechen:

Generatoren, Motoren usw.: Schutzart IP13 Schalttafeln, Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind usw.: Schutzart IP23 Installationsmaterial usw.: Schutzart IP55.

9.3.1.1

2.4

9.3.2.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Nicht-elektrische Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens oder während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.1

2.6

9.3.2.1

2.6

9.3.3.1

2.6

Abstand der Lüftungsöffnungen des Steuerhauses zum Bereich der Ladung N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

3

9.3.3.1

3

Stabilität allgemein N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.1

3.3

Absatz 2

Stabilität allgemein N.E.U.ab1.Januar2007, ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.1

4

9.3.3.1

4

Stabilität intakt N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.1

7.2

9.3.2.1

7.2

9.3.3.1

7.2

Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.1

7.2

9.3.2.1

7.2

9.3.3.1

7.2

Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge N.E.U. für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.2.2

6.2

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.5

2.1

9.3.3.5

2.1

Elektrische Anlagen und Geräte „begrenzte Explosionsgefahr“ N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen elektrische Einrichtungen, mit Ausnahme der Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen, der Sprechfunkanlagen in den

WohnungenundimSteuerhaussowiederGerätezur
ÜberwachungderVerbrennungsmotoren,diewährend

des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden, den folgenden Bedingungen entsprechen:

Generatoren,MotorenSchalttafeln,Leuchtenusw.:

Schutzart IP13 Installationsmaterial usw.: Schutzart IP55

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin die folgenden Vorschriften eingehalten werden: Bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen bis dahin während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)
alle elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen begrenzt explosionsgeschützt ausgeführt sein, d.h. dass diese elektrischen Einrichtungen so beschaffen sein müssen,
dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werdenundkeineOberflächentemperaturvonmehrals
200°Cauftretenkann,oderdass dieseelektrischen
Einrichtungenstrahlwassergeschütztsindundbei
normalemBetriebkeineOberflächentemperaturvon

mehr als 200 °C auftreten kann.

b)
elektrische Einrichtungen, welche die Bedingungen
untera)nichterfüllen,müssenrotmarkiertseinund
übereinenzentralenSchalterabgeschaltetwerden

können.

9.3.1.5

3.1

9.3.2.5

3.1

9.3.3.5

3.1

ArtundAufstellungsortder
elektrischen Anlagen und GerätezumEinsatzinexplosionsgefährdeten Bereichen

Zone 2 N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

3.1

9.3.2.5

3.1

9.3.3.5

3.1

Temperaturklasse und Explosionsgruppe der nicht-elektrischen Anlagen und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

3.1

9.3.2.5

3.1

9.3.3.5

3.1

Temperaturklasse und Explosionsgruppe elektrischer Anlagen und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

3.2

9.3.3.5

3.2

Metallische Abschirmung für alle elektrische Kabel im Bereich der Ladung N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

1.6.7.2.2.2

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

9.3.1.5

3.5

9.3.2.5

3.5

9.3.3.5

3.5

Bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

BisdahinmüssenanBordvoninBetriebbefindlichen

Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden:

BeweglicheelektrischeKabel(Schlauchleitungendes

Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245- 4:1994 entsprechen.

1.6.7.2.2.3

Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für die

Beförderung in Tankschiffen.

1.6.7.2.2.3.1

(gestrichen)

1.6.7.2.2.3.2

(gestrichen)

1.6.7.2.2.3.3

(gestrichen)

1.6.7.2.2.4

(gestrichen)

1.6.7.2.2.5

(gestrichen)

1.6.7.3

Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch genommen werden, müssen

-
den Vorschriften der in dieser Tabelle und in der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften aufgeführten Absätze und Buchstaben (siehe Absätze 1.6.7.2.1.1 und 1.6.7.2.2.1) innerhalb der in den Tabellen festgelegten Fristen,
-
den Vorschriften der in dieser Tabelle oder in der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften nicht aufgeführten Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung entsprechen. Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden. Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen
1.6.7.4

Übergangsvorschriften für die Beförderung von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stof-

fen

1.6.7.4.1

Schiffsbezogene Übergangsvorschriften

Diezum1. Januar2009inBetriebbefindlichenBunkerbooteundBilgenentölungsbootemiteiner

Tragfähigkeit am 1. Januar 2007 unter 300 t dürfen die am 31. Dezember 2008 für sie zugelassenen Stoffe bis zum 31. Dezember 2038 weiterbefördern.

1.6.7.4.2

(gestrichen)

1.6.7.5

Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen

1.6.7.5.1

d)

Eintragungder tatsächlichin

Anspruch genommenen Übergangsbestimmungen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2022

1.6.7.5.1

Für Schiffe, bei denen ein Umbau im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppel-

hülle bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gelten folgende Bedingungen:

a)
Der umgebaute oder neue Bereich der Ladung muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 dürfen für den Bereich der Ladung nicht in Anspruch genommen werden.
b)
Auch die Bereiche des Schiffes außerhalb des Bereichs der Ladung müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es dürfen aber die Übergangsvorschriften in Absatz 1.6.7.2.2 zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.
c)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Güter enthält, für die Explosionsschutz verlangt wird, müssen die Wohnungen und das Steuerhaus mit einem Feuermeldesystem nach Absatz
1.6.7.5.2

Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Die

FristenderinAnspruchgenommenenÜbergangsvorschriftengemäßAbsatz1.6.7.2.2zu1.2.1,
1.6.7.6

Übergangsvorschriften für die Beförderung von Gasen in Tankschiffen

Am 1. Januar 2011 in Betrieb befindliche Tankschiffe mit einem Pumpenraum unter Deck dürfen bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 die in folgender Tabelle aufgeführten Stoffe weiterhin befördern: UNNummeroder Stoffnummer Klassifizierung Benennung und Beschreibung 1005 2, 2TC AMMONIAK, WASSERFREI 1010 2, 2F BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT 1010 2, 2F BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT

1010 2, 2F BUTADIENESTABILISIERToderBUTADIENEUNDKOHLENWASSERSTOFF,

GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet 1011 2, 2F BUTAN 1012 2, 2F BUT-1-EN 1020 2, 2A CHLORPENTAFLUOROETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 1030 2, 2F 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 1033 2, 2F DIMETHYLETHER 1040 2, 2TF ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1055 2, 2F ISOBUTEN 1063 2, 2F METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 1077 2, 2F PROPYLEN 1083 2, 2F TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1086 2, 2F VINYLCHLORID, STABILISIERT 1912 2, 2F METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A0) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A01) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A02) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A1) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B1) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B2) 1965 2, 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH C) 1969 2, 2F ISOBUTAN 1978 2, 2F PROPAN AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 103

1.6.8

Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

1.6.8

Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung ........................ 103

1.6.8.1

(gestrichen)

1.6.8.2

Anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.2 und des Abschnittes 8.6.2 entsprechenden Be-

scheinigungenüberdiebesonderenKenntnissedesADNdürfendieVertragsparteienbiszum

31. Dezember 2021 weiterhin Bescheinigungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.8.3

Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach 8.2.2.8, die vor dem 1. Januar 2023

ausgestellt wurden und im Format noch der Norm ISO/IEC 7810:2003 entsprechen, bleiben bis zu dem auf ihr angegebenen Datum gültig.

1.6.9

Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesell-

schaften .......................................................................................................................103

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 x Seite

1.6.9

Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.6.9.1

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 104 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 105 Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

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