ADN 1.5
Sonderregelungen, Abweichungen ........................................................................ 69
27 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Bilaterale und multilaterale Abkommen ..................................................................... 69
Bilaterale und multilaterale Abkommen
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des ADN können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmit-
| telbar | untereinander | vereinbaren, | bestimmte | Beförderungen | auf | ihren | Gebieten | unter | zeitweiligen |
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Abweichungen von den Vorschriften des ADN zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt 1) .
Bem. Die „Sondervereinbarung“ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.
Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung dieser beigefügten Verordnung in Kraft tritt.
Beförderungen auf Grund dieser Abkommen sind Beförderungen gemäß ADN.
Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen ............................... 69
Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
Ausnahmegenehmigungen
Nach Artikel 7 Absatz 2 des ADN hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absen-
dern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.
Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die
Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem
Muster in Unterabschnitt 3.2.4.1 entsprechen.
Verfahren
Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die
zuständige Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.
| Der | Antrag | muss | dem | Muster | in Unterabschnitt | 3.2.4.2 entsprechen. Der | Antragsteller | ist | für | die |
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Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, er-
stellt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in Unterabschnitt 3.2.4.3 festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der
| Mitteilung | keinen | Einspruch | eingelegt | haben. | Das | Original | der | Ausnahmegenehmigung | erhält | der |
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| Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich | die | Anträge | auf | Ausnahmegenehmigungen, die | abgelehnten | Anträge und |
die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu. 1) Anmerkung des Sekretariats: Die auf der Grundlage dieses Kapitels abgeschlossenen Sondervereinbarungen können auf der Website des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (https://unece.org/multilateral-agreements) eingesehen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 70
Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil Zweifel bestehen oder Einsprüche gegen die Er-
teilung dieser Genehmigung eingelegt wurden, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.
Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind
Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge
und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.
Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Auf-
nahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so wird die zuständige Behörde dar- über unterrichtet. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändern.
Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) .............................. 70
Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)
Verfahren für die Gleichwertigkeiten
Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder
| Ausrüstungen | auf | einem | Schiff | einzubauen | oder | mitzuführen | sind, | oder | dass | bestimmte | bauliche |
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Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde zulassen, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit den Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.
Abweichungen zu Versuchszwecken
Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung
| des | Verwaltungsausschusses für | ein | bestimmtes | Schiff | mit technischen | Neuerungen, | die von | den |
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Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen
| Die | in den | Unterabschnitten 1.5.3.1 | und | 1.5.3.2 | genannten Gleichwertigkeiten | und | Abweichungen |
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sind in das Zulassungszeugnis einzutragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 71 Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften