ADN 1.4
C 0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
47 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
0501 TREIBSTOFF, FEST 0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Allgemeine Sicherheitsvorsorge ................................................................................ 61
Allgemeine Sicherheitsvorsorge
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADN einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit un-
verzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
Das ADN kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
| Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung | ist, | dass | dies | keine | Verringerung | der | Sicherheit zur | Folge | hat. Diese | Abweichungen sind |
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von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt. Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte, z. B. eine
| juristische | Person, | eine auf | eigene | Rechnung | tätige | Person, | ein | Arbeitgeber oder eine | Person im |
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Angestelltenverhältnis ist.
Pflichten der Hauptbeteiligten .................................................................................... 61
Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1 Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.
Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
Absender
Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende Sen-
dung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere
| MEGC, | ortsbewegliche | Tanks und Tankcontainer) | zu | verwenden, | die | für | die | Beförderung | der |
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betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in einer der internationalen Regelungen vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind oder nur Schiffe oder Tankschiffe zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind;
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch,
hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADN entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das ge-
fährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Beförderer
Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
Bem. Vor einem Umschlag hat der Beförderer in Absprache mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung die Verfügbarkeit der Evakuierungsmittel zu klären.
c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-
/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen
| Beteiligten | zur | Verfügung | gestellten | Informationen | und | Daten | vertrauen. Im | Falle | des | Absatzes |
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Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN fest, so
hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Empfänger
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern
und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADN eingehalten sind. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere
(gestrichen)
(gestrichen)
Pflichten anderer Beteiligter ....................................................................................... 63
Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADN unterliegt.
Verlader
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Verlader
| Großzetteln | (Placards), | die | Kennzeichnung | und | das | Anbringen | orangefarbener | Tafeln | gemäß |
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Kapitel 5.3 zu beachten;
Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen
Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Kesselwagen, Batteriewagen): Der Befüller
| gegebenenfalls | ihre | Ausrüstungsteile | in | einem | technisch | einwandfreien | Zustand | befinden | und |
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dass die Beförderung der betroffenen gefährlichen Güter in loser Schüttung in diesen Fahrzeugen, Wagen oder Containern zugelassen ist;
| Containern die | nach dem Kapitel 5.3 | vorgeschriebenen | orangefarbenen Tafeln, Großzettel |
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(Placards) und Gefahrzettel angebracht worden sind;
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Entlader
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Entlader
Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in An-
spruch oder benutzt er die bordeigenen Pumpen, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADN entsprochen wird.