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ADN 1.3

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter

21 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

beteiligt sind.............................................................................................................59
1.3.1

Anwendungsbereich ................................................................................................... 59

1.3.1

Anwendungsbereich

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für

dieeineerforderlicheUnterweisungnochnichtstattgefundenhat,nurunterderdirektenÜberwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10

aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Bem. 1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3. 2. Wegen der Ausbildung des Sachkundigen siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2. 3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.

1.3.2

Art der Unterweisung ................................................................................................. 59

1.3.2

Art der Unterweisung

Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:

1.3.2.1

Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein

Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

1.3.2.2

Aufgabenbezogene Unterweisung

1.3.2.2.1

Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften

unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.

1.3.2.2.2

Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte ver-

traut gemacht werden.

1.3.2.2.3

Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 vertraut

gemacht werden.

1.3.2.2.4

Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastun-

gen gesundheitlich gewachsen sein. Sie müssen:

-
für Geräte, welche durch mitgeführte Druckluft versorgt werden, in der Handhabung und Instandhaltung dieser Geräte ausgebildet sein oder
-
für Geräte, welche über einen Schlauch mit Atemluft versorgt werden, in der Handhabung und Instandhaltung dieser Geräte unterwiesen sein. Die Unterweisung ist durch praktische Übungen zu ergänzen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 60
1.3.2.2.5

Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den schriftlichen Weisungen gemäß Ab-

schnitt 5.4.3 Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.

1.3.2.3

Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.2.4

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Ände-

rungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

1.3.2.5

Arbeitsanweisung zum Explosionsschutz

DieinUnterabschnitt1.3.2.3 genannteSicherheitsunterweisungmussdurchArbeitsanweisungen

zum Explosionsschutz ergänzt werden.

1.3.3

Dokumentation

Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten

Zeitraumaufbewahrtwerden.DieAufzeichnungendererhaltenenUnterweisungsind beiderAufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 61 Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

1.3.3

Dokumentation ........................................................................................................... 60

Tools & Rechner

Rechner

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Regelwerke

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