ADN 1.3
Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter
21 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
| beteiligt sind | ............................................................................................................. | 59 |
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Anwendungsbereich ................................................................................................... 59
Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für
| die | eine | erforderliche | Unterweisung | noch | nicht | stattgefunden | hat, | nur | unter | der | direkten | Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 |
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aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Bem. 1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3. 2. Wegen der Ausbildung des Sachkundigen siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2. 3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
Art der Unterweisung ................................................................................................. 59
Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:
Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften
unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte ver-
traut gemacht werden.
Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 vertraut
gemacht werden.
Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastun-
gen gesundheitlich gewachsen sein. Sie müssen:
Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den schriftlichen Weisungen gemäß Ab-
schnitt 5.4.3 Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.
Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Ände-
rungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
Arbeitsanweisung zum Explosionsschutz
| Die | in | Unterabschnitt | 1.3.2.3 genannte | Sicherheitsunterweisung | muss | durch | Arbeitsanweisungen |
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zum Explosionsschutz ergänzt werden.
Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten
| Zeitraum | aufbewahrt | werden. | Die | Aufzeichnungen | der | erhaltenen | Unterweisung | sind bei | der | Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 61 Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten