DG
DGpilot

ADN 1.16

Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses ...................................... 137

87 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.16.0

Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter „Eigner“ den Eigner oder dessen Bevollmächtigten

oder, wenn das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, den Betreiber oder dessen Bevollmächtigten.

1.16.1

Zulassungszeugnisse

1.16.1

Zulassungszeugnisse ................................................................................................. 137

1.16.1.1

Allgemeines

1.16.1.1.1

Trockengüterschiffe, die gefährliche Güter über die Freimengen hinaus befördern, Schiffe nach Ab-

satz 7.1.2.19.1,Tankschiffe,diegefährlicheGüterbefördern,undSchiffenach Absatz 7.2.2.19.3

müssen mit einem auf sie ausgestelltem Zulassungszeugnis versehen sein.

1.16.1.1.2

Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig, vorbehaltlich der Bestimmungen von Ab-

schnitt 1.16.11.

1.16.1.2

Form des Zulassungszeugnisses, Eintragungen

1.16.1.2.1

Das Zulassungszeugnis muss dem Muster des Unterabschnittes 8.6.1.1 oder 8.6.1.3 in Inhalt, Form

undAufbauentsprechen.EsmussdievorgeschriebenenEintragungenenthalten.DasDatum,an

dem die Gültigkeit abläuft, muss im Zulassungszeugnis angegeben sein. Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden. Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie jede unter den Nummern 5, 9 und 10 im Zulassungszeugnis „Trockengüterschiffe“ (8.6.1.1) bzw. unter den Nummern 12, 16 und 17 im Zulassungszeugnis „Tankschiffe“ (8.6.1.3) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.

1.16.1.2.2

Das Zulassungszeugnis muss bestätigen, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und

Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung vollständig entsprechen.

1.16.1.2.3

Alle Vermerke oder Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von

allenVertragsparteiengleichlautenderlassenenBestimmungenvorgesehensind,könnenvonder

zuständigen Behörde vorgenommen werden.

1.16.1.2.4

Im Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen, die den zusätzlichen Vorschriften der Unterab-

schnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen, muss von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein: „Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in den Unterabschnitten

1.16.1.2.5

Für Tankschiffe muss das Zulassungszeugnis ergänzt werden durch eine Liste der im Tankschiff zur

Beförderung zugelassenen gefährlichen Güter, die von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellt wird, die das Schiff klassifiziert hat (Schiffsstoffliste). Soweit es für eine sichere Beförderung erforderlich ist, muss sie für bestimmte gefährliche Güter Vorbehalte hinsichtlich

-
der Kriterien in Bezug auf Schiffsfestigkeit und -stabilität oder
-
der Verträglichkeit der zugelassenen gefährlichen Güter mit allen Bauwerkstoffen des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, die mit der Ladung in Berührung kommen, enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 138
DieSchiffsstofflistewirdbeijederKlassenerneuerungvonderanerkanntenKlassifikationsgesellschaft auf der Basis der jeweils gültigen Fassung der beigefügten Verordnung erneuert. Die KlassifikationsgesellschafteninformierendieSchiffseignerüberdie zwischenzeitlicherfolgtenrelevanten

Änderungen in Kapitel 3.2, Tabelle C. Wenn diese Änderungen eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste notwendig machen, beantragt der Schiffseigner diese bei der anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Diese Aktualisierung der Schiffsstoffliste hat innerhalb der in 1.6.1.1 genannten Frist zu erfolgen. Die Schiffsstoffliste ist von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft innerhalb der in 1.6.1.1 genannten Frist insgesamt zu widerrufen, wenn in ihr aufgeführte Güter aufgrund von Änderungen dieser Verordnung oder aufgrund einer geänderten Klassifizierung nicht mehr in dem Schiff befördert werden dürfen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft übermittelt der für die Erteilung des Zulassungszeugnisses zuständigen Behörde nach Aushändigung an den Inhaber des Zulassungszeugnisses unverzüglich eine Ausfertigung der Schiffsstoffliste und unterrichtet sie unverzüglich über Änderungen oder einen Widerruf.

Bem. Bei einer Schiffsstoffliste in elektronischer Form, siehe 5.4.0.2.

1.16.1.2.5

ausschließlich Stoffe enthält, für die Explosionsschutz nicht erforderlich ist, genutzt wer-

den,müssendenAbsätzen9.3.3.10.1,9.3.3.10.4,9.3.3.12.6,9.3.3.51und9.3.3.52.1nichtentsprechen.IndiesemFallistimZulassungszeugnisbzw.imvorläufigenZulassungszeugnisunter
Nummer5,„ZugelasseneAbweichungen“,einzutragen:„Abweichungvon9.3.3.10.1,9.3.3.10.4,
9.3.3.1

2.6, 9.3.3.51 und 9.3.3.52.1; das Schiff darf ausschließlich Tankschiffe, deren Stoffliste nach

Absatz 1.16.1.2.5 ausschließlich Stoffe enthält, für die Explosionsschutzschutz nicht erforderlich ist, fortbewegen“.

1.16.1.2.6

(gestrichen)

1.16.1.3

Vorläufige Zulassungszeugnisse

1.16.1.3.1

Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungs-

zeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:

a)
Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung, aber das Zulassungszeugnis konnte nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten.
b)
Das Schiff entspricht nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung, aber die Sicherheit der Beförderung ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt. Die Gültigkeitsdauer des einmaligen vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, um das Schiff mit den anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu dem Untersuchungsbericht weitere Berichte verlangen und zusätzliche Bedingungen vorsehen.

Bem. Für die Ausstellung des endgültigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.1.2 muss ein neuer Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 erstellt werden, der die Konformität auch mit allen bisher nicht eingehaltenen Vorschriften dieser Verordnung bescheinigt.

c)
Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung. In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen.
1.16.1.3.2

Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 in In-

halt, Form und Aufbau entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses dieselben Elemente wie das Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden. Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie die unter der Nummer 5 im vorläufigen Zulassungszeugnis „Trockengüterschiffe“ (8.6.1.2) bzw. unter der Nummer 13 im vorläufigen Zulassungszeugnis „Tankschiffe“ (8.6.1.4) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 139

1.16.1.3.3

Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile

im Zulassungszeugnis vermerkt sein. Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis vermerkt sein.

1.16.1.4

Anlage zum Zulassungszeugnis

1.16.1.4.1

Das Zulassungszeugnis und das vorläufige Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.3.1 a) müssen durch

eine Anlage zum Zulassungszeugnis nach dem Muster des Unterabschnitts 8.6.1.5 ergänzt werden.

1.16.1.4.2

In die Anlage zum Zulassungszeugnis ist das Datum einzutragen, ab dem Übergangsvorschriften

gemäß 1.6.7 angewendet werden können. Dieses Datum ist

a)
bei Schiffen gemäß Artikel 8 Abs. 2 des ADN, für die nachgewiesen werden kann, dass sie bereits vor dem 26. Mai 2000 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen waren, der 26.05.2000;
b)
bei Schiffen gemäß Artikel 8 Abs. 2 des ADN, für die nicht nachgewiesen werden kann, dass sie bereits vor dem 26. Mai 2000 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen waren, das nachgewiesene Datum der ersten Überprüfung zur Erteilung einer Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder, wenn dieses Datum nicht bekannt ist, das Datum der Ausstellung der ersten nachgewiesenen Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei;
c)
bei allen anderen Schiffen das nachgewiesene Datum der ersten Überprüfung zur Erteilung eines Zulassungszeugnisses gemäß ADN oder, wenn dieses Datum nicht bekannt ist, das Datum der Ausstellung des ersten Zulassungszeugnisses gemäß ADN;
d)
abweichend von Buchstabe a bis c das Datum einer neuerlichen Erstüberprüfung gemäß 1.16.8, wenn das Schiff nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate kein gültiges Zulassungszeugnis hatte.
e)
abweichend von Buchstabe a) bis d) das Datum der Vorführung zur Erstuntersuchung zur Erlangung eines neuen Zulassungszeugnisses nach einer Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand.
1.16.1.4.2

e)

Datum der Anwendbarkeit von

Übergangsvorschrifteninder
AnlagezumZulassungszeugnis im Fall eines Umbaus

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2022

1.16.1.4.3

Alle ab dem Datum gemäß 1.16.1.4.2 gültigen Zulassungen für die Beförderung gefährlicher Güter

imHoheitsgebieteinerVertragsparteiundalleZulassungszeugnisseundvorläufigenZulassungszeugnisse gemäß 1.16.1.3.1 a) ADN sind in die Anlage zum Zulassungszeugnis einzutragen.
DieEintragungvonZulassungszeugnissen,dievorderAusstellungderAnlagezumZulassungszeugnis ausgestellt worden sind, erfolgt durch die zuständige Behörde, die diese Anlage ausstellt.
1.16.10

Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

1.16.10

Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses .............. 142

1.16.10.1

Zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss der Eigner das Schiff einer Wiederholungsunter-

suchung unterziehen lassen. Der Eigner eines Schiffes kann jederzeit eine Untersuchung verlangen.

1.16.10.2

Wird der Antrag auf Wiederholungsuntersuchung im letzten Jahr vor Ablauf des Zulassungszeugnis-

ses gestellt, beginnt die Geltungsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses.

1.16.10.3

Eine Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ab-

lauf des neuen Zulassungszeugnisses verlangt werden. Nach diesem Zeitraum muss das Schiff einer Erstuntersuchung nach Abschnitt 1.16.8 unterzogen werden.

1.16.10.4

Je nach dem Ergebnis dieser Wiederholungsuntersuchung legt die zuständige Behörde die Gültig-

keitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses fest.

1.16.11

Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

AbweichendvonAbschnitt1.16.10kannaufbegründetenAntragdesEignersdiezuständigeBehörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses

ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Schiffes befinden. Eine solche Verlängerung kann nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

1.16.11

Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung ................................ 142

1.16.12

Untersuchung von Amts wegen ................................................................................. 142

1.16.12

Untersuchung von Amts wegen

1.16.12.1

Hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Schiff in ihrem

Hoheitsgebiet eine mit der Beförderung von Gefahrgut verbundene Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Schifffahrt oder für die Umwelt darstellt, kann sie die Untersuchung des Schiffes nach Abschnitt 1.16.3 anordnen.

1.16.12.2

Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden,

dassdieSchiffeüberGebührlangestillgelegtoderaufgehaltenwerden.Ersatzansprüchewegen
ungebührend langer Stilllegung oder Frist werden durch dieses Übereinkommen in keiner Weise berührt.FüralleBeschwerdenwegenungebührendlanger Stilllegung oderFristliegtdieBeweislast

beim Eigner des Schiffes. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 143

1.16.13

Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses .................... 143

1.16.13

Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

1.16.13.1

Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und

AusrüstungnichtmehrdenanwendbarenVorschriftendieserAnlageentsprechenoderwenndie

höchste Klasse des Schiffes nach Absatz 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 nicht gültig ist, eingezogen werden.

1.16.13.2

Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den unter Abschnitt 1.16.9 und Unterabschnitt 1.16.13.1 angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

1.16.13.3

Abweichend von Unterabschnitt 1.16.2.2 kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseig-

ners das Zulassungszeugnis ändern oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, davon unterrichtet.

1.16.13.4

Stellt eine Untersuchungsstelle oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft bei einer Untersu-

chung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, oder ist die höchste Klasse des Schiffes nicht gültig, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, in deren Auftrag sie handelt, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann. Ist die Behörde, die das Zulassungszeugnis zurückbehalten hat, nicht die ausstellende Behörde, so ist diese letztgenannte Behörde unverzüglich über das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses zu informieren und ihr dieses gegebenenfalls zurückzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass die Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden können.

1.16.13.4

bei einer Sonderuntersuchung nach Abschnitt 1.16.9 festgestellt, dass die vorgenannten

Mängelbehobenwordensind,wirddasZulassungszeugnisvonder zuständigenBehördeanden

Eigner zurückgegeben. Diese Untersuchung kann auf Antrag des Eigners durch eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere anerkannte Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu der diese Untersuchungsstelle oder diese anerkannte Klassifikationsgesellschaft gehört.

1.16.13.5

Hat die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt

1.16.13.6

Wird ein Schiff endgültig stillgelegt oder abgewrackt, hat der Eigner das Zulassungszeugnis an die

zuständige Behörde zurückzugeben, die es ausgestellt hat.

1.16.14

Ersatzausfertigung ..................................................................................................... 143

1.16.14

Ersatzausfertigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Zulassungszeugnisses oder wenn es sonst unbrauchbargewordenist,mussderzuständigenBehörde,dieeserteilthat,einvondenentsprechenden

Belegen begleiteter Antrag auf eine Ersatzausfertigung gestellt werden. Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Zulassungszeugnisses aus, die als solches zu bezeichnen ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 144

1.16.15

Verzeichnis der Zulassungszeugnisse ....................................................................... 144

Teil 2 Klassifizierung..........................................................................................................145
1.16.15

Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

1.16.15.1

Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse mit einer laufen-

den Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse.

1.16.15.2

Die zuständigen Behörden haben von jedem Zulassungszeugnis, das sie erteilt haben, sowie von

derzugehörigenvonderKlassifikationsgesellschafterstellten Schiffsstoffliste und vonallenÄnderungen, Widerrufen, Neuerteilungen und Ungültigkeitserklärungen dieser Dokumente eine Ausfertigung aufzubewahren.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 145 Teil 2 Klassifizierung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 146 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Klassifizierung ADN 2025 © CCNR 2024 147 Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften

1.16.2

Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse ............................................. 139

1.16.2

Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

1.16.2.1

Das Zulassungszeugnis nach Abschnitt 1.16.1 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei

erteilt, bei der das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, der Vertragspartei, in der es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fälle zu, so wird es von der

Vertragsparteierteilt,inderderEignerdesSchiffesansässigist odertrifftdiesnichtzu,vonder

zuständigen Behörde, die der Eigner gewählt hat. Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses Zulassungszeugnis an. Die Vertragsparteien benennen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

fürEuropa(UNECE)dieKontaktdatendervonihrbestimmtenBehördenund Stellen,diegemäß

Landesrecht für die Erteilung der Zulassungszeugnisse zuständig sind. Das Sekretariat der UNECE wird diese den Vertragsparteien auf der Webseite mitteilen.

1.16.2.2

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde einer anderen Vertrags-

partei auffordern, ein Zulassungszeugnis an ihrer Stelle auszustellen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 140

1.16.2.3

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Befugnis zur Ausstellung von Zulassungs-

zeugnissen einer Untersuchungsstelle nach Abschnitt 1.16.4 übertragen.

1.16.2.4

Das vorläufige Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.3 wird von der zuständigen Behörde

einer Vertragspartei für die dort genannten Fälle und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt. Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses vorläufige Zulassungszeugnis an.

1.16.2.5

Die Anlage zum Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausge-

stellt. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Ausstellung. Sie erkennen diese Anlage zum Zulassungszeugnis an. Jedes weitere erteilte Zulassungszeugnis oder vorläufige Zulassungszeugnis gemäß 1.16.1.3.1 a) ist in die Anlage zum Zulassungszeugnis einzutragen. Wird die Anlage zum Zulassungszeugnis (z.B. im Fall von Unleserlichkeit oder Verlust) ersetzt, sind alle bereits vorhandenen Eintragungen zu übernehmen.

1.16.2.6

Die Anlage zum Zulassungszeugnis ist einzuziehen und eine neue Anlage zum Zulassungszeugnis

auszustellen, wenn gemäß 1.16.8 eine neuerliche Erstüberprüfung durchgeführt wird, weil die Gültigkeit des letzten Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate abgelaufen ist. Stichtag ist der Tag des Eintreffens des Antrags bei der zuständigen Behörde. In diesem

Fall sindnurZulassungszeugnisseeinzutragen,dienach derneuerlichenErstüberprüfungausgestellt worden sind.
1.16.3

Untersuchungsverfahren ............................................................................................ 140

1.16.3

Untersuchungsverfahren

1.16.3.1

Die Untersuchung des Schiffes wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einer Vertragspartei

durchgeführt. Unter diesem Verfahren kann die Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannteUntersuchungsstelleoderdurcheineanerkannteKlassifikationsgesellschaftnachKapitel
1.16.3.2

Dieser Untersuchungsbericht soll folgende Elemente umfassen:

-
Name und Anschrift der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt haben;
-
Antragsteller der Untersuchung;
-
Datum und Ort der Untersuchung;
-
Typ des untersuchten Schiffes;
-
Angaben zur Identifizierung des Schiffes (Name, Schiffsnummer, ENI-Nummer usw.);
-
Erklärung, dass das Schiff teilweise oder vollständig den anwendbaren Vorschriften des ADN an Bau und Ausrüstung des Schiffes (in der zum Zeitpunkt der Untersuchung oder – wenn dies der spätere Zeitpunkt ist – am voraussichtlichen Ausstellungsdatum des Zulassungszeugnisses gültigen Version) entspricht;
-
Angabe (Liste, Beschreibung und Fundstellen im ADN) von Nichtübereinstimmungen;
-
Angewendete Übergangsvorschriften;
-
Angewendete Gleichwertigkeiten und Abweichungen von den Vorschriften für das Schiff mit Verweis auf die jeweilige Empfehlung des ADN-Verwaltungsausschusses;
-
Ausstellungsdatum des Untersuchungsberichtes;
-
Unterschrift und Siegel der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Ist durch den Untersuchungsbericht nicht sichergestellt, dass alle in Unterabschnitt 1.16.3.1 genannten anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen verlangen, um ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.3.1 b) auszustellen. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausstellt, kann Informationen zur Identität des Büros und der Prüfer, die die Untersuchung durchgeführt haben, einschließlich deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer, anfordern; diese Informationen sind jedoch nicht Teil der Schiffsakte. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 141
1.16.3.3

Der Bericht ist in einer für die zuständige Behörde akzeptierten Sprache abzufassen und muss alle

für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben enthalten.

1.16.3.4

Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1.16.3.1, 1.16.3.2 und 1.16.3.3 gelten für die Erstuntersu-

chung nach Abschnitt 1.16.8, die Sonderuntersuchung nach 1.16.9 und die Wiederholungsuntersuchung nach 1.16.10.

1.16.3.5

Wird der Untersuchungsbericht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellt, kann der

Bericht die in den Absätzen 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 genannten Bescheinigungen enthalten. Das Mitführen der von der Klassifikationsgesellschaft für Zwecke der Unterabschnitte 8.1.2.3 f) und

1.16.4

Untersuchungsstelle

1.16.4

Untersuchungsstelle ................................................................................................... 141

1.16.4.1

Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle

für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt sowie als sachverständige Stelle für

dieBeförderunggefährlicherGüteraufBinnenwasserstraßen anerkanntwerden.Siemüssenfolgende Kriterien erfüllen:
-
Übereinstimmung der Stelle mit den Anforderungen der Unabhängigkeit;
-
Vorhandensein von Struktur und Personal, die die objektive berufliche Befähigung und Erfahrung der Stelle belegen;
-
Übereinstimmung mit dem materiellen Inhalt der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3), unterstützt durch detaillierte Inspektionsverfahren.
1.16.4.2

Die Untersuchungsstellen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen

Rechtsvorschriften Sachverständige (z. B. für elektrische Anlagen) oder Fachorganismen (z. B. Klassifikationsgesellschaften) heranziehen.

1.16.4.3

Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der berufenen Untersuchungsstellen.

1.16.5

Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses .................................................... 141

1.16.5

Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

Der Eigner eines Schiffes hat bei der zuständigen Behörde nach Unterabschnitt 1.16.2.1 einen Antrag für ein Zulassungszeugnis zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind. Dem Antrag sind mindestens ein gültiges Schiffszeugnis, der Untersuchungsbericht nach Absatz 1.16.3.1 und die Bescheinigung nach Absatz 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 beizufügen.

1.16.6

Änderungen im Zulassungszeugnis ........................................................................... 141

1.16.6

Änderungen im Zulassungszeugnis

1.16.6.1

Jede Namensänderung des Schiffes sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer oder der

Registrierung hat der Eigner der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Zulassungszeugnis zur Änderung vorzulegen.

1.16.6.2

Alle Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von allen Vertrags-

parteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

1.16.6.3

Wenn der Eigner eines Schiffes das Schiff in einer anderen Vertragspartei eintragen lässt, muss er

bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei ein neues Zulassungszeugnis beantragen. Die zuständige Behörde kann das neue Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilen, unter der Voraussetzung, dass der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes sich nicht geändert haben.

1.16.6.4

Bei einem Übergang der Zuständigkeit auf eine andere zuständige Behörde nach 1.16.6.3 hat die

Behörde,andiedas letzteZulassungszeugnis zurückgegebenwordenist,dieAnlagezumZulassungszeugnis gemäß 1.16.1.4 auf Anfrage der für die Ausstellung des neuen Zulassungszeugnisses

zuständigen Behörde zu übermitteln. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 142

1.16.7

Vorführung des Schiffes zur Untersuchung ............................................................... 142

1.16.7

Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

1.16.7.1

Der Eigner hat das Schiff unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er

hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

1.16.7.2

Bei Erst-, Sonder- oder Wiederholungsuntersuchungen kann die Untersuchungsstelle oder die Klas-

sifikationsgesellschaft eine Trockenstellungsbesichtigung verlangen.

1.16.8

Erstuntersuchung

Hatte ein Schiff noch kein Zulassungszeugnis oder ist die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses mehr als zwölf Monate abgelaufen, muss es einer Erstuntersuchung unterzogen werden.

1.16.8

Erstuntersuchung ....................................................................................................... 142

1.16.9

Sonderuntersuchung

Hat der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss der Eigner das Schiff unverzüglich einer erneuten Untersuchung unterziehen lassen.

1.16.9

Sonderuntersuchung .................................................................................................. 142

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xi Seite

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code