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ADN 1.15

Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ................................................. 133

29 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.15.1

Allgemeines

Für den Fall, dass ein internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung enthält, würden alle Bestimmungen dieses Kapitels, die im Widerspruch zu einer der Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens stünden, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des internationalen Übereinkommens geworden sind, vom Tage seiner Inkraftsetzung an automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechende Bestimmung des internationalen Übereinkommens ersetzt. Dieses Kapitel würde mit Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens hinfällig, wenn alle Parteien dieses Übereinkommens Parteien des internationalen Übereinkommens würden.

1.15.1

Allgemeines ................................................................................................................ 133

1.15.2

Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ................................. 133

1.15.2

Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.15.2.1

Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne dieses Übereinkommens zur Anerkennung empfohlen

werden möchte, stellt einen Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei. Die Klassifikationsgesellschaft muss die zutreffenden Informationen gemäß diesem Kapitel vorbereiten. Sie muss sie mindestens in einer Amtssprache des Staates zur Verfügung stellen, in dem der

Antrag gestellt wird, und in Englisch. Die Vertragspartei leitet den Antrag an den Verwaltungsausschussweiter,esseidenn,sieistderAuffassung,dassdieVoraussetzungenundKriteriennach

Abschnitt 1.15.3 offensichtlich nicht erfüllt sind.

1.15.2.2

Der Verwaltungsausschuss bezeichnet einen Sachverständigenausschuss, dessen Zusammenset-

zung und Geschäftsordnung er festlegt. Dieser Ausschuss prüft den Antrag, entscheidet, ob die KlassifikationsgesellschaftdieVoraussetzungenundKriteriennach Abschnitt 1.15.3erfülltundspricht

binnen sechs Monaten eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss aus.

1.15.2.3

Nach Prüfung des Berichts der Sachverständigen beschließt der Verwaltungsausschuss nach dem

Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c des ADN innerhalb höchstens eines Jahres, den

Vertragsparteien dieAnerkennungder betreffendenKlassifikationsgesellschaft zuempfehlenoder
nichtzuempfehlen.DerVerwaltungsausschussführteineListederKlassifikationsgesellschaften,

deren Anerkennung den Vertragsparteien empfohlen wird.

1.15.2.4

Allein anhand der Liste nach Unterabschnitt 1.15.2.3 kann jede Vertragspartei über die Anerkennung

der hierin aufgeführten Klassifikationsgesellschaften beschließen. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss und den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.

DasSekretariatdesVerwaltungsausschussesführtdieListedervondenVertragsparteienvorgenommenen Anerkennungen.
1.15.2.5

Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass eine auf der Liste aufgeführte Klassifikationsgesellschaft

dieBedingungenundKriteriennach Abschnitt 1.15.3nichterfüllt,kannsiedemVerwaltungsausschuss einen Vorschlag zur Absetzung dieser Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur AnerkennungempfohlenenKlassifikationsgesellschaftenunterbreiten.EinemsolchenVorschlagsind

konkrete Daten, aus denen die Nichterfüllung hervorgeht, beizufügen.

1.15.2.6

Der Verwaltungsausschuss setzt hierzu einen neuen Sachverständigenausschuss nach dem Verfah-

ren nach Unterabschnitt 1.15.2.2 ein, der ihm binnen sechs Monaten einen Bericht vorlegen muss. Die Klassifikationsgesellschaft wird vom Sachverständigenausschuss unterrichtet und aufgefordert, Stellung zu nehmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 134

1.15.2.7

Der Verwaltungsausschuss kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Kriterien in Abschnitt

1.15.3

der Klassifikationsgesellschaft Gelegenheit geben, einen Plan zur Behebung der festgestell-

ten Mängel und zur Verhinderung ihres erneuten Auftretens innerhalb von sechs Monaten vorzulegen, oder nach Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c des ADN beschließen, den Namen der betreffenden

KlassifikationsgesellschaftvonderListederzurAnerkennungempfohlenenKlassifikationsgesellschaften zu streichen.

In diesem Fall ist die betroffene Klassifikationsgesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsausschuss informiert die Vertragsparteien darüber, dass die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt und fordert sie auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bleiben.

1.15.3

Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu

erfüllen sind Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne des Übereinkommens anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Kriterien erfüllen:

1.15.3

Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Aner-

kennung zu erfüllen sind............................................................................................134
1.15.3.1

Die Klassifikationsgesellschaft muss umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Beurteilung,

Konzeption und Bauausführung von Binnenschiffen vorweisen können. Sie sollte über komplette Vorschriften und Regelungen für Konzeption, Bau und periodische Besichtigungen der Schiffe verfügen.

DieseVorschriftenundRegelungenwerdenveröffentlicht,kontinuierlichweiterentwickeltundmit

Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verbessert.

1.15.3.2

Die Klassifikationsgesellschaft publiziert jährlich ihre Schiffsregister.

1.15.3.3

Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder sonstigen Per-

sonenabhängigsein,diegewerblichSchiffebauen,ausrüsten,instandhaltenoderbetreiben.Die

Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Unternehmen abhängig sein.

1.15.3.4

Die Klassifikationsgesellschaft muss ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im

Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- oder handlungsfähige Niederlassung in einer der Vertragsparteien haben.

1.15.3.5

Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Experten müssen über einen guten Ruf in der Binnenschiff-

fahrt verfügen; diese müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können.

1.15.3.6

Die Klassifikationsgesellschaft

-
verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern und Ingenieuren für technische Prüfaufgaben und Besichtigung sowie für Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und der Anzahl der klassifizierten Schiffe angemessen ist und ausreichend ist, um darüber hinaus die Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und unter Qualitätsanforderungen weiterzuentwickeln;
-
unterhält Besichtiger in mindestens zwei Vertragsparteien.
1.15.3.7

Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

1.15.3.8

Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwi-

ckelt und umgesetzt, das sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen stützt und mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) (Inspektionsstellen) und ISO 9001 oder EN ISO 9001:2015 in Einklang steht, und hält dieses aufrecht. Dieses

System istvon unabhängigenÜberprüfernzertifiziert, diedurchdieVerwaltungdesStaates anerkannt sind, in dem sie ihren Sitz haben.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 135

1.15.4

Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften

1.15.4

Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften ........................................... 135

1.15.4.1

Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen Zusammenarbeit,

um so die Gleichwertigkeit der Sicherheit ihrer technischen Normen, die für die Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung relevant sind, zu garantieren.

1.15.4.2

Sie führen mindestens einmal jährlich in einer gemeinsamen Sitzung einen Erfahrungsaustausch

durch. Sie berichten jährlich an den Sicherheitsausschuss. Das Sekretariat des Sicherheitsausschusses ist über diese Sitzungen zu informieren. Den Vertragsparteien ist die Gelegenheit zur Teilnahme als Beobachter zu geben.

1.15.4.3

Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich, vorhandene und zukünftige Bestim-

mungen des Übereinkommens anzuwenden, und die Fristen ihres Inkrafttretens zu berücksichtigen. Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften erteilen zu ihren technischen Vorschriften der zuständigen Behörde auf Nachfrage alle sachdienlichen Auskünfte. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 136 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 137 Kapitel 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses

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