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ADN 1.10

Vorschriften für die Sicherung ............................................................................... 125

29 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.10.1

Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 125

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verant-

wortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

1.10.1.2

Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in ge-

eigneter Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3

Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen ordnungsgemäß gesi-

chert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

1.10.1.4

Für jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss

während der Beförderung ein Lichtbildausweis an Bord sein.

1.10.1.5

Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen

für die Sicherung erstrecken

1.10.1.6

Die zuständige Behörde muss aktuelle Verzeichnisse führen, die alle von ihr oder von anerkannten

Stellen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1, beinhalten.

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung .................................................................... 125

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.1

Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch

Bestandteilebeinhalten,diederSensibilisierunggegenüberderSicherungdienen.DieAuffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.
1.10.2.2

Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Siche-

rungsrisiken,derenErkennungunddieVerfahrenzurVerringerungdieserRisikenbeziehen.Sie

muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

1.10.2.3

Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährli-

cherGüterumfasst,erfolgen oder überprüftund inregelmäßigenAbständendurchAuffrischungskurse ergänzt werden.
1.10.2.4

Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist

vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ............................. 125

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des ADN für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 6 des Übereinkommens). Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung

miteinerinternationalharmonisiertenNorm(z. B.Richtlinie derEuropäischenKommission

2008/43/EG) zu gestalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 126

1.10.3.1

Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.10.3.1.1

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Miss-

brauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

1.10.3.1.2

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der

Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Tabelle 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Menge Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Tankoder Ladetank (Liter)

c)
Lose Schüttung*) (kg)
d)
Güter in Verpackungen (kg) 1 1.1
explosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoff
a)
a)
1.2

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

a)
a)
1.3
explosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C
a)
a)
1.4
explosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoffderUN-Nummern0104,0237,

0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513

a)
a)
1.5
explosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoff
a)
1.6
explosiveStoffeundGegenständemitExplosivstoff
a)
a)
entzündbare, nicht giftigeGase (Klassifizierungscodes,dienurden/dieBuchstabenF

oder FC enthalten)

a)
b)
giftigeGase(Klassifizierungscodes,die
den/dieBuchstabenT,TF,TC,TO,TFC
oderTOCenthalten)mitAusnahmevon

Druckgaspackungen

a)
entzündbare flüssigeStoffederVerpackungsgruppen I und II
a)
b)
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 0
a)
1.10.3.1.3

Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit

einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist. Tabelle 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au-198 2 Cadmium Cd-109 200 Californium Cf-252 0,2 Curium Cm-244 0,5 Cobalt Co-57 7 Cobalt Co-60 0,3 Caesium Cs-137 1 Eisen Fe-55 8000 Germanium Ge-68 7 Gadolinium Gd-153 10 Iridium Ir-192 0,8 Nickel Ni-63 600 Paladium Pd-103 900 Promethium Pm-147 400 Polonium Po-210 0,6 Plutonium Pu-238 0,6 Plutonium Pu-239 0,6 Radium Ra-226 0,4 Ruthenium Ru-106 3 Selenium Se-75 2 Strontium Sr-90 10 Thallium Tl-204 200 Thulium Tm-170 200 Ytterbium Yb-169 3

1.10.3.1.4

Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssi-

cherung erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 128 Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: , wobei A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) T i = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)

1.10.3.1.5

Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Ta-

belle 1.10.3.1.2 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5).

1.10.3.2

Sicherungspläne

1.10.3.2.1

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2)

oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne,diemindestensdiein Absatz 1.10.3.2.2aufgeführtenElementebeinhalten,einführen

und tatsächlich anwenden.

1.10.3.2.2

Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

a)
spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
b)
Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter;
c)
Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter an
BordderSchiffevor,währendundnachderOrtsveränderungunddeszeitweiligenAbstellens
gefährlicherGüterfürdenWechselderBeförderungsartoderdesBeförderungsmittels(Umschlag), soweit angemessen;
d)
klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
-
Unterweisung;
-
Sicherungspolitik (z. B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
-
Betriebsverfahren (z. B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während der Zwischenlagerung (wie in Absatz c) bestimmt), Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
-
für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
e)
wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
f)
Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
g)
Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
h)
Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADN vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen.

Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren. T A i i i   Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 129

1.10.3.3

Schiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioak-

tive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung des Schiffes und der gefährlichen Güter geschützt sein. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung

vongefährlichenGüternmithohemGefahrenpotenzial(sieheTabelle1.10.3.1.2)odervon
radioaktivenStoffenmithohemGefahrenpotenzial(sieheAbsatz1.10.3.1.3) ermöglichen,

eingesetzt werden.

1.10.4

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE

STOFFEMITGERINGERSPEZIFISCHERAKTIVITÄT(LSA-I)undUN 2913RADIOAKTIVE

STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).

1.10.5

Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Über-

einkommenüberdenphysischenSchutzvonKernmaterial) (INFCIRC/274/Rev.1,IAEO,Wien

(1980))und des „IAEA circular on Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities“ (IAEA-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen

zumphysischenSchutzvonKernmaterialundAtomanlagen) (INFCIRC/225/Rev.5,IAEO,Wien

(2011)) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 130 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 131 Kapitel 1.11 - 1.14 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 132 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 133 Kapitel 1.15 Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

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