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DGpilot

ADN 1.1

B 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.

58 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.1.1

Aufbau ........................................................................................................................ 3

1.1.1

Aufbau

Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer „2.2.1“.

1.1.2

Geltungsbereich

1.1.2

Geltungsbereich ......................................................................................................... 3

1.1.2.1

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest:

a)
die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
b)
die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:
-
der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren;
-
der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);
-
der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);
-
der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf verladenen Fahrzeugen oder Wagen und die Kennzeichnung der Schiffe sowie der Dokumente und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke);
-
der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;
-
der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).
1.1.2.2

Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die

BeförderungvongefährlichenGüternganzoderteilweisevondenBeförderungsbedingungendes

ADN befreit sind.

1.1.2.3

Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in diesem

Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.

1.1.2.4

Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für die

Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest.

1.1.2.5

Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Lade-

räume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgesehen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 4

1.1.3

Freistellungen

1.1.3

Freistellungen ............................................................................................................. 4

1.1.3.1

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

a)
(i) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maß- nahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je CTU nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
(ii)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz
a)
(i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese
gefährlichenGüter nicht mehrinderOriginalverpackungeinzelhandelsgerechtverpackt

sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

b)
(gestrichen)
c)
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.
Beförderungen,dievonsolchenUnternehmenzuihrerinternenoderexternenVersorgung

durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d)
Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren
Überwachungdurchgeführtwerden, soweitdieseimZusammenhangmitNotfallmaßnahmen

erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;

e)
Notfallbeförderungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
f)
die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
-
alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;
-
es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und
-
die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug, im Container oder im Schiff befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.
DieseFreistellunggiltnichtfürortsfesteLagerbehälter,diedesensibilisierteexplosiveStoffe

oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADN verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 5

1.1.3.10

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Gü-

ter enthalten

FolgendeLeuchtmittelunterliegennichtdenVorschriftendesADN,vorausgesetzt,sieenthalten
keineradioaktivenStoffeundsieenthaltenkeinQuecksilberingrößerenalsdeninder

Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

a)
Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden;

Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden.

b)
Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt:
(i)
die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. und

(ii)
jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch
UnterteilungenabgetrenntodermitPolstermaterialumgebenundinwiderstandsfähige
Außenverpackungenverpackt,diedenallgemeinenVorschriftendesUnterabschnitts
1.1.3.2

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Die Vorschriften des ADN gelten nicht für die Beförderung von:

a)
(bleibt offen);
b)
(bleibt offen);
c)
Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

d)
Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z. B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen;
e)
(bleibt offen);
f)
Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure versetzten Getränken enthalten sind;
g)
Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und
h)
(gestrichen)
1.1.3.3

Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern für den Antrieb der Schiffe oder der

beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte, zum Betrieb ihrer besonderen Ausrüstung, für die Wartung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit Die Bestimmungen des ADN gelten nicht für gefährliche Güter, die

-
für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte 1) ,
-
für die Wartung der Schiffe,
-
für den Betrieb oder die Wartung ihrer fest eingebauten besonderen Ausrüstung,
-
für den Betrieb oder die Wartung ihrer mobilen besonderen Ausrüstung, die während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist, oder
-
für die Aufrechterhaltung der Sicherheit verwendet werden,und an Bord in den für diese Verwendung vorgesehenen Verpackungen, Behältern oder Tanks mitgeführt werden.
1.1.3.4

Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freige-

stellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.4.1

Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels

1.1.3.4.2

Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des

Kapitels 3.4 werden erfüllt. 1) Für die Begriffsbestimmung von «mobilen Maschinen und Geräten» siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß- nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden

PartikelnausVerbrennungsmotorenfürmobile Maschinen undGeräte(AmtsblattderEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998).

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 6

1.1.3.4.3

Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des

Kapitels 3.5 werden erfüllt.

1.1.3.5

Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

1.1.3.6

Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen

1.1.3.6.1

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADN mit

AusnahmevonAbsatz1.1.3.6.2nicht,wenn dieBruttomasseallerbefördertengefährlichenGüter

insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet und für die einzelnen Klassen die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Menge nicht überschreitet.

KlasseStoffe oder Gegenstände in VersandstückenFreigestellte Mengen in kg:
alle Beförderung in Tanks, alle Klassen0
1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 10
-
Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 Gruppe T, TF, TC, TO, TFC oder TOC gemäß Absatz
1.1.3.6.2

Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Be-

dingungen erfüllt sein:

a)
Die in Abschnitt 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht ist einzuhalten;
b)
Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gelten für Versandstücke der UNNummern 2910 und 2911 der Klasse 7, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A -Wert überschreitet;
c)
Versandstücke, ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselbehälter), müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder des RID entsprechen; die Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Kapitel 5.2 sind einzuhalten;
d)
Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:
-
Beförderungspapiere (siehe Unterabschnitt 5.4.1.1); die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
-
Stauplan (siehe Absatz 7.1.4.11.1);
e)
Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein. Dies gilt nicht für Güter in:
-
geschlossenen Containern;
-
gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen.
f)
Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden. Dies gilt nicht für:
-
geschlossene Container;
-
gedeckte Fahrzeuge oder gedeckte Wagen.
g)
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die in
e)
und f) genannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 8
1.1.3.6.3

1.1.3.6.4

(bleibt offen)

1.1.3.6.5

Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1

a)
, b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
1.1.3.7

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung

und Erzeugung elektrischer Energie Die Vorschriften des ADN gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer

Energie(z.B.Lithiumbatterien,elektrischeKondensatoren,asymmetrischeKondensatoren,Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),
a)
die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
b)
die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner),
ausgenommenGeräte,wieDatensammlerund Ladungsortungseinrichtungen,dieanVersandstücken,Umverpackungen,ContainernoderLadeabteilen angebrachtoderindieseeingesetzt

sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen.

1.1.3.8

(bleibt offen)

1.1.3.9

Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als

Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen

Sauerstoffverdünnenoderverdrängen),unterliegenbeiVerwendungzuKühl- oderKonditionierungszwecken in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
1.1.4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften .......................................................................... 9

1.1.4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.1

Allgemeines

Für Versandstücke gilt:

a)
Verpackungen (einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)) müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen (siehe auch Teil 4 und 6).
b)
Container, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC)müssendenanwendbarenVorschriftendesADR, RIDoderIMDG-Codeentsprechen

(siehe auch Teil 4 und 6).

c)
Fahrzeuge oder Wagen sowie deren Inhalt müssen je nach Fall den Vorschriften des ADR oder RID entsprechen.

Bem. Für die Kennzeichnung, die Bezettelung, die Anbringung von Großzetteln (Placards) und die orangefarbene Kennzeichnung siehe auch Kapitel 5.2 und 5.3.

1.1.4.2

zugelassen. Für die Beförderung von Ammoniaklösung siehe ansonsten die UN-Nummern

2073, 2672 und 3318. 643 Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften. 644 (gestrichen) 645 Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die

Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der GrundlagedervonderPrüfreihe6desHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIAbschnitt16erzielten

Prüfdaten überprüft wird. 646 Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 647 Außer bei Beförderung in Tankschiffen unterliegt die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure nur den folgenden Vorschriften:

a)
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist.
b)
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren.BeschädigteVerpackungen,einschließlichGroßpackmittel(IBC)undGroßverpackungen,

sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden.

c)
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Außenseite anhaftet.
d)
Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Groß-
verpackungen,sowieTanksmüssendurchdenVerpackerund/oderdenBefüllersodichtverschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt.
e)
Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe
Unterabschnitt 4.1.4.1 desADR, VerpackungsanweisungP 001)diedieallgemeinenVerpackungsvorschriften derUnterabschnitte 4.1.1.1,4.1.1.2,4.1.1.4,4.1.1.5,4.1.1.6,4.1.1.7und
1.1.4.2

Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförde-

rung einschließt

1.1.4.2.1

Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC,

die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von VersandstückenoderAnbringenvonGroßzetteln(Placards) undKennzeichnungmitorangefarbenen

Tafeln des ADN nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a)
die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichen und Gefahrzettel nicht dem ADN entsprechen, mit Kennzeichen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein;
b)
für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
c)
bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die Schüttgut-Container, die ortsbeweglichen Tanks, die Tankcontainer und die MEGC nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Verordnung mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt nur Absatz 5.3.2.1.1 dieser Verordnung für die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation. Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADN als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 10
1.1.4.2.2

Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförde-

rung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere verwendet werden, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendetwerden oder zu verwendensind, vorausgesetzt,dassdiedarinenthaltenenAngabenden

jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.

Bem. Für Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 siehe auch Absatz 5.4.1.1.7. Für Beförderungen in Containern siehe auch Abschnitt 5.4.2.

1.1.4.3

Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs

Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8

nichtentsprechen,diejedochvordem1. Januar2003nachdenVorschriftendesIMDG-Codes

(Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes 2) . Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (10) und (11) angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDG-Codes.

1.1.4.4

(bleibt offen)

1.1.4.5

(bleibt offen)

1.1.4.6

Anwendbarkeit anderer Verordnungen bei der Beförderung auf Binnenwasserstraßen

1.1.4.6.1

Gemäß Artikel 9 des ADN bleiben die Beförderungen den örtlichen, regionalen oder internationalen

Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten, unterlegen.

1.1.4.6.2

Falls die Vorschriften dieser Verordnung mit den in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften in Wi-

derspruch stehen, gelten die in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften nicht.

1.1.4.7

Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von

Amerika zugelassen wurden

Bem. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.

1.1.4.7.1

Einfuhr von Gasen

VomVerkehrsministeriumderVereinigtenStaatenvonAmerikazugelassenewiederbefüllbare

Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden. 2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen revidierten Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von

Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter („Revised Guidance on the ContinuedUseofExistingIMOTypePortableTanksandRoadTankVehiclesfortheTransportof

Dangerous Goods“) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 11

1.1.4.7.2

Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefäßen

VomVerkehrsministeriumderVereinigtenStaatenvonAmerikazugelassenewiederbefüllbare

Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine ADN-Vertragsparteien sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

a)
Die Befüllung des Druckgefäßes erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des „Code of Federal Regulations of the United States of America“ (Bundesgesetzbuch der Vereinigten Staaten von Amerika).
b)
Die Druckgefäße müssen gemäß Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein.
c)
Für Druckgefäße gelten die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.6.12 und 4.1.6.13 des ADR
DruckgefäßedürfennachFälligkeitderwiederkehrendenPrüfungnichtbefülltwerden,jedoch

dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.

1.1.5

Anwendung von Normen............................................................................................. 11

1.1.5

Anwendung von Normen

Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADN besteht, haben die Vorschriften des ADN Vorrang. Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADN stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.

Bem. Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADN zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADN festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 12 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 13 Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

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