ADN 1.1
B 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
58 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Aufbau ........................................................................................................................ 3
Aufbau
Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer „2.2.1“.
Geltungsbereich
Geltungsbereich ......................................................................................................... 3
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest:
Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die
| Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | ganz | oder | teilweise | von | den | Beförderungsbedingungen | des |
|---|
ADN befreit sind.
Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in diesem
Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.
Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für die
Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest.
Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Lade-
räume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgesehen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 4
Freistellungen
Freistellungen ............................................................................................................. 4
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:
| gefährlichen | Güter nicht mehr | in | der | Originalverpackung | einzelhandelsgerecht | verpackt |
|---|
sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
| Beförderungen, | die | von | solchen | Unternehmen | zu | ihrer | internen | oder | externen | Versorgung |
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durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
| Überwachung | durchgeführt | werden, soweit | diese | im | Zusammenhang | mit | Notfallmaßnahmen |
|---|
erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;
| Diese | Freistellung | gilt | nicht | für | ortsfeste | Lagerbehälter, | die | desensibilisierte | explosive | Stoffe |
|---|
oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADN verboten ist, enthalten haben.
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 5
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Gü-
ter enthalten
| Folgende | Leuchtmittel | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | ADN, | vorausgesetzt, | sie | enthalten | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| keine | radioaktiven | Stoffe | und | sie | enthalten | kein | Quecksilber | in | größeren | als | den | in | der |
Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden.
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. und
| Unterteilungen | abgetrennt | oder | mit | Polstermaterial | umgeben | und | in | widerstandsfähige |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Außenverpackungen | verpackt, | die | den | allgemeinen | Vorschriften | des | Unterabschnitts |
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADN gelten nicht für die Beförderung von:
Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.
Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern für den Antrieb der Schiffe oder der
beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte, zum Betrieb ihrer besonderen Ausrüstung, für die Wartung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit Die Bestimmungen des ADN gelten nicht für gefährliche Güter, die
Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freige-
stellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels
Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des
Kapitels 3.4 werden erfüllt. 1) Für die Begriffsbestimmung von «mobilen Maschinen und Geräten» siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß- nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
| Partikeln | aus | Verbrennungsmotoren | für | mobile Maschinen und | Geräte | (Amtsblatt | der | Europäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998). |
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Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des
Kapitels 3.5 werden erfüllt.
Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADN mit
| Ausnahme | von | Absatz | 1.1.3.6.2 | nicht, | wenn die | Bruttomasse | aller | beförderten | gefährlichen | Güter |
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insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet und für die einzelnen Klassen die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Menge nicht überschreitet.
| Klasse | Stoffe oder Gegenstände in Versandstücken | Freigestellte Mengen in kg: |
|---|---|---|
| alle Beförderung in Tanks, alle Klassen | 0 | |
| 1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 | 0 |
Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Be-
dingungen erfüllt sein:
–
(bleibt offen)
Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung
und Erzeugung elektrischer Energie Die Vorschriften des ADN gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer
| Energie | (z.B. | Lithiumbatterien, | elektrische | Kondensatoren, | asymmetrische | Kondensatoren, | Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen), |
|---|
| ausgenommen | Geräte, | wie | Datensammler | und Ladungsortungseinrichtungen, | die | an | Versandstücken, | Umverpackungen, | Containern | oder | Ladeabteilen angebracht | oder | in | diese | eingesetzt |
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sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen.
(bleibt offen)
Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als
Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen
| Sauerstoff | verdünnen | oder | verdrängen), | unterliegen | bei | Verwendung | zu | Kühl- oder | Konditionierungszwecken in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. |
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Anwendbarkeit anderer Vorschriften .......................................................................... 9
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
Allgemeines
Für Versandstücke gilt:
| (MEGC) | müssen | den | anwendbaren | Vorschriften | des | ADR, RID | oder | IMDG-Code | entsprechen |
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(siehe auch Teil 4 und 6).
Bem. Für die Kennzeichnung, die Bezettelung, die Anbringung von Großzetteln (Placards) und die orangefarbene Kennzeichnung siehe auch Kapitel 5.2 und 5.3.
zugelassen. Für die Beförderung von Ammoniaklösung siehe ansonsten die UN-Nummern
2073, 2672 und 3318. 643 Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften. 644 (gestrichen) 645 Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die
| Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage | der | von | der | Prüfreihe | 6 | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | I | Abschnitt | 16 | erzielten |
|---|
Prüfdaten überprüft wird. 646 Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADN. 647 Außer bei Beförderung in Tankschiffen unterliegt die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure nur den folgenden Vorschriften:
| Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. | Beschädigte | Verpackungen, | einschließlich | Großpackmittel | (IBC) | und | Großverpackungen, |
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sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden.
| verpackungen, | sowie | Tanks | müssen | durch | den | Verpacker | und/oder | den | Befüller | so | dicht | verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt. |
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| Unterabschnitt 4.1.4.1 des | ADR, Verpackungsanweisung | P 001) | die | die | allgemeinen | Verpackungsvorschriften der | Unterabschnitte 4.1.1.1, | 4.1.1.2, | 4.1.1.4, | 4.1.1.5, | 4.1.1.6, | 4.1.1.7 | und |
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Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförde-
rung einschließt
Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC,
| die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken | oder | Anbringen | von | Großzetteln | (Placards) und | Kennzeichnung | mit | orangefarbenen |
|---|
Tafeln des ADN nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförde-
| rung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere verwendet werden, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet | werden oder zu verwenden | sind, vorausgesetzt, | dass | die | darin | enthaltenen | Angaben | den |
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jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.
Bem. Für Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 siehe auch Absatz 5.4.1.1.7. Für Beförderungen in Containern siehe auch Abschnitt 5.4.2.
Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs
Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8
| nicht | entsprechen, | die | jedoch | vor | dem | 1. Januar | 2003 | nach | den | Vorschriften | des | IMDG-Codes |
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(Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes 2) . Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (10) und (11) angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDG-Codes.
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Anwendbarkeit anderer Verordnungen bei der Beförderung auf Binnenwasserstraßen
Gemäß Artikel 9 des ADN bleiben die Beförderungen den örtlichen, regionalen oder internationalen
Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten, unterlegen.
Falls die Vorschriften dieser Verordnung mit den in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften in Wi-
derspruch stehen, gelten die in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften nicht.
Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika zugelassen wurden
Bem. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.
Einfuhr von Gasen
| Vom | Verkehrsministerium | der | Vereinigten | Staaten | von | Amerika | zugelassene | wiederbefüllbare |
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Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden. 2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen revidierten Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von
| Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter („Revised Guidance on the Continued | Use | of | Existing | IMO | Type | Portable | Tanks | and | Road | Tank | Vehicles | for | the | Transport | of |
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Dangerous Goods“) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 11
Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefäßen
| Vom | Verkehrsministerium | der | Vereinigten | Staaten | von | Amerika | zugelassene | wiederbefüllbare |
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Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine ADN-Vertragsparteien sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
| Druckgefäße | dürfen | nach | Fälligkeit | der | wiederkehrenden | Prüfung | nicht | befüllt | werden, | jedoch |
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dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.
Anwendung von Normen............................................................................................. 11
Anwendung von Normen
Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADN besteht, haben die Vorschriften des ADN Vorrang. Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADN stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.
Bem. Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADN zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADN festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 12 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 13 Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen